Civilrechtspflege.140
19. Arteil vom 13. Februar 1904 in Sachen Moos,
Bekl., W.-Kl. u. Hauptber.-Kl., gegen Stadtgemeinde Zürich,
Kl., W.-Bekl. u. Anschl. Ber.-Kl.
Untergang eines gesetzlichen Pfandrechtes für einen Trottoirbeitrag
wegen Nichtanmeldung im Steigerungsverfahren über die belastete
Liegenschaft, Kompetenz des Bundesgerichtes, Art. 56 und 57 06.
Art. 138 Ziff. 3, 135, 140 Sch KG.
A. Durch Urteil vom 12. Mai 1903 hat die I. Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streit
fragen:
I. Hauptklage:
Ist der Beklagte verpflichtet, das gesetzliche Pfandrecht der
Stadt an seiner Liegenschaft Kat. Nr. 7216 (alt Kat. Nr. 6063)
an der Stauffacherstraße für einen Trottoirbeitrag im Betrage
von 2742 Fr. 45 Cts. anzuerkennen und der Stadt auf erstes
Verlangen auszubezahlen?
II. Widerklage
- Hat die Klägerin und Widerbeklagte anzuerkennen, daß der
für einen Trottoirbeitrag von 2742 Fr. 45 Cts. unterm 21. Juli
1902 auf die Liegenschaft Kat. Nr. 7216 des Beklagten und
Widerklägers vorgenommene Pfandeintrag ungültig und daher zu
löschen sei
- Ist die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet, anzuerkennen,
daß die 74,4 m2 Land, welche sie von Kat. Nr. 4397 zur Aus
führung von Trottoir und Straße in Besitz genommen hat,
Eigentum des Beklagten und Widerklägers sind?
- Ist die Klägerin verpflichtet, nachdem sie dieses Land in
Besitz genommen hat, dasselbe dem Beklagten und Widerkläger
mit 100 Fr. per me nebst Zins zu 5% seit 11. Juni 1902
zu bezahlen, wogegen sich derselbe zur Zufertigung des Landes an
die Klägerin und Widerbeklagte bereit erklärt:
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, das gesetzliche Pfandrecht der
Stadt an seiner Liegenschaft Kat. Nr. 2716 (alt Kat. Nr. 6063)
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 19.
an der Stauffacherstraße für einen Trottoirbeitrag von 2742 Fr.
45 Cts. anzuerkennen.
Das weitergehende Begehren der Klägerin sowie die Widerklage
werden abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit den Anträgen:
- Es sei die Klage der Stadtgemeinde Zürich abzuweisen.
- Es seien die drei Rechtsbegehren der Widerklage zu schützen.
(3. und 4. Kosten.)
- Eventuell sei mit Bezug auf den Wert des sub Ziff. 2
der Widerklage erwähnten Landes ein Beweisverfahren (insbesondere
Expertise) anzuordnen.
- Eventuell sei der Prozeß zur Ausfüllung eines neuen Urteils
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Die Klägerin und Widerbeklagte hat sich der Berufung
eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht auf die
Hauptberufung eintrete und das zweite Widerklagebegehren gut
heiße, angeschlossen und für diesen Fall den Antrag gestellt, die
Hauptklage sei im ganzen Umfange zu schützen, bezw. die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen. überdies stellt die Klägerin
und Widerbeklagte den Antrag auf Abweisung der Hauptberufung.
D. Der Beklagte und Widerkläger hat Abweisung der Anschluß
berufung beantragt.
E. Der Beklagte und Widerkläger hat außerdem Kassations
beschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich wegen
Verletzung klaren Rechtes eingelegt. Das Kassationsgericht hat in
der Hauptsache unter dem 2. November 1903 erkannt:
Mit Bezug auf die Hauptklage und Rechtsbegehren 1 der
Widerklage ist die Kassationsbeschwerde hinsichtlich angeblicher
Verletzung von Art. 229 und 235 und Art. 1 OR als kan
tonalen Rechts, sowie 458 ff. des privatrechtlichen Gesetz
buches als unbegründet, im übrigen aber wegen Unzuständigkeit
des Kassationsgerichtes abgewiesen. Bezüglich Rechtsbegehren 2
und 3 der Widerklage wird die Nichtigkeitsbeschwerde als unbe
gründet abgewiesen.
Civilrechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin leitete im Juni 1899 das Expropriations
verfahren zum Bau der Stauffacherstraße in Zürich III ein, u. a.
gegen eine Frau Wuhrmann, Eigentümerin einer Liegenschaft
Kat. Nr. 4397. Durch den von der Expropriatin Frau Wuhr
mann anerkannten Entscheid der kantonalen Schätzungskommission
vom 28. Februar 1901 wurde die Entschädigung für die von
jener abzutretenden 88 m2 festgesetzt auf 67 Fr. per m2 10%
Zuschlag für Unfreiwilligkeit der Abtretung; anderseits wurde die
Expropriatin mit 5000 Fr. Mehrwertsbeitrag belastet. Im Ok
tober 1901 kam die Wuhrmannsche Liegenschaft in betreibungs
amtliche Verwaltung. Der Bau der Stauffacherstraße, der im
gleichen Monat an Hand genommen wurde, war anfangs Mai
1902 beendet; für die Wuhrmannsche Liegenschaft, die nun Kat.
Nr. 7216 erhielt, wurde ein Trottoirbeitrag von 7242 Fr. 45 Cts.
ausgerechnet. Inzwischen war die Wuhrmannsche Liegenschaft im
Grundpfandverwertungsverfahren am 29. April 1902 zur Stei
gerung ausgeschrieben, an der Gant vom 11. Juni 1902 vom
heutigen Beklagten erworben und ihm am 12. gl. Mts. zuge
fertigt worden. Im Lastenverzeichnis war weder vom Trottoir
beitrag oder einem Pfandrecht dafür, noch sonst von der Expro
priation die Rede; die Fertigung erfolgte für das ganze Grund
stück und ohne Belastung mit dem Trottoirbeitrag oder einem
gesetzlichen Pfandrecht dafür. Auf Begehren der Klägerin wurde
trotz Protestes des Beklagten am 21. Juli 1902 für den Trottoir
beitrag die Ausprotokollierung des gesetzlichen Pfandrechts ( 42
des zürcherischen Baugesetzes für Ortschaften mit städtischen Ver
hältnissen, 333 zürch, PGB) auf die ersteigerte Liegenschaft
vorgenommen. Infolge Fristansetzung an die Klägerin auf Be
schwerde des Beklagten hin erhob dann die Klägerin die vorliegende
Klage, worauf der Beklagte mit der gegenwärtigen Widerklage
antwortete. Die Begehren von Haupt und Widerklage sind aus
Fakt. A ersichtlich.
- Die erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich II. Abteilung)
wies die Hauptklage ab und hieß demgemäß Widerklagebegehren 1
gut, wies dagegen Widerklagebegehren 2 und 3 ab, im wesent
lichen aus folgenden Gründen: Der Trottoirbeitrag sei fällig ge
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 19.
worden mit der tatsächlichen Vollendung der Straße, also spätestens
im Mai 1902, zur Zeit, als die fragliche Liegenschaft noch der
Frau Wuhrmann gehört habe; die Forderung auf den Beitrag
sei somit gegenüber Frau Wuhrmann entstanden. Eine Über
weisung der Forderung an den Beklagten habe nicht stattgefunden,
die Klägerin habe somit auch keine Forderung gegen ihn. Das
schließe sodann nicht aus, daß nicht trotzdem die von ihm er
steigerte Liegenschaft mit dem gesetzlichen Pfandrecht für den
Trottoirbeitrag belastet sei, da die Forderung gegenüber der ur
sprünglichen Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Wuhrmann,
fortbestanden habe. In der Tat habe nun dieses gesetzliche Pfand
recht bestanden; allein es sei untergegangen infolge Nichtanmel
dung im Steigerungsverfahren gemäß Art. 138 Ziff. 3, 135
und 140 Sch G. Mit Bezug auf Widerklagebegehren 2 und 3
ist im Urteil der ersten Instanz des nähern ausgeführt, daß
die Klägerin rechtmäßige Eigentümerin der in die Expropriation
fallenden 74,4 m2 geworden sei. Die zweite Instanz ist zu ihrem
vom Urteile der ersten Instanz abweichenden, die Hauptklage gut
heißenden und Widerklagebegehren 1 abweisenden Entscheide in der
Hauptsache dadurch gelangt, daß sie, im Gegensatz zur ersten
Instanz, angenommen hat, das gesetzliche Pfandrecht an der er
steigerten Liegenschaft sei durch die Nichtanmeldung im Steigerungs
verfahren nicht untergegangen. Durch die Berufung ist dieses
Urteil dem Entscheide des Bundesgerichts im ganzen Umfange
unterstellt, jedoch, soweit die Hauptklage nicht vollständig gutge
heißen worden ist, nur eventuell, gemäß der eventuellen Anschluß
berufungserklärung der Klägerin.
