- Entscheid vom 10. Oktober 1905 in Sachen Amberg.
Gültigkeit von Betreibungshandlungen ohne Zahlungsbefehl.
I. Der Rekurrent Amberg hatte am 23. März 1904 vom
Betreibungsamt Uffikon gegen Robert Wüst einen Zahlungs
befehl erwirkt für eine Forderung von 196 Fr. 75 Cts. samt
Zins laut Buch und zugestellter Rechnung pro 1903
In
folge Fortsetzungsbegehrens des Gläubigers vom 27. April voll
zog das Betreibungsamt am 30. April 1904 eine Pfändung ver
schiedener Beweglichkeiten. In der Pfändungsurkunde werden
Brüder Robert und Michael Wüst als betriebene Schuldner be
zeichnet. Wie das Betreibungsamt angibt, befinden sich die ge
pfändeten Objekte im Miteigentum der beiden Brüder und war
Michael von anderer Seite (Rechtsagent Hänseler) und zwar
für Gültzinsen ebenfalls betrieben, was das Amt zu einem ge
meinsamen Pfändungsakte gegenüber beiden veranlaßt habe. Am
- Juni stellte der Rekurrent ein Verwertungsbegehren, das sich
(laut Angabe des Amtes in seiner Vernehmlassung an die Vor
instanz) nur gegen Robert Wüst als betriebenen Schuldner rich
tete. Robert Wüst erhielt darauf, vor erfolgter Verwertung, Nach
laßstundung. Am 25. November 1904 stellte der Rekurrent in
der angehobenen Betreibung ein Verwertungsbegehren gegen
Michael Wüst. Das Amt gab dem letzteren am 26. November
von diesem Begehren Kenntnis und erklärte gleichzeitig dem Re
kurrenten, daß die Abhaltung der Steigerung über die in Ge
meinschaft mit Røbert Wüst besitzenden Pfandobjekte kaum vor
Abschluß des Nachlaßvertrages des letztern geschehen könne.
Nachdem darauf der Nachlaßvertrag des Robert Wüst am 31. De
zember 1904 die gerichtliche Bestätigung erhalten hatte, verlangte
der Rekurrent vøm Betreibungsamte die nunmehrige Vollziehung
des Verwertungsbegehrens vom 25. November. Das Amt ver
weigerte aber die Vornahme der Verwertung, weil Rekurrent gegen
Michael Wüst keinen Zahlungsbefehl erlangt habe und auch nicht
behaupte, ihm gegenüber forderungsberechtigt zu sein.
II. Gegen diese Weigerung führte Amberg Beschwerde, wobei
er die genannten Gründe des Amtes nicht als tatsächlich un
richtig bestritt, dagegen darauf abstellte, es liege zu seinen Gunsten
gegen Michael Wüst eine von diesem anerkannte, rechtsgültige
Pfändung vor, und weder Michael Wüst noch das Amt habe
das Verwertungsbegehren vom 25. November als unzulässig be
anstandet.
III. Von beiden kantonalen Beschwerdeinstanzen oberinstanz
lich durch Erkenntnis vom 1. September 1905 abgewiesen,
eneuert nunmehr Amberg seinen Beschwerdeantrag um Anord
nung der fraglichen Verwertung mit rechtzeitig eingereichtem Re
kurs vor Bundesgericht.
Der Rekurrent wurde aufgefordert, den Zahlungsbefehl, gestützt
auf den die Pfändung vom 30. April zu
seinen Gunsten voll
zogen worden war, zu den Akten zu geben. Die darauf eingelegte
Befehlsurkunde bezeichnet als betriebenen Schuldner allein den
Robert Wüst.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht zunächst aktenmäßig fest, daß im Betreibungsverfahren,
in welchem der Rekurrent am 25. November 1904 ein Ver
wertungsbegehren gegen Michael Wüst stellte, ein Zahlungsbefehl
gegen diesen als betriebenen Schuldner nicht erlassen worden ist.
