- Arteil vom 20. Januar 1904 in Sachen
Munz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Schweizerische Industriegesellschaft, Bekl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Anfechtung eines Vertrages über gütliche Haftpflichtent
schädigung, Art. 9 Abs. 2 B.-G. betr. Ausdehnung der Haftpflicht.
A. Mit Urteil vom 3. Juli 1903 hat das Obergericht des
Kantons Schaffhausen erkannt:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung aus Bundesgericht er
griffen mit dem Antrage, es sei die Beklagte zu einer Haftpflicht
entschädigung von 2019 Fr. nebst 5% Zins seit dem friedens
richterlichen Vorstand (10. September 1902) zu verurteilen.
C. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des obergerichtlichen Urteils beantragt.
D. Mit Urteil vom 21. November 1903 hat das Kassations
gericht des Kantons Schaffhausen die vom Kläger gegen das
obergerichtliche Urteil ergriffene Kassationsbeschwerde verworfen.
Das Bundesgericht zieht,
unter Hinweis auf die im obergerichtlichen Urteil enthaltene Sach
darstellung,
in Erwägung:
- (Hier unerheblich.
- Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil die dem
Kläger für die dauernde Erwerbseinbuße durch den Vergleich zu
gekommene Entschädigung von 2000 Fr. gegenüber derjenigen,
auf die er nach dem Gesetze Anspruch gehabt hätte und die sie
auf 2408 Fr. 23 Cts. bezifferte, nicht offenbar unzulänglich im
Sinne des Art. 9 Abs. 2 und der Vergleich daher für den Kläger
verbindlich sei. Demgegenüber hat der Vertreter des Klägers in
der Berufungsschrift neuerdings geltend gemacht, daß der Kläger,
der auf 4500 Fr. Anspruch habe, durch den Vergleich eine offen
bar unzulängliche Entschädigung erhalten habe; die dauernde
Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers betrage mindestens
45 % und als Taglohn sei ein Betrag von 6 Fr. anzunehmen,
während die Vorinstanz in aktenwidriger Weise von einer Er
werbseinbuße von 25 % und von einem Taglohn von 4 Fr.
50 Cts. ausgegangen sei. Nach beiden Richtungen sind jedoch die
Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 81 OG). Die Bestimmung der Erwerbseinbuße beruht
auf dem Gutachten von Professor Schlatter in Zürich, das die
dauernde Invalidität auf 20 25 % angibt. Die dem Gut
achten zu Grunde liegende Annahme, daß der Kläger zwar
Schmiedearbeit zu verrichten hatte, aber als Schmiedmeister und
mit Rücksicht auf sein Alter von 61 Jahren zur Zeit des Un
falls nicht vorwiegend zu einer Tätigkeit verwendet worden sei,
die das Heben von schweren Gegenständen über Kopfhöhe hinaus
verlangt, ist vom Kläger mit Unrecht als aktenwidrig bemängelt
worden; denn sie befindet sich im Einklang mit der notorischen
Tatsache, daß nicht der Schmiedmeister, sondern der sogenannte
Zuschläger den Hammer schwingt und beruht zudem auf den
eigenen Angaben des Klägers dem Experten gegenüber; sie steht
auch nicht im Widerspruch mit dem Inhalt der übrigen Akten,
die über eine normalen Verhältnissen gegenüber vorwiegend schwere
Berufstätigkeit des Klägers nichts enthalten. Was sodann die
Höhe des Taglohns anbetrifft, so hat sie der Kläger entgegen
seiner Darstellung vor 1. Instanz (4 Fr. 50 Cts.) vor Ober
gericht auf 6 Fr. angegeben. Ob das Obergericht verpflichtet ge
wesen wäre, auf diese neue, der frühern Darstellung des Klägers
widersprechende Behauptung einzutreten, ist jedoch eine Frage des
kantonalen Prozeßrechts, die vom Kassationsgericht des Kantons
Schaffhausen verneint worden ist und sich einer Überprüfung
durch das Bundesgericht entzieht.
