Civilrechtspflege
der Berufungsinstanz behaupten, oder aber ein solcher von nur
1994 Fr. 25 Cts., wie es in der Hauptverteidigung der Beklag
ten hieß, erzielt worden sei, kommt selbstverständlich nichts an;
beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
105. Arteil vom 10. November 1905 in Sachen
N. Kindler Söhne, Kl. u. Ber. Kl., gegen Rhyner Kropf,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufung an das Bundesgericht, Voraussetzungen: Anwendung oder
Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts. Einftuss des Eheab
schlusses auf die vorehelichen Schulden der Ehefrau; Wiederauf
leben einer Schuld der Ehefrau infolge eingetretener Gütertrennung?
Art. 76 OR. Art. 56 und 57 0G.
A. Durch Urteil vom 10. Februar 1905 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern die auf Bezahlung von
2838 Fr. 50 Cts. nebst Zins gerichtete Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und unter
Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundes
gericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte hatte als Witwe Kropf vor ihrer im Jahre
1897 erfolgten Verheiratung mit Hilarius Rhyner, ihrem jetzigen
Ehemann, mit welchem sie seit 1901 infolge Konkurses desselben
in Gütertrennung lebt, wiederholt Waren von den Klägern be
zogen. Am Tage ihrer Heirat betrug der Saldo aus diesem Ge
schäftsverkehr 4220 Fr. zu Gunsten der Kläger. Die Beklagte
hat vor dem kantonalen Richter behauptet, diese Schuld sei seither
durch Zahlungen seitens ihres Ehemannes und durch das Ergeb
nis des Konkurses dieses letztern zum mindesten vollkommen ge
tilgt worden; die Kläger haben dagegen nur eine Verminderung
derselben auf den eingeklagten Betrag zugegeben. Abgesehen davon
hatte die Beklagte schon vor der kantonalen Instanz u. a. geltend
VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 105.
gemacht, durch ihre Wiederverheiratung seien ihre sämtlichen
Schulden, und somit auch ihre Schuld gegenüber den Klägern,
auf ihren Ehemann übergegangen. Letzterer Einwand ist von dem
Appellations und Kassationshof mit Rücksicht auf Satzung 88
des bernischen CGB geschützt worden. Die Gegeneinwände der
Kläger, es sei die Schuldpflicht der Beklagten von dieser seit ihrer
Heirat stillschweigend anerkannt bezw. wieder auf sich genommen
worden, und auch abgesehen davon sei die Schuld jedenfalls im
Jahre 1901 mit der infolge Konkurses des Ehemannes einge
tretenen Gütertrennung wieder aufgelebt, sind vom Appellations
und Kassationshof als unbegründet erklärt worden. Es wurde
daher die Klage abgewiesen, ohne daß untersucht worden wäre,
ob die ursprüngliche Schuld der Beklagten seit deren Eheabschluß
durch Zahlungen getilgt oder doch stärker reduziert worden sei,
als die Kläger berechnen.
In ihrer Berufung haben die Kläger den in Erwägung 2
hienach behandelten Standpunkt eingenommen und am Schlusse
erklärt, die andern Standpunkte, welche von ihnen vor der kanto
nalen Instanz eingenommen worden seien, seien mehr eventuelle
Für den Fall, daß der Hauptstandpunkt verworfen werden sollte,
seien die Kläger immerhin der Ansicht, daß denn doch das Ver
halten der Beklagten und ihres Ehemannes so gewesen sei, daß
die Firma Kindler Söhne wohl berechtigt ist, von der Be
klagten Zahlung zu verlangen ; diesfalls werde auf die Akten
verwiesen.
- Nach der Auffassung der Kläger und Berufungskläger ist
im vorliegenden Falle eidgenössisches Recht insofern verletzt
als der kantonale Richter aus Satzung 88 des bernischen CGB
einen im schweizerischen Obligationenrecht nicht anerkannten
Obligationen Erlöschungsgrund abgeleitet habe. Im Gegensatz zum
Standpunkt des angefochtenen Urteils müsse die Frage, ob die
Beklagte infolge ihrer Heirat aufgehört habe, Schuldnerin der
Kläger zu sein, nach eidgenössischem Rechte beurteilt und daher
verneint werden.
