- Arteil vom 29. September 1905 in Sachen
Jura-Simplon-Bahngesellschaft in Liquidation, Kl., gegen
Schweizerische Bundesbahnen, Bekl.
Streitigkeit aus dem Rückkaufvertrag des Bundes mit der Jura-Simplon
Bahngesellschaft: Behandlung der Rücktrittsentschädigungen an die
Direktionsmitglieder etc. Sind sie von der Gesellschaft (aus der Rück
kaufssumme bezw. den Liquidationskosten ) zu zahlen, oder sind
sie vom Bund übernommen? Art. 1, 4, 7, 9, des Rückkaufsvertrages.
BCP Art. 129, 130.
A. Im Verlaufe der Rückkaufsunterhandlungen des schweiz.
Bundesrates mit der Jura Simplon Bahngesellschaft wurde am
- Mai 1902 eine Präliminarvereinbarung abgeschlossen, in
haltlich deren die Jura Simplon Bahngesellschaft ihr gesamtes
bewegliches und unbewegliches Vermögen auf 1. Januar 1903
er Eidgenossenschaft zu Eigentum abtreten, wogegen die Eidge
nossenschaft alle Verbindlichkeiten der Jura Simplon Bahngesell
schaft übernehmen und ihr überdies den Betrag von 104 Mil
lionen, Wert 1. Januar 1903 bezahlen sollte. Auf 1. Mai 1903
erfolgte der konzessionsgemäße Übergang des Bahnnetzes der Jura
Simplon Bahngesellschaft an den Bund; mit Rücksicht hierauf
beschloß die Generalversammlung der Jura Simplon Bahngesell
schaft am 18. April 1903 die Liquidation der Gesellschaft. Am
23. Oklober 1903 wurde dann zwischen dem Bundesrat einerseits
der Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft an
derseits, der definitive Rückkaufsvertrag abgeschlossen. Aus diesem
sind folgende Bestimmungen hier von Bedeutung: Art. 1. Die
Jura Simplon Bahngesellschaft tritt ihr gesamtes bewegliches und
unbewegliches Vermögen mit Rückwirkung auf den 1. Januar
1903 der schweizerischen Eidgenossenschaft (dem Bunde) zu Ei
gentum ab.
Diese Abtretung umfaßt somit alle Aktiven der
Gesellschaft, sowohl diejenigen, welche am 1. Mai 1903 bei der
Übernahme des Netzes der Jura Simplon Bahn durch den Bund
schon übergeben worden sind, als auch diejenigen, über welche
die Gesellschaft noch verfügt, mil Inbegriff der vorhandenen
Fonds. Der Bund übernimmt dieses Vermögen mit allen Rechten
und Lasten und mit der Verpflichtung, sämtliche Verbindlichkeiten
der Jura Simplon Bahngesellschaft zu erfüllen..... Art. 4. Als
Gegenwert wird der Bund bezahlen: I. Der Jura Simplon
Bahngesellschaft eine Summe von 104,100,800 Fr. II. Den
Inhabern ..... der ..... Prioritätsaktien rc. Art. 7. Die Kosten
der Liquidation fallen zu Lasten der Jura Simplon Bahngesell
schaft. Art. 9. Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder
die Vollziehung dieses Vertrages entscheidet das Bundesgericht
als einzige Instanz. Dieser Vertrag wurde beidseitig von den
zuständigen Organen ratifiziert. In seiner Botschaft an die Bun
desversammlung führt der Bundesrat aus, bei den Rückkaufsver
handlungen sei in Aussicht genommen worden, daß von der
104 Millionen betragende Rückkaufssumme zufallen sollen:
101,120,000 Fr. den Prioritäts und Stammaktionären, 1 Mil
lion 700,000 Fr. den Inhabern der Bons de jouissance und
der Restbetrag von 1,180,000 Fr. für Liquidationskosten zu ver
wenden sei. Auf Wunsch der Liquidationskommission der Jura
Simplon Bahngesellschaft (Brief der Liquidationskommission vom
Januar 1904 und Antwort der Generaldirektion vom 12. gl.
Mts.) eröffnete die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen
ihr zwei Konti: einen Konto Nr. 1 , in welchem die Liquida
tionskommission mit der Rückkaufssumme von 104,100,800 Fr.
kreditiert war sans mouvement, c est-à-dire sans versements
ultérieurs, ni prélèvements jusqu à son règlement final ,
und einen Konto Nr. 2 , in dem die Liquidationskommission
mit den Liquidationskosten debitiert war, verzinslich zu 3½%.
