- Arteil vom 6. April 1905 in Sachen Arech
gegen Regierungsrat Aargau.
Recht einer unter Pflegschaft stehenden Person auf freie Niederlassung;
Stellung der Pflegschaftsbehörden. Willkürliche Auslegung des Kant.
Gesetzes? ( 38 ; 252 aarg. BGB).
A. Die Rekurrentin, welche in Niederhallwil (Aargau) heimat
berechtigt ist, und früher daselbst wohnte, wurde seiner Zeit unter
Pflegschaft gestellt. Als Pflegschaftsbehörde wurde der Gemeinde
rat von Niederhallwil bezeichnet. In der Folge ließ sich die Re
kurrentin wider den Willen der Pflegschaftsbehörde in Gränichen
(Aargau) nieder. Seither verlangte der Gemeinderat von Nieder
hallwil beständig, daß sich die Rekurrentin wieder in ihre Heimat
gemeinde begebe. Er erhielt schließlich am 21. November 1904
bei der kantonalen Justizdirektion Recht.
Gegen den Entscheid der kantonalen Justizdirektion beschwerte
sich Witwe Urech beim Regierungsrat des Kantons Aargau.
Dieser beschloß am 7. Januar 1905:
- Die Beschwerde der Witwe Urech Lehner wird abgewiesen.
- Der Gemeinderat von Gränichen wird angewiesen, den Hei
matschein der Beschwerdeführerin dem Gemeinderat von Niederhall
wil zurückzugeben.
- Die Bezirksämter Aarau und Lenzburg werden beauftragt,
für den Rücktransport der Beschwerdeführerin in ihre Heimat
gemeinde besorgt zu sein, falls diese innert 10 Tagen nach der
Zustellung dieser Schlußnahme nicht freiwillig dorthin zurückkehrt.
Dieser Entscheid wird folgendermaßen motiviert: Die Rekur
rentin befinde sich unberechtigter Weise im Besitz eines Heimat
scheines. Es habe daher keine Bedeutung, wenn sie gegen Hinter
lage ihres Heimatscheines in Gränichen eine Aufenthaltsbewilligung
erhalten habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht berechtigt, ihren
Wohnort frei zu bestimmen, sondern ihr Wohnsitz sei gesetzlich
bestimmt durch Art. 38 ABGB, lautend: Verheiratete Frauen
haben den Wohnsitz ihrer Ehemänner ( 52), insofern ihnen nicht
ein anderer gestattet wurde ( 139); Kinder unter väterlicher
Gewalt denjenigen ihrer Väter, und Pflegebefohlene denjenigen
ihrer Vormünder. ( 353, 259 276.) Der Wohnsitz des
Vormundes sei im vorliegenden Falle Niederhallwil. Hier habe sich
also die Rekurrentin aufzuhalten, es sei denn, daß ihr die Pfleg
schaftsbehörde einen andern Aufenthaltsort gestatten würde, was
aber eben nicht der Fall sei. Die Abweisung der Beschwerde recht
fertige sich schließlich auch vom moralischen Standpunkte aus,
indem die Rekurrentin durch Zusammenleben mit einem gewissen
Joh. Stirnemann in Gränichen Anlaß zu öffentlichem Argernis
gebe.
Eine Minderheit in der Regierung wollte den Rekurs
gutheißen.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Witwe
Urech rechtzeitig die staatsrechtiche Beschwerde an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben, sowie
des Entscheides der Justizdirektion vom 21. November 1904.
Zur Begründung dieses Antrags beruft sich die Rekurrentin
auf Art. 45 BV, Art. 4 BG betr. civilr. Verh. d. Nied. u. Auf.,
und Art. 5 HfG. Sie betont, daß sie, übrigens auf ihr eigenes
Begehren, lediglich unter Pflegschaft, nicht aber unter Vormund
schaft gestellt worden sei, und zwar sei die über sie verhängte Pfleg
schaft eine Vermögenspflegschaft im Sinne von 252 ABGB.
C. Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt Abwei
sung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin die Rechtsbeständigkeit der über sie ver
hängten Pflegschaft anerkennt, so handelt es sich im vorliegenden
Falle weder um die Anwendung des Bundesgesetzes betr. die per
sönliche Handlungsfähigkeit, noch um eine solche des Bundesge
setzes betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und
Aufenthalter, welch letzteres sich übrigens nur auf interkantonale
Verhältnisse bezieht. Streitig ist vielmehr einzig und allein, ob
eine bundesrechtswidrige Beschränkung der in Art. 45 BV ga
rantierten Niederlassungsfreiheit vorliege. Diese Garantie bezieht
sich bekanntlich auch auf innerkantonale Verhältnisse (vergl. Burck
hardt Kommentar zur Bundesverfassung, Seite 421 2)
Nun bestimmt Art. 45 Abs. 1 BV, daß jeder Schweizer das
Recht hat, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem
Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere
gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt. Gemäß feststehender Praxis
der Bundesbehörden besteht diese Garantie nicht nur gegenüber
den Behörden desjenigen Kantons oder derjenigen Gemeinde, in
deren Gebiet die Niederlassung nachgesucht wird, sondern über
haupt gegenüber jedermann, welcher der Niederlassung Hindernisse
in den Weg zu legen sucht, insbesondere auch gegenüber der Hei
matbehörde, welche die Ausstellung eines Heimatscheines verweigert
oder das Aufgeben der auswärtigen Niederlassung verlangt. Vergl.
