- Arteil vom 9. November 1905
in Sachen Alrich gegen Kultussilialgemeinde Merleschachen.
Steuerrecht einer Kultusgemeinde. Rekurs gegen ein Urteil, das einen
Kantonsratsbeschluss betr. Konstituierung einer Kultusfilialgemeinde
auslegt und ausspricht, dass der Kantonsratsbeschluss für den Rich
ter verbindlich sei. Willkür?
A. Im Jahre 1899 beschloß die römisch katholische Kollator
gemeinde Merleschachen, sich im Sinne von Art. 92 der Ver
fassung des Kantons Schwyz als Kultusfilialgemeinde der Pfar
gemeinde Küßnacht zu konstituieren. Art. 92 der KV bestimmt
nämlich: Da wo ein Bedürfnis sich geltend macht, können von
den politischen Gemeinden getrennte, öffentlich rechtliche, römisch
katholische Kirchgemeinden (Pfarr oder Filialgemeinden) mit
eigenen Behörden und mit dem Rechte der Steuererhebung, von
den daherigen Kirchgenossen gebildet werden. Die Genehmigung
zur Bildung solcher selbständiger Kirchgemeinden und deren
Statuten und Organisation unterliegt dem Kantonsrate. Dieselbe
ist zu erteilen, wenn das Einverständnis der zuständigen kirch
lichen Organe nachgewiesen und für eine sichere finanzielle
Grundlage Gewähr geleistet wird. Die von der Filialgemeinde
Merleschachen ausgearbeiteten Statuten wurden vom bischöflichen
Ordinariate in Chur im August 1900 genehmigt, wobei aber als
neue Bestimmung die Bedingung beigefügt wurde, daß innert 10
Jahren die für die Kongrua des Kaplans und die Kirchen
fabrik benötigten Fonds zusammengelegt und der kirchlichen Be
hörde darüber die erforderlichen Ausweise geleistet werden. Am
- November 1900 genehmigte der Kantonsrat von Schwyz die
Statuten, wobei er ebenfalls ausdrücklich die Bedingung aufstellte,
daß innert 10 Jahren ein Fonds von wenigstens 5000 Fr. zu
sammengelegt werde. Diese Bedingung betreffend die Zusammen
legung eines Fonds von 5000 Fr. war der Filialgemeinde nicht
zur Annahme vorgelegt worden. Der in der kantonalen Gesetzes
sammlung publizierte Kantonsratsbeschluß lautet: Die Statuten
und Organisation der Filiale Merleschachen werden genehmigt
und dieselbe wird als öffentlich rechtliche, römisch katholische
Filialgemeinde mit dem Rechte der Steuererhebung anerkannt
mit der Bedingung, daß
innerhalb zehn Jahren die für die
Kongrua des Kaplans und für die Kirchenfabrik benötigten
Fonds von wenigstens 5000 Fr. zusammengelegt werden, und
daß darüber der kirchlichen Behörde der erforderliche Ausweis
geleistet wird. In der
Filialgemeinde Merleschachen erhob sich
in der Folge Widerspruch gegen die den Statuten beigefügte Be
dingung, daß innert 10 Jahren der erwähnte Fonds gesammelt
werden müsse. Am 15. Juni 1902 nahm die Gemeinde neue
Statuten an, welche diese Bedingung nicht enthielten. Diese revi
dierten Statuten wurden vom bischöflichen Ordinariate gebilligt;
dagegen versagte der Kantonsrat unterm 28. Oktober 1902 die
Genehmigung und wies gleichzeitig ein Gesuch von 37 Filial
genossen von Merleschachen um Aufhebung des Kantonsratsbe
schlusses vom 22. November 1900 betreffend Anerkennung der
Filiale als öffentlich rechtliche Kirchgenossenschaft mit Steuerrecht
ab. In der Begründung des Kantonsratsbeschlusses heißt es unter
anderm: Durch den Kantonsratsbeschluß vom 22. November
1900 sind nicht nur die Statuten der Filiale genehmigt worden,
sondern auch die Organisation der Filiale, und es ist dieselbe
ausdrücklich, in Gemäßheit von Art. 92 der Kantonsverfassung,
als öffentlich rechtliche, römisch katholische Filialgemeinde, mit dem
Rechte der Steuererhebung, anerkannt worden, und dergleichen An
erkennungen können nicht so leichthin wieder annulliert werden.
Am 10. Januar 1904 befaßte sich die Filialgemeinde Versammlung
von Merleschachen neuerdings mit einem Antrag auf Aufhebung
der Gemeinde. Der Antrag wurde mit 28 gegen 18 Stimmen
angenommen; doch erklärte der Kaplan Kümin 17 der annehmen
den Stimmen als nicht stimmberechtigt und es wurde hierauf im
Protokoll vorgemerkt, daß der Antrag verworfen sei.
