- Urteil vom 21. Oktober 1904
in Sachen Konkursmasse Castor, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Konkursmasse Castor Cie., Bekl. u. Ber. Bekl.
Form u. Inhalt der Berufungserklärung beim mündlichen Verfahren, Art.
67 Abs. 2 G. Geltendmachung einer Mietzinsforderung für Ueber
lassung eines Geschäftslokals durch den unbeschränkt haftenden In
haber einer Kommanditgesellschaft (bezw. durch dessen Konkursmasse,
im Konkurse der Gesellschaft. Verhältnis nach innen oder Verhältnis
der Gesellschaft zu einem Dritten? Art. 537, 567 OR. Existenz
eines Mietvertrages, oder Ueberlassung der Geschäftslokale als Ge
schäftseinlage?
A. Durch Urteil vom 9. Juli 1904 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streit
frage: Ist die von der Privatkonkursmasse I. F. Castor im
Firmakonkurse Castor Cie. unter Passivetat Nr. 33 geltend ge
machte Mietzinsforderung von 6000 Fr. begründet? erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
den Anträgen:
- Es sei das angefochtene Urteil in seinem ganzen Dispositiv
aufzuheben.
- Es sei die Klage im Sinne des erstinstanzlich gestellten
Rechtsbegehrens in vollem Umfang zu schützen.
C....
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklag
ten den Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 15. Mai 1899 schlossen J. F. Castor in Zürich und
Krapf Straub in Frauenfeld einen Kommanditgesellschafts Ver
trag überschriebenen Vertrag ab zum Betrieb des bisher von
Castor allein in dessen Hause am Limmatquai 72 in Zürich be
triebenen Juwelier und Goldwarengeschäftes unter der Firma Castor
Cie. Unbeschränkt haftender Gesellschafter war nach dem Vertrage
Castor; Krapf war Kommanditär mit einerEinlage von
20,000 Fr. Über die ökonomischen Vertragsansprüche des Krapf
bestimmte der Vertrag: 2: Die Kommanditsumme ist dem
Hrn. Krapf Straub jährlich à 5% zu verzinsen. Die Auszah
lung des Zinses hat halbjährlich, je auf 1. Januar und 1. Juli,
das erste Mal auf den 1. Januar 1900 zu geschehen." " 3:
Als Gewinnanteil bezieht Hr. Krapf Straub ohne Rücksicht auf
den Jahresrechnungs Abschluß den festen Betrag von 3 % der
Kommanditsumme, zahlbar in den gleichen Terminen wie der
Zins. (Später wurde dieser Betrag auf 4% erhöht.) 4 des
Vertrages stellt die Rechte des Krapf betreffend Büchereinsicht u. s. w.
fest. Nach 5 war der Vertrag vom 1. Januar 1900 an je
weilen auf ein Jahr und zwar entweder auf 1. Januar oder auf
Juli beidseitig kündbar, worauf die Auszahlung der Komman
ditsumme nebst verfallenen Zinsen und Gewinnanteil mit Ablauf
des Kündigungstermins zu geschehen hatte. Weitere Bestimmungen
finden sich im Vertrage nicht. Am 18. Mai 1899 fand die Ein
tragung der Kommanditgesellschaft Castor Cie. im Handelsre
gister statt. Am 29. September 1903 wurde über Castor persönlich
auf Begehren eines Wechselgläubigers der Privatkonkurs eröffnet;
am 3. Oktober daraufhin wurde auch die Firma Castor Cie.
auf ihre Insolvenzerklärung hin in Konkurs erklärt. Krapf mel
dete seine Kommanditeinlage mit Zinsen im Privatkonkurse des
Castor an, wurde aber damit abgewiesen, ohne daß er dagegen
Klage erhob. Im Gesellschaftskonkurse meldete die Konkursmasse
Castor am 30. Dezember 1903 eine Forderung für Mietzins
für den Laden Limmatquai 72 für 1½ Jahre, vom 1. April
1902 bis 1. Okober 1903, im Betrage von 6000 Fr., nebst
Retentionsrecht dafür an. Das Konkursprotokoll im Privatkonkurse
Castor gibt über diese Forderung folgenden Aufschluß: Das am
11. November 1903 aufgenommene Aktivenverzeichnis enthält unter
der Rubrik Guthaben die Bemerkung keine , und der Kridar
erklärt: Weitere Aktiven, die in die Privatkonkursmasse gehören,
besitze nicht, weder hier noch anderswo." Unter Ziff. 10 enthält
sodann das Konkursprotokoll folgende Darstellung: Da die Kon
kursmasse I. F. Castor Cie. den Laden im Hause Limmatquai
72 der Konkursmasse I. F. Castor benutzt, stellten einzelne Gläu
biger das Begehren, es sei die Firma Konkursmasse zur Bezah
lung von 6000 Fr. Mietzins für 1½ Jahre per 1. Oktober
1903 anzuhalten. Zur Anmeldung dieser Forderung wurde am
22. Dezember 1903 von der Gläubigerversammlung Rechtsanwalt
Elsener gewählt. Daraufhin wurde in das Aktivenverzeichnis im
Privatkonkurse Castor unter den Guthaben aufgenommen eine
Mietzinsforderung von 4000 Fr. auf die Konkursmasse I.
