- Entscheid vom 19. Dezember 1905 in Sachen Zihlmann.
Zulässigkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde an dus Bundesge
richt. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Pfändung;
Recht des Gläubigers auf amtliche Verwahrung der gepfändeten
Gegenstände, Art. 98 Abs. 3 SchkG. Sie kann nicht abgewendet
werden durch Sicherstellung des Gläubigers, auch nicht durch die
Bestimmung, dass die von einem Drittansprecher der gepfändeten
Gegenstände (z. B. der Ehefrau des Pfändungsschuldners) zu kin
terlegende Summe dem Gläubiger bei dessen Obsiegen im Einspruchs
prozesse ausbezahlt werden solle.
I. In einer Betreibung, die Rekurrent Dr. Zihlmann gegen
Edmund Sing für eine Forderung von 600 Fr. 90 Cts. beim
Betreibungsamt Zürich I führte, vollzog dieses Amt am 6. Juli
1905 die Pfändung. Sämtliche Pfändungsobjekte es handelt
sich um Haushaltungsgegenstände wurden von der Ehefrau
des Betriebenen zu Eigentum angesprochen. Dr. Zihlmann be
stritt diese Ansprache und verlangte gleichzeitig die amtliche Ver
wahrnahme der gepfändeten Gegenstände. Das Amt forderte da
rauf von ihm einen Kostenvorschuß von 200 Fr., ansonst dem
Begehren um amtliche Verwahrung keine Folge gegeben werde.
Dr. Zihlmann sandte die Summe am 29. Juli dem Amte ein.
Am 16. August wurde ihm vom Amte eröffnet: Behufs Ab
wendung der amtlichen Verwahrung habe die Ehefrau Sing den
Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung in bar deponiert,
in dem Sinne, daß derselbe an Dr. Zihlmann ausbezahlt werden
dürfe für den Fall, daß die Vindikation im Eigentumsprozeß
unterliegen sollte. Infolgedessen unterbleibe die anbegehrte Ver
wahrnahme und werde der geleistete Kostenvorschuß wieder zurück
gesandt.
Die von Frau Sing damals deponierte Summe beträgt 600 Fr.,
während sich die Forderung Dr. Zihlmanns mit Kosten auf
619 Fr. 90 Cts. beläuft. Während des Verfahrens vor Bundes
gericht hat Frau Sing noch einen Nachschuß von 20 Fr. ge
leistet.
II. Gegen die Weigerung des Amtes, zur Verwahrnahme zu
schreiten, führte Dr. Zihlmann unter Berufung auf Art. 98
Abs. 3 SchKG und die einschlägige bundesgerichtliche Praxis
Beschwerde.
Dieselbe wurde von der untern Aufsichtsbehörde gutgeheißen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen wies auf Rekurs des
Betriebenen Sing mit Entscheid vom 19. Oktober 1905 das Be
treibungsamt an, von der amtlichen Verwahrung Umgang zu
nehmen. Sie berief sich dabei auf den Bundesgerichtsentscheid
Sachen Müller Enderli vom 15. Juli 1905.
III. Durch rechtzeitigen Rekurs hat Dr. Zihlmann sein Be
schwerdebegehren um Vornahme der Verwahrung vor Bundesge
richt erneuert.
Daneben stellt er noch ein weiteres Begehren, dahin lautend:
das Betreibungsamt sei anzuhalten, die Pfändung in die Nutz
nießung (des Ehemannes Sing am Frauenvermögen) zu voll
ziehen. Die Pfändung dieser Nutznießung war nämlich von der
untern Aufsichtsbehörde (gleichzeitig mit der amtlichen Verwahrung
angeordnet worden. Der Rekurrent behauptet nicht, gegen eine
Weigerung des Betreibungsamtes, die fragliche Pfändung zu voll
ziehen, sich an die kantonalen Beschwerdeinstanzen gewandt zu
haben.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen
zum Rekurse sich nicht veranlaßt zu sehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit es sich um das Begehren betreffend Pfändung der
Nutznießung des Betriebenen am Frauenvermögen handelt, ist
auf den Rekurs wegen mangelnder Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht einzutreten.
