Entscheid vom 29. Dezember 1905 in Sachen
Leihkasse Enge.
Verteilung im Konkurse, Wirkung der rechtskräftigen Kollokation,
speziell im Falle nachträglicher Zulassung des in V. Klasse kollo
zierten Gläubigers im Pfandrechtsrange. Wirkung der Nichtanfech
tung der Verteilungsliste. Art. 244 ff., 261 ff. SchKG.
I. Die Rekurrentin, Leihkasse Enge, hatte in dem vom Konkurs
amte Kreuzlingen durchgeführten Konkurse der Firma Kaufmann
Cie. eine Kontokorrentforderung von 10,288 Fr. angemeldet
mit dem Bemerken, daß diese Saldoforderung durch Kreditschein
auf einer dem Firmateilhaber Adolf Kaufmann gehörenden Liegen
schaft unterpfändlich gesichert sei und daß daneben Adolf und sein
Bruder Eugen Kaufmann als Bürgen und Selbstzahler haften.
Die angemeldete Forderung wurde von der Konkursverwaltung
am 26. Dezember 1904 in vollem Betrage in fünfter Klasse
kolloziert und hierbei darauf hingewiesen, daß die Grundpfandver
sicherung auf einem Objekte errichtet sei, welches nicht der Firma
Kaufmann Cie., sondern dem Gesellschafter Adolf Kaufmann
gehöre. Die genannte Kollokation ist unangefochten geblieben. Am
Januar 1905 wurde auch über Adolf Kaufmann der Kon
kurs erkannt. In der Folge verfügte das Konkursamt Kreuz
lingen, dem die Durchführung auch des letztern Konkurses zukam:
es sei das gesamte darin verinventierte Vermögen und damit
in den Firmakonkurs einbezogen,
die erwähnte Liegenschaft
da, wie sich herausgestellt habe, Adolf Kaufmann mit seinem
ganzen Privatvermögen in die Gesellschaft Kaufmann Cie. ein
getreten sei. Eine Ergänzung des Kollokationsplanes in Bezug
auf die Ansprachen, welche an der nachträglich in den Firmakon
kurs einbezogenen Liegenschaft haften, scheint nicht stattgefunden
zu haben. Am 22. Oktober 1905 wurde im Firmakonkurse die
Verteilungsliste aufgelegt. Darin figuriert die Leihkasse Enge unter
den pfandversicherten Forderungen mit dem angemeldeten Betrage
von 10,288 Fr. und einem aus der Verwertung der Pfandliegen
schaft herrührenden Verteilungsbetreffnis von 1230 Fr. 90 Cts.
Dabei wird als Verweisung in die fünfte Klasse ein Betrag von
9057 Fr. 10 Cts. (Forderungsbetrag abzüglich pfandgedeckte
Quote) vorgemerkt. In Wirklichkeit findet sich dann aber die Leih
kasse in der fünften Klasse, wie es scheint aus Versehen, nicht
berücksichtigt.
Sie führte nunmehr gegen die Versicherungsliste Beschwerde
mit dem Begehren um Zulassung zur Verteilung auch in fünfter
Klasse und zwar für den vollen Betrag von 10,288 Fr., even
tuell für jene 9057 Fr. 10 Cts.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde im
Sinne des Eventualantrages gut. In Bezug auf den von ihr
verworfenen Hauptantrag stellt sie darauf ab, daß die teilweise
Deckung durch die Pfandversicherung aus dem Konkurse Kauf
mann Cie. und nicht aus demjenigen Adolf Kaufmanns sich
ergeben habe.
III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse erneuert die
Leihkasse Enge ihr Hauptbegehren um Zulassung zur Verteilung
mit dem vollen Forderungsbetrag von 10,288 Fr. in fünfter
Klasse.
Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt sich im Sinne der Ab
weisung des Rekurses vernehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht fest und wird von keiner Seite bestritten, daß die
Rekurrentin für ihre Kontokorrentforderung von 10,288 Fr. in
vollem Betrage in fünfter Klasse kolloziert worden und daß diese
Kollokation in Rechtskraft erwachsen und geblieben ist. Aus der
selben hat aber gemäß ständiger Praxis die Rekurrentin einen
Anspruch erlangt auf Zulassung der kollozierten Forderung in die
Verteilungsliste und zwar nach Maßgabe der Kollokation d. h.
für den ganzen kollozierten Forderungsbetrag und als Forderung
fünfter Klasse. Hieran kann der Umstand nichts ändern, daß nach
träglich die Rekurrentin im gleichen Konkurse auch noch als
Pfandgläubigerin für ihre gesamte Forderung durch Aufnahme in
die Verteilungsliste und Zuweisung eines entsprechenden Vertei
lungsbetreffnisses Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Umstand
vermag den Rechtstitel, den die Rekurrentin in ihrer Kollokation
in fünfter Klasse auf entsprechende Zuteilung besitzt, nicht zu
entkräften oder in seiner Wirksamkeit zu hemmen. Wenn vielmehr
die Konkursverwaltung dafür hält, die nachträgliche Berücksichti
gung der Rekurrentin im Konkurse auch als Pfandgläubigerin sei
ein Grund, um ihrer bestehenden Kollokation in fünfter Klasse
zum Teil die materielle Rechtfertigung zu nehmen, so muß sie
auf Berichtigung dieser Kollokation in einem neu zu eröffnenden
(partiellen) Kollokationsverfahren dringen, womit ihrerseits die
Rekurrentin Gelegenheit bekommt, ihre Interessen am Fortbestand
der erwirkten Kollokation zu verfechten (vergl. Amtl. Samml.,
Separatausgabe Bd. VII, Nr. 38, speziell Erwägung 4 ). Erst
eine solche gültig erfolgte Berichtigung des Planes würde die
rechtliche Grundlage dafür schaffen, die fragliche Forderung als
Forderung fünfter Klasse bei der Verteilung nur zu einer Quote
zu berücksichtigen.
Was die Zulassung der Forderung als pfandversicherte im
Verteilungsplane betrifft, so leidet sie an einem formellen (konkurs
prozessualischen) Mangel, indem sie sich, soweit aus den Akten
ersichtlich, auf keine vorherige Kollokation in der Pfandrechtsklasse