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Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen (Kreisdirekion IV), Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Geiger, Kl. u. Ber. Bekl.
Kann der Haftpflicht-Klage des verletzten Kindes die Einrede des Ver
schuldens (Art. 2 EHG) bestehend in der mangelhaften Beaufsichti
gung des Kindes entgegengehalten werden? Ersatz der Vermin
derung der Erwerbsfähigkeit, Art. 5 Abs. 3 EHG; Stellung des
Bundesgerichts. Grobe Fahrlässigkeit der Bahn? Art. 7 EHG.
Verhältnis kantonaler Strafgesetze (z. B. über fahrlässige Körper
verletzung) zu dieser Bestimmung.
A. Mit Urteil vom 10. November 1904 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
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Die Beklagten sind pflichtig, im Erlebnisfalle der Bertha
Geiger zu bezahlen, und zwar jeweilen pränumerando:
a) Für die Zeit vom 7. November 1915 bis 7. November
1917 eine Jahresrente von 250 Fr.;
b) für die Zeit vom 7. November 1917 bis 7. November
1921 eine Jahresrente von 300 Fr.;
c) vom 7. November 1921 an eine lebenslängliche Jahres
rente von 400 Fr.
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Die Beklagten sind ferner pflichtig, der Klägerschaft zu be
zahlen:
- Für Arztkosten 54 Fr. 20 Cts.;
- für die Prothese 500 Fr.;
- nach Art. 7 EHG 4000 Fr.
- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
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Es seien die von der kantonalen Instanz festgesetzten Ren
tenansätze unter Annahme eines von der Klägerschaft zu ver
tretenden Verschuldens auf die Hälfte, eventuell nach richterlichem
Ermessen zu reduzieren.
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Es sei die gemäß Art. 7 EHG gesprochene Entschädigung
von 4000 Fr. mangels Grundlage zu streichen, eventuell zu re
duzieren.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat
der Vertreter der Beklagten diese Anträge begründet.
Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 21. August 1903 wurde der am 7. November 1901
geborenen Bertha Geiger auf dem Industriegeleise, das von der
Station Heerbrugg nach der Ziegelei Schmidheini Söhne
führt, der linke Arm oberhalb des Ellenbogens abgefahren. Über
den Hergang des Unfalls ist folgendes erstellt: Das erwähnte In
dustriegeleise steht im Eigentum der Firma Schmidheini Söhne:
die Bahn hat aber vertraglich das Recht, es zum Rangieren und
Verstellen von Wagen benützen zu dürfen. Das Geleise ist nir
gends eingefriedigt. Ungefähr 50 M. von der Abzweigstelle ent
fernt, führt ein Fahrsträßchen darüber, und im Winkel zwischen
Sträßchen und Geleise befindet sich das vom Kläger Geiger be
wohnte Haus. In der Nähe sind auch noch mehrere andere
Wohngebäude. Am Unfalltage stand auf dem Industriegeleise
nahe beim Sträßchen und gegen den Bahnhof zu ein mit Lehm
beladener Wagen, der für die Ziegelei bestimmt war. Auf An
ordnung des Stationsvorstandes sollten nun noch fünf leere
Wagen auf das Geleise gestellt werden. Als drei davon an den
Wagen hingeschoben waren, blieb für die folgenden zu wenig
Platz auf dem Geleise. Mit dem vierten ebenfalls herangebrachten
Wagen wurde daher die ganze Wagenreihe etwas nach vorwärts
geschoben, wobei, da zudem eine kleine Steigung zu überwinden
war, das ganze auf dem Bahnhof verfügbare Personal (3 Mann)
erforderlich war und auch der Stationsvorstand Hand anlegte.
In diesem Augenblick spielten die Kinder Bertha und Adolf Geiger,
die damals gerade der Obhut der Großmutter Beck anvertraut
waren, auf dem Industriegeleise in unmittelbarer Nähe des
Sträßchens, wenige Schritte vor dem mit Lehm beladenen Wagen.
Als dieser an der Spitze der vom Bahnpersonal geschobenen
Wagenreihe sich nach vorwärts bewegte, konnte der dreijährige
Adolf noch wegspringen, während das Kind Bertha vom Lehm
wagen erfaßt und in der angegebenen Weise verstümmelt wurde.
Beim Einschieben des ersten leeren Wagens wollen zwei der
Bahnarbeiter, indem sie unter dem beladenen Wagen hindurch
blickten, sich überzeugt haben, daß das Geleise frei sei. Von diesem
Moment bis zur kritischen Bewegung vergingen noch zirka 10
Minuten. Es scheint, daß die Kinder erst in dieser Zeit sich auf
das Geleise begaben; nach Aussage der Großmutter befanden sie
sich ungefähr seit 5 Minuten dort, als der Unfall sich ereignete.