B. Bl. 1877 II, S. 24, 1892 II, S. 1115 (Salis B. R.,
- Aufl., Nr. 657 und 659).
Im vorliegenden Falle erheben die Gemeindebehörden von Nie
derhallwil in der Tat den Anspruch darauf, daß die Rekurrentin
ihre Niederlassung in Gränichen aufgebe und nach Niederhallwil
zurückkehre; und diesem Begehren ist vom Regierungsrat des
Kantons Aargau entsprochen worden.... Es fragt sich also, ob
die Rekurrentin ein Recht auf die Fortdauer ihrer Niederlassung
in Gränichen habe, oder, da ihr ein der Vormundschaftsbehörde
von Niederhallwil gegenüber geltend zu machendes Recht jedenfalls
nicht aus der Duldung ihrer Niederlassung seitens der Gemeinde
behörden von Gränichen erwachsen konnte: ob sie seinerzeit das
Recht besessen habe, sich trotz dem Widerspruch der heimatlichen
Vormundschaftsbehörde auf dem Gebiete der Gemeinde Gränichen
niederzulassen.
2. Gründe zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im
Sinne von Art. 45 Abs. 2 BV sind gegenüber der Rekurrentin
keine angerufen worden. Derselben steht daher das Recht der
freien Niederlassung als solches in vollem Umfange zu, und es
fragt sich einzig und allein, ob sie dieses ihr Recht selbständig
ausüben könne, oder ob dasselbe an ihrer Stelle von ihrem
Pfleger bezw. der Vormundschaftsbehörde ausgeübt werde (vergl.
Bloch in der Zeitschrift für schweiz. Recht, N. F., Bd. XXIIII,
S. 262, sowie Salis, B. R., 2. Aufl., Nr. 542 f.). Dies ist nun
aber nicht mehr eine Frage der Anwendung der Bundesverfassung,
ja sogar überhaupt nicht mehr eine solche des öffentlichen Rechts,
sondern vielmehr eine solche des Privatrechts, und zwar des kan
tonalen Vormundschaftsrechtes. Nachdem die Behörden des Kantons
Aargau das aargauische Vormundschaftsrecht dahin interpretiert
haben, daß auch bei einer Pflegschaft , wie der im vorliegenden
Fall verhängten, das Recht der Bestimmung des Niederlassungs
ortes an Stelle des Mündels von der Vormundschaftsbehörde
ausgeübt werde, so könnte das Bundesgericht als Staats
gerichtshof nur dann einschreiten, wenn diese Interpretation des
aargauischen Rechtes eine willkürliche genannt zu werden ver
diente. Nun erscheint dieselbe allerdings als sehr diskutierbar, und
insbesondere ist es auffallend, daß die Befugnis der Vormund
schaftsbehörde zur Wahl des Niederlassungsortes des Mündels
aus 38 ABGB abgeleitet wird, während doch der Wortlaut
dieses Paragraphen sowohl als dessen Zusammenhang mit den
vorangehenden Bestimmungen darauf hinzudeuten scheinen, daß es
sich hier lediglich um die gesetzliche Bestimmung des rechtlichen
Wohnsitzes und keineswegs um die vormundschaftliche Bestim
mung des tatsächlichen Wohnsitzes handelt; unaufgeklärt bleibt
sodann auch das Verhältnis zu 252 ABGB, wonach der Pfleger
entweder bloß zur persönlichen Aufsicht oder Erziehung des
Schutzbefohlenen oder nur zur Verwaltung von Vermögen oder
zur Besorgung gewisser Geschäfte bestellt wird. Indessen genügen
doch die hierorts in die Richtigkeit des angefochtenen Entscheides
gesetzten Zweifel nicht, um denselben als willkürlich und einer
Rechtsverweigerung gleichkommend aufzuheben. Indem der aar
gauische Regierungsrat der Vormundschaftsbehörde von Nieder
hallwil das Recht zusprach, den Niederlassungsort der Rekurrentin
zu bestimmen, hat derselbe implicite erkannt, daß im vorliegenden
Falle nicht bloß eine Vermögenspflegschaft , wie die Rekurrentin
behauptet, sondern wenn auch nicht geradezu eine eigentliche
Vormundschaft so doch eine mit dem Recht zur persön
lichen Aufsicht verbundene Pflegschaft besteht. Dieser Ent
scheidung gegenüber erscheint es als eine petitio principii, wenn
sich die Rekurrentin wiederholt darauf beruft, daß bei bloßer
Vermögensvormundschaft das Recht zur Bestimmung des
Niederlassungsortes nicht auf die Vormundschaftsbehörde übergehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.