B. Mit Reglement vom 19. Dezember 1896 ( réglement
allouant des indemnités aux Directeurs et à leurs familles en
cas de décès ou d invalidité ) hatte der Verwaltungsrat der
Jura Simplon Bahngesellschaft Bestimmungen über die für den
Todes oder Invaliditätsfall der Direktoren diesen bezw. ihren Fa
milien zu zahlenden Entschädigungen aufgestellt; am 11. Juni 1900
waren Zusatzbestimmungen ( dispositions additionnelles )
hiezu erfolgt, welche die Basis für die den Direktionsmitgliedern
und dem Generalsekretär für den Fall der Fusion der Bahnge
sellschaft mit einer andern Unternehmung oder des Überganges
an einen Dritten zu zahlenden Summen festsetzen; vorgesehen
waren hiebei sowohl der Fall, daß ein Benefiziar seine Stelle
nach der betreffenden Anderung überhaupt verliere, als auch der
andere, daß er zwar in die neue Unternehmung übertrete, aber
sein Gehalt geringer sei als bisher. In ihrer Sitzung vom
11. April 1902 faßte die Finanzkommission des Verwaltungsrats
komites den Beschluß: Es sei zu beantragen:
Il est accordé dores et déjà :
à M. le président Ruchonnet, à titre d'indemnité, une
somme de soixante-douze mille francs ; à MM. les direc
teurs Colomb et Stockmar, à titre de gratification :
à M. Colomb une somme de soixante mille francs;
à M. Stockmar une somme de trente mille francs, paya
bles le jour de la prise de possession du réseau principal
par la Confédération.
Toutefois, si MM. les Directeurs préféraient demeurer
au bénéfice du Réglement du 19 décembre 1896 et des
dispositions additionnelles du 11 juin 1900, ils n'auraient
plus droit aux indemnités et gratifications stipulées ci
dessus.
Der Verwaltungsrat seinerseits gab mit Beschluß vom 8. No
vember 1902 dem Verwaltungskomite Vollmacht pour régler
avec ceux de MM. les Directeurs qui occuperont des fonc
tions permanentes dans les Chemins de fer fédéraux les
questions relatives aux indemnités qui leur seront dues
équitablement pour les services rendus à la Compagnie,
dans l esprit des Dispositions additionnelles du 11 juin 1900
au Règlement du 19 décembre 1896. Das Verwaltungs
komite erhob hierauf in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1902
die Anträge der Finanzkommission vom 11. April 1902 zum
Beschluß. Am 27. April 1903
also zu einem Zeitpunkte,
der Betrieb der Jura Simplon Bahn bereits auf Rechnung
Bundes erfolgte und kurz vor dem konzessionsgemäßen Übergang
der Bahn auf den Bund
zahlte hierauf die Liquidationskom
mission der Jura Simplon Bahngesellschaft in Vollziehung dieses
Beschlusses folgende Summen aus:
Indemnité à Monsieur Ruchonnet
Fr.
72000
Ducommun
32000
Gratification à Monsieur Stockmar
30 000
Colomb
60000
Ensemble,
Fr. 194 000
C. Mit Schreiben vom 23. und 27. April 1903 hatten die
Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft einer
seits, die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen anderseits
vereinbart, daß von der Aufstellung eines besonderen Kontos für
die vier ersten Betriebsmonate des Jahres 1903 Umgang ge
nommen werde. Unterm 12. Januar 1904 stellte die General
direktion der Schweiz. Bundesbahnen der Liquidationskommission
der Jura Simplon Bahngesellschaft einen Auszug aus dem Li
quidationskonto (Konto Nr. 2) zu, wonach sich die Liquidations
kosten bis zu diesem Tage auf 62,690 Fr. 34 Cts. beliefen; der
Präsident der Liquidationskommission erklärte sich hiemit einver
standen. Mit Schreiben vom 20. Januar 1904 teilte die Gene
raldirektion der Schweiz. Bundesbahnen der Liquidationskommission
der Jura Simplon Bahngesellschaft mit, sie debitiere den Liquida
tionskonto (Konto Nr. 2) mit der Summe von 194,000 Fr.,
Zahlungen vom 27. April 1903. Der Präsident der Liquidations
kommission antwortete umgehend am 21. gl. Mts.. ..... je
crois devoir ..... vous déclarer qu elle (la commission de
liquidation) ne pourra .... admettre les écritures ci
dessus, ces quatre paiements ayant été effectués en con
formité de décisions prises par le Conseil d'Administration
et constituant l'exécution d'engagements, dont à teneur
de l art. 1er du contract de rachat, la Confédération est
responsable. Mit Zuschrift vom 28. Januar 1904 gab der
Präsident der Liquidationskommission dem Bundesrate von diesem
Briefwechsel Kenntnis; mit Eingabe vom 1. Februar 1904 erhob
die Liquidationskommission sodann beim Bundesrat Protest gegen
den Ukas der Generaldirektion, indem sie folgende vier Bemer
kungen vorbrachte:
1re observation. La Commission de liquidation estime
que les rapports entre la Confédération et la Compagnie
en liquidation sont, dès la ratification du contrat de rachat,
exclusivement régis par ce contrat. En conséquence, la
Confédération respectivement les Chemins de fer fédé
raux
doivent payer à la Compagnie le prix de rachat
stipulé soit 104,100,800 francs et n ont pas le droit d opé
rer de réduction sur ce prix. C est cependant à une réduc
tion de 194,000 fr. sur le prix de rachat qu aboutiraient
les modifications d écritures de la Direction générale.
2me observation. Il ne s agit d ailleurs nullement ici
de frais de liquidation incombant à la Compagnie Jura
Simplon au sens de l art. 7 du contrat de rachat.
3me observation. La Direction générale des chemins
de fer fédéraux n'a aucune compétence pour modifier de
son propre chef les écritures de la Compagnie Jura-Sim
plon antérieure au transfert du réseau à la Confédération.
