- Arteil vom 14. Oktober 1905 in Sachen
Ardez, Lavin, Süs und Zernez, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Fetau, Kl. u. Ber. Bekl.
Streit zwischen mehreren Gemeinden über Unterhaltspflicht an
Strassen. Oeffentlich-rechtliche Streitigkeit; Inkompetenz des Bun
desgerichts u. Unzulässigkeit der Berufung. Art. 56 u. 57 06.
A. Durch Urteil vom 5. Mai 1905 hat das Kantonsgericht
von Graubünden über die Rechtsbegehren:
- der Klägerin:
a) Die beklagtischen Gemeinden seien pflichtig, die Brücken und
Wuhren an der Unterengadiner Verbindungsstraße auf Gebiet der
Gemeinde Fetan an Stelle derselben, nach Maßgabe der bezüg
lichen kanionalen Beschlüsse, Verordnungen und Gesetze zu unter
halten.
b) Sie seien pflichtig, der Gemeinde Fetan alle diejenigen
Auslagen zu ersetzen, welche diese zu Lasten der den Beklagten
obliegenden Unterhaltung von Brücken und Wuhren an der Ver
bindungsstraße gehabt hat oder haben wird, samt Verzugszinsen
vom Tage der Auslage an, laut Rechnungsaufstellung;
- Der Beklagten: die Klage sei abzuweisen;
erkannt:
- Die Klage der Gemeinde Fetan wird gutgeheißen und die
Gemeinden Ardez, Lavin, Süs und Zernez im Sinne der Er
wägungen pflichtig erklärt, die Brücken und Wuhren an der
Unterengadiner Verbindungsstraße auf Gebiet der Gemeinde Fetan
zu unterhalten.
- Die Beklagten sind pflichtig, der Gemeinde Fetan die für
diese Unterhaltung seit dem Jahre 1882 gehabten Kosten zu er
setzen, mit 4 % Zins vom Tage der Auslage bis zur Streitan
hängigkeit und 5 % von da an bis zur Zahlung durch die Be
klagten.
In der Motivierung dieses Urteils wird von einer unterm
5./11. Mai 1851 von den heutigen Beklagten der Regierung
gegenüber abgegebenen Erklärung ausgegangen, des Inhalts, die
Beklagten übernähmen die Unterhaltung und Wiederherstellung
der zu erbauenden Brücken und Wuhren auch auf dem Gebiet
der Gemeinde Fetan, falls bei der Entscheidung über die Richtung
der Unterengadiner Verbindungsstraße der untern (für den durch
gehenden Verkehr günstigeren, für Fetan dagegen ungünstigeren)
Richtung der Vorzug gegeben werde (ein Fall, welcher seither
eingetreten ist). Sodann wird auf 12 des Straßengesetzes vom
Jahre 1882 abgestellt, wonach die Gemeinden, welche auf Ter
torium anderer Gemeinden an Stelle derselben dem Kanton
gegenüber besondere Verpflichtungen übernommen haben, hiebei
behaftet werden. Auf Grund fener Erklärung vom 5./11. Mai
1851 und 12 des Straßengesetzes sei das erste Klagbegehren
zuzusprechen. Bezüglich des zweiten Klagbegehrens wird bemerkt
dasselbe sei ebenfalls grundsätzlich gutzuheißen; für die Festsetzung
des Betrages der zu ersetzenden Kosten, sowie für die genaue
Bezeichnung derjenigen Objekte, deren Unterhaltung den Beklagten
obliege, seien aber in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte
vorhanden; das Gericht behalte sich daher vor, sofern die Par
teien sich diesbezüglich nicht einigen könnten, hierüber nach Ein
holung einer Expertise zu entscheiden.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit folgenden Rechtsbegehren:
I. Es sei die Frage der Unterhaltungspflicht der Straßen
eine Administrativangelegenheit und sei infolgedessen vorliegender
Prozeß nicht durch den Civilrichter, sondern durch den Admini
strativrichter zu entscheiden.
II. Falls angenommen wird, daß die durch die vier Gemeinden
übernommenen Verpflichtungen civilrechtlicher Natur seien, er
achten wir im Gegensatz zum kantonsgerichtlichen Entscheid, es
sei der Klageanspruch als verwirkt und verjährt, eventuell als
durch Verzichtleistung dahingefallen, anzusehen.