Die Klägerin bestreitet in ihrer Antwort auf die Haupt
berufung in erster Linie die Zuständigkeit des Bundesgerichts im
ganzen Umfange, bezüglich der Hauptklage und des dieser gegen
überstehenden ersten Widerklagebegehrens mit der Begründung, es
stehen nicht Normen des materiellen Privatrechtes, sondern be
treibungsrechtliche, also prozessualische, Normen in Frage, und
sodann enthalte das eidgenössische Recht keine Normen über den
Untergang gesetzlicher, der Eintragung im Grundbuch nicht be
dürftiger Pfandrechte für öffentlich-rechtliche Forderungen aus
kantonalem Recht. Allein diese Ausführungen gehen fehl. Soweit
144Civilrechtspflege
es sich allerdings um die
von beiden kantonalen Instanzen
verneinte Frage der Existenz einer persönlichen Forderung aus
dem Titel des Trottoirbeitrages gegenüber dem Beklagten handelt,
ist das Bundesgericht unzuständig, da diese Forderung zweifellos
im kantonalen und nicht im eidgenössischen Rechte begründet ist.
Ebenso kommt kantonales und nicht eidgenössisches Recht zur An
wendung für die Frage, ob ein gesetzliches Pfandrecht der Klä
gerin an der Liegenschaft der Frau Wuhrmann ursprünglich zur
Entstehung gelangt sei, und in welchem Zeitpunkte. Dagegen
untersteht die Frage, ob dieses ursprünglich begründete Pfandrecht
bei der steigerungsweisen Erwerbung der Liegenschaft durch den
Beklagten auf die Liegenschaft übergegangen oder nicht vielmehr
infolge Nichtanmeldung untergegangen sei, dem eidgenössischen
Rechte, indem sie durch das eidgenössische Schuldbetreibungs und
Konkursgesetz geregelt ist. Und zwar handelt es sich hiebei um
eine Frage des materiellen Privatrechts, nicht um eine Frage der
Zwangsexekution oder um prozessualische, öffentlich-rechtliche Nor
men; allerdings handelt es sich um die Wirkung betreibungs
rechtlicher Vorgänge, aber eben um die privatrechtliche Wirkung
von solchen, nämlich den Untergang eines -
gesetzlichen
Pfandrechts. (Vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 1898
i. S. Spinnereien Ageri gegen Iten, Amtl. Samml., Bd. XXIV,
2. Teil, S. 489 f., Erw. 3. ) Ist so die Kompetenz des Bundes
gerichts für Widerklagebegehren 1 gegeben, so fehlt sie dagegen
im übrigen für die Widerklage. Die Vorinstanz hat diese Begehren
abgewiesen mit der Begründung, das Eigentum an dem betreffen
den Lande sei auf die Klägerin schon übergegangen, bevor die
Steigerung stattgefunden habe, und zwar dadurch, daß ihr das
Land im März 1902 zur Ausführung der Straße überlassen
worden sei. Dieser Entscheid stützt sich auf das kantonale Gesetz
betreffend die Abtretung von Privatrechten, und einzig das kanto
nale und nicht das eidgenössische Recht war für die Frage des
Eigentumsübergangs an einer Liegenschaft, speziell bei der nach
kantonalem Rechte durchzuführenden Expropriation, anwendbar.
Ist somit auf Widerklagebegehren 2 und 3 nicht einzutreten, so
Sep.-Ausg. Bd. I, S. 204 f.
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 19.
fällt die Anschlußberufung, die nur für den Fall der Gutheißung
des zweiten Widerklagebegehrens erklärt wurde, dahin.