- In Bezug auf die verlangte amtliche Verwahrnahme der
gepfändeten Objekte ist gemäß der bisherigen bundesgerichtlichen
Praxis (siehe z. B. Entscheid in Sachen Brückner, Amtl. Samml.,
Separatausgabe Bd. VI, Nr. 33 und Entscheid in Sachen
Müller Enderli vom 15. Juli 1905 ) davon auszugehen, daß
das Gesetz in Art. 98 Abs. 3 dem Gläubiger ein Recht auf
diese Verwahrnahme gewährt, dessen Geltendmachung der be
triebene Schuldner nicht vermittelst Leistung einer Schadenskaution
durch Barhinterlage auszuschließen vermag, indem sich in einer
solchen Kaution kein vollwertiges Surrogat der amtlichen Ver
wahrung erblicken läßt. Hier nun hat der betriebene Schuldner
behufs Abwendung der Verwahrung seine Ehefrau bestimmt, den
Betrag der betriebenen Forderung beim Amte zu deponieren und
zwar in dem Sinne, daß dieser Betrag dem Rekurrenten im Falle
seines spätern Obsiegens im Vindikationsprozesse, der zwischen
seiner Ehefrau und ihm in Bezug auf die gepfändeten Gegen
stände schwebt, ausbezahlt werden dürfe. Demzufolge wurde mit
der Übergabe des Geldes an das Amt ein doppelter Zweck ver
folgt: einerseits soll sie den Gläubiger gegen den Schaden, der
für ihn aus der Unterlassung der amtlichen Verwahrung entsiehen
kann, sicherstellen; sodann aber kommt in ihr die Eingehung einer
weitern, von dieser Garantieleistung zu unterscheidenden Verpflich
tung durch die Ehefrau zum Ausdruck, wonach letztere sich die spätere
Bezahlung der betriebenen Forderung aus dem deponierten Gelde
gefallen läßt ( was dem Gläubiger die Durchführung des
Verwertungsverfahrens erspart ); das aber nur unter einer
Bedingung, nämlich falls die gepfändeten Gegenstände sich wirklich
als pfändbar d. h. nicht als ihr, der Ehefrau, eigentlich zuge
hörend erweisen. Die Übernahme dieser letztern Verpflichtung än
dert nun aber an dem Umstande nichts, daß der Rekurrent
erstgenannter Beziehung gezwungen würde, sein gesetzliches Recht
auf amtliche Verwahrnahme gegen bloße Hinterlegung einer Bar
summe preiszugeben. Daß dabei der Rekurrent durch die fragliche
Kautionsstellung an dem hinterlegten Gelde ein eine besondere
Garantie bietendes dingliches Recht (speziell Pfandrecht) erlangt,
läßt sich nach den in Betracht kommenden rechtsgeschäftlichen Er
klärungen 2c. nicht annehmen. Es kann also die geleistete Sicher
heit infolge dinglicher Ansprüche Dritter, Konkurses der Hinterle
gerin ec. sich nachträglich als illusorisch erweisen. Und abgesehen
hievon würde auch eine eventuelle Realisierung des Kautionsan
spruches soweit dieser Fall angesichts des neben der Kautions
leistung abgegebenen bedingten Zahlungsversprechens praktisch
werden kann für den Gläubiger zu den bereits im zitierten
Entscheide Brückner (S. 123) hervorgehobenen Schwierigkeiten
führen. Nach all dem muß das Recht des Gläubigers auf Ver
wahrnahme auch bei einer Sachlage wie der vorliegenden geschützt
werden. Unpräjudiziert bleibt damit noch die im Entscheide Müller
Enderli offen gelassene Eventualität, wonach sofort, wenn auch
in einer durch den Ausgang des Widerspruchsprozesses bedingten
Weise, Zahlung geleistet wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das Begehren
des Rekurrenten um amtliche Verwahrung der fraglichen Pfän
dungsobjekte geschützt.