- Arteil vom 12. Oktober 1905
in Sachen Schwank gegen Konkursmasse Schwank und
Obergericht Thurgau.
Prozessfähigkeit und Parteifähigkeit der Ehefrau (nach thurgaui
schem Recht). Rechtsverweigerung darin liegend, dass die kantonalen
Gerichte die Klage einer Ehefrau angebrachtermassen abgewiesen
haben, weil die Ehefrau selbständig klagend auftrete; willkürliche
Annahme der selbständigen Prozessführung der prozessunfähigen
Ehefrau.
A. Im Konkurse des Ehemannes Schwank sollte seitens der
Ehefrau, der Rekurrentin, der vom Konkursamt Kreuzlingen auf
gestellte Kollokationsplan angefochten werden gestützt u. a. auf
28 des thurg. Einführungsgesetzes zum SchKG, wonach die Ehe
frau für ihr zugebrachtes Vermögen im Konkurse eine zur Hälfte
in 4. Klasse privilegierte Forderung hat. Zu diesem Behufe stellte
der Ehemann als ehelicher Vormund dem Advokaten Dr. P.
Sch. in W. eine Prozeßvollmacht aus, die auch von der Rekur
rentin unterschrieben wurde. Dr. Sch. machte hierauf die Klage
namens und aus Auftrag der Frau Ida Schwank beim Be
zirksgericht Kreuzlingen anhängig, indem er die Prozeßvollmacht
beilegte. Das Gericht wies auf Begehren der Beklagten, der Kon
kursmasse Schwank, die Klage angebrachtermaßen ab mit der
Begründung: Nach Art. 67 des thurg. PG, wonach der Ehe
mann der natürliche Vormund der Ehefrau ist und sie in allen
Rechtsangelegenheiten ohne weitere Vollmacht vertritt, sowie nach
Art. 36 der CPO, wonach handlungsunfähige Personen durch
ihre Vormünder repräsentiert werden und Ehefrauen zur selbstän
digen Prozeßführung nur, wenn ihre Interessen denjenigen des
Ehemannes widerstreiten, befugt sind , sowie nach konstanter
thurgauischer Gerichtspraxis sei die Ehefrau allein nicht prozeß
fähig, sondern müsse durch ihren Ehemann repräsentiert werden;
eine Interessenkollision zwischen den Ehegatten liege hier nicht
vor; die Klage, nach welcher die Rekurrentin selbständig klagend
auftrete, sei daher unrichtig angebracht. Gegen dieses Urteil ergriff
die Rekurrentin die Appellation ans Obergericht des Kantons
Thurgau, indem sie namentlich auf die vom Ehemann Schwank
ausgestellte Prozeßvollmacht verwies. Das Obergericht bestätigte
jedoch das angefochtene Urteil durch Erkenntnis vom 26. Mai
1905, indem es sich der Auffassung der Vorinstanz anschloß und
betonte, daß nach Gesetz und Praxis die Ehefrau nicht prozeß
fähig sei und deshalb im Prozeß durch ihren Ehemann vertreten
sein müsse; diese Vertretung werde durch die vom Ehemann einem
Anwalte erteilte Prozeßvollmacht nicht ersetzt.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Ehemann Schwank
namens seiner Ehefrau den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe wegen Rechts
verweigerung aufzuheben. Es wird ausgeführt, das Obergericht
habe in willkürlicher Weise angenommen, daß die Rekurrentin
selbständig klagend aufgetreten sei, während sich aus der Prozeß
vollmacht des Ehemannes mit aller Deutlichkeit ergebe, daß dieser
seine Ehefrau im Prozeß vertrete. Das thurgauische Recht aner
kenne durchaus die Parteifähigkeit einer Ehefrau und verlange
nur, daß sie im Prozesse durch ihren Ehemann als natürlichen
Vormund vertreten sei. Diesem Erfordernis sei aber vorliegend
durchaus genügt, da sich ja Dr. Sch. durch die Prozeßvollmacht
als vom Ehemann bestellter Parteivertreter legitimiert habe. Daß
in der Klageschrift nicht auch der Name des Ehemannes genannt
sei, könne demgegenüber nicht von Bedeutung sein.
C. Das Obergericht des Kantons Thurgau und die Konkurs
masse Schwank haben auf Abweisung des Rekurses angetragen
und zwar wesentlich aus den im bezirksgerichtlichen und ober
gerichtlichen Urteile angeführten Gründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit des Rekurses.)