Nun ist es allerdings richtig, daß das schweizerische Obli
gationenrecht, von einzelnen ausdrücklichen oder stillschweigenden
Vorbehalten des kantonalen Rechts abgesehen, die Erlöschungs
Civilrechtspflege.
gründe der bundesrechtlich geregelten Obligationen erschöpfend
normiert, so daß es den Kantonen nicht freisteht, daneben noch
kantonalrechtliche Erlöschungsgründe einzuführen oder beizubehalten
(vergl. Amtl. Samml. d. bg. Entsch., Bd. XIII, S. 202, Erw. 4,
Bd. XIV, S. 629, Erw. 4), und es ist auch richtig, daß es sich
im vorliegenden Falle um ein bundesrechtlich geregeltes Schuld
verhältnis, nämlich um Rechte und Verbindlichkeiten aus Kauf
vertrag handelte. Dagegen ist es nicht richtig, daß der kantonale
Richter aus Satzung 88 des bernischen CGB einen Obligationen
Erlöschungsgrund abgeleitet habe. Vielmehr erklärt der Ap
pellations und Kassationshof ausdrücklich, es seien mit der
Wiederverheiratung der Beklagten sämtliche Schulden derselben,
mithin auch die in Frage stehende Schuld gegenüber den Klägern,
auf ihren Ehemann Hilarius Rhyner übergegangen , und
es ergibt sich aus der im Urteil enthaltenen Anführung von
Leuenberger, Vorlesungen über das bernische Privatrecht, Bd. IV,
S. 84, daß hiebei eine eigentliche Universalsuccession an
genommen wurde, was übrigens der herrschenden Auffassung über
den Einfluß des Eheabschlusses auf die Schulden der Frau nach
bernischem Ehegüterrecht entspricht (vergl. Leuenberger a. a. O.,
sowie Huber, Schweiz. P. R., Bd. I, S. 299). Nun hat aber
das Bundesgesetz über das Obligationenrecht, wie überhaupt das
Bundesrecht, den Übergang von Forderungen und Schulden in
folge von Universalsuccession als eine grundsätzlich dem Familien
und Erbrecht angehörende Materie nicht regelt. Es konnte somit
durch den Entscheid über die Frage, ob die Beklagte infolge ihrer
Heirat aufgehört habe, Schuldnerin der Kläger zu sein, Bundes
recht nicht verletzt werden.
3. Vor der kantonalen Instanz hatten die Kläger allerdings
(vergl. Erw. 1, Abs. 1 hievor) eventuell den Standpunkt einge
nommen, die Beklagte hafte für ihre vorehelichen Schulden des
halb neben ihrem Ehemanne, weil sie nach ihrer Verheiratung
ihr Gewerbe als Handelsfrau im Sinne von Art. 35 OR selb
ständig weiterbetrieben und ihre Schuldpflicht gegenüber den
Klägern anerkannt habe. Insofern lag also in der Tat eine in
Anwendung eidgenössischen Rechtes zu entscheidende Frage vor
(nämlich die Frage, ob eine nach Art. 35 OR verbindliche
VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. No 105.
Schuldübernahme stattgefunden habe). Allein die Kläger haben
diesen auf Art. 35 OR gegründeten Standpunkt in ihrer Be
rufungsschrift fallen gelassen. Denn es wird die im angefochtenen
Urteil enthaltene Feststellung, daß die Beklagte keine Handelsfrau
gewesen sei, weil sie nach der Verheiratung überhaupt das Ge
schäft gar nicht weiter betrieben habe, und hiezu auf jeden Fall
auch die Einwilligung des Ehemannes nicht vorgelegen habe, weil
eine solche nicht einmal behauptet worden sei, mit keinem Worte
weder als aktenwidrig, noch als rechtsirrtümlich angefochten. Die
bloße Bemerkung am Schlusse der Berufungsschrift, daß denn
doch das Verhalten der Beklagten und ihres Ehemannes so ge
wesen sei, daß die Firma Kindler Söhne wohl berechtigt sei,
von der Beklagten Zahlung zu verlangen , enthält nicht einmal
die Behauptung, geschweige denn den Nachweis einer Aktenwidrig
keit der bezüglichen kantonalen Feststellungen.
4. Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung, daß die
Schuldpflicht der Beklagten zufolge der zwischen den Ehegatten
Rhyner eingetretenen Gütertrennung ipso jure wiederaufge
lebt sei (vergl. Erw. 1, Abs. 1 hievor). Es mag unerörtert
bleiben, ob die Kläger vor der kantonalen Instanz diese Be
hauptung in dem Sinne aufgestellt hatten, daß mit dem Eintritt
der Gütertrennung die fragliche Schuld wieder auf die Beklagte
übergegangen oder in der Person der Beklagten von neuem
entstanden sei: in der Berufungsschrift wird jedenfalls an
den Eintritt der Gütertrennung lediglich die Folge geknüpft, daß
nun die Beklagte für ihre nie untergegangene und nie
mit befreiender Wirkung für sie auf ihren Ehe
mann übergegangene Schuld wieder persönlich belangt
werden könne. Dieses Argument setzt aber voraus, daß der
Schuldenübergang infolge Heirat nicht stattgefunden habe, eine
Voraussetzung, welche nach dem vom Bundesgerichte nicht zu
überprüfenden Entscheide des kantonalen Richters (vergl. Erw. 2
hievor) nicht zutrifft.