Durch Strafurteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 29. De
zember 1903 wurden der Stationsvorstand zu 30 Fr. und die
übrigen beteiligten Bahnarbeiter zu je 20 Fr. Buße wegen Kör
perverletzung aus grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 121
und 122 des st. gall. Str. Ges. verurteilt. Nach Art. 122 Abs. 3
ist dem Täter als grobe Fahrlässigkeit speziell die Außerachtlassung
derjenigen Sorgfalt zuzurechnen, zu welcher er kraft allgemein ver
bindlicher oder besonders an ihn gerichteter obrigkeitlicher Vorschrift
oder durch Vertrag verpflichtet war. Im Urteil wird festgestellt, daß
Art. 28 Abs. 2 der Vorschriften für den Rangierdienst auf den
schweizerischen Normalbahnen ( Beim Verschieben der Wagen von
Hand soll immer wenigstens ein Arbeiter vorn neben dem Wagen
schieben, resp. einhergehen, um zu sehen, ob das zu befahrende
Geleise frei sei, und um allfällige Personen zu warnen und vor
Gefahr zu sichern ), dessen Befolgung den Unfall verhütet hätte,
von den Angeklagten nicht beobachtet worden ist; damit sei die
grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Gesetzes gegeben.
Der Kläger, als Vater des verunglückten Kindes, belangte die
Beklagte auf Entschädigung aus dem EHG, und das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen hieß die Klage, unter Annahme
einer künftigen Erwerbseinbuße der Bertha Geiger von 55 %,
in dem aus Fakt. A ersichtlichen Umfange gut.
2. Daß der Unfall beim Betrieb der Beklagten sich ereignet
hat und das verunglückte Kind nach Maßgabe des EHG zu ent
schädigen ist, ist unbestritten. Die Bekagte stellt auch nicht in
Abrede, daß ihre Organe am Unfall ein Verschulden trifft, weil
sie die reglementarischen Vorsichtsmaßregeln außer Acht gelassen
haben. Sie ficht dagegen das kantonale Urteil in der Hauptsache
insofern an, als es ein Mitverschulden auf klägerischer Seite, das
zu einer Reduktion der Entschädigung führen müßle, verneint, das
Verschulden der Bahn als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von
Art. 7 des Gesetzes qualifiziert und demgemäß aus dem letztern
Titel einen Betrag von 4000 Fr. spricht.
3. Da ein Verschulden der Beklagten feststeht, so ist es für
deren Haftung nach Art. 2 EHG unerheblich, ob ein Verschulden
Dritter, der Bahn fremder Personen beim Unfall mitgewirkt hat;
nur eine Schuld des Verletzten selber (Art. 2 leg. cit.) wäre
bei diesen Umständen von Bedeutung für die Bemessung der Er
satzpflicht. Es frägt sich daher, ob ein Mangel an Sorgfalt in
der Bewachung des Kindes seitens der Eltern und der Groß
mutter, wie es die Beklagte behauptet, rechtlich im Verhältnis zum
Haftpflichtigen als Verschulden des verletzten Kindes, das bei
seinem Alter eines eigenen Verschuldens selbst noch nicht fähig
ist, oder als solches Dritter zu betrachten sei. Die Vorinstanz
hat die Frage für die Eltern offen gelassen, weil ihnen gegenüber
jedenfalls jener Vorwurf nicht zutreffe und sie für die Großmutter
im letzteren Sinne gelöst. Indessen ist eine solche Anrechnug
fremder Schuld bei Feststellung der Haftung nach dem EHG auch
in Bezug auf diejenigen Personen, die wie die Eltern rechtlich
verpflichtet sind, die häusliche Aufsicht über den Verletzten zu
führen, grundsätzlich abzulehnen, und um so weniger kann davon
die Rede sein hinsichtlich einer Person, die, wie vorliegend die
Großmutter, ohne rechtliche Verpflichtung bloß tatsächlich die Auf
sicht ausgeübt hat. Aus dem Verhältnis der gesetzlichen Stell
vertretung kann die Fiktion, daß ein fahrlässiges Verhalten der
Eltern als eigenes Verschulden des Kindes im Sinne des EHG
anzusehen sei, nicht hergeleitet werden, weil es eine Stellvertretung
nur für rechtsgeschäftliche Akte, nicht aber hinsichtlich widerrecht
licher Handlungen oder Unterlassungen giebt, und ebensowenig
läßt sich im gedachten Sinne verwerten, daß die Eltern, bezw.
der Vater nach Art. 61 OR für den vom Kinde verursachten
Schaden unter Umständen verantwortlich sind; denn diese Haftung
beruht auf einem eigenen, vom Gesetze bis zum Beweis des Ge
genteils präsumierten Verschulden des Vaters und könnte daher
diesem nur dann entgegengehalten werden, wenn er für sich selber
Haftpflichtansprüche aus dem seinem Kinde zugestoßenen Unfall
erhebt. Macht er aber, wie vorliegend der Kläger, lediglich die
Rechte des Kindes geltend, so hieße es in Wahrheit das Kind
für fremde Schuld haften lassen, wenn es sich eine Fahrlässigkeit
des Vaters oder der Eltern, begangen durch mangelhafte Über
wachung, als eigenes Verschulden anrechnen lassen müßte. Ein
derartiger, durchaus singulärer Rechtssatz könnte nur auf einer
ausdrücklichen Norm des positiven Rechts beruhen und an einer
solchen fehlt es überall (vergl. auch A. S. XIV, S. 456).