- Nach thurgauischem Recht steht die Ehefrau unter der na
türlichen Vormundschaft des Ehemannes (Art. 67 PG), und es
mangelt ihr regelmäßig die Prozeßfähigkeit, d. h. die Fähigkeit
einer Prozeßpartei ohne den gesetzlichen Vertreter selbständig einen
Prozeß zu führen, oder durch einen andern führen zu lassen
( 36 CPO). Dagegen besitzt sie selbstverständlich die Partei
fähigkeit, d. h. die mit der Rechtspersönlichkeit verbundene recht
liche Möglichkeit zu klagen oder verklagt zu werden. Nun ist vor
liegend die Rekurrentin keineswegs selbständig als prozeßführende
Partei aufgetreten, und es erscheint unbegreiflich, wieso die thur
gauischen Gerichte zu einer solchen Auffassung und damit zur
Abweisung der Klage angebrachtermaßen wegen unrichtiger Klag
einleitung gelangen konnten. Die Rekurrentin hat ja den Prozeß
nicht selber geführt und ist nicht selbständig vor Gericht erschienen,
sondern die Prozeßführung geschah durch einen mit Prozeßvoll
macht des Ehemannes als gesetzlichen Vormundes handelnden
Anwalt. Durch die Prozeßvollmacht war der letztere dem Richter
gegenüber vom gesetzlichen Vormund als zur Prozeßvertretung
der Rekurrentin befugt erkärt, und dem Erfordernis, daß die
Ehefrau im Prozesse durch den Ehemann repräsentiert sein müsse
war dadurch augenscheinlich volle Genüge geschehen. Und wenn
nun auch der Anwalt in der Klageschrift das Klagebegehren
namens und im Auftrag der Rekurrentin gestellt hat, so kann
das angesichts der gleichzeitig eingelegten Prozeßvollmacht des
Ehemannes doch vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden,
daß er vermöge der letztern als Prozeßvertreter der Rekurrentin
handle. Auch dagegen ist gewiß nichts einzuwenden, daß der An
walt im Rubrum der Klageschrift die Rekurrentin überhaupt als
Klägerin genannt hat; denn die Rekurrentin und nicht etwa ihr
Ehemann war Prozeßpartei; sie hat die Forderung auf ihr zu
gebrachtes Vermögen, für die ihr nach 28 des thurg. Einfüh
rungsgesetzes zum SchKG im Konkurse des Ehemannes ein
Privileg zustand, im Wege der Anfechtung des Kollokations
planes geltend gemacht. Vielleicht wäre im Interesse der Voll
ständigkeit zu wünschen gewesen, daß der Anwalt in der Klage
schrift ausdrücklich beigefügt hätte, was sich schon aus der Pro
zeßvollmacht ergab, daß nämlich die Rekurrentin durch ihren
Ehemann als gesetzlichen Vormund repräsentiert sei. Aber daß ein
solcher Zusatz eine wesentliche Prozeßvoraussetzung bilden würde,
so daß dessen Unterlassung zur Abweisung der Klage angebrachter
maßen führen müßte, ist der kantonalen CPO nirgends zu ent
nehmen, und es würde sich ein derartiges Requisit in der Tat
auch als ein auf die Spitze getriebener, durch nichts gerechtfertigter
Formalismus darstellen. Vielmehr muß es mangels einer ab
weichenden positiven Bestimmung des kantonalen Rechts zulässig
sein, im Rubrum der Klageschrift eine solche Verbesserung, falls
man sie für notwendig hält, nachträglich noch anzubringen.
Nach dem gesagten haben die thurgauischen Gerichte die Be
urteilung der Klage der Rekurrentin unbegründeterweise abgelehnt,
und diese Weigerung ist deshalb als willkürlich und damit als
Rechtsverweigerung zu qualifizieren, weil die für die Klageabwei
sung angebrachtermaßen angeführten Motive durchaus haltlos und
nichtig sind, indem sie entgegen der augenscheinlichen Sachlage
eine selbständige Prozeßführung der prozeßunfähigen Rekurrentin
annehmen und in Wahrheit ein formales Requisit der Klagein
leitung aufstellen, das dem kantonalen Recht gänzlich unbekannt
ist und das, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, den Zugang
zu den Gerichten erheblich erschwert. Falls die thurgauischen Ge
richte hiebei wirklich einer bestehenden Praxis gefolgt sein sollten,
so könnte hierauf für die Frage der Rechtsverweigerung nichts
ankommen, weil dann eben diese Praxis als gesetzwidrig und
willkürlich erscheinen würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 26. Mai 1905 aufgehoben.