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Arteil vom 14. Mai 1004 in Sachen
Bolliger Cie. und Genosse, Bekl., W.-Kl. u. Ber.-Kl., gegen
C. F. Bally, Söhne, Kl., W.-Bekl. u. Ber. Bekl.
Unstatthaftigkeit eines vor der Vorinstanz nicht gestellten Antrages
auf Oberexpertise vor Bundesgericht, Art. 80 06. Neuheit einer
Erfindung, Art. 2 und Art. 10 Ziff. 1 Pat.-Ges. Erfindungs
qualität. Klage auf Unterlassung weiterer Nachahmung und des
Verkaufes nachgeahmter Gegenstände, sowie auf Schadenersatz
(Art. 24 Pat.-Ges.).
A. Die Kläger erwarben am 27. Oktober 1898 ein schweiz.
Patent Nr. 16,884 für eine Neuerung an Schuhen, laut Patent
anspruch darin bestehend, daß das Vorderblatt des Schuhes mit
dem Hinterblatt desselben außer durch Rähte noch durch Nietung
verbunden ist. Aus der Patentbeschreibung und der beigefügten
Zeichnung ist ersichtlich, daß hiebei unter Nietung eine oder
zwei kontinuierliche Reihen von Nieten verstanden wurden.
In der Folge fabrizierten die Beklagten Bolliger Cie. eben
falls Schuhe, bei denen das Vorderblatt mit dem Hinterblatt
außer durch Nähte noch durch eine oder zwei kontinuierliche
Reihen von Nieten verbunden ist. Der Beklagte Hirt verkaufte
diese Schuhe.
B. Im März 1903 führten C. F. Bally, Söhne, gegen Bolliger
Cie. und Rud. Hirt beim Handelsgericht des Kantons Aargau
Klage mit den Anträgen:
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Den Beklagten Bolliger Cie. sei zu untersagen, noch
weiter Schuhe, bei denen das Vorderblatt mit dem Hinterteil
außer durch Nähte noch durch eine kontinuierliche Nietung ver
bunden ist, wie beispielsweise der eingeklagte Schuh eine aufweist
herzustellen und zu verkaufen.
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Dem Beklagten Rudolf Hirt sei zu verbieten, solche Schuhe
von den Beklagten Bolliger Cie. noch weiter zu kaufen und
schon gekaufte zu veräußern oder zu verwerten.
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Die Beklagten Bolliger Cie. seien zu einer Entschädigung
an die Kläger von 900 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen,
zu verfällen.
Das dritte Klagebegehren wurde damit begründet, daß von den
Beklagten 1290 Paar Schuhe mit kontinuierlichen Nietenreihen
verkauft worden und infolge dessen den Klägern ein Gewinn von
1290 X 70 Cts. 903 Fr. entgangen sei. Im Laufe des
Prozesses haben die Kläger zugegeben, daß ihr Gewinn nur
35 Cts. per Paar Schuhe würde betragen haben. Die Beklagten
behafteten die Kläger bei dieser Erklärung. Ihrerseits anerkannten
sie, 1290 Paar Schuhe mit kontinuierlichen Nietenreihen verkauft
zu haben.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und stellten
Widerklage auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes. Zur
Begründung wurde angeführt, daß die Nietung bei Schuhen,
speziell bei der Verbindungsstelle des Vorder und Hinterblattes
nicht neu sei und daß schon mehr als 30 Jahre solche Nietungen
vorgenommen worden seien. Richtig sei allerdings, daß man früher
meistens nur eine oder zwei Nieten anbrachte. Es genüge aber
zur Gutheißung der Widerklage, daß die Anwendung von Nieten
an Schuhen nicht neu sei. Es werde die Ernennung von Experten
verlangt. Falls diese zum Schluß gelangen sollten, daß die Nie
tung der Widerbeklagten eine Neuerung sei, dann sei freilich die
Klage der Widerbeklagten grundsätzlich gerechtfertigt.
Die Kläger und Widerbeklagten beantragten die Abweisung der
Widerklage.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau ordnete eine Exper
tise an und ernannte zu Experten Patentanwalt E. Blum in
Zürich und Prokurist Strobel von der Schuhfabrik Strub, Glutz
Cie. in Olten. Den Experten wurden folgende Behauptungen
der Widerkläger zur Begutachtung unterbreitet:
Die Nietung von Schuhen, speziell bei der Verbindungsstelle
des Vorder und Hinterblattes ist nicht neu; schon seit länger
als 30 Jahren sind solche Nietungen vorgenommen worden.
Richtig ist allerdings, daß man früher meistens nur eine oder
zwei Nieten anbrachte. Allein bei der Beurteilung der Frage
über die Erfindung kommt es nicht darauf an, ob man zwei
oder mehrere Nieten anbringt, sondern lediglich darauf, daß man
sich zur Verstärkung der Verbindungsstellen an Schuhen schon
längst der Nieten bedient hat. Im Nieten liegt das Neue und
nicht darin, ob man eine oder mehrere Nieten anbringt, das
kann man machen, wie man will und wie es das Bedürfnis
gerade erheischt.