4. Ist somit ein Mitverschulden auf Seite des verunglückten
Kindes zu verneinen, so hat die Beklagte diesem den nach Art. 5
Abs. 3 des Ges. aus dem Unfall resultierenden vollen Vermögens
nachteil zu ersetzen. Die Bemessung des Schadens auf die im
kantonalen Urteil zuerkannten Beträge giebt zu keinen Aussetzungen
Anlaß und ist auch heute vom Vertreter der Beklagten eventuell
nur insofern angefochten, als die Vorinstanz das Arbeitsein
kommen, welches das Kind ohne den Unfall später mutmaßlich
erzielt hätte, mit 750 Fr. für die Zeit der Volljährigkeit zu hoch
angesetzt habe. Doch beruht diese Schätzung für die Zeit der
Volljährigkeit auf einer eingehenden Würdigung der dem kanto
nalen Richter wohlbekannten Arbeits und Lebensverhältnisse, wie
sie in jener Landesgegend bestehen, so daß für das Bundesgericht
schlechterdings kein Anlaß zu einer Abänderung gegeben sein kann.
5. Bei der Frage, ob wegen grober Fahrlässigkeit der Bahn
dem Geschädigten außer dem Ersatz erweislicher Vermögensnach
teile eine angemessene Geldsumme zuzusprechen sei, ist der Civil
richter an den Entscheid des Strafrichters nach bekannter Regel
nicht gebunden. Vorliegend kann auf die Verurteilung der Bahn
angestellten wegen fahrlässiger Körperverletzung auch deshalb kein
besonderes Gewicht gelegt werden, weil das Bezirksgericht Unter
rheintal gemäß der Fassung des Art. 122 des st. gall. Str. Ges.
die grobe Fahrlässigkeit schon allein in der Übertretung der Re
glementsvorschriften betr. den Rangierdienst erblickt, ohne daß dabei
die begleitenden Umstände näher berücksichtigt worden wären. Für
die Feststellung aber, ob der Unfall durch grobfahrlässiges Ver
halten der Bahnorgane im Sinne des Art. 7 verschuldet, d. h. ob
die durch die Verhältnisse gebotene Sorgfalt in gröblichster Weise
außer Acht gelassen worden sei, ist, wie das Bundesgericht schon
oft ausgesprochen hat, nicht schon die bloße Tatsache einer mit
dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Dienstver
letzung oder Reglementsübertretung, sondern sind die gesamten
Umstände des Falles entscheidend, die möglicherweise die Miß
achtung der Vorschrift bis zu einem gewissen Grad begreiflich
und entschuldbar erscheinen lassen. Eine solche Würdigung des
konkreten Tatbestandes führt indessen vorliegend dazu, die ver
schärfte Haftung der Bahn aus Art. 7 mit der Vorinstanz zu
bejahen.
Es leuchtet ein, daß, wenn beim Manövrieren auf dem In
dustriegeleise und speziell bei der kritischen Bewegung, am vordersten
der geschobenen Wagen gemäß 18 der Vorschriften über den
Rangierdienst jeweilen ein Arbeiter sich befunden hätte, um zu
sehen, ob das Geleise frei sei, der Unfall nicht eingetreten wäre.
