- Arteil vom 7. Juli 1904 in Sachen
Speidel, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Walder, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anerkennung einer Haftpflichtforderung?
Verjährung der Haft
pflichtansprüche, Art. 12 FHG. Replik der Unrichtigkeit der Anzeige
nach Formular B. Unverzichtbarkeit auf die Anzeige und die Folgen
der Unrichtigkeit derselben. Art. 8 Abs. 4; 9 Abs. 1 Nov. z. FHG.
A. Durch Urteil vom 27. Januar 1904 hat das Obergericht
des Kantons Zürich, in Bestätigung des Urteils des Bezirks
gerichts Zürich vom 25. November 1903, erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung aus Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage:
- Es sei die Klage im vollen Umfange zu schützen.
- und 3. (Kosten.
- Eventuell, es sei der Prozeß an die kantonalen Instanzen
behufs weiterer Instruktion und Beweisabnahme zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers diese Anträge wiederholt und begründet.
Der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger hat die Klage zunächst damit begründet, daß
der Beklagte eine Haftpflichtentschädigung von 5000 Fr. zu
schulden anerkannt habe, und eventuell damit, daß ihm nach dem
HG ein Anspruch in dieser Höhe zustehe. Auf wiederholte An
erkennungen hat sich der Kläger zugleich gegenüber der Ver
jährungseinrede des Beklagten, als die Verjährung unterbrechend,
berufen. Indessen ist in letzterer Hinsicht die Frage der Aner
kennung belanglos, weil, wie später auszuführen sein wird,
Verjährung schon mangels Erstattung einer richtigen Unfallanzeige
nach Art. 8 des erw. FHG seitens des Beklagten nicht eintreten
konnte. Aber auch eine als Verpflichtungsgrund in Betracht
kommende Anerkennung liegt nicht vor. Die Behauptung, daß der
Beklagte, bezw. sein damaliger Vertreter, im Jahre 1896 vor
Friedensrichteramt einen Haftpflichtanspruch anerkannt habe, ist in
der Berufungsinstanz nicht aufrecht erhalten worden. Was sodann
die Angabe in der Unfallanzeige (Formular B) vom 11. Mai
1898, es sei dem Kläger für bleibenden Schaden eine Entschädi
gung von 5000 Fr. bezahlt worden, sowie die Aufnahme dieses
Postens in das schiedsgerichtliche Liquidationsinventar der Brüder
Walder anbetrifft, so ist von der Vorinstanz zutreffend hervorge
hoben, daß diesen beiden Akten der für die Anerkennung unerläß
liche rechtsgeschäftliche Charakter mangelt. (S. Amtl. Samml. der
bundesger. Entscheid., Bd. XXIII, S. 940.) Für die Angabe
auf der Unfallanzeige fällt noch speziell in Betracht, daß die
Behörden, zu deren Handen die Anzeige erstattet wurde die
kantonale Direktion der Volkswirtschaft und das eidg. Fabrik
inspektorat , wenn sie sich auch den Interessen der Verletzten
anzunehmen haben, doch unmöglich als deren Vertreter im privat
rechtlichen Sinne betrachtet werden können. Eine während der
Pendenz des vorliegenden Prozesses vom beklagtischen Prokuristen
Hedinger angeblich gemachte Außerung endlich, wonach die Ver
rechnung einer Kaufpreisschuld mit der eingeklagten Forderung
des Klägers in Aussicht gestellt worden wäre, ist von der Vor
instanz die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung voraus
gesetzt mit Recht nur als Hinweis darauf verstanden worden,
daß die Beträge, falls der Kläger obsiegen sollte, verrechnet würden.
Hiernach kann sich die Klage ausschließlich auf das FH und
nicht auf die Anerkennung einer Entschädigung von 5000 Fr.
stützen.