Castor Cie., Mietzins per 1. Oktober 1903, und hierauf
erwähnte Eingabe im Gesellschaftskonkurse gemacht. Die Konkurs
verwaltung im Konkurse Castor Cie. wies diese Ansprache ab,
weil ein Mietverhältnis nicht bestanden und die Überlassung der
Ladenlokalität an I. F. Castor Cie. als eine persönliche Lei
stung des Gesellschafters I. F. Castor an die Firma zu betrach
ten ist.
2. Innert der ihr gesetzten Frist hat daraufhin die Konkurs
masse I. F. Castor die vorliegende Klage erhoben, die das aus
Fakt. A ersichtliche Rechtsbegehren enthält. In der Klageschrift
wurde dieses Rechtsbegehren damit begründet, die Kommanditge
sellschaft Castor Cie. habe von J. F. Castor den Laden in des
sen Haus zum jährlichen Mietzins von 4000 Fr. gemietet; der
Mietzins sei seit 1½ Jahren, d. h. seit 1. April 1902, nicht
mehr entrichtet, und werde nun bis 1. Oktober 1903 mit total
6000 Fr. geltend gemacht. Im mündlichen Klagevortrag dagegen
führte die Klägerin aus, es sei beim Abschluß des Gesellschaftsvertra
ges stillschweigend ein Mietzins von 5000 Fr. vereinbart worden.
Dieser sei vollständig bezahlt bis und mit dem Jahr 1901, und
vom Jahre 1902 seien 4000 Fr. bezahlt worden; gefordert werde
somit für das Jahr 1902 der rückständige Zins von 1000 Fr.
und für das Jahr 1903 der ganze Jahreszins von 5000 Fr.;
die Konkursmasse Castor Cie. habe nämlich die Geschäftslokali
täten bis Ende 1903 innegehabt. Die Beklagte hat Abweisung
der Klage beantragt, weil ein Mietverhältnis nie bestanden habe
und auch nicht habe bestehen können, indem eine Gesellschaft Castor
Cie. nur nach außen, im Verhältnis zu den Gläubigern, be
standen habe, nach innen, im Verhältnis zwischen den Gesellschaf
tern, dagegen das Rechtsverhältnis dasjenige eines Darlehens des
Krapf an Castor gewesen sei, was aus dem Vertrag und aus
der Anmeldung der sog. Kommandite des Krapf im Privatkonkurse
des Castor hervorgehe. Beide kantonalen Instanzen sind zur Ab
weisung der Klage gelangt, indem sie im wesentlichen der Auf
fassung der Beklagten gefolgt sind.