Außerdem wurde den Experten noch von Amtes wegen u. a.
folgende Frage vorgelegt:
Wird durch den Gegenstand des Patents ein neues technisches
Ergebnis, eine von der bisher bekannten abweichende technische
Wirkung geschaffen oder liegt bloß eine Steigerung bereits be
kannter Wirkungen vor?
Der Experte Blum gelangte in seinem Teilgutachten zum Re
sultat, daß der Gegenstand des klägerischen Patentes patentfähig
sei. Der Experte Strobel gelangte zum entgegengesetzten Resultat
und verneinte speziell obige von Amtes wegen gestellte Frage.
Die Kläger und Widerbeklagten erklärten hierauf, gegenüber
dem Gutachten Strobel an ihren Ausführungen festzuhalten. Die
Beklagten und Widerkläger gaben folgende Erklärungen ab: Da
die beiden Gutachten ganz auseinandergehen, hat es keinen Zweck,
Erläuterungsfragen zu stellen. Das Handelsgericht wird nun
urteilen müssen und erklären, welchem von beiden Gutachten es
Glauben beimessen will, oder ob eine Oberexpertise stattzufinden
habe. Ich gewärtige daher Ihre weitere Verfügung.
Eine Oberexpertise wurde von keiner Seite förmlich beantragt.
C. Mit Urteil vom 14. Januar 1904 erkannte das Handels
gericht des Kantons Aargau:
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Den Beklagten Bolliger Cie. wird untersagt, noch weiter
Schuhe, bei denen das Vorderblatt mit dem Hinterteil außer durch
Nähte noch durch eine kontinuierliche Nietung verbunden ist, wie
beispielsweise der eingeklagte Schuh eine aufweist, herzustellen und
zu verkaufen (vide Patentanspruch Nr. 16,884).
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Dem Beklagten Rudolf Hirt wird untersagt, solche Schuhe
von den Beklagten Bolliger Cie. noch weiter zu kaufen und
schon gekaufte zu veräußern oder zu verwerten.
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Die Beklagten Bolliger Cie. haben an die Kläger eine
Entschädigung von 451 Fr. 50 Cts. zu bezahlen.
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Mit ihrer Widerklage werden die Beklagten abgewiesen.
Aus den Urteilsmotiven ist ersichtlich, daß die sub Dispositiv 3
festgesetzte Entschädigung von 451 Fr. 50 Cts. auf der Annahme
eines Gewinnes von 35 Cts. per Paar Schuhe und einer An
zahl von 1290 Paar verkauften Schuhen beruht. Vergl. im
übrigen Erwägung 3 hienach.
D. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Widerkläger
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt mit den Anträgen:
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In Aufhebung des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts
des Kantons Aargau vom 14. Januar 1904 sei in erster Linie
die Widerklage gutzuheißen, d. h. das den Widerbeklagten C. F.
Bally, Söhne, am 27. Oktober 1898 erteilte schweizerische Patent
Nr. 16,884, erworben für eine behauptete Neuerung an Schuhen,
sei als nichtig zu erklären.
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Eventuell sei die Sache an das Handelsgericht des Kantons
Aargau zurückzuweisen, mit dem Auftrag, eine Oberexpertise in
Sachen anzuordnen und durchzuführen und gestützt auf deren Er
gebnis das Endurteil alsdann auszufällen.
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Es sei die Klage der Kläger abzuweisen.
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Eventuell sei der den Klägern zugesprochene Betrag von
451 Fr. 50 Cts. abzuweisen, infolge mangelnden Beweisantrages
und Beweises.
E. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter der Berufungskläger die Berufungsanträge wiederholt.
Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Da die formellen und materiellen Voraussetzungen des
Rechtsmittels der Berufung gegeben sind, so ist auf die Beur
teilung von Klage und Widerklage einzutreten. Dagegen erscheint
das eventuelle Rückweisungs und Aktenvervollständigungsbegehren
insofern als unstatthaft, als eine Oberexpertise vor der kantonalen
Instanz nicht beantragt worden, die Anbringung neuer Begehren
in der Berufungsinstanz aber ausgeschlossen ist (vergl. Art. 80
G).
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Sowohl für den Entscheid über die Hauptklage als für die
Beurteilung der Widerklage ist vor allem maßgebend, ob das
klägerische Patent Nr. 16,884 eine schutzberechtigte Erfindung dar
stelle oder nicht.