- Der Kläger hat der auf Art. 12 HG gegründeten Ein
rede, der Schadenersatzanspruch für den im Jahre 1896 einge
tretenen Unfall sei verjährt, entgegengehalten, der Beklagte habe
keine richtige Anzeige über den Ausgang des Unfalls erstattet,
sodaß nach Art. 8 Schlußabsatz des erw. FG der Lauf der Ver
jährungsfrist suspendiert geblieben sei. In der Tat befindet sich
auf dem Formular B, das, wie es scheint, durch einen Angestellten
des Beklagten am 11. Mai 1898 der kantonalen Behörde einge
sandt worden ist, die Angabe, daß für bleibenden Schaden dem
Kläger eine Entschädigung von 5000 Fr. aus der Geschäftskasse
ausgerichtet worden sei. Diese Angabe ist aber falsch; denn der
Beklagte hatte dem Kläger damals, wie auch später, nicht nur
nichts bezahlt, sondern er will den Anspruch des letztern der
Kläger hat schon einmal im Jahr 1896 beim Friedensrichteramt
die Klage erhoben und dann wieder zurückgezogen immer be
stritten haben. Die Vorinstanz läßt die Frage offen, ob Art. 8
Schlußabs. leg. cit. sich auf die erste Unfallanzeige (Formular A)
oder die Schlußanzeige (Formular B) beziehe; denn wenn auch
das letztere angenommen und davon ausgegangen werde, daß eine
inhaltlich falsche Schlußanzeige den Ablauf der Verjährung gerade
so gut ausschließe, wie die gänzliche Unterlassung der Anzeige, so
könne doch der Kläger hier nicht geltend machen, daß jene Anzeige
unrichtig sei. Die im Formular enthaltene Frage nach der aus
gerichteten Entschädigung habe offenbar nur den Sinn, daß an
gegeben werden solle, wie hoch die Unfallentschädigung normiert
worden sei, und nun behaupte der Kläger ja selbst, daß eine
seinen Anspruch auf den in der Anzeige genannten Betrag von
5000 Fr. normierende Vereinbarung (vor Friedensrichteramt)
stattgefunden habe. Danach habe sich die ergangene Anzeige keines
wegs als unrichtig qualifiziert. Dementsprechend ist die Einrede
der Verjährung als begründet erachtet und die Klage abgewiesen
worden. Hierüber ist zu bemerken:
Unter der Anzeige, bei deren Nichterstattung nach Art. 8
Schlußabs. des erw. FHG die Verjährung des Haftpflichtanspruchs
suspendiert bleibt, ist, wie das Bundesgericht im Falle Kindler c.
Möri (Urteil vom 19. Mai 1904) ausgesprochen hat, die soge
nannte Ausgangsanzeige, für die das Formular B aufgestellt ist,
zu verstehen (s. auch Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 750, Erw. 2).
Diese Anzeige soll, wie speziell Art. 9 zeigt, den Behörden von
der Erledigung der Haftpflichtansprüche Kenntnis geben, wesent
Oben Nr. 29, S. 220 ff.
lich damit sie die ausgerichtete Entschädigung auf ihre Angemessen
heit prüfen und den Geschädigten, der nach ihrer Ansicht eine
unzulängliche Entschädigung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 FG
erhalten hat, hierauf aufmerksam machen können. Der anerkannte
Zweck der Suspendierung der Verjährungsfrist ist aber der, dem
Geschädigten in einem solchen Falle die gerichtliche Geltendmachung
weiterer Ansprüche noch zu ermöglichen. Gerade um dieser Zweck
bestimmung willen muß Art. 8 Schlußabs. leg. cit. dahin aus
gelegt werden, daß die Verjährung auch dann nicht ablaufen
kann, wenn die Anzeige B zwar gemacht ist, aber über wesent
liche Punkte falsche Angaben enthält und daher ihre Aufgabe, die
Aufsichtsorgane über den wahren Sachverhalt zu orientieren, nicht
erfüllen kann. (S. auch ein Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, Blätter für handelsrechtliche Entscheidungen, Bd. XVII,
S. 237.) Insbesondere muß dies für unrichtige Mitteilungen
über die ausgerichtete Entschädigung gelten, weil speziell dieser
Teil der Anzeige regelmäßig mitbestimmend für die Frage sein
wird, ob ein Einschreiten der Behörden nach Art. 9 Abs. 1 FG
angezeigt sei, und der Geschädigte also gerade hier, falls die Ver
jährung trotz der 3 Monate nach Eingang der Anzeige ablaufen
würde, vielfach um die Wohltat der behördlichen Information und
deren Wirkung gebracht wäre. Zwar kann der Vorinstanz darin
beigepflichtet werden, daß eine wesentliche Unrichtigkeit der Anzeige
nicht darin zu erblicken ist, daß, wozu die Fassung des Formulars
Anlaß gibt, eine durch Vereinbarung der Parteien normierte und
exequierbare Entschädigung als bereits ausgerichtet gemeldet wird;
denn der Unterschied von bereits bezahlter und erst versprochener
und exequierbarer Entschädigung wird für das Verhalten der
Behörden kaum von Bedeutung sein. Wohl aber liegt eine erheb
liche Unrichtigkeit, welche die Behörden irreführt und der Anzeige
jeden Wert nimmt, offensichtlich dann vor, wenn die angeblich aus
gerichtete Entschädigung vom Arbeitgeber nicht einmal anerkannt
