- Arteil vom 10. Februar 1905 in Sachen
Kaiser, Bekl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Konkursmasse der Basler Kreditgesellschaft, Kl. und
Anschl. Ber. Kl.
Genossenschaft mit Ausschluss der persönlichen Haftung der Ge
nossen: Kann der Genossenschafter, der von der Konkursmasse der
Genossenschaft auf Volleinzahlung des Genossenschaftsanteils be
langt wird, die Einrede des von den Genossenschaftsorganen verübten
Betruges (bei Gründung der Genossenschaft bezw. Erhöhung des Ge
nossenschaftskapitals) entgegenhalten? Vorrücken der Fälligkeit
befristeter Anteilscheine durch den Konkurs der Genossenschaft?-
OR Art. 688, 680 Z. 4 u. 5; SchKG Art. 213 Abs. 3.
A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1904 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt über die Rechtsbegehren:
a) der Klage:
Der Beklagte sei zur Zahlung von 3600 Fr. nebst Zins zu
% seit dem 21. April 1902 an die Klägerin zu verurteilen.
Eventuell: Der Beklagte sei zur Zahlung von 900 Fr. Raten
per 1902, 1903, 1904 nebst 5 % Prozeßzinsen und zu folgen
den Terminzahlungen zu verurteilen, nämlich 300 Fr. per 1905,
300 Fr. per 1906, 300 Fr. per 1907, 300 Fr. per 1908, 300
Fr. per 1909, 300 Fr. per 1910, 300 Fr. per 1911, 300 Fr.
per 1912 und 300 Fr. per 1913;
b) der Antwort:
Die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von 600 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 9. März 1903 übersteige,
erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Der Beklagte wird
bei seiner Anerkennung von 600 Fr. nebst Zins zu 5% seit
9. März 1903 behaftet und zur Zahlung von weitern 300
nebst Zins zu 5 % seit 20. April 1904 und von je 300 Fr.
vom 20. April 1905, 1906, 1907, 1908, 1909, 1910, 1911,
1912 und 1913 verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, unter Wie
deraufnahme seines in der Klagebeantwortung gestellten Begehrens.
C. Die Klägerin hat sich der Berufung rechtzeitig und in ge
setzlicher Form angeschlossen und den Antrag gestellt: Es sei das
Urteil des Appellationsgerichts von Baselstadt vom 5. Dezember
1904 in der Weise abzuändern, daß der Beklagte bei seiner Aner
kennung von 600 Fr. behaftet und zur alsbaldigen Zahlung wei
terer 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 9. März 1903 verurteilt
werde.
D. Die Klägerin hat überdies Abweisung der Hauptberufung,
der Beklagte Abweisung der Anschlußberufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Basler Kreditgesellschaft war eine Genossenschaft mit
unbeschränktem Kapital und mit Ausschluß der persönlichen Haf
tung der Genossenschafter gemäß Art. 12 der Statuten vom
- Oktober 1888 und 5. April 1900. Während der Betrag eines
Anteilscheines sich ursprünglich auf 500 Fr. belief, wurde er durch
Statutenänderung vom 5. April 1900 auf 1000 Fr. festgesetzt.