Übrigens würde in der Behauptung des Wiederauflebens einer
Schuld infolge Eintritts der Gütertrennung nicht die Geltend
machung eines bundesrechtlichen, sondern diejenige eines kantonal
rechtlichen Obligationenentstehungs oder übergangsgrundes liegen,
Civilrechtspflege.
so daß (vergl. Art. 76 OR, sowie Erw. 2 hievor) die Kompe
tenz des Bundesgerichtes wiederum nicht gegeben wäre.
5. Nach eidgenössischem Rechte wäre allerdings die Frage
zu beurteilen gewesen, ob, wie in der Klagebeantwortung be
hauptet worden war, die ursprüngliche Schuld der Beklagten seit
deren Eheabschluß durch Zahlungen getilgt oder doch stärker redu
ziert worden sei, als die Kläger berechnen. Allein diese Frage
ist durch das angefochtene Urteil nicht entschieden worden und
brauchte auch nicht entschieden zu werden, vom Augenblicke an,
wo die Klage aus einem hievon unabhängigen Grunde abge
wiesen wurde.
Es liegt also nicht nur keine Streitigkeit vor, welche von den
kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze
entschieden worden ist, sondern es liegt auch keine solche vor,
welche nach eidgenössischen Gesetzen zu entscheiden war,
und es erscheint somit die von den Klägern eingelegte Berufung
gemäß Art. 56 OG als unzulässig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
106. Arteil vom 17. November 1905 in Sachen
Leutwyler, Rev. Kl., gegen Huber Menke, Rev. Bekl.
Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil
urteile. Art. 95 ff. 0G, Art. 192 ff., spez. 192 Ziff 2 BOP. Neue
entschiedene Beweismittel, die als Revisionsgrund dienen, sind nur
Beweismittel für Tatsachen, die im früheren Prozesse schon vorge
bracht worden sind ; neue Tatsachen und Beweismittel für neu vor
gebrachte Tatsachen sind ausgeschlossen.
A. Durch Urteil vom 15. September 1900 hat das Bundes
gericht unter Abweisung einer Berufung des damaligen Beklagten
und heutigen Revisionsklägers folgendes Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich bestätigt: Der Beklagte ist verpflichtet, die
dem W. Hauser zum Schweizerhof in Luzern im August 1896
VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 106.
verkauften zwei Marken Poste locale ohne Kreuzeinfassung
zurückzunehmen und den Kaufpreis von 2500 Fr. nebst 5 %
Zins seit 15. Oktober 1896 an die Klägerin zu bezahlen.
Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage hatte gelautet:
der zwischen dem Beklagten und W. Hauser zum Schweizerhof
in Luzern im August 1896 abgeschlossene Kaufvertrag betr. zwei
Marken Poste locale ohne Kreuzeinfassung als aufgehoben
zu erklären und ist der Beklagte verpflichtet, den Kaufpreis von
2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 1896 an die Klä
gerin zu bezahlen?"
Das Urteil des Bundesgerichtes beruht auf der Annahme fol
genden Tatbestandes:
Im Sommer 1896 übergab der Beklagte H. Leutwyler in
Zürich, der sich u. a. mit dem An und Verkauf von alten
Briefmarken befaßt, der heutigen Klägerin F. Menke Huber,
Briefmarkenbörse Zürich , zwei alte, angeblich ungebrauchte
schweizerische Briefmarken Poste locale, ohne Kreuzeinfassung,
Type 33 und 34, zusammenhängend, zum Verkaufe. Der Ehe
mann der Klägerin sandte die Marken am 4. August 1896 dem
damaligen Prüfungskommissär des schweiz. Philatelistenvereins,
W. Hauser in Luzern, zur Begutachtung und zum allfälligen
Ankauf, wobei er mitteilte, der Preis sei 2500 Fr., zahlbar in
rka 2 Monaten; er habe mit dem Eigentümer der beiden
Marken Rücksprache genommen. Den Namen des Eigentümers
nannte er nicht. Hauser stellte folgendes Zeugnis aus: 2 zu
sammenhängende ungebrauchte Poste locale, ohne Kreuzein
fassung, Type 33 und 34, echt. Am 5. August telegra
phierte Haufer der Klägerin: Habe Stück behalten. Auf
dieses Telegramm setzte sodann der Beklagte am 6. August fol
gende Notiz: Abschluß für 2500 Fr. netto à zirka 2 Mo
nate; die 2 Poste locale ohne Umrandung, welche laut dieser
Depesche und Briefkopie an Herrn Hauser in Luzern verkauft
sind für 2500 Fr., sind Eigentum des Herrn Hans Leutwyler
und ist der Betrag sofort nach Eingang an denselben auszu
händigen. Herr Menke hat solche nur für H. Leutwyler ver
kauft. Herr Menke hat bei Eingang des Geldes noch 150 Fr.
Proviston zu bekommen. Am 15. Oktober 1896 stellte als
XXXI, 2. 1903