Par la modification d écritures qu elle s est permise, la
Direction générale décharge la Compagnie Jura-Simplon
aux droits de laquelle elle a succédé, d'une dépense de
194,000 fr. pour en charger le compte de liquidation de
cette Compagnie diminuant ainsi d autant la part reve
nant aux Bons de jouissance sur le produit du rachat.
Une telle modification d'écritures, faite sans droit, consti
tuerait donc, au profit des Chemins de fer fédéraux, une
véritable spoliation à laquelle la Commission de liquidation
ne peut donner les mains ......
4me observation. Si la Direction générale estimait que
ces 194,000 fr. ont été indûment payés aux personnes qui
en ont bénéficié, c est à ces dernières qu elle aurait dû
s'adresser pour en réclamer la restitution.
Ou bien encore, si la Direction générale estimait que
l ancienne Direction du Jura-Simplon a, par ce paiement,
outrepassé ses pouvoirs et contrevenu aux règles, c'est
cette dernière Direction qui aurait dû être tenue pour res
ponsable et qui seule aurait dû être recherchée.
(Folgt Ausführung, daß die Zahlungen reglements und statu
tengemäß erfolgt seien.) Die Eingabe schloß mit dem Gesuch, der
Bundesrat möchte die Generaldirektion anweisen, d annuler sa
lettre du 20 janvier 1904. Der Bundesrat antworteie unter
dem 24. Mai 1904: Der Bundesrat kann auf dieses Gesuch
nicht eingehen, da er die Anschauung der Generaldirektion der
Bundesbahnen vollkommen teilt, daß diese Summe nicht vom
Bunde, sondern von der Gesellschaft zu tragen ist. Bei den Ver
handlungen über den Rückkauf haben die Vertreter des Bundes
rates wiederholt Anlaß genommen, zu bemerken, daß sie die
außergewöhnlich hohe Summe für die Liquidationskosten mit
Rücksicht auf die den Direktoren und dem Generalsekretär aus
zurichtenden Abgangsentschädigungen nicht beanstanden. Zu einer
solchen Bemerkung hätten die Vertreter des Bundesrates natür
lich keinen Grund gehabt, wenn davon die Rede gewesen wäre,
die Abgangsentschädigungen unter die laut Art. 1 des Rück
kaufsvertrags vom Bunde zu übernehmenden Verbindlichkeiten
der Jura Simplon Bahn zu rechnen. Unter allen Umständen
hätten aber die Vertreter der Jura Simplon Bahn, wenn sie
der jetzt von Ihnen geäußerten Ansicht waren, die Pflicht ge
habt, dies schon damals in unzweideutiger Weise zu äußern.
Wir bedauern, daß nachträglich über diesen Punkt eine Mei
nungsverschiedenheit entstanden ist, müssen Ihnen aber bestimmt
erklären, daß wir an unserer Auffassung festhalten werden.
Die Liquidationskommission der Jura Simplon Bahngesellschaft
hielt in ihrer Antwort vom 23. Juni 1904 ebenfalls an ihrer
Auffassung fest; sie schrieb u. a.: ..... vous invoquez à ce
sujet des opinions qui auraient été émises au cours des
En ce qui concerne ce der négociations sur le rachat.
nier point, nous ne voulons ni infirmer, ni confirmer votre
allégation pour autant qu il s agit de négociations anté
rieures à la dissolution et à la mise en liquidation de
notre Compagnie. Par contre, et s agissant exclusivement
des négociations postérieures à cette époque, négociations
qui, elles, ont abouti au contrat de rachat du 23 octobre
1903, nous nous devons à nous-mêmes de constater ce qui
suit : jamais la question ci-dessus n'a été abordée de près
ou de loin par n'importe lequel des négociateurs des deux
parties contractantes. Nous nous permettons en consé
quence de dire à notre tour que si les représentants du
Conseil fédéral avaient alors l'opinion que vous expri
mez aujourd hui, il y aurait eu lieu de leur part d en faire
mention d une manière catégorique ..... Le contrat de
rachat du 23 octobre 1903 a reçu de part et d autre sa
pleine et entière exécution Nous avons livré à la Con
fédération tous les actifs à elle cédés (art. 1er 2), et la
Confédération a payé le prix de la cession (art. 4). Nous
détenons ainsi le prix à nous payé, soit 104 100 800 fr.
valeur 1er janvier 1904, et nos rapports avec la Confédé
ration en tant que basés sur le contrat de rachat prérap
pelé ont pris fin. Le surplus est affaire de liquidation
de notre Compagnie. Celle ci a à supporter les frais de li
quidation (contrat art. 7), ni plus, ni moins. Elle n a nulle
ment à rembourser à la Confédération ou à prendre à sa
charge telles sommes payées ensuite d engagements pris
par la Compagnie du Jura-Simplon et exécutés par elle
avant sa dissolution et sa mise en liquidation. Die Ge
neraldirektion der Schweiz. Bundesbahnen teilte der Liquidations
kommission der Jura Simplon Bahngesellschaft mit Schreiben vom
24. Juni 1904 mit, daß sie zufolge der Entscheidung des Bun
desrates vom 24. Mai an der Belastung des Kontos Nr. 2
der Liquidationskommission mit der streitigen Summe von
194,000 Fr. festhalte; der Bundesrat seinerseits schrieb der Liqui
dationskommission am 5. Juli 1904, er habe keinen Grund, feine
Erklärung vom 24. Mai zu ändern. Auf ihr Verlangen wurde
der Liquidationskommission am 14. Juli 1904 von der General
direktion der Bundesbahnen ein Auszug aus ihrem Konto Nr. 2,
Liquidationskosten, zugestellt, in dem sie mit der streitigen Summe
von 194,000 Fr., Wert 27. April 1903, belastet ist, unter dem
Titel Gratifications portées en compte ensuite de l arrêté
du Conseil fédéral du 24 mai 1904.