Diese Statutenänderung war erfolgt gemäß einem Zirkular des
Verwaltungsrates der Basler Kreditgesellschaft vom 20. März
1900, in dem der Verwaltungsrat die Kapitalvermehrung damit
begründet hatte, daß das Anteilscheinkapital in seiner Eigenschaft
als Sicherheit für die bei der Genossenschaft angelegten Gelder
entsprechend höher gehalten werden sollte, und daß wie bei andern
Bankgeschäften, auch bei der Basler Kreditgesellschaft sich seit
Jahr und Tag ein vermehrtes Geldbedürfnis geltend mache. Der
Generalversammlung vom 5. April 1900 hatte eine Schlußbilanz
für das Jahr 1899 vorgelegen, aus der sich ein Reingewinn von
37,294 Fr. 93 Ets. ergab, der die Auszahlung einer Dividende
von 5 ½% an die Anteilscheine ermöglichte. Nach dem Vor
schlage des Verwaltungsrates konnte die Erhöhung der Anteil
scheine von den bisherigen Genossenschaftern in der Weise vollzo
gen werden, daß sie entweder zwei alte Titel von 500 Fr. in
einen solchen von 1000 Fr. zusammenlegten, oder die alten An
teilscheine auf 1000 Fr. erhöhten. Aus den Statuten vom
- April 1900 sind hervorzuheben: Art. 3: Das Kapital der
Gesellschaft ist unbeschränkt und ist in Anteilscheine von je
1000 Fr. eingeteilt ; Art. 6: Jedes Mitglied hatte außer einer
Aufnahmegebühr beim Eintritt 20 % 200 Fr. auf jeden An
teilschein zu leisten, sodann jährlich weitere 5 % 50 Fr. bis
zur vollständigen Liberierung. Art. 8 gestattete den Mitgliedern
das Recht jederzeitiger Volleinzahlung. Art. 11; Die von einem
Genossen auf seine Anteilscheine geleisteten Einzahlungen dienen
der Gesellschaft als Garantie für alle ihr gegenüber eingegan
genen Verbindlichkeiten und können bei dem Ausscheiden der Mit
glieder mit den der Gesellschaft schuldigen Summen verrechnet
werden. Nach Art. 18 Ziff. 6 hatte die Generalversammlung
die Befugnis, den Entscheid über die Einforderung von weitern
Einzahlungen auf die Anteilscheine zu treffen, und nach Art. 17
war zur Beschlußnahme über eine Einzahlung von über 50
hinaus eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Der Ausschluß der
persönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter und die Höhe der
Anteile, sowie der Modus der Einzahlungen sind gehörig publi
ziert worden; auch haben die Jahresberichte jeweilen die Zahl
der ausgetretenen und eingetretenen Mitglieder und die dadurch
bedingte jeweilige Höhe des Genossenschaftskapitals kundgegeben.
Am 19. April 1902 wurde über die Basler Kreditgesellschaft der
Konkurs eröffnet. Gleich nach dem Ausbruche des Konkurses
wurde gegen die Mitglieder des Verwaltungsrates und gegen ein
zelne Angestellte der Genossenschaft eine Strafuntersuchung ein
geleitet, welche am 14. Oktober 1903 zu einer Verurteilung des
trektors, des Kassiers und einiger Verwaltungsräte führte; es
wurde in ihr festgestellt, daß schon lange vor dem Jahre 1900
eine beträchtliche Unterbilanz bestanden hatte.
2. Der Beklagte war Genossenschafter mit sechs Anteilscheinen.
Der ursprüngliche Zeichnungsschein hatte gelautet: Unterzeichne
ter .... erklärt und anerkennt hiemit, daß ich mich bei der
Basler Kreditgesellschaft eingetragene Genossenschaft durch Über
nahme von .... Anteilscheinen auf je Franken fünfhundert
lautend beteiligt und hiedurch mich der Gesellschaft gegenüber für
den Gesamtbetrag dieser Anteilscheine rechtsverbindlich verpflichtet
habe." Bei der Erhöhung des Genossenschaftskapitals wählte der
Beklagte den zweiten vom Verwaltungsrate vorgeschlagenen Weg,
d. h. er ließ seine Anteilscheine auf je 1000 Fr. erhöhen. Im be
treffenden, mit Erklärung überschriebenen Zeichnungsschein vom
20. April 1900 war einfach der Wunsch des Beklagten auf Um
tausch der sechs alten gegen sechs neue Titel unter Anrechnung
der bisher einbezahlten 1800 Fr. und unter Hinweis auf die
Art. 3, 6 und 8 der abgeänderten Statuten ausgesprochen. Bis
zum Konkursausbruch hatte der Beklagteeinen Betrag von
2400 Fr. auf seine Anteilscheine einbezahlt. Nach dem Ausbruche
des Konkurses über die Genossenschaft verweigerte er die von der
Konkursverwaltung verlangte Einzahlung des Restbetrages von
3600 Fr. und bestritt den bezüglichen Zahlungsbefehl vom
9. März 1903 gänzlich; mit Notifikation vom 23. April 1903
teilte er der Konkursverwaltung mit, daß er die Umwandlung
seiner Anteilscheine wegen Betruges der Genossenschaftsorgane als
ir ihn unverbindlich erachte und aus diesem Grunde weitere Ein
zahlungen verweigere. Den gleichen Standpunkt hat der Beklagte
auch gegenüber der von der Konkursverwaltung ihm gegenüber
erhobenen Klage, die das in Fakt. A mitgeteilte Rechtsbegehren
enthält, eingenommen, wobei er immerhin anerkannt hat, den ur
sprünglichen Betrag seiner Anteilscheine, 3000 Fr., zu schulden,
somit noch für 600 Fr. zahlungspflichtig zu sein.