3. Der Vertreter der Beklagten hat heute in erster Linie die
Frage aufgeworfen, ob die Berufung in der Form, in der sie ge
stellt, überhaupt zulässig sei, ob sie nicht vielmehr wegen Unbe
stimmtheit des Berufungsantrages von der Hand gewiesen werden
müsse. Diese Zweifel sind durchaus unbegründet. Formelles Er
fordernis der Berufungserklärung im (hier zur Anwendung kom
menden) mündlichen Berufungsverfahren ist nur, daß bestimmte
Berufungsanträge, welche angeben, inwieweit das Urteil angefoch
ten wird und welche Abänderungen begehrt werden, gestellt werden
Art. 67 Abs. 2 OG); und diesem Erfordernis ist durch Bezug
nahme auf die vor dem kantonalen Gericht gestellten Begehren
Genüge geleistet, sofern nur diese Begehren bestimmt und unzwei
deutig sind. (Vgl. A. S., XXVII, 2. T., S. 185, Erw. 3; XXIX,
2. T., S. 4, Erw. 1.) Das ist aber hier der Fall.
4. In der Sache selbst ist zunächst unbestreitbar und auch von
der Beklagten in den Vorinstanzen zugegeben, daß wenigstens nach
außen eine Kommanditgesellschaft J. F. Castor Cie. begründet
worden ist. Die Existenz einer solchen Gesellschaft hat ja über
haupt erst den vorliegenden Prozeß möglich gemacht; es ist nicht
etwa bloß über Castor, als Inhaber des Juweliersgeschäfts, son
dern auch über die Gesellschaft Castor Cie. der Konkurs er
öffnet worden, es laufen zwei Konkursverfahren nebeneinander,
ein Privatkonkurs über Castor, und ein Gesellschaftskonkurs über
die Firma J. F. Castor Cie.; dabei ist aus den Gesellschafts
forderungen ein besonderes Geschäftsvermögen, das gemäß Art.
608 OR separat liquidiert wird, gebildet worden, obschon die sog.
Gesellschafter bei Eingehung ihres Vertrages ein besonderes Ge
sellschaftsvermögen nicht abgegrenzt haben. Nachdem ein doppeltes
Konkursverfahren eröffnet worden ist, stehen sich die beiden Kon
kursmassen wie zwei Rechtssubjekte gegenüber, und es fragt sich
nun nur, ob die Benutzung der Geschäftslokalitäten auf Rechnung
des Gesellschaftsvermögens, das nun abgegrenzt worden ist und
zur ausschließlichen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienen
soll, gehe oder nicht. Hiebei tritt der sog. Gesellschafter Castor der
Gesellschaft Castor Cie. nicht in seiner Eigenschaft als Ge
sellschafter, sondern als Dritter, als Gesellschaftsgläubiger, gegen
über. Denn, daß ein Gesellschafter zugleich Gesellschaftsgläubiger
sein kann, ist unbestreitbar (vgl. Art. 537 und 567 ON); und
daß nun ein Gesellschafter mit der Gesellschaft auch in ein Rechts
verhältnis als Vermieter treten kann, kann ebensowenig bestritten
werden; in diesem Falle aber ist klar, daß es sich nicht um ein
Verhältnis der Gesellschafter zu einander, nach innen, handelt,
sondern um ein Verhältnis zwischen einem Gesellschafter als Drit
tem und der Gesellschaft. Die Klägerin behauptet nicht, zwischen
Castor und Krapf habe ein Mietverhältnis bestanden, sondern sie
macht ein solches zwischen Castor und der Gesellschaft Castor
Cie. geltend. Das Bedenken: ein unbeschränkt haftender Gesell
schafter könne nicht im Namen der Gesellschaft mit sich selbst als
mit einem Dritten kontrahieren, fällt dahin, sobald zugestanden
werden muß, daß bei einer Kommanditgesellschaft mit zwei oder
mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern sehr wohl der eine
derselben mit der Gesellschaft als Dritter auf Grund eines beson
dern Vertragsverhältnisses Darlehen, Miete, c. in Rechts
beziehungen treten kann; daß das der Fall ist, kann aber gewiß
nicht mit Grund bezweifelt werden. Könnte daher der unbeschränkt
haftende Gesellschafter Castor der Gesellschaft Castor Cie, als
Dritter, als Vermieter, gegenüberstehen, so hängt der Entscheid
des vorliegenden Prozesses nicht wie die zweite Instanz annimmt,
davon ab, ob eine Kommanditgesellschaft nach innen, im Verhält
nis der Gesellschafter zu einander, begründet worden sei, sondern
es fragt sich lediglich, ob das von der Klägerin behauptete Miet
verhältnis bestanden habe, m. a. W. ob der unbeschränkt haftende
Gesellschafter Castor die Geschäftslokalitäten als Gesellschaftsein
lage, Apport, eingekehrt habe, oder ob er durch die Überlassung
der Lokalitäten der Gesellschaft als Dritter, nämlich als Vermieter,
gegenüber getreten sei; an sich denkbar ist das letztere Rechtsver
hältnis so gut wie das erstere.