Die Filialgemeinde Merleschachen machte hierauf das Steuer
recht gegen die Kirchgenossen geltend, und da der Rekurrent
Ulrich die Bezahlung verweigerte, belangte sie ihn vor dem
Bezirksgericht Küßnacht mit der Rechtsfrage: Ist der Be
klagte in der Eigenschaft als Mitglied der römisch katholischen
Kultusfilialgemeinde Merleschachen nicht pflichtig, die von den
Filialgenossen jeweilen dekretierten Kultussteuern zu bezahlen?
Der Rekurrent widersetzte sich der Klage wesentlich mit der Be
hauptung, daß die Filialgemeinde, weil sie die vom Kantonsrat
dekretierte Statutenänderung nicht angenommen habe, rechtlich gar
nicht existiere und daher auch keine Steuern erheben könne. Even
tuell machte er geltend, daß die Filialgemeinde jedenfalls zur Zeit
keine Steuern erheben dürfe, weil die vom Kantonsrat an die
Statutengenehmigung und die Verleihung des Steuerrechts ge
knüpfte Suspensivbedingung noch nicht eingetreten sei. Das Bezirks
gericht schützte den Rekurrenten bei seinem Standpunkt und wies
die Klage ab. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als
zweite Instanz dagegen hieß die Klage durch Urteil vom 26. Mai
1905 gut. In der Begründung dieses Urteils wird ausgeführt
Die Filialgemeinde Merleschachen hätte allerdings das Recht ge
habt, über die Annahme oder Nichtannahme der vom Bischof den
Statuten beigefügten Bedingung betreffend Zusammenlegung eines
Fonds von 5000 Fr. sich zu äußern, bevor die Statuten dem
Kantonsrate zur Beschlußfassung unterbreitet worden seien. Der
in die kantonale Gesetzessammlung aufgenommene Kantonsrats
beschluß sei aber trotzdem rechtsverbindlich und müsse vom Richter,
der an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dekrete gebunden
sei, respektiert werden. Dazu komme, daß von der Filialgemeinde
Merleschachen niemals rechtsförmlich und verbindlich erklärt
worden sei, daß sie die von der Kurie und dem Kantonsrat ge
nehmigten Statuten als für sie nicht maßgebend ansehe. Es scheine
im Gegenteil schließlich die Ansicht zur Geltung gelangt zu sein,
daß die Gemeinde Statuten, die vom Bischof genehmigt und die
in die Gesetzessammlung aufgenommen seien, nicht einseitig auf
heben können. Jedenfalls müßte, solange die Gegner der Statuten
keine gesetzlichen Schritte zu deren Aufhebung getan hätten, die
Gemeinde als nach Maßgabe der Statuten rechtlich existent an
gesehen werden. Auch könne kein Zweifel sein, daß die Gemeinde
jetzt schon das ihr verliehene Steuerrecht ausüben dürfe, da es
sich bei dem Vorbehalte betreffend die Zusammenlegung des Fonds
von 5000 Fr. um eine Resolutivbedingung gehandelt habe, in
dem offenbar seitens des Kantonsrates die Absicht bestanden habe,
die Organisation der Filiale mit Steuerrecht sofort, und nicht erst
nachdem der Fonds gesammelt sein sollte, anzuerkennen.
B. Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat Ulrich den staats
rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Auf
hebung ergriffen. In der Begründung wird ausgeführt: Nach
Art. 92 KV habe der Kantonsrat nur das Recht, die Statuten
einer Kirchgemeinde zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, da
gegen stehe ihm die Befugnis, daran Anderungen vorzunehmen,
nicht zu. Die einseitige Statutenabänderung durch den Kantonsrat
sei daher unzulässig und die abgeänderten Statuten seien, weil
von der Gemeinde nicht nachträglich angenommen, für die Ge
meindegenossen nicht verbindlich. In der gegenteiligen Auffassung
des Kantonsgerichts liege dem Rekurrenten gegenüber eine Rechts
verweigerung. Ferner habe das Kantonsgericht den Kantonsrats
beschluß vom 22. November 1900 willkürlich zu Gunsten der
Klägerschaft ausgelegt. Der Vorbehalt der Statutengenehmigung,
daß innert 10 Jahren ein Fonds von 5000 Fr. zusammengelegt
werden müsse, könne nur im Sinne einer Suspensivbedingung
gemeint sein. Das ergebe sich schon aus Art. 92 KV, wonach
die Genehmigung der Statuten nur stattfinden solle, wenn für
eine sichere finanzielle Grundlage der Gemeinde Gewähr geleistet
sei. Der Kantonsratsbeschluß könne also nur dahin ausgelegt
werden, daß die Bildung der Gemeinde erst nach Erfüllung jener
Bedingung erfolgen könne. Wenn man mit dem Kantonsgericht
annehmen wollte, es handle sich um eine Resolutivbedingung, so
würde das kaum erträgliche Resultat eintreten, daß bei Nichter
füllung der Bedingung die Gemeinde, die vielleicht inzwischen Ver
pflichtungen eingegangen hätte, plötzlich zu existieren aufhören
würde. Das Kantonsgericht habe somit ohne allen Grund und
ganz willkürlich erklärt, die Gemeinde sei konstituiert und es stehe
ihr das Recht der Steuererhebung zu, während vernünftigerweise
nur der Schluß hätte gezogen werden können, daß der Kantons
rat den Eintritt dieser Wirkung von der Erfüllung jener Be
dingung habe abhängig machen wollen.