3. Zum Entscheide stehen nach der Gestaltung der Parteianträge
und der Prozeßlage in der Berufungsinstanz zwei Fragen: Die
Frage, ob der Beklagte der Klägerin, der Konkursmasse der Bas
ler Kreditgesellschaft, den von den Genossenschaftsorganen verübten
Betrug entgegenhalten und sich mit dieser Einrede von der Pflicht
weiterer Einzahlungen befreien könne; und die weitere, ob, wenn
das nicht der Fall ist, die Einzahlungen des Beklagten sofort im
ganzen Umfange zu erfolgen haben, oder ob für diese Einzah
lungen die statutarischen Terminbestimmungen maßgebend sind.
Die Tatsache des Betruges ist von der Klägerin nicht bestritten:
sie bestreitet nur, daß die Einrede des Betruges den Gläubigern
gegenüber wirksam sei. Beide kantonalen Instanzen haben den
Hauptstandpunkt des Beklagten verworfen, dagegen seinen Even
tualstandpunkt Fälligkeit der Einzahlungen erst nach den durch
geschützt.
die Statuten bestimmten Terminen
4. Nun hat das Bundesgericht die Frage, ob der Gesellschafter,
der durch Betrug der Mitgesellschafter zur Eingehung des Gesell
schaftsvertrages verleitet worden ist, den Gesellschaftsgläubigern
die Einrede des Betruges entgegenhalten könne, sowohl für die
Kollektivgesellschaft wie für die Kommanditgesellschaft verneint;
vergl. A. S., XXIX, 2, S. 662 ff. Erw. 5 f. Für die Genossen
schaft mit Ausschluß der persönlichen Haftbarkeit der Genossen
schafter, um die es sich heute handelt, ist damit indessen die heute
zu entscheidende erste Frage die sich auf die gleiche Grund
formel zurückführen läßt noch nicht ohne weiteres entschieden.
Bei jenen Gesellschaftsformen ist die Unstatthaftigkeit der Einrede
des von den Mitgesellschaftern verübten Betruges den Gesellschafts
gläubigern gegenüber darauf zurückzuführen, daß die betrügenden
Mitgesellschafter mit Bezug auf die nach Außen, gegenüber den
Gesellschaftsgläubigern, erklärte Ermächtigung zum Vertragsab
schlusse nur als Dritte im Sinne des Art. 25 OR erscheinen
und danach auch der Gesellschaftsgläubiger, der seine Forderungen
an die Gesellschaft mittelst Angriffes auf den betrogenen Gesell
schafter geltend macht, im Verhältnis zur Gesellschaft eine Dritt
person ist, welcher der vom Mitgesellschafter (dem Dritten im
Sinne des Art. 25 OR) verübte Betrug nur dann enigegenge
halten werden könnte, wenn sie den Betrug gekannt hat oder
hätte kennen sollen. Die Entscheidung der heute streitigen Frage
ist davon abhängig, welche Bedeutung der Beitrittserklärung bezw.
Anteilsscheinzeichnung eines Genossenschafters den mit der Genos
senschaft in Beziehungen stehenden Drittpersonen, Gläubigern,
gegenüber zukommt, und welche Rechte der Konkursmasse im
Konkurse der Genossenschaft zustehen.