Diese Vorschrift ist erlassen, um, wie das Reglement sagt, all
fällige Personen zu warnen und vor Gefahr zu sichern . In der
Tat sind die Gefahren beim Manövrieren, auch wenn die Wagen
nur von Hand geschoben werden, erfahrungsgemäß dermaßen
groß, daß es mit der Befolgung jener Vorsichtsmaßregel, die im
allgemeinen nach den Aussagen des Stationsvorstandes auch auf
der Station Heerbrugg beobachtet wurde, schon an sich nicht leicht
genommen werden darf. Nun waren aber die Verhältnisse vor
liegend derartige, daß die sichernde Maßnahme unter keinen Um
ständen unterlassen werden durfte. Das Manöver spielte sich nicht
ab auf einem Teil des Bahnhofareals, das vom Publikum nicht
wohl betreten werden kann, sondern auf einem Privatgeleise, das,
nirgends eingefriedigt, in der Nähe von Wohnhäusern vorbei
führt, von einem Fahrsträßchen gekreuzt wird, und überhaupt
überall zugänglich ist. Den Bahnangestellten mußte auch be
kannt sein, daß sich in den Wohnhäusern Kinder befanden, die
im Freien zu spielen pflegten; nach Aussage des einen Ar
beiters hatte man sich sogar beständig darüber zu beschweren, daß
die Eltern die Kinder auf das Geleise springen ließen, während
allerdings nach andern Zeugen Kinder nur selten auf dem Ge
leise spielten. Die Möglichkeit, daß jemand gefährdet sein möchte,
war also hier aus den angegebenen Gründen, namentlich im
Hinblick auf den Wegübergang und das Vorhandensein von
Kindern, ganz erheblich größer, als wenn ein ähnliches Manöver
unter gewöhnlichen Umständen auf dem eigentlichen Bahnhofareal
ausgeführt wird. Die Gefahr war hier dringend und augen
scheinlich und mußte jedermann, auch dem Mindersorgfältigen, zum
Bewußtsein kommen. Die Vorinstanz bemerkt mit Recht, daß man
sich angesichts dieser Situation, auch wenn das Reglement es
nicht ausdrücklich verlangen würde, unbedingt jeweilen in aus
reichender Weise hätte vergewissern sollen, daß niemand gefährdet
sei. Um so unbegreiflicher ist es, daß gerade unter diesen Um
ständen, entgegen der Vorschrift, die sonst im allgemeinen respektiert
wurde, beim Schieben der Wagen niemand vorn mitging, und
hierin muß um so mehr eine von der Beklagten zu vertretende
grobe Fahrlässigkeit gefunden werden, als die Arbeit vom Bahn
hofvorstand dirigiert wurde, also von einem Beamten, dem ver
möge seiner Stellung ein erhöhtes Verantwortlichkeitsgefühl zu
gemutet werden darf. Momente, die geeignet wären, die Organe
der Beklagten ausreichend zu entlasten, sind keine vorhanden.
Wenn auch, als der erste Wagen vorgeschoben wurde, die Ar
beiter von hinten unter dem leeren und dem beladenen Wagen
hindurch geschaut haben, ob das Geleise frei sei, so war dies
offensichtlich ungenügend und zwar schon für die erste Bewegung,
geschweige denn für die spätere, bei denen nicht einmal mehr so
viel Vorsicht beobachtet wurde; denn in dieser Weise konnte man
sich höchstens vergewissern, daß das Geleise selbst momentan frei
sei, nicht aber, daß es auch noch im nächsten Augenblick und für
die Dauer der Bewegung frei sein werde. Das Reglement schreibt
denn auch mit gutem Grunde vor, daß ein Arbeiter vorn sein
müsse, weil nur so eine Garantie gegeben ist, daß Personen,
zumal Kinder, die sich dem Geleise nähern, gewarnt und vor
Gefahr gesichert werden. Auch durfte unter den vorliegenden Ver
hältnissen, die, wie ausgeführt, dringend zur Aufmerksamkeit
mahnten, doch unmöglich angenommen werden, daß in der Zeit
von ungefähr 10 Minuten, die von der ersten bis zu der kritischen
Bewegung vergingen, vorn auf dem Geleise, namentlich beim
Sträßchen, in dessen unmittelbarer Nähe die Kinder dann in der
Tat auch spielten, sich nichts verändern werde. Schließlich kann
auch der Umstand nicht zur Entlastung geltend gemacht werden,
daß zum Stoßen der ganzen Wagenreihe mit dem beladenen
Wagen an der Spitze die vereinte Kraft der drei Arbeiter und
des Stationsvorstandes notwendig war, so daß niemand mehr
zur Verfügung stand, der die sichernde Funktion vorne hätte be
sorgen können. Bei etwas anderer Einteilung der Arbeit, indem
z. B. der beladene Wagen zuerst geschoben worden wäre, hätte
ohne wesentliche Zeitversäumnis-
daß außerordentliche Eile not
wendig war, ist nicht einmal behauptet die vom Reglement
verlangte und durch die Sachlage dringend gebotene Sorgfalt
leicht beobachtet werden können.
Ist somit aus den dargelegten Gründen der Unfall einer groben
Fahrlässigkeit der Bahnorgane zuzuschreiben, so braucht nicht
untersucht zu werden, ob noch eine Reihe weiterer von der Klä
gerschaft behaupteter Tatsachen den Unfall mitbewirkt haben, die
der Beklagten zum besonderen Verschulden anzurechnen wären.
Der Betrag von 4000 Fr., den die Vorinstanz aus Art. 7
der Klägerschaft gesprochen hat, erscheint mit Rücksicht auf die
Größe des Verschuldens und die Höhe des Schadens als den
Verhältnissen angemessen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 1904 in
allen Teilen bestätigt.