D. In ihrer im Februar 1905 beim Bundesgericht eingereichten
Klage stellt nun die Liquidationskommission der Jura Simplon
Bahngesellschaft das Rechtsbegehren: Plaise au Tribunal fé-
déral :
Prononcer que la Compagnie des Chemins de fer Jura
Simplon en liquidation n est pas débitrice envers les che
mins de fer fédéraux de la somme de cent nonante quatre
mille francs (194 000 fr.) objet du litige non plus que des
intérêts afférents à ce capital.
En conséquence dire que le poste y relatif sera re
tranché du compte spécial Nr. 2 existant entre parties.
Der Standpunkt, von dem die Klage ausgeht, schließt sich an
die Ausführungen der Klägerin in ihrem Protest an den Bun
desrat, vom 1. Februar 1904, an, und läßt sich im übrigen wie
folgt zusammenfassen: Die Zahlung der Entschädigungen und
Gratifikationen, welche die streitige Summe von 194,000 Fr.
repräsentieren, sei erfolgt in Erfüllung einer von der Jura Sim
plon Bahngesellschaft freiwillig übernommenen Verpflichtung, einer
epflichtung, die zu übernehmen die Jura Simplon Bahngesell
schaft vollständig frei gewesen sei. Es gehe daher nicht an, daß
die Beklagten von sich aus die Klägerin mit einer Summe be
lasten, deren Gläubiger sie nicht seien und die sie niemandem be
zahlt hätten, aus dem einfachen Grunde, weil die Klägerin nicht
Schuldnerin gewesen sei. Ferner sei der Rückkaufsvertrag beidseitig
vollständig erfüllt und seien die Beklagten nicht berechtigt, direkt
oder indirekt darauf zurückzukommen. Des weitern sei zu be
merken, daß dann, wenn die Jura Simplon Bahngesellschaft ihre
Verpflichtung gegenüber den Direktoren und dem Generalsekretär
nicht erfüllt häile, die Eidgenossenschaft die Erfüllung hätte über
nehmen müssen gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rückkaufsvertrages,
wonach sie die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten der Jura
Simplon Bahngesellschaft übernommen habe. Endlich gehe es nicht
an, daß dem Art. 7 des Rückkaufsvertrages, betreffend die Liqui
dationskosten, rückwirkende Kraft (une application retroactive
beigelegt werde. Die Rechtsstellung der Beklagten zu der Klägerin
sei diejenige eines Bankhauses, welches ein Kapital in Konsigna
tionskonto genommen habe, hiefür Schuldner sei und auf Rech
nung seiner Klientschaft Zahlungen leiste, deren Gläubiger es,
unter Vorbehalt der Kompensation, werde; diese Zahlungen
dürften natürlich nur aus Auftrag (sur ordre) erfolgen. Wo kein
Auftrag, da keine Pflicht zur Rückzahlung. So verhalte es sich
hier: es liege eine Zahlung sans ordre et même manifeste
ment fait contre la volonté très probable du client vor.
E. Die Beklagten haben in der Antwort auf Abweisung der
Klage angetragen. Die Antwort erinnert zunächst daran, daß der
Betrieb des Netzes und die Verwaltung des Vermögens der Jura
Simplon Bahngesellschaft seit 1. Januar 1903 auf Rechnung der
Eidgenossenschaft vor sich gegangen sind; daß die Gesellschaft die
Kosten ihrer Liquidation zu tragen hat, und daß ihr hiefür zum
voraus die Summe von 1,180,000 Fr. im Rückkaufspreise an
gewiesen worden sei. Mit der streitigen Summe von 194,000 Fr.