Die Art der Berechnung der Haftpflichtentschädigung aus den
beiden erwähnten Faktoren Erwerbseinbuße und Taglohn -
ist vom Kläger nicht angefochten worden. Es könnte sich höchstens
fragen, ob eine Berichtigung nicht insofern zu erfolgen habe, als
die Vorinstanz nicht besonders berücksichtigt zu haben scheint, daß
die Reduktion der Arbeitsfähigkeit während des Jahres zwischen
der Untersuchung durch Dr. Kappeler in Konstanz und derjenigen
durch den Experten noch etwas größer war und auf zirka 35
das Mittel zwischen den Schätzungen der beiden Arzte, festzusetzen
ist. Allein das Versehen wird dadurch mehrfach aufgewogen, daß
die Vorinstanz den Maximalansatz (25 %) und nicht den mittleren
Ansatz des Experten (22½%) ihrer Berechnung zu Grunde
gelegt und daß sie vom Schaden nur einen Abzug von 25 %
gemacht hat, während mit Rücksicht auf das Alter des Klägers
(61 Jahre zur Zeit des Unfalls), das eine baldige Abnahme der
Arbeitskraft ohnehin als wahrscheinlich erscheinen läßt, ein etwas
größerer Abstrich sich wohl hätte rechtfertigen lassen. Nach dem
Gesagten muß es daher bei der Bemessung des gesetzlich erstattungs
fähigen Schadens auf rund 2400 Fr. sein Verbleiben haben.
Bei der Frage, ob die vergleichsweise bezahlte Entschädigung
offenbar unzulänglich im Sinne von Art. 9 Abs. 2 leg. cit. sei,
kommt es, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat
(Amtl. Samml., XII, S. 834; XVIII, S. 928 ff.), lediglich auf
das objektive Verhältnis zwischen der Vergleichsumme und dem
jenigen Betrag an, auf den der Berechtigte nach Gesetz und
Praxis Anspruch hätte. Die erstere ist dann als offenbar unzu
länglich zu taxieren, wenn sie den erstattungsfähigen Schaden
augenscheinlich bei weitem nicht deckt und in einem offenbaren
Mißverhältnis zu ihm steht (Amtl. Samml., XVI, S. 834).
Vorliegend beträgt die Differenz 400 Fr., d. h. nur 1 des ge
richtlich festgestellten erstattungsfähigen Schadens; sie reduziert
sich sogar auf 1, wenn man auf beiden Seiten die rund 400 Fr.
hinzurechnet, die der Kläger für vorübergehende totale Arbeits
unfähigkeit außerdem erhalten hat. Die Vorinstanz hat daher mit
Recht das Vorhandensein eines augenscheinlichen Mißverhältnisses
zwischen den beiden Größen verneint, und zur Begründung zu
treffend hervorgehoben, die Vergleichssumme beruhe auf der An
nahme einer Invalidität von 20 %, welcher Ansatz als Minimal
ansatz des Expertensgutachtens auch vom Gericht hätte zu Grunde
gelegt werden können, sodaß also die Vergleichsumme in keinem
wesentlichen Widerspruch zum Gutachten stehe. Es kann noch
gefügt werden, daß überhaupt die Festsetzung der Haftpflichtent
schädigung nach der Natur der Sache in weitem Maß dem sub
jektiven Ermessen des ärztlichen Experten und des Richters an
heimgestellt ist und daher notwendig innerhalb eines relativ weiten
auf subjektiven Faktoren beruhenden Spielraums erfolgt. Es ist
aber klar, daß wenn, wie vorliegend, die Vergleichssumme sich
mehr oder weniger innerhalb dieses Spielraums hält, von offen
barer Unzulänglichkeit keine Rede sein kann. Die Vorinstanz hätte
nämlich nach freiem Ermessen von einer etwas geringern Er
werbseinbuße innerhalb der Grenzen des Expertengutachtens aus
gehen oder einen größern Abzug für Zufall, Vorteile der Kapital
abfindung u. s. w. machen können, wodurch die Differenz zwischen
Vergleichssumme und nach Gesetz erstattungsfähigem Schaden sich
auf einen unbedeutenden Betrag reduziert hätte oder ganz ver
schwunden wäre.
Da nach diesen Ausführungen der Vergleich für den Kläger
nicht anfechtbar ist, muß dessen Berufung verworfen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 3. Juli 1903 bestätigt.