5. Die Frage der Bedeutung der Beitrittserklärung des Ge
nossenschafters entscheidet sich nach der Struktur der betreffenden
Genossenschaft und ist bei der heute in Betracht kommenden Form
der Genossenschaft mit Ausschluß der persönlichen Haftbarkeit der
Genossenschafter, nach Art. 688 OR, dahin zu beantworten:
Bei dieser Form der Genossenschaft haftet das Genossenschafts
kapital, und nur dieses, gegenüber den Gläubigern für Genossen
schaftsschulden. Dieses Genossenschaftskapital ist den Gläubigern
verhaftet und bildet das Garantiekapital der Genossenschaft für
die mit ihr in Verkehr tretenden Dritten, Gläubiger; auf der
jöhe dieses Garantiekapitals, die durch Publikation der Größe
der Anteilscheine (Art. 680 Ziff. 5 OR) indirekt bekannt zu
machen ist, bastert der Kredit der Genossenschaft und der ganze
Geschäftsverkehr mit ihr. Durch die zu publizierende Erklärung,
mit einem bestimmten Beitrag der Genossenschaft als Mitglied
beizutreten, gibt daher der Genossenschafter eine Erklärung, die
auch wirksam ist gegenüber Dritten, ab, des Inhaltes, der Ge
nossenschaft mit dem und dem Betrag haften zu wollen. Das
SOR gestattet allerdings den Genossenschaften, unter Voraus
setzung gehöriger Bekanntmachung, die persönliche Haftbarkeit der
Genossenschafter einzuschließen und die Haftung auf das Genossen
schaftsvermögen zu beschränken, wodurch ein direktes Klagrecht der
Dritten gegen die Genossenschafter für Genossenschaftsschulden aus
geschlossen wird; allein noch weiter darf die Haftung der Genossen
schafter nicht reduziert werden. Diese haften immerhin der Genossen
schaft für ihre Beiträge, und damit auch den Dritten dafür, daß das
Genossenschaftskapital den bestimmten Betrag ausmache; zu diesem
Kapital gehören aber auch die noch ausstehenden, nicht einbezahl
ten Anteile; auch diese haften somit, als Bestandteil des Genos
senschaftsvermögens, den Gläubigern. Die einzelnen Genossenschaf
ter können daher nur unter den statutarisch festgesetzten und ge
hörig publizierten Bedingungen (Art. 680 Ziff. 4 OR) den Aus
tritt aus der Genossenschaft erklären (s. Art. 684 eod.), nicht
dagegen gegenüber den Gläubigern die Leistung ihrer aus der
Mitgliedschaft fließenden Beitragspflicht verweigern mit Hinweis
auf die Unverbindlichkeit oder Ungültigkeit des einzelnen Einzah
lungsvertrages. Durch ihren Beitritt zur Genossenschaft, der zu
publizieren ist, erklären die Genossenschafter, daß eine Genossen
schaft existiere und daß sie dieser mit einem bestimmten Beitrag
gutstehen wollen. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind sonach den
Gläubigern verhaftet und diese haben ein Anrecht auf sie, gemäß
Art. 688 OR. Die Gläubiger können daher ungeachtet der Un
gültigkeit des einzelnen Einzahlungsvertrages die Volleinzahlung
des ihnen verhafteten Genossenschaftskapitals verlangen, wenn auch
freilich als einzelne , zunächst abgesehen vom Falle des
Konkurses, noch nicht direkt gegenüber dem Genossenschafter. Da
raus folgt die Unerheblichkeit der Einrede des Betruges bei Ein
gehung des Einzahlungsvertrages den Gläubigern gegenüber.
(Vergl. hiezu namentlich auch Entsch. des R. Ger., Bd. XLV
S. 106 ff.)
6. Gilt das bis anhin ausgeführte zunächst und in erster Linie
für den einzelnen Genossenschaftsgläubiger, so muß es, was die
Haftung des Genossenschaftskapitals betrifft, auch Geltung haben
für die heute streitige Forderung der Gläubigergemeinschaft auf
Volleinzahlung der ausstehenden Genossenschaftsbeiträge. Allerdings
macht die Konkursmasse mit dieser Forderung einen Anspruch geltend,
der in erster Linie der Genossenschaft gegenüber dem Genossenschaf
ter zusteht; und da die Genossenschaft den Betrug ihrer Organe
zu vertreten hat, ihr gegenüber also die Einrede des Betrugs bei
Eingehung des Gründungs sowie des Einzahlungsvertrages zu
lässig und wirksam ist, möchte es scheinen, als ob der Konkurs
der Genossen
masse, da sie die Rechte des Gemeinschuldners
schaft geltend mache, jene Einrede ganz gleich entgegenstünde