verhalte es sich nun so, daß die Klägerin eine Zahlung, die sie
zu ihren eigenen Lasten hätte buchen und aus den Liquidations
kosten bestreiten sollen, in der Betriebsrechnung pro 1903, also
in der Betriebsrechnung der Eidgenossenschaft gebucht habe. Dieser
Fehler sei durch die jetzt von der Klägerin angefochtene Umbu
chung beseitigt worden, sobald er entdeckt worden sei. Damit habe
die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen nicht nachträglich
eine Verminderung der Rückkaufssumme vorgenommen, die ja schon
in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen sei, sondern sie
habe eine Verminderung des Betriebsergebnisses pro 1903, also
des Eigentums der Schweiz. Bundesbahnen, verhindert. Übrigens
sei bei den Verhandlungen über den Rückkaufvertrag von den
Gratifikationen für den Fall des Rückkaufes wiederholt gesprochen
und u. a. gerade auch ihretwegen der zur Deckung der Liquida
tionskosten dem Kaufpreis zugeschlagene Betrag so außerordentlich
hoch angesetzt worden; hiefür werden Bundesrat Zemp und Kreis
direktor Stockmar als Zeugen angerufen. Bei den andern Bahnen
hätten die vom Bunde bestrittenen Liquidationskosten viel
weniger betragen und seien die Gratifikationen an ihre Direktoren
nicht als Liquidationskosten verrechnet worden, wofür ebenfalls
Zeugen angerufen werden. Die Zusicherung von Invaliditäts
und Todesentschädigungen einerseits und die Gratifikationen im
Falle der Verstaatlichung anderseits, seien Verpflichtungen ungleicher
Natur: jene sei gemacht für ein Ereignis, das durante societate
eintreten könne, diese für den Fall der Auflösung der Gesellschaft,
cessante societate. Durch die Voreiligkeit der Auszahlung habe
an dem Charakter der Leistung als einer solchen, die nicht die be
stehende, sondern die aufgelöste Gesellschaft hätte machen sollen,
nichts geändert werden können. Die Befugnis der Jura Simplon
Bahngesellschaft, ihren Direktoren und ihrem Generalsekretär für
den Fall der Verstaatlichung bestimmte Gratifikationen zuzusagen,
werde von den Beklagten nicht bestritten; allein es handle sich
dabei um eine höchst persönliche, interne Verpflichtung der Ge
sellschaft, eine Verpflichtung, die nicht unter die zum Geschäft, zur
Unternehmung, gehörenden Verbindlichkeiten falle; es handle sich
um eine Ehrenpflicht des Geschäftsherrn, die ihrer Natur nach
beim Verkauf des Geschäftes nicht auf den Erwerber übergehe.
Die Jura Simplon Bahngesellschaft sei daher verpflichtet gewesen,
die Gratifikationen selber, d. h. aus dem Kaufpreise zu decken, und
habe sie nicht der Eidgenossenschaft aufhalsen dürfen. Eventuell
fallen die Gratifikationen gemäß den Unterhandlungen der Par
teien beim Rückkaufsvertrage unter die Liquidationskosten. Die
Vorrückung der Fälligkeit habe kein Recht der Eidgenossenschaft
gegenüber zu schaffen vermocht, der die Tatsache der Zahlung ja
verschwiegen worden sei. Für die Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai
1903 sei die Gesellschaft die Verwalterin des Gutes der Eidge
nossenschaft gewesen, und die Eidgenossenschaft habe nur diejenigen
Zahlungen anerkennen und auf sich nehmen müssen, die wirklich
für sie erfolgt seien, die also wirklich sie geschuldet habe. Daß die
Übergabe und Übernahme des Vermögens und die Auszahlung
des Kaufpreises ohne irgend welche Bemerkung über diese unzu
lässige Entnahme des Geldes für die Gratifikationen aus der Be
triebskasse der Bahn statt aus dem letzten Teile des Kaufpreises
erfolgt sei, sei unerheblich, da damals die Eidgenossenschaft diese
Tatsache nicht gekannt habe. Endlich führt die Antwort aus, daß
die Schweiz. Bundesbahnen in diesem Fall die Eidgenossenschaft
vertreten.
F. In der Replik verweist die Klägerin namentlich darauf,
daß der Rückkaufsvertrag beidseitig erfüllt sei, daß sie der Eidge
nossenschaft am 23. Oktober 1903 nicht etwas habe übertragen
können, in dessen Besitz sie nicht mehr gewesen sei, daß einzig
und allein der Rückkaufsvertrag für die Parteien Regel mache
daß die Generaldirektion der Schweiz. Bundesbahnen gemäß Brief
wechsel der Parteien vom April 1903 nur Zahlungen aus Auf
trag der Klägerin habe vornehmen dürfen; endlich, daß die Be
klagten nicht von sich aus die Beziehungen der Parteien ändern
und über den Liquidationskonto der Klägerin verfügen dürfen.
Die Vorverhandlungen und speziell auch der Präliminarvertrag
vom 5. Mai 1902, kämen nicht in Betracht. Bei den fraglichen
Gratifikationen handle es sich schlechtweg um eine Verbindlichkeit
der Jura Simplon Bahngeselkschaft, die gemäß Art. 1 des Rück
kaufsvertrages vom Bund übernommen worden sei. Um Liquida
tionskosten handle es sich hier nicht. Es fehle an jedem Rechts
grunde zur Rückerstattung der streitigen Summe.
G. In der Duplik halten die Beklagten an ihren Ausführungen
der Antwort fest.
H. Im Vorverfahren sind die von den Beklagten angerufenen
Zeugen Bundesrat Zemp und Kreisdirektor Stockmar über die
Verhandlungen, die dem Rückkaufsvertrag vorangingen, einver
nommen worden. Das Ergebnis der Zeugeneinvernahme ist, so
weit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
I. Nachdem der Instruktionsrichter Schluß des Vorverfahrens
verfügt hatte, hat die Klägerin mit Eingabe vom 22. Juli 1905
das Begehren gestellt: Plaise au Tribunal fédéral: Annuler
sous suite de tous frais et dépens comme inadmissibles
les preuves testimoniales faisant partie intégrante de la
procédure préparatoire en la cause.
Die Beklagten haben demgegenüber beantragt, es sei diesem
Gesuch keine Folge zu geben.
K. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par
teien ihre Anträge wiederholt, der Vertreter der Klägerin hat
speziell noch seine Beschwerde vom 22. Juli 1905 aufrecht gehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In ihren Rechtsschriften und ihrem Parteivortrage sucht die
Klägerin zunächst die den Prozeß beherrschende Streitfrage dahin
einzuschränken: es handle sich lediglich darum, ob die Beklagten,
die der Bankier der Klägerin seien, berechtigt seien, den Liquida
tionskonto der Klägerin mit einem Posten zu belasten, ohne dazu
von der Klägerin beauftragt zu sein. Diese Auffassung über die
Rechtsbeziehungen der Parteien zu einander ist unrichtig. Zunächst
ist den Beklagten darin beizustimmen, daß sie in diesem Prozesse
als Vertreter des Bundes handeln und auftreten, wie denn die
Schweiz. Bundesbahnen überhaupt nach der derzeitigen Gesetzgebung
nicht ein eigenes Rechtssubjekt sind, sondern lediglich einen Ver
waltungszweig des Bundes bilden (vergl. A. S. d. bg. E. XXIX,
1, S. 193 f. Erw. 1). Sodann ist daran zu erinnern, daß die
Rechtsbeziehung, um die es sich hier handelt, auf folgenden Tat
sachen beruht: Die Jura Simplon Bahngesellschaft (in Liquida
tion) hat, da der Rückkauf mit Rückwirkung auf den 1. Januar
1903 abgeschlossen wurde und übrigens der Betrieb der Bahn
schon auf Grund der konzessionsgemäßen Kündigung vor dem
Abschluß des Rückkaufsvertrages auf den Bund überging, für die
ersten vier Monate des Betriebsjahres 1903 den Betrieb auf
Rechnung des Bundes, als dessen Stellvertreter und Beauftragter
ausgeführt. In dieser Stellung hat die Klägerin eine Zahlung
die heute streitige Zahlung vorgenommen, und zwar aus
den Betriebsmitteln, d. h. also aus den Mitteln des Bundes.
Nachdem der Bund diese Belastung seines Vermögens mit dieser
Schuld entdeckt hat, hat er nun die Umbuchung vorgenommen,
d. h. er hat, in Beanstandung der Betriebsrechnung, durch Um
buchung auf den Liquidationskonto der Klägerin eine Gegenforde
rung an die Klägerin, entstanden infolge der nach seiner Ansicht
unrichtigen Belastung der Betriebsrechnung mit diesem Posten
Geltung gebracht. Um den Konto des Kaufpreises (Konto Nr. 1
handelt es sich also hier gar nicht; die Kaufpreisschuld ist
von den Beklagten anerkannt und unbeanstandet; es handelt
vielmehr um eine selbständige Gegenforderung des Bundes aus
dem Betriebe der Bahn, und diese Forderung durften die Beklagten
in der Weise geltend machen, daß sie den Liquidationskonto der
Klägerin damit belasteten, weil sie eben der Ansicht sind, die
Schuld gehöre in diesen Konto. Es hat daher auch -
entgegen
einer Behauptung der Klägerin nichts anormales oder un
natürliches an sich, daß die Liquidationskommission der Jura
Simplon Bahngesellschaft als Klägerin auftritt; das ist vielmehr
die natürliche Folge der geschilderten Rechtsbeziehungen der
Parteien.
- Ist sonach auf die Gegenforderung des Bundes einzutreten,
so ist die zu entscheidende Frage dahin zu formulieren: auf wessen
Rechnung ist die am 27. April 1903 erfolgte Auszahlung
Entschädigungen und Gratifikationen geschehen: ist damit der
Bund zu belasten, oder aber die Klägerin? Bei Entscheidung
dieser Frage ist zunächst davon auszugehen, daß die Benefiziaren
Direktoren und Generalsekretär gemäß den statuten und
reglementskonformen Beschlüssen der Jura Simplon Bahngesell
schaft einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung der Entschädi
gungen und Gratifikationen hatten, und daß also nicht etwa eine
Nichtschuld bezahlt wurde, wie die Beklagten übrigens selber aus
drücklich anerkennen. Allein damit ist die zu entscheidende Frage
noch keineswegs gelöst; es fragt sich vielmehr, ob die Verbind
lichkeit der Jura Simplon Bahngesellschaft gegenüber den Direk
toren und dem Generalsekretär auf Auszahlung von Abgangs
entschädigungen und Gratifikationen für den Fall des Überganges
der Bahn an den Bund zu denjenigen Verbindlichkeiten gehöre,
die gemäß Art. 1 des Rückkaufsvertrages als vom Bund über
nommen zu betrachten sind,
oder ob sie gegenteils vom Bund
nicht übernommen worden sei.
- Für den Entscheid der oben formulierten Streitfrage ist maß
gebend die Willensmeinung der Parteien; und diese ist zu ent
nehmen einerseits dem Vertragsinstrumente dem Rückkaufs
vertrage selbst, anderseits den Verhandlungen der Parteien über
den Rückkauf und dem ganzen Verhalten der Parteien rücksichtlich
der fraglichen Entschädigungen und Gratifikationen. Zur Feststel
lung des Vertragswillens der Parteien ist im Vorverfahren die
Einvernahme der von den Beklagten angerufenen Zeugen Zemp
und Stockmar erfolgt und die hiegegen gerichtete Beschwerde der
Klägerin ist vorab zu behandeln, da bei Ausmerzung dieser Zeug
nisse im folgenden auf sie nicht abgestellt werden darf. Die Klä
gerin ruft zur Begründung ihrer Beschwerde die Art. 129 und
130 BCP an. Allein einmal handelt es sich bei diesen Zeugen
einvernahmen nicht um unerhebliche Tatsachen (Art. 129 leg. cit.).
