- Entscheid vom 30. Mai 1905 in Sachen Jeuch.
Wechselbetreibung; Zulässigkeit. Kognitionsbefugnis des Betrei
bungsamtes und der Aufsichtsbehörden darüber, ob eine Schuldur
kunde als Wechsel anzusehen sei. Art. 825 OR; Art. 178; 182
- 4 SchKG. Art. 838, 842 OR; Art. 177 SchKG.
- Der Rekurrent Jeuch hatte gegen P. M. Barral, Superior
im Institut Bethlehem in Immensee auf Grund einer Schuld
urkunde folgenden Inhaltes Wechselbetreibung angehoben:
Traite Nr. 6428. Immensee, le 8 octobre 1904. A fin
mars prochain je paierai sans frais de protêt à l'ordre de
Monsieur Eugène Jeuch, Bâle, par l intermédiaire du bureau
de poste d Immensee (Canton de Schwyz) cinq cents francs
valeur en compte.
(sig.) P. M. Barral.
Bon pour 500 frs. %
Der Betriebene verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung
der Betreibung, weil der Forderungstitel kein eigentlicher Wechsel
sei und deshalb nicht zur Wechselbetreibung berechtige.
Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde gut und die
kantonale Aufsichtsbehörde beschied den hiegegen ergriffenen Re
kurs Jeuchs mit Erkenntnis vom 11. Mai 1905 abschlägig.
II. Diesen Entscheid hat Jeuch nunmehr an das Bundesgericht
weitergezogen, indem er darzutun versucht: die fragliche Forderungs
urkunde entspreche in allen Teilen den in Art. 825 ON aufge
stellten Erfordernissen eines Eigenwechsels oder sei einem solchen
doch gleichzustellen als Zahlungsversprechen nach Art. 838 leg. cit.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur materiellen Prüfung
und Beurteilung der Beschwerde ist gegeben. Nach Art. 178 SchKG
hat das Betreibungsamt dem Begehren um Wechselbetreibung durch
Erlaß des Zahlungsbefehls Folge zu geben, wenn die Voraus
setzungen dieser Betreibungsart vorhanden sind. Zu diesen Voraus
setzungen gehört nun aber, daß der Forderungstitel, gestützt auf
den die Wechselbetreibung verlangt wird, die formellen Erforder
nisse eines Wechsels (bezw. Checks) aufweise. Dabei muß aller
dings die endgültige Entscheidung dieses Punktes, da er mit der
Frage nach dem Bestande eines wechselmäßigen Anspruches eng
zusammenhängt, dem über die Bewillignng des Rechtsvorschlages
erkennenden Richter vorbehalten bleiben (Art. 182, Ziff. 4 SchKG)
Die Kognition des Betreibungsbeamten und im Beschwerdefalle der
Aufsichtsbehörden ist demnach vorhanden als eine vorläufige, in
dem Sinne, daß der Betriebene nach Einleitung der Betreibung
immer noch die Möglichkeit behält, im Rechtsvorschlagsverfahren
den Charakter des Titels als wirklichen Wechsel oder Check zu
bestreiten, daß dagegen die Einleitung der Wechselbetreibung vom
Betreibungsbeamten bezw. den Aufsichtsbehörden abgelehnt werden
darf, wenn klar ist, daß der vom Gläubiger produzierten Urkunde
der genannte Charakter mangelt (vergl. Archiv III, Nr. 68,
Jäger, Kommentar, Art. 178, Nole 1, S. 301 und Art. 182,
Note 9).
2. Letzteres ist aber hier der Fall. Art. 825 Ziff. 1 OR schreibt
als wesentliches Erfordernis des eigenen Wechsels vor die darin
aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel (de change, cambio).
Diese Bezeichnung kann nach der formalen Natur des Wechsels
nicht durch irgend eine beliebige andere, wie hier durch das Wort
Traite , ersetzt werden, ohne der Urkunde den Wechselcharakter
zu nehmen.
Wenn anderseits Rekurrent eventuell geltend macht, man habe
es mit einem Zahlungsversprechen im Sinne des Art. 838 OR
zu tun, so ergiebt sich von diesem Standpunkte aus die Un
zulässigkeit der von ihm anbegehrten Wechselbetreibung ohne
weiteres daraus, daß für Urkunden genannter Art diese Betrei
bungsart ausgeschlossen wird durch Art. 842 ON, bezw. Art. 177
SchKG (welch letzterer solche Zahlungsversprechen nicht vorsieht).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.