Die Beklagten und Widerkläger machen geltend, es liege auf
Seiten der Kläger und Widerbeklagten weder eine neue, noch
überhaupt eine Erfindung vor. Sie behaupten jedoch selber nicht
positiv, daß die Anbringung einer kontinuierlichen Reihe von
Nieten längs der Nähte schon vor Anmeldung des klägerischen
Patentes in der Schweiz bekannt gewesen sei, sondern sie geben
zu, daß man früher meistens nur eine oder zwei Nieten an
brachte. Jedenfalls aber ist der Beweis nicht erbracht, daß schon
vor 1898 in der Schweiz Schuhe mit Nietennähten neben den
gewöhnlichen Nähten fabriziert worden seien, oder daß eine der
artige Verwendung der Nieten in der Schweiz bekannt gewesen
sei. Vielmehr ist den Akten lediglich zu entnehmen, daß schon seit
zwanzig oder dreißig Jahren Einzelnieten zur Befestigung von
Schnallen oder zur Unterstützung des besonders gefährdeten End
punktes der senkrechten Seitennaht am sogenannten Laschenschuh
verwendet worden waren. Da nun das klägerische Patent, wie
sich aus dem im Zusammenhang mit der Patentbeschreibung und
den beigefügten Zeichnungen zu interpretierenden Patentanspruch
desselben ergibt, nicht etwa die Verwendung von Nieten in der
Schuhfabrikation schlechthin, sondern speziell die Verstärkung ganzer
Nähte durch parallele Nietenreihen zum Gegenstand hat, so ist
nicht zu bezweifeln, daß die klägerische Erfindung, sofern ihr
überhaupt der Charakter einer Erfindung zukommt, auf das
Prädikat der Neuheit Anspruch erheben kann.
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Bezüglich der weitern, von den Gerichten ebenfalls zu
prüfenden, in casu besonders umstrittenen Frage, ob überhaupt
eine Erfindung vorliege, ist der Vorinstanz darin beizupflichten,
daß bei der Verwendung von Nietenreihen längs den Nähten ein
ganz anderer technischer Zweck verfolgt und erreicht wird, als bei
der Anbringung von Einzelnieten, sei es als Ecknieten am
Laschenschuh, sei es behufs Befestigung von Schuhschnallen. Dar
aus folgt nun freilich das Vorhandensein einer Erfindung noch
nicht, sondern es muß außerdem ein für die Erreichung des neuen
technischen Nutzeffektes kaufaler schöpferischer Gedanke zu
konstatieren sein. Denn, wie das Bundesgericht schon wiederholt
und insbesondere durch Urteil vom 12. Juli 1890 in Sachen
Müller gegen Goar (Bd. XVI, S. 596) entschieden hat, sind
mehr oder weniger geschickte Abänderungen längst bekannter Ge
brauchsgegenstände oder Einrichtungen keine Erfindungen. Ander
seits ist aber daran festzuhalten, daß, wie ebenfalls in dem citierten
Entscheide bemerkt wurde, das Gesetz bedeutsame und unbedeutende
Erfindungen in gleicher Weise schützt und einer Erfindung der
gesetzliche Schutz deshalb nicht versagt werden kann, weil das
Maß geistiger Tätigkeit, welches zu ihrer Hervorbringung er
forderlich war, ein geringes ist. Liegt nun wirklich etwas neues,
mit Nutzen zu gebrauchendes vor, das aber gleichwohl bisher von
niemand ausfindig gemacht worden war, so ist in der Regel der
Schluß gerechtfertigt, daß es nur durch diejenige geistige Tätigkeit
zu eruieren war, welche eben als erfinderisch bezeichnet zu werden
pflegt (vergl. Schanze, Patentfähigkeit, S. 40). Diese Er
wägungen treffen auf den vorliegenden Fall zu. Denn wenn
gleich zuzugeben ist, daß das Maß geistiger Tätigkeit, dessen es
zur Hervorbringung des von den Klägern erzielten technischen
Nutzeffektes bedurfte, kein besonders großes genannt zu werden
verdient, so waren doch immerhin während 20 oder 30 Jahren
Nieten an Schuhen angebracht worden, ohne daß irgend jemand
auf den Gedanken kam, die Nietung zur Unterstützung ganzer
Nähte zu verwenden.
4. Liegt somit auf Seiten der Kläger und Widerbeklagten in
der Tat eine schutzberechtigte Erfindung vor, so ist die Widerklage
abzuweisen, die Klage dagegen prinzipiell zu schützen. Denn die
klägerische Behauptung, daß das Fabrikat der Beklagten unter den
Patentanspruch der Kläger falle, ist nicht nur unwidersprochen
geblieben, sondern steht sogar mit den Ausführungen der Wider
klage (vergl. Fakt. B hievor), wie überhaupt mit dem Inhalt
sämtlicher Akten, im Einklang.
Der beklagtische Hinweis auf Produkte der Schuhfabrik Kreuz
lingen, welche mit denjenigen der Kläger identisch seien, erscheint
schon aus dem Grunde als unstichhaltig, weil es sich dabei um
Fabrikate handelt, die jünger sind, als das klägerische Patent
Nr. 16,884.
Was schließlich die von den Klägern geltend gemachte Ent
schädigungsforderung betrifft, so ist dieselbe in dem vorinstanzlich
zugesprochenen Betrage und aus denselben Gründen, auf welchen
die Entscheidung der Vorinstanz beruht, gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 1904 in allen
Teilen bestätigt.