5. Nun handelte es sich bei Eingehung der Kommanditgesell
schaft nicht um Beschaffung eines Geschäftslokales von einem
Dritten; ein Geschäftslokal war bereits vorhanden, und das Ge
schäft sollte (wie auch publiziert ward) im Hause des unbeschränkt
haftenden Gesellschafters, des bisherigen Inhabers des Geschäftes,
weitergeführt werden. Von einer Ladenmiete brauchte also nicht
die Rede zu sein, wenn die Überlassung des Lokals im Hause des
Castor als Teil seiner Geschäftseinlage betrachtet wurde. Wäre die
Meinung die gewesen, daß das Lokal von der Gesellschaft gemietet
werde, so hätten die Parteien, wie heute an den Schranken rich
tig ausgeführt wurde, sich über die Miete und den Mietzins ver
ständigen müssen; und wenn nichts ausgemacht wurde, so muß
angenommen werden, die Überlassung des Geschäftslokals sei ein
fach als Einlage des Castor betrachtet worden. Dafür sprechen
alle Umstände. Nach der Lage der Dinge hatte Castor alles zu
beschaffen, was zur Fortführung des Geschäftes seines Geschäf
tes nötig war; die Leistung des Krapf erschöpfte sich in der
Beschaffung von Geld, der Hingabe der Kommandite. Daß eine
Miete vereinbart worden sei, was, als Klagefundament, von der
Klägerin zu beweisen wäre ist in keiner Weise dargetan. Aus
der Deposition des Castor geht nur hervor, daß Krapf sich um
die Rendite des Hauses kümmerte, weil er eben die gesamte ökono
mische Situation des Castor kennen mußte, um sein Risiko, das
er mit seiner Hingabe von 20,000 Fr. lief, zu berechnen; vergl.
die Aussage Castors: Bei Eingehung der Gesellschaft hat Krapf
gefragt, wie viel Zins ich für den Laden rechne. Ich antwortete
5000 Fr. Damit war er einverstanden. Er war auch einver
standen, daß ich für die Wohnung 1200 Fr. verrechne, Krapf
wollte eben wissen, wie viel ich für beides, Laden und Wohnung
Er
berechne, damit er die Rendite ausrechnen konnte...
meinte eben, das Haus sei für mich eine Last. Deswegen fragte
er mich, wieviel ich den Mietzins für das Ladenlokal rechnen
müsse. Bezeichnend ist, daß im Hauptbuch der Gesellschaft von
einem Mietverhältnis nicht die Rede ist; und daß die Einträge
im Kassabuch nicht schlüssig sind, hat die erste Instanz zutreffend
dargetan, indem sie ausführt, wenn an Zins für die Zeit bis
Ende 1901 zusammen 18,600 Fr. gebucht seien, ab Anfang 1899
(während das Gesellschaftsverhältnis erst Mitte Mai gl. Jahres
seinen Anfang nahm, so lasse sich das nur daraus erklären, daß
es mit einer solchen Mietzinsschuld der eingetragenen Komman
ditgesellschaft gegenüber Castor gar nicht ernst gemeint war, daß
vielmehr Castor damit einfach für sich eine Kontrolle führen
wollte darüber, was das Geschäft und was das Haus rentiere
und daß jedenfalls Krapf sich um diese Buchführung nie ge
kümmert hat. Wie wenig Castor der Meinung war, daß ihm
eine Mietzinsforderung an die Gesellschaft zustehe, zeigt denn auch
am deutlichsten die Entstehungsgeschichte dieses Prozesses; Castor
erklärte zuerst dem Konkursbeamten, er besitze keine Guthaben.
Dann fanden einige Gläubiger des Castor, die Konkursmasse der
Gesellschaft könnte zu einer Leistung angehalten werden, weil sie
in dem zur Privatmasse gehörenden Hause des Castor das Laden
lokal weiter benutze; aus dieser Forderung an die Masse wurde
dann eine Konkursforderung; Castor erinnert sich, daß ihm ein
Mietzins von 4000 Fr. zustehe, und der Anwalt der Masse Castor
meldet einen solchen von 6000 Fr. an, mit einer Begründung,
die er im Laufe des Prozeßes ändern muß. Alle diese Umstände
lassen darauf schließen, daß Castor niemals die Meinung haben
konnte, mit der Kommanditgesellschaft Castor Cie. in einem
Mietverhältnis zu stehen. Aus diesem Grunde ist die Klage und
damit die Berufung abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil der I. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
9. Juli 1904 in allen Teilen bestätigt.