- Entscheid vom 17. Mai 1905 in Sachen Gasser.
Untergang eines, durch Aufnahme einer Retentionsurkunde gesicherten
Retentionsrechts (des Vermieters) durch tatsächtliche Fortschaffung
der retinierten Gegenstände durch den Schuldner, ohne Verzicht des
Gläubigers auf sein Retentionsrecht? Kompetenz der Aufsichtsbe
hörden und der Gerichte.
I. Auf Begehren des Gottfried Baur wurde bei seinem Mieter
Gasser, dem heutigen Rekurrenten, vom Betreibungsamte Nidau
am 21. Juli 1904 für eine Mietzinsforderung eine Retentions
kunde aufgenommen. Am 2. August leitete der Gläubiger Be
treibung ein, gegen welche Gasser Rechtsvorschlag erhob. Durch
Entscheid vom 22. März 1905 verurteilte der Gerichtspräsident III
von Bern den Betriebenen zur Bezahlung der in Betreibung ge
setzten Forderung. Gestützt hierauf stellte Baur am 30. März das
Verwertungsbegehren, wovon das Betreibungsamt dem Schuldner
am 5./6. April Mitteilung machte.
Nunmehr reichte Gasser Beschwerde ein mit dem Antrage: Die
Mitteilung des Verwertungsbegehrens und überhaupt die ganze
Folgegebung auf dasselbe als ungesetzlich aufzuheben. Zur Be
gründung wurde angebracht: Der Beschwerdeführer sei bereits im
August 1904 aus den gemieteten Räumlichkeiten fortgezogen und
zwar unter Mitnahme der in der Retentionsurkunde verzeichneten
Gegenstände. Ob dies mit Recht oder Unrecht geschehen, sei nicht
zu erörtern. Tatsache sei, daß sich keine Gegenstände mehr im
Gewahrsam des Gläubigers bezw. des Betreibungsamtes befinden,
an denen dem Gläubiger ein Retentionsrecht zustehen würde. Die
Fortsetzung der angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung sei
also ungesetzlich und es bleibe dem Gläubiger, nachdem er die
Wegnahme der Gegenstände nicht faktisch verhindert habe, nur
noch der Weg der ordentlichen Betreibung offen.
II. Mit Entscheid vom 20. April 1905 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, im wesentlichen von der Er
wägung aus, daß über die Frage, ob ein Retentionsrecht für eine
in Betreibung gesetzte Forderung bestehe, nicht die Betreibungs ,
sondern, nach Erhebung des Rechtsvorschlages durch den Betrie
benen, die Gerichtsbehörden zu beurteilen hätten.
III. Diesen Entscheid zieht Gasser, unter Festhaltung an dem
gestellten Rechtsbegehren, mit seinem nunmehrigen, innert Frist
eingereichten Rekurse an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurrent bestreitet nicht, daß die fraglichen Gegenstände
seinerzeit dem Retentionsrechte des betreibenden Gläubigers als
Vermieter unterstanden sind und daß dieses Retentionsrecht in
gültiger Weise amtlich gewahrt worden ist durch die Aufnahme
der Retentionsurkunde vom 21. Juli 1904. Die Beschwerde stützt
sich vielmehr darauf, daß das früher bestandene und durch die
Aufnahme der Retentionsurkunde sichergestellte Retentionsrecht
nachträglich wieder untergegangen sei. Dabei wird als Grund
dieses behaupteten Rechtsverlustes lediglich die tatsächliche Fort
schaffung der Objekte durch den Rekurrenten aus den Miets
räumen angegeben, d. h. eine vom Rekurrenten einseitig und eigen
mächtig bewirkte Abänderung des bisher vorhandenen Zustandes.