Nun kann allerdings das Fehlen eines Zahlungsbefehls nicht als
ein schlechthin unheilbarer prozessualischer Mangel der Betreibung
in dem Sinne gelten, daß sich der betriebene Schuldner unter
allen Umständen und in jedem Stadium des Verfahrens darau
berufen könnte, um das letztere als ungültig erklären zu lassen.
Wie vielmehr das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid in
Sachen Buchser (Amtl. Samml., Separatausgabe Bd. IV
Nr. 60 ) erkannt hat, vermag der Betriebene ( soweit es sich
nur um dessen Inieressen handelt ) auf die Geltendmachung
des erwähnten Mangels in rechtswirksamer Weise zu verzichten,
und darf man einen solchen Verzicht dann als vorhanden an
hen, wenn der Schuldner ausdrücklich oder durch konkludente
Handlungen die betriebene Forderung und das Recht des Gläu
bigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, aner
kannt hat und in Übereinstimmung hiermit Exekutionsmaßnahmen,
welche die Durchführung der Betreibung bezwecken, ohne Wider
spruch über sich hat ergehen lassen. Als für diese Lösung bestim
mend und für die Würdigung des einzelnen Falles wegleitend
muß nach dem genannten Entscheide die Erwägung gelten, daf
der Schuldner nicht gegen Treu und Glauben durch eine Ver
zögerung seiner Einwendungen gegen die Betreibung die gläubi
gerischen Interessen ungerechtfertigt soll schädigen können.
Nach der gegebenen Sachlage trifft all das aber hier nicht zu.
In erster Linie ist zu sagen, daß der Rekurrent selbst nicht zu
behaupten wagt, er sei wirklich Gläubiger des Michael Wüst,
gegen den er das Verwertungsverfahren richten will; wie sich denn
auch aus den Akten ergibt, daß in Wirklichkeit Michael Wüst
von einem Dritten als Forderungsansprecher betrieben und diese
Betreibung im Pfändungsstadium unrichtigerweise mit der vom
Rekurrenten gegen Robert Wüst geführten verbunden worden ist.
Die Sache liegt hier so, daß der Betreibende auf Exekutions
maßnahmen gegen den Betriebenen lediglich aus dem formellen
Grunde dringt, weil der Betriebene nun einmal (durch den
Pfändungsakt vom 30. April 1904) in den Betreibungsnexus
sich einbezogen finde und sich hiegegen nicht rechtzeitig zur Wehre
gesetzt habe, wogegen nicht bestritten wird, daß die endgültige
Durchführung der Betreibung, weit entfernt das materielle Recht
des Betreibenden zur Geltung zu bringen, diesen unrechtmäßiger
Weise auf Kosten des Betriebenen bereichern würde. Unter solchen
Umständen kann man gerade vom Standpunkte der obigen Aus
führungen aus eine Betreibung ohne Zahlungsbefehl nicht als
rechtsbeständig für den Betriebenen ansehen. Übrigens ist zu be
merken, daß hier auch der Wille des Betriebenen, trotz mangelnden
Zahlungsbefehles sich die Betreibung des Rekurrenten ge
fallen zu lassen, keineswegs den erforderlichen bestimmten Ausdruck
gefunden hat. So figuriert namentlich Michael Wüst in der
Pfändungsurkunde als Schuldner nicht etwa des Rekurrenten,
sondern eines ihn (Wüst) betreibenden Dritten, und für den von
letzterm, nicht für den vom Rekurrenten geltend gemachten For
derungsbetrag. Und wenn sodann Wüst auf die Mitteilung des
spätern Verwertungsbegehrens vom 25. November 1904 sich still
verhielt, so würde man zu weit gehen, wollte man hierin eine
nachträgliche Anerkennung der Betreibung
erblicken, auch soweit
ie sich auf die bisher vom Rekurrenten
gegen den Bruder des
Wüst geltend gemachte Forderung bezieht. Wüst konnte in der
Tat aus der Mitteilung des Verwertungsbegehrens weder über
den Betrag, noch über den Grund der fraglichen Forderung etwas
entnehmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.