C. Die Kultusfilialgemeinde Merleschachen hat beantragt, es
sei auf den Rekurs, der sich eigentlich als Berufung darstelle,
wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht einzutreten; eventuell
es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat sich diesem An
trage angeschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent beschwert sich wegen Rechtsverweigerung
also wegen Verletzung des Art. 4 BV über einen kantonalen
Entscheid. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Behandlung
des Rekurses ist daher nach Art. 175 Ziffer 3 des OG gegeben;
denn für die Zuständigkeit des Bundesgerichts genügt, daß eine
Verfassungsverletzung behauptet ist, auch wenn sich diese Be
hauptung von vornherein als unbegründet darstellen sollte.
- In der Sache selbst erscheint der Rekurs als unbegründet,
weil es sich bei der Frage, ob der Rekurrent der Filialgemeinde
Merleschachen gegenüber steuerpflichtig sei, um eine der Kognition
des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof entzogene Frage der
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts handelt und
der Vorwurf der Rechtsverweigerung dem angefochtenen Urteil
gegenüber nicht Stand hält. Durch den Kantonsratsbeschluß vom
- November 1900 ist die Kultusfilialgemeinde Merleschachen
als öffentlich rechtliche Korporation mit dem Rechte der Steuer
erhebung anerkannt worden, mit der Bedingung, daß innert 10
Jahren ein Kirchenfonds von 5000 Fr. zusammengelegt werde.
Das Kantonsgericht legt im angefochtenen Entscheid diesen Be
schluß dahin aus, daß dadurch die Gemeinde als sofort konstituiert
und damit mit dem Rechte der Steuererhebung ausgestattet erklärt
werden wollte, und daß somit jene Bedingung die Bedeutung
einer Resolutivbedingung in dem Sinne habe, daß nach 10 Jahren
geprüft werden solle, ob der Fonds von 5000 Fr. zusammen
gebracht und die Bedingung, unter der die Statuten genehmigt
worden sind, erfüllt sei. Diese Interpretation ist nach dem Wort
laut des Kantonsratsbeschlusses gewiß sehr wohl möglich, und
der Umstand, daß für die Erfüllung der Bedingung eine zehn
jährige Frist bewilligt wurde, während doch die Konstituierung
der Gemeinde kaum so lange hinausgeschoben werden wollte,
bildet ein gewichtiges Argument dafür, daß sie der Meinung des
Kantonsrates entspricht. Und wenn nun auch nicht zu ver
kennen ist, daß erhebliche Zweckmäßigkeitsgründe gegen eine solche
resolutiv bedingte Konstituierung einer Gemeinde sprechen, so kann
doch von einer willkürlichen Auslegung des Beschlusses unter
keinen Umständen die Rede sein. Das Kantonsgericht konnte also
568 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
ohne Rechtsverweigerung davon ausgehen, daß nach der Meinung
des Kantonsratsbeschlusses die Filialgemeinde Merleschachen sofort
konstituiert und zur Steuererhebung berechtigt sein sollte. Nün
war aber durch den Rekurrenten bestritten, daß der Kantonsrats
beschluß überhaupt rechtsverbindlich sei, weil er eine von der Ge
meinde nicht angenommene wesentliche Bedingung der genehmigten
Statuten beigefügt habe. Demgegenüber hat das Kantonsgericht
erklärt, daß der ordnungsgemäß publizierte Kantonsratsbeschluß
vom kantonalen Richter auf seine Rechtsverbindlichkeit nicht nach
geprüft werden dürfe, sondern für ihn gleich wie Gesetze und
Dekrete maßgebend sein müsse. Diese Auffassung über die Stellung
des Richters einem derartigen sich doch wohl als bloßen Ver
waltungsakt darstellenden Beschlusse des Kantonsrats gegenüber
mag zweifelhaft sein, aber von Willkür kann auch hier gewiß
nicht gesprochen werden, zumal auch der Rekurrent in seiner Re
kursschrift nicht einmal den Versuch gemacht hat, darzutun, daß
sie mit klaren Normen des kantonalen Staatsrechts schlechterdings
unvereinbar sei. Die beiden erwähnten, aus Art. 4 BV nicht
anfechtbaren Motive des angefochtenen Entscheides die Aus
legung des Kantonsratsbeschlusses im Sinne einer durch den
Vorbehalt resolutiv bedingten Statutengenehmigung und Konsti
tuierung der Gemeinde und die Feststellung, daß der Kantons
ratsbeschluß für den Richter verbindlich ist mußten aber für
die Gutheißung der Klage der Filialgemeinde Merleschachen gegen
den Rekurrenten entscheidend sein. Es braucht daher die Frage, ob
die sonstigen Erwägungen des Kantonsgerichts als willkürlich an
gefochten werden können, nicht weiter erörtert zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.