Nun kann allerdings vor Aufnahme der Retentionsurkunde ein
derartiges Vorgehen des Mieters den Untergang des Retentions
rechtes zur Folge haben, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig
in der durch Art. 284 SchKG vorgesehenen Weise durch Rück
schaffung der Objekte in die Mietsräume mit amtlicher Hülfe den
vorherigen Zustand wieder herstellt. Anders aber, wenn die Reten
tionsgegenstände bereits gemäß Art. 283 Abs. 3 amtlich verzeichnet
worden sind: Alsdann fragt es sich nicht mehr bloß, ob der
Schuldner vor irgend einer behördlichen Intervention auf das
zwischen ihm und dem Gläubiger bestehende zivilrechtliche Verhältnis
einzuwirken vermöge, sondern daneben und in erster Linie ob er
im Stande sei, von sich allein aus das durch den amtlichen
Akt der Aufnahme der Retentionsurkunde geschaffene prozessuale
Verhältnis zu seinen Gunsten zu alterieren. Nun bezweckt der
amtliche Retentionsbeschlag eine Sicherung des Retentionsrechtes
in Hinsicht auf dessen bevorstehende Realisierung, eine Beschützung
desselben gegen nachteilige Einwirkungen des Retentionsschuldners.
Hievon ausgegangen muß man aber annehmen, daß der Reten
tionsschuldner die einmal dem Retentionsbeschlage unterstellten
Objekte nicht mehr einseitig, ohne Erlaubnis des Amtes oder
des Gläubigers, mit der Wirkung fortzuschaffen vermag, diese
Fortschaffung dann gegenüber dem Gläubiger (
ihre Bedeutung
in Bezug auf Dritte steht hier außer Frage ) geltend machen
zu können als einen Grund für den Untergang des Retentions
rechtes und damit für die Aufhebung des amtlichen Retentions
verfahrens. Denn sie charakterisiert sich als ein Zuwiderhandeln
gegen die in der Aufnahme der Retentionsurkunde liegenden amt
lichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zu
standes. Eine solche Mißachtung genannter Anordnungen aber
kann unmöglich zur Folge haben, den Rechtsverlust, den dieselben
vermeiden wollen, zu bewirken. Ist also der Schuldner in der er
wähnten Weise zur Fortschaffung der Objekte geschritten, so muß
dem Betreibungsamt gegenüber dem seinem Befehl Zuwiderhan
delnden die Macht zustehen, ohne weiteres das frühere Gewahr
samsverhältnis (oder eventuell ein anderes, die gläubigerischen In
teressen im gleichen Maße sicherndes) zwangsweise wiederherzustellen.
Aus dem gesagten erhellt auch, daß über den Grund, den der
Rekurrent für den Untergang des Retentionsrechtes geltend macht,
die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte zu erkennen haben.
Denn derselbe ist im wesentlichen exekutionsrechtlicher Natur; es
handelt sich um eine Frage nach der rechtlichen Bedeutung und
Wirkung des amtlichen Retentionsbeschlages, indem die Behaup
tung des Schuldners, das Retentionsrecht sei durch die Fortschaf
fung der Objekte untergegangen, besagt, es sei trotz des Reten
tionsbeschlages untergegangen und dieser selbst müsse infolgedessen
dahinfallen.
Wie es sich verhalte, wenn der Schuldner auf einen andern
als den erörterten Erlöschensgrund des amtlich gesicherten Re
tentionsrechtes abstellt, namentlich auf eine ausdrückliche oder still
schweigende Verzichtserklärung des Gläubigers, steht hier nicht zur
Entscheidung. Denn das Vorhandensein eines solchen Grundes
hat der Rekurrent nicht behauptet, noch weniger des bestimmtern
substanziiert.
2. Durch die obigen Erwägungen erfährt bereits auch das fer
nere übrigens erst vor Bundesgericht angebrachte Argu
ment seine Widerlegung, der Rekurrent habe durch seine Rechts
vorschlagserklärung nicht bloß die in Betreibung gesetzte Forderung
verneint, sondern auch den derzeitigen Bestand des für sie bean
spruchten Retentionsrechtes in einer die Betreibung auf Pfand
verwertung hemmenden Weise bestritten. Selbst wenn aus seiner
Rechtsvorschlagserklärung tatsächlich eine Bestreitung auch in dieser
letztern Richtung entnommen werden müßte, so wäre eben der
Bestreitungsgrund ein rechtlich unstichhaltiger, indem sich aus ihm
der Untergang des Retentionsrechtes nicht ergibt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.