Die Zeugen waren angerufen zum Beweise dafür, daß die Par
teien in den Vorverhandlungen über den Rückkauf von den Ent
schädigungen und Gratifikationen für den Fall des Rückkaufes
gesprochen hätten und daß hiebei diese Verbindlichkeiten ausdrücklich
unter die Liquidationskosten gerechnet worden seien, also für
Tatsachen, die für den Entscheid der Streitfrage offensichtlich von
höchster Erheblichkeit sind. Sødann trifft auch Art. 130 BEP
nicht zu. Das Beweisthema der Zeugen Zemp und Stockmar
ging nicht gegen den klaren Inhalt einer von den Beteiligten
über ein Rechtsgeschäft errichteten Urkunde i. c. gegen den
Rückkaufsvertrag , sondern es sollte zur Auslegung des Rück
kaufsvertrages dienen und namentlich Beweis erbringen dafür,
was unter sämtlichen Verbindlichkeiten und unter den Liquida
tionskosten" im Sinne des Rückkaufsvertrages zu verstehen sei,
ob insbesondere die Entschädigungen und Gratifikationen bei den
Verhandlungen über den Rückkauf unter diese oder unter jene ge
rechnet worden seien. Zur Auslegung einer Urkunde aber dürfen
nach eidgen. Civilprozeß Zeugnisse über die Verhandlungen, die
der Errichtung der Urkunde vorausgegangen sind, ohne Bedenken
berücksichtigt werden.
4. Nun ergibt sich zunächst aus dem Zeugnisse Zemp, daß
wenigstens bei den dem Präliminarvertrag, vom 5. Mai 1902,
vorausgegangenen Verhandlungen des Bundesrates mit den Ver
tretern der Jura Simplon Bahngesellschaft von den Entschädi
gungen und Gratifikationen mehrfach gesprochen wurde und daß
die Vertreter des Bundes hiebei ihre Auffassung dahin kundgaben,
daß diese Entschädigungen und Gratifikationen aus der Rückkaufs
summe bezw. den Liquidationskosten zu begleichen seien. Das wird
denn auch im Grunde von der Klägerin nicht bestritten, und es
deckt sich diese Zeugenaussage ferner mit der Außerung der Klä
in in ihrem Briefe an den Bundesrat vom 23. Juni 1904,
wonach sie die Behauptung des Bundesrates in dessen Schreiben
vom 24. Mai 1904 betreffend die Besprechungen über die Ent
schädigungen ec. weder bestreiten noch bestätigen ( ni infirmer,
ni confirmer ) will, soweit es die Verhandlungen vor Auflösung
der Gesellschaft betrifft. Der Standpunkt der Klägerin geht viel
mehr dahin, die Besprechungen und Beredungen in jenem Stadium
seien unerheblich; maßgebend sei einzig und allein der Rückkaufs
vertrag selbst, und in diesem seien schlechtweg sämtliche Verbind
lichkeiten der Jura Simplon Bahngesellschaft, ohne Ausnahme,
vom Bund übernommen worden. Hierin kann aber der Klägerin
durchaus nicht beigestimmt werden. Es fällt einmal in Betracht,
daß bei den Präliminarverhandlungen alle wesentlichen Punkte
bereits festgelegt wurden und daß insbesondere der Kaufpreis da
mals schon auf 104 Millionen Franken festgesetzt ward, die
Summe, die dann noch im Rückkaufsvertrage selber den Kauf
preis ausgemacht hat, wobei dann allerdings nach Auszahlung
des Coupons Nr. 14 der Zins auf den restierenden 2,800,000 Fr.