III. Subeventualantrag: Unter allen Umständen kann eine
Unterhaltungspflicht erst nach erfolgter Kollaudation und Über
gåbe des Objektes beginnen, welche Übergabe bis heute nicht
stattgefunden hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der streitige Rechtsanspruch der Klägerin ist von dieser vor
Kantonsgericht allerdings mit dem Hinweis auf die Verpflichtungs
erklärung der Beklagten vom Jahre 1851 begründet worden.
Allein diese Verpflichtung, deren Wirkungen sich überdies, wenn
sie privatrechtlicher Natur wäre, gemäß Art. 882 OR nicht nach
eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte beurteilen würden,
ist nicht der Gemeinde Fetan, sondern dem Kleinen Rate, als
Vertreter des Kantons, abgegeben worden und beschlug eine
Leistung nicht des Civil , sondern des öffentlichen Rechts, und
konnte daher keine privatrechtlichen Verpflichtungen zwischen den
heutigen Parteien begründen.
Ebensowenig kann es sich aber selbstverständlich bei der Norm
des Art. 12 des Straßengesetzes vom Jahre 1882, auf welche
die klagende Partei ihren Anspruch in zweiter Linie stützte und
auf die auch das kantonale Gericht abgestellt hat, um Privatrecht
handeln. Auf dem gleichen Standpunkt stehen denn auch die Re
kurskläger, wie aus ihrem ersten und prinzipalen Berufungsan
trage hervorgeht.
Die Folge dieser Auffassung des streitigen Rechtsverhältnisses
ist nun aber nicht, wie sie, ihrem ersten Berufungsantrage nach
zu schließen, annehmen, die, daß das Bundesgericht das ange
fochtene Urteil aufzuheben hat, sondern nur die, daß es auf die
Berufung überhaupt nicht eintreten kann, da eine Berufung ans
Bundesgericht nur in Civilstreitigkeiten möglich ist und nur da
rauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung des kantonalen
Gerichtes auf einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe. Weder
handelt es sich aber nach dem gesagten um eine Civilrechtsstreitigkeit,
noch ist dadurch, daß der kantonale Civilrichter diesen Anstand
entschieden, Bundesrecht verletzt worden; denn es besteht keine
Norm des eidgenössischen Rechtes, wonach Administrativstreitig
keiten von den Kantonen nicht auch den Civilgerichten zur Er
ledigung zugewiesen werden könnten. Die Kantone sind in dieser
Frage des Prozeßrechtes und der Gerichtsorganisation vollständig
frei, und selbst wenn, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, im
Kanton Graubünden die Civilgerichte zur Behandlung von Ad
ministrativsachen nicht zuständig sein sollten, so wäre im vor
liegenden Falle nach dem gesagten nur kantonales, nicht aber
eidgenössisches Recht verletzt.
Da nun die Berufungsanträge II und III nur für den Fall
gestellt worden sind, als das Bundesgericht, entgegen der Auf
fassung der Rekursklägerinnen, das vorliegende Verhältnis als
civilrechtlicher Natur betrachten sollte, so ist auf sie, nach dem
gesagten, ohne weiteres nicht mehr einzutreten. Auch die andere
Frage ist nicht weiter zu erörtern, ob nicht das zweite Rechtsbe
gehren der Gemeinde Fetan, auf Bezahlung der ihr seit dem
Jahre 1882 für die Unterhaltung der Brücken und Wuhre ent
standenen Kosten durch die beklagten Gemeinden eivilrechtlichen
Charakter gehabt und die Zuständigkeit des Bundesgerichts be
gründet hätte. Denn einmal sind in dieser Beziehung keinerlei
Rechtsbegehren gestellt die sämtlichen drei Anträge beziehen
und
sich nur auf die Frage der Unterhaltungspflicht
sodann wäre zu sagen, daß über dieses Klagebegehren ein defini
tives Haupturteil noch gar nicht vorliegt, da das Kantonsgericht
sich vorbehalten hat, den genauen Betrag der zu erstattenden
Kosten erst später, nach Einholung einer Expertise, sofern eine
Einigung der Parteien nicht zu stande kommen sollte, festzusetzen.
2. (Rechtzeitigkeit der Berufung?)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.