4. Die der Beurteilung des Bundesgerichts einzig unterstehende
Frage des Unterganges des gesetzlichen
Pfandrechts der
Klägerin für den Trottoirbeitrag wegen Nichtanmeldung im
Steigerungsverfahren nun hat die Vorinstanz aus zwei Gründen
verneint. Zunächst würde bei der Auslegung der ersten Instanz,
wonach Art. 135 in Verbindung mit Art. 140 Sch eine
vollständige Bereinigung der sämtlichen auf den Liegenschaften
ruhenden Lasten bezwecke mit der Rechtsfolge, daß der Ersteigerer
andere als im Lastenverzeichnis bezw. den Steigerungsbedingungen
enthaltene dingliche Lasten nicht zu übernehmen habe, ein Er
löschungsgrund für dingliche Rechte geschaffen, deren Entstehung
und Untergang sonst das kantonale Recht regle. Zwar sei richtig,
daß mit der Übertragung der Gesetzgebung über das Schuld
betreibungs und Konkurswesen an den Bund diesem auch die
Befugnis zum Eingreifen in das kantonale Immobiliar Sachen
recht zugestanden worden sei, soweit das Betreibungsverfahren das
notwendig mache; allein es müßten zwingende Gründe vorliegen,
damit angenommen werden könnte, es habe in der Tat durch
Art. 135, 138 Ziff. 3 und 140 Sch der Untergang
aller dinglichen Rechte statuiert werden wollen, die nicht ins
Lastenverzeichnis angemeldet wurden. Art. 138 Ziff. 3 enthalte
ausdrücklich eine andere, weniger weitgehende Androhung; allein
auch Art. 135 und 140 enthalten eine derartige Androhung
nicht, die doch, da sie tief in das kantonale Sachenrecht einschneide,
ausdrücklich hätte ausgesprochen werden sollen. Sodann gehen die
gesetzlichen Pfandrechte, die einer Eintragung im Grundprotokoll
zu ihrer Entstehung nicht bedürfen, auch trotz Nichteintragung im
Lastenverzeichnis und den Steigerungsbedingungen deshalb auf
den neuen Erwerber über, weil die Natur dieser Pfandrechte es
mit sich bringe, daß der Wechsel im Eigentum sie nicht berühre.
Art. 135 Sche könne nicht in Analogie zu Art. 205 ON
ausgelegt werden. Angenommen, es hätte der Betreibungsbeamte
eine richtig ins Lastenverzeichnis angemeldete dingliche Last arg
listiger oder fahrlässigerweise nicht aufgenommen und derselben
auch in den Gantbedingungen keine Erwähnung getan, würde
XXX, 2. 1904
Civilrechtspflege
deswegen diese Last durch die Versteigerung nicht untergegangen
sein; es hätte der Ersteigerer nur das Recht, den Kauf rückgängig
zu machen.
5. Zu diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu bemerken:
Wäre die Auffassung der Vorinstanz, die Nichtanmeldung der
Ansprüche an die Liegenschaft gemäß Art. 138 Ziff. 3 Sch
ziehe nur den Ausschluß von der Teilnahme am Ergebnisse
der Verwertung insoweit, als die Rechte nicht durch die öffent
lichen Bücher festgestellt sind, nicht aber den Untergang des
Pfandrechtes nach sich, richtig, so müßte das für alle anmeldungs
pflichtigen Lasten, auch für die vertraglichen Pfandrechte, gelten.
