- Arteil vom 27. Januar 1905 in Sachen
Dové-Weber, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Merz-Merz und Genosse,
Kl. u. Ber Bekl.
Widerspruchsklage gegen die Aufnahme von Fahrhabegegenständen in
eine Retentionsurkunde. Art. 109 SchKG; Streitwert, Art. 59 06G.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 21. Juni 1904 hat das Bezirksgericht
Kulm in Gutheißung der Klage erkannt:
- Beklagter hat das Eigentumsrecht der Kläger am Landauer
den sie mittelst Kaufvertrag vom 22. Dezember 1900 erworben,
anzuerkennen.
- Das vom Beklagten am fraglichen Kaufgegenstand behaup
tete Retentionsrecht wird richterlich als unbegründet erklärt.
Die vom Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Appellation
ist vom Obergericht des Kanions Aargau mit Urteil vom
- November 1904 abgewiesen worden.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: In Auf
hebung des obergerichtlichen Urteils seien die Kläger mit ihrer
Klage abzuweisen in dem Sinne, daß der Beklagte berechtigt er
klärt werde für den Zins des letzten und des laufenden Miet
jahres, von der Vertragsbeendigung zurückgerechnet, das Reten
tionsrecht an den von den Klägern vindizierten Gegenständen
geltend zu machen;
in Erwägung:
- Am 11. Januar 1904 wurde vom Betreibungsamt Menziken
auf Begehren des Beklagten eine Retentionsurkunde gegen Lohn
kutscher Jakob Bolliger, zum Sternen daselbst, aufgenommen, und
gleichzeitig vom Beklagten Betreibung auf Verwertung der ver
Fr.
zeichneten Gegenstände für eine Forderungssumme von 5330
70 Ets. und 5% Zins seit der Betreibung für rückständigen
Zins, Futter, Tagesenischädigung vom 1. Juni 1901 bis 1. No
vember 1903 für Land und Scheune im Siernen angehoben.
Die Kläger beanspruchten das Eigentumsrecht an einem in das Re
tentionsverzeichnis aufgenommenen, zu 400 Fr. geschätzten Landauer
und erhoben, nachdem ihnen infolge Bestreitung des Eigentums
Frist im Sinne des Art. 107 SchKG angesetzt worden war,
rechtzeitig Klage mit den aus Fakt. A hievor ersichtlichen Rechts
begehren. Sie stützen ihr Eigentumsrecht am Landauer auf einen
vom 22. Dezember 1900 datierten Kaufvertrag mit Bolliger,
inhaltlich dessen Bolliger ihnen verkauft hat: einen Wagen,
Landauer , geschätzt zu 1000 Fr.; einen weiteren Wagen,
Halblandauer
geschätzt zu 700 Fr.; und eine Chaise, gewertet
zu 700 Fr.,
so daß also der Gesamt Kaufpreis 2400 Fr.
betrug. Nach dem Kaufvertrag sollte der Kaufpreis erst mit
der Besitzergreifung der Objekte durch die Käufer fällig sein, und
vermieteten diese die Kaufobjekte dem Verkäufer im Sinne
des Art. 202 OR. Die Bestreitung des Retentionsrechts des Be
klagten sodann (Klagebegehren 2) stützt sich auf die Tatsache, daß
der Beklagte am 1. November 1903 den Sternen verkauft hat,
seither also nicht mehr Vermieter des Bolliger ist. Beide kanto
nalen Instanzen haben im Sinne der Gutheißung der Eigentums
ansprache der Kläger und Abweisung des Retentionsrechts des
Beklagten entschieden, die zweite Instanz lediglich mit der Be
gründung, dem Beklagten stehe kein Retentionsrecht zu, er sei
deshalb zur Bestreitung des Eigentums der Kläger in diesem Ver
fahren nicht legitimiert.
- (Rechtzeitigkeit der Berufung.)
- Es ist zu prüfen, ob die Berufung statthaft sei. Hinsichtlich
des anzuwendenden Rechts und der Frage, ob das angefochtene
Urteil sich als Haupturteil darstelle, kann das nicht zweifelhaft
sein. Dagegen ist mit Bezug auf den Streitwert es handelt
sich zweifellos um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art, für
die daher, damit die Berufung zulässig sei, die Berufungssumme
von 2000 Fr. erreicht sein muß zu bemerken: Die Berufungs
schrift spricht von den Objekten , die den Streitgegenstand bilden
und allerdings hat sich der Kaufvertrag vom 22. Dezember
1900, der das Klagefundament bildet, auf mehrere Objekte be
zogen. Allein die Klage beansprucht nur das Eigentumsrecht an
einem Objekt, dem Landauer, und bestreitet nur das Retentions
recht an diesem Objekt; nur dieses kann daher auch für die Frage
des Streitwertes in Berücksichtigung fallen. Wird nun der Streit
wert in Hinsicht auf den Wert des bestrittenen Retentionsrechts
festgesetzt, so ist zu bemerken: Wenn der Beklagte in der Beru
fungsschrift den Streitwert nach der Höhe der Forderung, für die
das Pfand bezw. Retentionsrecht geltend gemacht wird, berechnen
will, so ist das in dieser Allgemeinheit unrichtig. Die Höhe der
Forderung kann bei der Pfandrechtsstreitigkeit nur dann maß
gebend sein, wenn der Wert des Pfandes die Forderung übersteigt
oder ihr doch gleichkommt; ist dagegen der Wert des Pfandes
geringer als die Höhe der Forderung, so muß jener geringere
Wert maßgebend sein, da ja nicht der Bestand der Forderung in
Frage steht, sondern nur die Sicherung durch das Pfand, und
der Streitwert des Pfandrechtes nicht größer sein kann als der
Wert des Pfandes. (Vergl. A. S. d. bg. Ent. XXIX, 2, S. 762
Erw. 2.) Und was für das Pfandrecht gilt, muß gemäß Art. 37
SchKG ganz gleich auch für das Retentionsrecht gelten. Es
hätte daher, da der Wert des Streitgegenstandes hienach nicht in
einer bestimmten Geldsumme besteht, vom Beklagten (als Beru
fungskläger) der Streitwert angegeben werden sollen (Art. 67
Abs. 3 OG), und es könnte sich fragen, ob nicht schon die
Unterlassung dieser Formvorschrift die Verwirkung der Berufung
nach sich ziehe. Indessen braucht diese Frage nicht entschieden zu
werden, da in den Akten feststeht, daß der Wert des streitigen
Gegenstandes den Betrag von 2000 Fr. jedenfalls nicht erreicht.
Maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist in erster
Linie, da es sich um ein Incident des Betreibungsverfahrens
handelt, die betreffende amtliche Schatzung, die von keiner Seite
angefochten ist; hienach beträgt der Wert aber nur 400 Fr.,
steht also weit unter dem für die Berufung an das Bundesgericht
erforderlichen Streitwert. Auch wenn der Streitwert vom Stand
punkt der Eigentumsklage aus berechnet wird, gelangt man
dem gleichen Resultate, da auch dann nur der wirkliche Wert des
vindizierten Objektes maßgebend sein kann. Und sogar wenn auf
wobei jedoch richtiger
den Kaufpreis abgestellt werden wollte -
weise eine Amortisationsquote in Abzug zu bringen wäre
wäre der Streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, da jener Kauf
preis" nur auf 1000 Fr. festgesetzt war;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten, und es hat somit
beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. No
vember 1904 in allen Teilen sein Bewenden.