des Kaufpreises mit 100,800 Fr. zu der auf Ende Dezember 1903
zu entrichtenden Kaufsumme geschlagen wurde, sodaß letztere auf
104,100,800 Fr. statt auf 104 Millionen lautet (s. Botschaft
des Bundesrates zum Rückkaufsvertrag, S. 13 f.). Weiterhin ist
von Bedeutung, daß von den Liquidationskosten nach jenem Prä
liminarvertrag nicht mehr besonders gesprochen wurde; damit
waren also die Besprechungen vor dem Präliminarvertrag auch
weiterhin als maßgebend betrachtet, wenigstens auf Seite der
Vertreter des Bundes. Ein gewichtiges Indiz für die beidseitige
Willensmeinung bildet ferner der Umstand, daß die Liquidations
kosten außergewöhnlich hoch, um ein mehrfaches höher als bei den
andern, frühern Rückkaufsverträgen, veranschlagt wurden. Aus
allen diesen Umständen ergiebt sich zunächst das, daß bei den
Präliminarverhandlungen auf Seite der Vertreter des Bundes
die Auffassung bestand, die Entschädigungen und Gratifikationen
an die Direktoren und den Generalsekretär für den Fall der Ver
staatlichung seien von der Gesellschaft aus dem Kaufpreise den
Liquidationskosten zu zahlen und nicht vom Bund zu über
nehmen. Das Zeugnis Stockmar der sich nicht erinnert, daß
vor der Präliminarvereinbarung vom 5. Mai 1902 über diese
Entschädigungen und Gratifikationen gesprochen wurde, das aber
ür möglich hält und der Auffassung ist, die Vertreter der Jura
implon Bahngesellschaft hätten nicht bejahen können, daß die
Summe in die Liquidationskosten falle steht hiemit nicht in
Widerspruch. Da nun nach den Präliminarverhandlungen von
diesen Entschädigungen und Gratifikationen nicht mehr gesprochen
wurde; da die Beschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwal
tungskomites der Jura Simplon Bahngesellschaft ohne Begrüßung
des Bundesrates erfolgten; da endlich die Auszahlung der frag
lichen Summe von 194,000 Fr. vorgenommen wurde, ohne daß
die Vertreter des Bundes davon Kenntnis hatten, -
mußten die
Organe der Jura Simplon Bahngesellschaft, bezw. die Klägerin,
beim definitiven Abschluß des Rückkaufsvertrages wissen, daß die
Gegenpartei, der Bund, nach wie vor der Auffassung war, jene
Summe sei aus den Liquidationskosten zu bestreiten. Es ist in
dieser Hinsicht durchaus den Ausführungen der Beklagten beizu
treten, und die Auffassung der Klägerin, die sie schon in der
Korrespondenz mit den Beklagten und dem Bundesrat vom
21. Januar 1904 hinweg vertreten hatte , als wäre es Sache
der Vertreter des Bundes gewesen, ihre Willensmeinung bei den
definitiven Rückkaufsverhandlungen nochmals zum Ansdruck zu
bringen, geht fehl. Die Vertreter des Bundes hatten ja bei den
frühern Verhandlungen ihren Standpunkt in dieser Frage darge
legt, und die Vertreler der Jura Simplon Bahngesellschaft hatten
sich jedenfalls, zum mindesten, nicht dagegen verwahrt und nicht
ausdrücklich eine andere Willensmeinung kundgegeben. Ihr Still
schweigen ist daher, unter diesen Umständen, gemäß den Grund
sätzen von Treu und Glauben, die auch dieses Vertragsverhältnis
beherrschen müssen, als Zustimmung zur Auffassung der Vertreter
des Bundes zu deuten. Schon die unverhältnismäßige Höhe der
Liquidationskosten mußte es den Vertretern der Jura Simplon
Bahngesellschaft als Willensmeinung des Bundes erscheinen lassen,
daß die fraglichen Entschädigungen und Gratifikationen hierin in
begriffen sein sollten, und gerade diese Höhe spricht auch, ganz
abgesehen von allen andern Indizien, für sich schon für die in
nere Wahrscheinlichkeit der Darstellung der Beklagten; daß die
Entschädigungen und Gratifikationen nach beidseitiger Willens
meinung aus den Liquidationskosten zu decken und nicht vom
Bund zu übernehmen seien. Aus allen diesen Gründen ist es als
Vertragsmeinung beider Kontrahenten der Klägerin und des
Bundes anzusehen, daß die fragliche Verbindlichkeit nicht
den gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rückkaufsvertrages vom Bunde
übernehmenden Verbindlichkeiten gehören, sondern unter die von der
Klägerin zu tragenden Liquidationskosten fallen sollte.
5. Diese Auffassung findet sodann auch ihre Bestätigung
der Natur der fraglichen Verbindlichkeiten selbst. Es handelt
bei dieser Schuld um ein Zahlungsversprechen, das gemacht wird
für den Fall des Übergangs des Geschäftes an einen Dritten und
dazu bestimmt ist, die nachteiligen Folgen dieses Überganges für
den Versprechensempfänger abzuwenden. Eine derartige Verbind
lichkeit wird aber aller Regel nach nicht dem neuen Erwerber des
Geschäftes überbunden werden, sondern beim Veräußerer bleiben;
der neue Erwerber wird dabei in der Regel insofern beteiligt sein,
als derartige Verbindlichkeiten bei der Festsetzung des Kaufpreises
ihre Berücksichtigung finden. Es ist auch richtig, wenn die Be
klagten ausführen, es handle sich hier um eine Ehrenschuld
(womit natürlich nicht eine nur moralische Verbindlichkeit, im
Gegensatz zu einer klagbaren, gemeint sein will); eine derartige
Ehrenschuld gegenüber seinen Angestellten wird aber der das Ge
schäft veräußernde Geschäftsherr normalerweise selbst erfüllen und
nicht dem Erwerber überbinden wollen; umgekehrt wird es im
Zweifel auch nicht der Wille des Erwerbers sein, eine derartige
Schuld zu übernehmen. Die Übernahme dieser Verbindlichkeit
durch den Bund hätte daher, der Natur der Sache nach, besonders
und ausdrücklich festgesetzt werden sollen, und der Umstand, daß
das nicht geschehen, bildet zum mindesten ein die Ausführungen
in Erwägung 4 über die Willensmeinung der Parteien unter
stützendes Indiz.
- Aus dem gesagten folgt, daß die fragliche Schuld nicht zu
den vom Bund übernommenen gehört, daß daher die Klägerin
mit der Zahlung nicht eine Schuld des Bundes, sondern eine
eigene Schuld bezahlt hat, und daß somit die Beklagten mit Recht
die mit der Klage angefochtene Umbuchung vorgenommen haben.
Die Klage ist demgemäß abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.