- Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Außbaumer.
Voraussetzungen für die Aufnahme einer Retentionsurkunde. Art. 283
SchKG, Art. 294 Abs. 3 OR; Verhältnis dieser beiden Gesetzesbe
stimmungen zu einander. Zulässigkeit des Rekurses an das Bun
desgericht. Art. 19 SchKG.
I. Am 12. Januar 1905 nahm das Betreibungsamt Arles
heim auf Begehren des Rekurrenten Hermann Nußbaumer bei
dessen Pächter Emil Lachat in Asch eine Netentionsurkunde auf
In derselben wird als zu sichernde Forderung angegeben: Pacht
zins bis 1. März 1905 und als Grund der Inventaraufnahme:
Absicht den Gläubiger zu schädigen . Mit dem Retentions
beschlage belegt wurden zwei Pferde des Schuldners. Der letztere
verlangte auf dem Beschwerdewege, es sei das Retentionsinventar
als ungültig zu kassieren, indem er geltend machte: Es handle
sich um noch nicht fälligen Zins, weshalb die Aufnahme einer
Retentionsurkunde nach Art. 294 Abs. 3 OR nur zulässig sei,
wenn der Pächter beabsichtige, wegzuziehen oder die in den ge
pachteten Räumlichkeiten befindlichen Sachen fortzuschaffen. Keine
dieser Voraussetzungen treffe zu. Die übrigens unbelegte
Behauptung, der Beschwerdeführer beabsichtige den Pächter zu
schädigen, bilde keinen Grund für die Zulässigkeit eines Reten
tionsinventars.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde mit
Entscheid vom 13. Februar 1905 gut und hob das angefochtene
Retentionsinventar auf, mit der Beifügung, daß, wenn die Vor
aussetzungen nach Art. 294 Abs. 3 OR nachträglich zutreffen
sollten, es dem Verpächter Nußbaumer unbenommen bleibe, neuer
dings das ihm zustehende Retentionsrecht geltend zu machen.
III. Mit seinem nunmehrigen rechtzeitig eingereichten Rekurse
beantragt Nußbaumer vor Bundesgericht, es sei in Aufhebung
des Vorentscheides die Aufnahme des Retentionsinventars vom
- Januar 1905, ergänzt durch Verfügung des Betreibungs
amtes Arlesheim vom 6. Februar 1905 , als zu Recht bestehend
zu bestätigen. Genannte Verfügung betrifft einen nachträglichen
Zusatz auf der Inventarsurkunde, dahin lautend: Nachdem Lachat
heute (am 6. Februar) durch Steigerung seinen gesamten Vieh
stand verwertet habe, werde auf den Steigerungserlös, soweit er
zur Deckung von Forderung und Kosten erforderlich sei, Beschlag
gelegt. In der Begründung des Rekurses wird bemerkt, daß am
25. Januar die fragliche Steigerung wegen Aufgabe der Pacht
von Lachat in den Tagesblättern ausgekündet und am 6. Februar
vollzogen worden sei. Daß es sich um noch nicht verfallenen
Pachtzins handelt, wird nicht bestritten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re
kurses. Sie giebt an, daß Rekurrent sie auf die von ihm vor
Bundesgericht unterbreiteten weitern Tatsachen nicht aufmerksam
gemacht habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 294 Abs. 3 OR kann der Vermieter, wenn der
Mieter wegziehen oder die in den gemieteten Räumen befindlichen
Sachen fortschaffen will , mit Hilfe der zuständigen Amtsstelle
die zu seiner Deckung erforderlichen Retentionsobjekte zurück
behalten. Diese Bestimmung hat durch Art. 283 SchKG ihre
nähere Ausführung erhalten, was das bei der Wahrung des
Retentionsrechtes einzuschlagende Verfahren anbetrifft, indem letz
terer Artikel namentlich die zuständige Amtsstelle genauer be
zeichnet und die Aufnahme einer Retentionsurkunde vorsieht. Da
gegen hat Art. 283 die Gründe, aus denen zur Aufnahme des
Retentionsinventars geschritten werden darf, gegenüber Art. 294
Abs. 3 OR nicht weiter ausdehnen wollen, da er nichts in diesem
Sinne bestimmt. Es bleibt also für die Frage, unter welchen
Voraussetzungen das Amt zur Aufnahme des Retentionsverzeich
nisses schreiten darf, ausschließlich Art. 294 Abs. 3 OR maß
gebend, wonach die gesamte Maßnahme (zur Sicherung von noch
unverfallenem Mietzins) nur zulässig ist bei drohendem Wegzuge
des Mieters (bezw. Pächters) oder drohender Fortschaffung von
Retentionsgegenständen. Einen solchen gesetzlichen Grund stellt nun
aber der hier allein behauptete nicht dar, daß der Pächter den
Verpächter zu schädigen beabsichtige . Damit wird eine Gefähr
dung des Retentionsrechtes, wie sie Art. 294 Abs. 3 verhindern
will, nicht, oder doch nur in so unbestimmter Weise geltend ge
macht, daß gestützt hierauf die Aufnahme einer Retentionsurkunde
für die (unbestrittenermaßen noch nicht fällige) Zinsforderung des
Rekurrenten als gesetzlich unstatthaft erscheint. Mit Recht hat
deshalb die Vorinstanz das Retentionsinventar vom 12. Januar
1905 aufgehoben.
Was die nachträgliche, am 6. Februar erfolgte Verinventierung
des Erlöses aus den versteigerten Inventarobjekten anbelangt, so
hat man es hier mit einer betreibungsamtlichen Verfügung zu
tun, die laut den Akten nicht Gegenstand des angefochtenen Ent
scheides gebildet hat und nicht hat bilden können, da sie der
Vorinstanz von keiner Partei namhaft gemacht worden ist. Es
fehlt also in diesem Punkte an einem vor das Bundesgericht
weiterziehbaren Entscheide einer kantonalen Aufsichtsbehörde
(Art. 19 SchKG) und ist also insoweit auf den Rekurs nicht
einzutreten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.