ist. Mit diesem Falle hat man es aber hier zu tun, da ja nach
der eigenen Darstellung des Beklagten eine Vereinbarung über eine
Entschädigung von 5000 Fr. nie stattgefunden hat, sondern der An
spruch des Klägers stets bestritten war und auch im übrigen von
einer Anerkennung nach den Ausführungen in Erwägung 1 keine
Rede sein kann. Wenn die Vorinstanz dem Kläger das Recht ab
spricht, sich auf die Unrichtigkeit der Anzeige B gegenüber der
Verjährungseinrede des Beklagten zu berufen, weil er selber ja
behaupte, daß die Parteien sich auf eine Haftpflichtentschädigung
von 5000 Fr. geeinigt hätten und darnach sich die Anzeige nicht
als inhaltlich falsch qualifiziere, so steht diese Argumentation mit
dem Inhalt der Akten in Widerspruch. Der Kläger hat allerdings
für den Klaggrund der Anerkennung jene Vereinbarung behauptet;
er hat aber für den Fall, daß er mit diesem Standpunkt nicht
durchdringen sollte, eventuell aus dem FHG geklagt und hiebei
als Replik auf die Verjährungseinrede auf die mangelhafte An
zeige B abgestellt. Es kann daher kein Zweifel sein und ergibt
sich zudem auch deutlich aus dem Verhandlungsprotokoll der Vor
Instanzen, daß für den eventuellen Klaggrund jene Behauptung
einer Vereinbarung fallen gelassen war. Sollte jedoch die Er
wägung der Vorinstanz dahin zu verstehen sein, daß der Kläger
bei seiner einmal aufgestellten Behauptung einer Vereinbarung der
Parteien auf 5000 Fr. Entschädigung für den ganzen Prozeß
behaften sei, so wäre hiebei wohl wiederum übersehen, daß diese
Behauptung, wie bereits bemerkt, offenbar nur für den auf An
erkennung gegründeten Anspruch geltend gemacht wird, nicht aber
in den gleichzeitig und eventuell erhobenen Anspruch aus dem
FG. Bei der Kumulation mehrerer Klaggründe muß es aber
zweifellos zulässig sein, daß im Falle der Gegner eine Behauptung
bestreiten und deren Beweis mißlingen sollte, das Vorbringen der
Gegenpartei zugestanden wird, um es für die Zwecke eines even
tuellen Klaggrundes zu verwerten; daß sich also eine Partei für
den Fall der Unerwiesenheit einer Behauptung auf einen andern
etwa vom Gegner eingenommenen Standpunkt stellt und
von diesem aus die Klage zu begründen sucht. Etwas anderes hat
aber der Kläger hier, indem er für seinen Anspruch aus dem
HG davon ausgeht, daß der Beklagte nach dessen eigener Dar
stellung die Haftpflichtforderung immer bestritten habe, nicht getan.
Dagegen könnte zweifelhaft erscheinen, ob der Kläger nicht aus
einem andern Grunde, wegen der besondern Umstände des Falles,
die Unrichtigkeit der Anzeige B der Verjährungseinrede gegenüber
nicht geltend machen könne. Es ließe sich vielleicht die Ansicht
vertreten, daß der Kläger, indem er, ohne Rücksicht darauf
die Anzeige B schon erstattet sei, beim Friedensrichter die Haft
pflichtklage erhoben und wieder zurückgezogen hatte, seinerseits auf
die Anzeige B und die an deren Unterlassung geknüpften Rechts
wirkungen verzichtet habe. Allein die Pflicht zur Anzeige B ist
gemäß dem Zweck dieser, wie insbesondere die Strafandrohungen
in Art. 8 Abs. 3 leg. cit. zeigen, wesentlich im allgemeinen
öffentlichen Interesse dem Arbeitgeber auferlegt und daher öffent
lich-rechtlicher Natur. Auch die an sich civilistische Folge der An
zeige in Bezug auf die Verjährung hat eine über das Privat
recht hinausgehende Funktion, indem dadurch erst ein wirksames
Tätigwerden der Aufsichtsbehörden im Interesse des Geschädigten
nach Art. 9 leg. cit. ermöglicht wird. Schon wegen dieser Funk
tion können aber jene Folgen auch vom Standpunkt des Arbeiters
aus nicht als verzichtbar anerkannt werden, ganz abgesehen da
von, daß die Zulassung eines solchen Verzichts sich auch im
übrigen mit der ganzen Tendenz der Haftpflichtgesetze (s. spez.
HG Art. 7, 10; erweit. FG Art. 9 Abs. 2) schlecht vertragen
würde.
Nach dem Gesagten ist die vom Kläger der Verjährungseinrede
entgegengesetzte Replik, daß mangels Erstattung einer richtigen
Unfallanzeige B seitens des Beklagten die einjährige Verjährungs
frist des Art. 12 Abs. 1 FHG vorliegend nicht ablaufen konnte,
begründet. Die Klage ist also, obgleich zur Zeit der Klageinleitung
(September 1903) über 7 Jahre seit dem Unfall verflossen waren,
infolge jener Säumnis des Beklagten nicht verjährt. Das ange
fochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur materiellen
Behandlung der Haftpflichtklage und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 82 OG).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt,
daß das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
27. Januar 1904 aufgehoben und die Sache zur materiellen
Behandlung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück
gewiesen wird.