wie der Genossenschaft selber. Allein gerade im Konkurse wird die
Haftung des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern
praktisch. Vorher, vor Eröffnung des Konkurses, haben die ein
zelnen Gläubiger bei der Genossenschaft mit Ausschluß der per
sönlichen Haftbarkeit der Genossenschafter kein direktes Klagerecht
gegen die letztern. Die hier zu einer Rechtsgemeinschaft zu gesam
ter Hand vereinigten Gläubiger können im Konkurse der Genos
senschaft Rechte geltend machen, die vorher dem einzelnen Gläubi
ger nicht zustanden; und sie machen mit der Forderung auf
Volleinzahlung des Genossenschaftskapitals nicht nur Rechte der
Genossenschaft, sondern eigene Rechte geltend. Für das eidgenös
sische Recht ergibt sich das über die Stellung der Gläubiger zum
Genossenschaftskapital Gesagte positiv aus Art. 213 Abs. 3
SchKG, der im Konkurse der Genossenschaft die Verrechnung
rückständiger statutarischer Beiträge mit Forderungen gegen die
Genossenschaft ausschließt. Diese Bestimmung erklärt sich daraus,
daß das Genossenschaftskapital (gleich dem Aktienkapital bei der
Aktiengesellschaft), soweit es die beim Konkursausbruche vorhan
denen Genossenschafter betrifft, unter allen Umständen voll erhal
ten sein und voll zur Befriedigung der Gläubiger dienen soll, und
bildet ein weiteres Argument zu dem in Erwägung 5 über die
Bedeutung des Genossenschaftskapitals für die Gläubiger ausge
führten. Es ist aber aus ihr auch zu folgern, daß die im Mo
mente der Konkurseröffnung rückständigen Beiträge die zum
Vermögen der Genossenschaft gehören nunmehr direkt der
Gläubigergemeinschaft geschuldet werden; und daraus ergibt sich,
daß der von der Genossenschaft dem Genossenschafter gegenüber
verübte Betrug für die Gläubigergemeinschaft auch mit Bezug auf
die Forderung auf Volleinzahlung des Genossenschaftskapitals den
Betrug eines Dritten bedeutet und ihr daher nicht entgegengehal
ten werden kann.
7. Die bisherigen Ausführungen ergeben die Unzulässigkeit der
Einrede des Betruges gegenüber der Klägerin und damit die Un
begründetheit der Hauptberufung. Es folgt aus ihnen aber auch,
entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die Begründetheit der
Anschlußberufung, d. h. die sofortige Fälligkeit der noch ausstehen
den Beträge und das Recht der Gläubigergemeinschaft, die sofor
tige Volleinzahlung zu verlangen. Von dem in Erwägung 6 ent
wickelten Gesichtspunkte der besondern Wirkung des Konkurses
auf das Verhältnis zwischen Genossenschaft, Genossenschafter und
Gläubiger aus ergibt sich dieses Resultat ohne Schwierigkeit: Die
noch ausstehenden Beträge haften den Gläubigern als Garantie;
diese Garantie wird effektiv im Falle des Konkurses. Das muß
aber auch die sofortige Fälligkeit der Anteile im vollen Umfange
zur Folge haben; denn andernfalls wäre die Haftung des Genos
senschaftskapitals gegenüber den Gläubigern gerade in dem Falle,
wo sie praktisch zu Tage treten soll, tatsächlich unwirksam und
nichtssagend. Der Beklagte verweist auf Art. 6 der Genossen
schaftsstatuten, der die Echelonierung der Einzahlungen der Ge
nossenschaftsanteile vorsieht, und behauptet, das Begehren der An
schlußberufung stehe im Widerspruch mit dieser Statutenbestim
mung. Dieser Bestimmung kommt jedoch lediglich die Bedeutung
einer internen Abmachung zwischen den Genossenschaftern und der
Genossenschaft zu, und sie kann der Gläubigergemeinschaft nicht
entgegengehalten werden. Wenn der Beklagte darauf hinweist, daß
auch diese Bestimmung im Handelsregister publiziert worden sei
und daß daher die Gläubiger mit ihr haben rechnen müssen, so
ist dem erstens entgegenzuhalten, daß die Gläubiger beim Inver
kehrtreten mit der Genossenschaft sicherlich nicht an diese Abstufung
der Einzahlungen gedacht und unter Berücksichtigung dieser Tat
sache ihren Kredit gewährt haben, sondern daß sie eben mit der
ganzen Höhe der Beiträge und der daraus in Verbindung mit
der ungefähren Mitgliederzahl zu ermittelnden Höhe des Genos
senschaftskapitals gerechnet haben. Und zweitens ist zu beachten,