Nach dieser Auslegung wäre anzunehmen, daß die Nichtanmeldung
ganz allgemein nur die Folge hätte, daß der betreffende Anspruch
bei der Verwertung nicht berücksichtigt würde; der (Pfand ) Be
rechtigte hätte danach die Wahl, entweder durch Anmeldung seines
Anspruches an der Verwertung teilzunehmen, oder aber die An
meldung zu unterlassen und später seine Rechte gegen den neuen
Erwerber geltend zu machen. Daß dieses Ergebnis nicht der Wille
des Gesetzes sein kann, ist klar. Zunächst würde dadurch der
Zweck der Bestimmungen des Gesetzes in den Art. 138 Ziff. 3,
135 und 140, der dahin geht, dem Erwerber die Gewißheit,
Sicherheit zu gewähren, welche Lasten er zu übernehmen hat,
und durch das Lastenverzeichnis eine sichere Grundlage für die
Steigerung und für die Angebote an dieser zu schaffen, verun
möglicht. Sodann spricht aber auch der Inhalt des Gesetzes gegen
eine solche Auslegung. Allerdings ist nirgends im Gesetz aus
drücklich gesagt, daß die Nichtanmeldung und Nichtaufnahme in
die Steigerungsbedingungen den Untergang des nichtangemeldeten
Rechtes sofern es nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht
Allein in Art. 138 Ziff. 3
lich ist nach sich ziehe
in Verbindung mit Art. 135, wonach die Steigerungsbedingungen
bestimmen sollen, welche Lasten auf den neuen Erwerber über
gehen, liegt deutlich, daß nicht aus den öffentlichen Büchern
ersichtliche Leistungen durch die Nichtanmeldung nicht bloß von
der Teilnahme am Ergebnisse der Verwertung ausgeschlossen
sind, sondern daß sie, weil sie eben nicht in die Steigerungs
bedingungen und das Lastenverzeichnis aufgenommen werden
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 20.
können, nicht auf den neuen Erwerber übergehen, also erlöschen.
Es ist damit allerdings von Bundes wegen ein Erlöschungs
grund für dingliche Rechte, die im übrigen, namentlich ihrer
Entstehung und ihren Wirkungen nach, dem kantonalen Rechte
unterstellt sind, geschaffen, und damit ein Eingriff in das kan
tonale Immobiliarsachenrecht bewirkt worden. Allein dieser Ein
griff ist durch die rationelle Ausgestaltung des dem Bunde
übertragenen Betreibungsverfahrens mit Bezug auf die Verwertung
von Liegenschaften durchaus geboten. Aber auch dem zweiten Ge
sichtspunkte der Vorinstanz: die gesetzlichen Pfandrechte, die zu
ihrer Entstehung der Eintragung ins Grundprotokoll nicht be
dürfen, gehen trotz Nichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen
und das Lastenverzeichnis auf den neuen Erwerber über, kann
nicht beigetreten werden. Das Gesetz verlangt zunächst die An
meldung ganz allgemein (Art. 138 Ziff. 3); es bestimmt sodann
allerdings, daß die auf der Liegenschaft ruhenden Lasten durch
einen Auszug aus dem Grundbuch zu ermitteln seien, macht also
hier insofern einen Unterschied zwischen den im Grundbuch ein
getragenen und den nicht eingetragenen Lasten, als die ersteren
ins Lastenverzeichnis von Amtes wegen aufzunehmen sind. Da
gegen kennt das Gesetz den von der Vorinstanz behaupteten Unter
schied zwischen den gesetzlichen Pfandrechten und den vertraglichen
und die behauptete Privilegierung der erstern nicht; Art. 135
spricht ohne Unterschied des Entstehungsgrundes von allen Lasten
und setzt für alle fest, daß die Steigerungsbedingungen zu be
stimmen haben, ob sie auf den Erwerber übergehen; das kann
aber gemäß Art. 138 Ziff. 3 und 140 bei nicht angemeldeten,
die nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, nicht ge
schehen, d. h. diese können nicht aufgenommen werden, woraus
eben folgt, daß sie nicht auf den Erwerber übergehen, also er
löschen, ohne Rücksicht darauf, ob zu ihrer Entstehung ein Ein
trag nötig war oder nicht.
6. Hienach ist die Hauptklage, soweit sie von der Vorinstanz
gutgeheißen wurde, abzuweisen und dementsprechend das Wider
klagebegehren 1 zuzusprechen. Auf Widerklagebegehren 2 und 3 ist
nach dem in Erwägung 3 gesagten nicht einzutreten, womit die
eventuelle Anschlußberufung dahinfällt.
148Civilrechtspflege
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung des Beklagten wird in dem Sinne gutge
heißen, daß die Hauptklage abgewiesen, Widerklagebegehren 1 da
gegen zugesprochen wird; auf Widerklagebegehren 2 und 3 wird
nicht eingetreten. Die Anschlußberufung der Klägerin fällt damit
dahin.
