Arrest of claims when creditor resides abroad

BGE 31 I 198Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I18 de jan. de 1905Dismissed

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R. Buchmann obtained two arrests in Meilen against Eggimann Cie. targeting claims owed by Schmid Wegmann, a third debtor in Meilen. W. Eggimann challenged the arrests before the cantonal authorities and then the Federal Court; Camillo Scaler later joined, claiming an interest in the attached claims. The Federal Court held that Scaler lacked standing because he had not participated in the cantonal proceedings. On the merits, it ruled that although claims are generally arrested at the creditor's domicile under Art. 272 SchKG, an exception applies when the creditor lives abroad: arrest may then be effected at the domicile of the third debtor. The appeal was dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 272 SchKG; arrest of claims when the creditor is domiciled abroad; standing to appeal. A claim is ordinarily deemed to be located at the creditor's domicile for purposes of attachment. This rule is exceptional where the creditor has no domicile in Switzerland: to avoid an impracticable or ineffective foreign arrest, attachment may validly be carried out at the domicile of the third debtor. Only a person affected by the cantonal decision and who participated in the lower cantonal proceedings has standing to further appeal to the Federal Court (consid. 1, 3).

Texto completo

  1. Entscheid vom 7. März 1905 in Sachen Eggimann und Scaler. Legitimation zum Rekurse an das Bundesgericht. Arrestort bei Verarrestierung von Forderungen, deren Gläubiger sich im Ausland befindet: Wohnort des Drittschuldners der verarrestierten Forderung, oder Wohnort des Gläubigers derselben? Art. 272 SchKG. I. Am 20. Oktober 1904 erwirkte R. Buchmann in Zürich für eine Forderung von 4150 Fr. aus Geschäftsverkehr vom Bezirksgerichtspräsidium Meilen als Arrestbehörde einen auf Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG sich stützenden Arrestbefehl gegen die Firma Eggimann Cie. in San Remo (Italien). Als Arrestgegenstand bezeichnet der Befehl ein Guthaben von 5000 Fr. auf die Firma Schmid Wegmann in Schwabach Meilen, welches Guthaben am 21. Oktober 1904 vom Betreibungsamt Meilen mit Arrest belegt wurde. Der Arrestgläubiger prosequierte den rrest rechtzeitig durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 28. Oktober, gerichtet gegen Eggimann Cie. Am
  2. November erwirkte er von der nämlichen Arrestbehörde für eine Forderung von 1850 Fr., ebenfalls aus Geschäftsverkehr , und gestützt auf die gleichen Arrestgründe, einen zweiten Arrestbefehl gegen Eggimann Cie. Derselbe bezeichnet als Arrestobjekt ein weiteres Guthaben von zirka 7500 Fr. auf die Firma Schmidt Wegmann. Der Arrest wurde am 2. November vollzogen und durch Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen vom 2. No vember prosequiert. Die beiden Betreibungen wurden laut vorin stanzlicher Feststellung vom Arrestschuldner durch Rechtsvor schlag gehemmt. II. Am 10. November erhob der heutige Rekurrent W. Eggi mann in San Severo Beschwerde mit dem Begehren, die beiden gegen Eggimann Cie. eingeleiteten Arrestbetreibungen als nichtig aufzuheben. Er brachte an: Die fraglichen Arrestbetreibungen seien ungesetzlich, weil der Vollzug des Arrestes am Orte, wo das zu verarrestierende Ver mögensstück sich befinde, stattzufinden habe, dieser Ort aber nach 268 der Anweisung des zürcherischen Obergerichtes zum Be treibungsgesetze der Wohnort des Arrestschuldners sei und nicht derjenige des Drittschuldners der zu verarrestierenden Forderung. III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Gegen den am 18. Januar 1905 ergangenen Entscheid der kantonalen obern Aufsichtsbehörde ergriff W. Eggi mann rechtzeitig die Weiterziehung an das Bundesgericht unter Wiederholung des gestellten Beschwerdebegehrens. Neben ihm tritt nunmehr noch Camillo Sealer als Rekurrent auf, mit der Be gründung, daß er an der Annullierung der fraglichen Betrei bungen ein erhebliches Interesse habe, da er bei deren Aufrecht haltung bezüglich der verarrestierten, von ihm beanspruchten Guthaben Vindikationsprozesse führen müßte. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse abgesehen. Der Beschwerdegegner Buchmann läßt auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  3. Soweit neben dem bisherigen Beschwerdeführer Eggimann nunmehr vor Bundesgericht noch Camillo Scaler als Rekurrent erscheint, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Denn Sealer hat sich vor den kantonalen Instanzen nicht beschwert oder sich sonst wie dem Verfahren angeschlossen. Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 1905 betrifft ihn deshalb nicht,

und kann also auch nicht von ihm an das Bundesgericht weiter gezogen werden. 2. (Zurückweisung eines ersten Beschwerdegrundes, der hier ohne Interesse ist.) 3. In Bezug auf den Beschwerdegrund, daß das fragliche Gut haben nicht am Wohnorte des Drittschuldners (Meilen), sondern nur an demjenigen des Gläubigers (San Severo) hätte mit rrest belegt werden können, fällt in Betracht: Allerdings mag (abgesehen von den Wertpapieren) eine Forderung in der Regel als am Wohnsitze des Gläubigers befindlich anzusehen sein und deshalb deren Arrestnahme ordentlicher Weise hier zu erfolgen haben (Art. 272 SchKG). Von dieser Regel ist aber eine Aus nahme dann zu machen, wenn, wie hier, der Wohnsitz des For derungsgläubigers sich außerhalb der Schweiz befindet. Denn alsdann kann es nicht angehen, den exequierenden Gläubiger auf das umständliche und, soweit überhaupt gegeben, oft wirkungslose Mittel einer Arrestnahme im Auslande zu verweisen und ihm die Möglichkeit zu versagen, am Wohnorte des Drittschuldners gegen seinen Schuldner exekutionsrechtlich vorzugehen, trotzdem dies mit Vorteil geschehen könnte. Daß eine solche Ausdehnung des Gerichtsstandes der belegenen Sache auf derartige internatio nale Beziehungen vom Gesetze gewollt fei, läßt sich wenigstens bei Verarrestierung von Forderungen nicht sagen, da ja in Bezug auf letztere von einer bestimmten räumlichen Lage nicht im eigent lichen, sondern nur im bildlichen Sinne gesprochen werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether Camillo Scaler had standing to join the federal complaint.

Decisão extraída

Scaler could not appeal because he had not objected or otherwise joined the cantonal proceedings; the cantonal decision did not concern him.

Fundamentação extraída

Only a party affected by the cantonal decision may further appeal it to the federal court.

Questão jurídica principal

Whether a claim owed by a Swiss third debtor may be arrested at the debtor's domicile when the creditor resides abroad.

Decisão extraída

For claims, the ordinary arrest place is the creditor's domicile, but this rule yields when the creditor is domiciled outside Switzerland; in that case arrest at the third debtor's domicile is permissible.

Fundamentação extraída

The law should not force the enforcing creditor to seek an often impractical or ineffective arrest abroad and should allow effective enforcement where the third debtor is located.

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