daß Art. 680 OR nur die Publikation der Art und Größe der
von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge, nicht aber die Publi
kation des Modus der Einzahlung verlangt; es wäre daher mög
lich, daß eine derartige Statutenbestimmung, wie Art. 6 der vor
liegenden Statuten, gar nicht publiziert würde, und daß rein in
terne Beschränkungen aufgestellt würden: Derartige Beschränkun
gen könnten der Gläubigergemeinschaft gewiß nicht entgegengehal
ten werden; und nun wirkt die Publikation einer solchen Be
schränkung durchaus nicht in dem Sinne, daß die Gläubiger für
den Fall des Konkurses daran gebunden wären. Durch den Kon
kurs verändert sich eben die Rechtslage der Genossenschafter zu
der Gläubigergemeinschaft und erhält diese ein Recht auf Voll
einzahlung des Genossenschaftskapitals, das mit dem Momente
der Konkurseröffnung realisierbar sein muß. Aber auch wenn nicht
dieses direkte Recht der Gläubigergemeinschaft angenommen werden
will, sondern davon ausgegangen wird, die Gläubigergemeinschaft
mache lediglich das Recht der Genossenschaft geltend, so kann sich
der Beklagte dennoch nicht auf Art. 6 der Statuten berufen. Zu
nächst ist von diesem Standpunkte aus zu sagen, daß die Mit
gliedschaftsbeiträge nicht etwa erst mit jedem neuen Jahr neu ge
schuldet werden, sondern daß sie sofort geschuldet, aber allerdings
befristet sind (vergl. das Gutachten Burckhardt ). Die Abmachung
der ratenweisen Einzahlung bedeutet alsdann lediglich eine Er
leichterung für das einzelne Mitglied; diese Erleichterung muß
dahinfallen für den Fall, daß die Genossenschaft in Zahlungs
schwierigkeiten gerät. Nach Art. 10 der Statuten haftet ja der
ausscheidende Genossenschafter auch noch ein Jahr lang nach sei
nem Austritt auf den Betrag der gezeichneten Beiträge; Korrelat
dieser Bestimmung ist die hier ausgesprochene der sofortigen Vollhaf
tung für den Fall des Konkurses. Art 18 Ziff. 6 der Statuten
gewährt der Generalversammlung der Genossenschaft das Recht,
höhere Einzahlungen und damit gewiß auch die Volleinzahlung
zu verlangen. Nun kann gewiß im Falle des Konkurses die
ses Recht von der Gläubigergemeinschaft ausgeübt werden. Der
Umstand, daß Art. 17 der Statuten hiefür eine qualifizierte
Mehrheit verlangt, steht dem nicht entgegen; denn diese Beschrän
kung kann eben nur praktisch sein für die Zeit der Dauer der
Genossenschaft, nicht mehr aber für die Zeit nach dem Ausbruch
des Konkurses. Sowenig als im Konkurse der Genossenschaft der
einzelne Genossenschafter eingezahlte Beiträge zurückfordern kann
(vergl. Urteil der Bundesgerichts vom 9. Oktober 1903 in
Sachen der heutigen Klägerin gegen Erbmasse Schnider, Amtl.
Samml., XXIX, 2, S. 628), da die Genossenschaftsbeiträge zu
Deckung der Gläubiger bestimmt sind und der Genossenschafter
nur soweit Anspruch auf Rückzahlung haben kann, als die Gläu
biger gedeckt find,
so wenig kann er der Volleinzahlung die
Einrede der Nichtfälligkeit entgegensetzen und dadurch die Haftung
des Genossenschaftskapitals gegenüber den Gläubigern illusorisch
machen. Im Konkurse tritt der Fall ein, wo der einzelne Genos
Abgedruckt in der Zeitschr. des bern. Jur.-Ver., Bd. 51, S. 12 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
senschafter die aus seiner Mitgliedschaft entspringende Last voll
tragen muß. Dieses aus der Natur der Mitgliederverpflichtung
folgende Resultat entspricht auch allein dem Gebote der Verkehrs
sicherheit und den Grundsätzen von Treu und Glauben.
8. Ist sonach die Anschlußberufung gutzuheißen, so ist bezüg
lich des Zinsbeginns für die noch einzuzahlenden Beiträge nicht
bestritten, daß dafür der Zahlungsbefehl (9. März 1903) maß
gebend ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschlußberufung da
gegen gutgeheißen und das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Baselstadt vom 5. Dezember 1904 dahin abgeändert, daß
der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin außer den anerkannten
600 Fr. weitere 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit 9. März 1903
zu bezahlen.