20. Arteil vom 27. Februar 1904
in Sachen Müller, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Waisenamt Altdorf,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Mündelprivileg im Konkurse. Art. 219, Abs. 4, II. Kl. litt. Sch.
Umfang der Mündelgelder, Streitwert, Art. 59 06; eidgen, oder
kantonales Recht, Art. 56 und 57 eod. Die Stellung eines Mitgliedes
des Gläubigerausschusses in der Frage der Zulassung einer For
derung präjudiziert dessen Stellung als Einzelgläubiger nicht.
A. Im Juni 1902 wurde über Attilio Müller, der bis dahin
Waisenvogt und Mitglied des Gemeinderates von Altdorf gewesen,
der Konkurs eröffnet. In demselben meldete der neue Waisenvogt
eine Forderung von 15,001 Fr. 07 Cts. an, deren Betrag laut
Waisenbuch und Kassarechnung, sowie laut strafrechtlichem Urteil
des Obergerichts vom 3. April 1903 und gemäß Anerkennung
seitens des Gemeinschuldners die Summe aller von Müller in
Mißbrauchung seiner Stellung als Waisenvogt und Gemeinde
ratsmitglied unterschlagenen oder entwendeten Gelder darstellt. Zu
gleich wurde für diese Forderung die Kollozierung in II. Klasse
verlangt. Diesem Begehren wurde seitens der Konkursverwaltung
in allen Teilen entsprochen.
B. Hierauf stellte der Kläger und Berufungskläger vor Kreis
gericht Uri folgendes Rechtsbegehren: Es sei das Waisenamt
Altdorf mit seiner Eingabe unter Ziffer 75 des Kollokations
planes im Betrage von 15,001 Fr. 07 Cts. gänzlich wegzuweisen,
eventuell nur bis zum ausgewiesenen Betrage zuzulassen und es
sei auf alle Fälle das Waisenamt Altdorf aus der II. Klasse in
VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. No 20.
die V. Klasse zu weisen und demgemäß der Kollokationsplan ab
zuändern. Die beklagte Partei beantragte Abweisung der Klage.
Das Kreisgericht Uri und nach ihm das Obergericht des Kan
tons Uri, an welches der Rechtsstreit weitergezogen wurde, er
kannten auf Abweisung der Klage. Die vom Obergericht bestätigte
Motivierung des kreisgerichtlichen Urteils, sowie der Standpunkt
der beklagten Partei sind aus den nachfolgenden Erwägungen er
sichtlich.
C. Gegenüber dem am 14. Januar 1904 erlassenen Urteil
des Obergerichtes hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht angemeldet und seine Anträge
folgendermaßen formuliert:
- Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kan
tons Uri in dem Sinne abzuändern, daß die Eingabe des Waisen
amtes Altdorf unter Ziffer 75 des Kollokationsplanes in Kon
kurssache des Attilio Müller, Altdorf, in II. Klasse im Betrage
von 15,000 Fr. aus dem Kollokationsplane weggewiesen;
- eventuell, daß dieselbe in V. Klasse verwiesen werde.
- Subeventuell, es sei der Posten betreffend Verlassenschaften
im Betrage von 2287 Fr. 93 Cts. in V. Klasse zu verweisen.
D. In der Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter
des Klägers obige Anträge mündlich begründet. Der Vertreter
der beklagten Partei hat folgende Anträge gestellt und begründet:
- Es sei auf die Berufung nicht einzutreten mangels der
gesetzlichen Voraussetzungen laut Art. 56 und 57 OG.
- Eventuell: Es sei die Berufung nur zulässig hinsichtlich der
2000 Fr. und mehr betragenden Forderungen, als 300. Walker
Marie 7000 Fr. und 324. Gamma Aschwanden 2002 Fr. 61 Cts.,
dagegen hinsichtlich aller andern Forderungen unzulässig gemäß
obgenanntem Bundesgesetz Art. 59; hinsichtlich der zwei ge
nannten Forderungen sei die Berufung aber als unbegründet
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes hängt einerseits von
der Höhe des Streitwertes und anderseits von dem anzuwendenden
Rechte ab.
Was zunächst den Streitwert anbelangt, so ist davon auszu