Civilrechtspflege.
moyennant un entretien normal, et que l état d'usure cons
taté n était pas le fait du locataire. Il a, d'autre part, éte
établi que le demandeur a constamment eu des ouvriers
dans son établissement pour procéder à des réparations né
cessaires par le mauvais état des objets loués.
Il ressort de ce qui précède que les locaux et objets loués
par les défendeurs au demandeur étaient atteints de défauts
d'usure, non apparents, que celui-ci peut n'avoir pas constaté
lors de l inspection qu'il a faite, que les bains des Alpes
n'ont pas été livrés et entretenus dans un état approprié à
l'usage auquel ils étaient destinés. Le demandeur est donc
en droit de demander une réduction du loyer pour diminution
de jouissance.
Tenant compte des dépositions testimoniales et spé
cialement de celle des deux témoins qui avaient à l'origine
fonctionné comme experts, la Cour de Justice civile a estimé
équitable de fixer à 25 % la diminution de jouissance souf
ferte par le locataire, pendant la période durant laquelle il a
dirigé les bains des Alpes. Elle a, en conséquence, arbitré à
1200 fr. le montant à allouer au demandeur à titre de dom
mages-intérêts. Cette somme fixée ex aequo et bono, paraît
équitable ; ce prononcé n est en opposition ni avec la loi, ni
avec les pièces du dossier. Il n y a dès lors aucun motif pour
que le Tribunal fédéral modifie l indemnité allouée.
Par ces motifs,
le Tribunal fédéral
prononce:
Le recours en réforme de Léon Zwikel et le recours par
voie de jonction des époux Brissard et de Jules Lejeune sont
déclarés mal fondés. Les arrêts de la Cour de Justice civile
de Genève, du 4 juillet 1903 et du 21 novembre 1903 sont
confirmés dans tout leur contenu.
VI. Erfindungspatente. No 14.
VI Erfindungspatente. Brevets d invention.
14. Urteil vom 29. Januar 1904
in Sachen Kumpp. Kl., W.-Bekl. u. Ber Kl., gegen
Dubler, Bekl., W.-Kl. u. Ber. Bekl.
Nichtigkeitsklage. Begriff der Erfindung.
A. Durch Urteil vom 11. September 1903 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Sowohl die Klage als die Widerklage werden gutgeheißen
und es werden daher das schweizerische Patent des Beklagten
Nr. 24,164 für einen Reklameschild und das Patent des Klä
gers Nr. 25,524 auf eine für Fahrzeuge bestimmte Uhr mit
federnder Aufhängung als nichtig erklärt; der Beklagte ist ver
pflichtet, das Patent Nr. 24,164 zu löschen, ebenso der Kläger
das Patent Nr. 25,524.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger und Widerbeklagte recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen
Urteils in dem Sinne, daß die Widerklage, d. h. die Nichtigkeits
klage gegen das klägerische Patent Nr. 25,524 gänzlich abge
wiesen werde.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers und Widerbeklagten diesen Berufungsantrag, und stellt
ferner den eventuellen Antrag, die Sache sei zur Aktenvervoll
ständigung an das kantonale Gericht zurückzuweisen in dem Sinne,
daß eine Expertise darüber aufzunehmen sei, ob der Gegenstand
des klägerischen Patentes als eine Erfindung zu betrachten sei.
Der Vertreter des Beklagten und Widerklägers trägt auf Be
stätigung des angefochtenen Urteils an, und beantragt eventuell
ebenfalls Rückweisung und Aktenvervollständigung durch Expertise
darüber, daß der Gegenstand des Patentes des Klägers und
Widerbeklagten keine schöpferische Idee in sich trage.
Civilrechtspflege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf seine Anmeldung vom 15. März 1902 erhielt der
Kläger und Widerbeklagte das schweizerische Patent Nr. 25,524,
als dessen Gegenstand bezeichnet ist: für Fahrzeuge bestimmte
Uhr mit Federaufhängung", als Zweck, das Uhrwerk dem Ein
fluß der Bewegungen und Erschütterungen der Fahrzeuge tunlichst
zu entziehen. Die Patentbeschreibung über eine beispielsweise Aus
führungsform des Erfindungsgegenstandes veranschaulicht diesen
wie folgt: Hienach ist die Uhr in einem kastenförmigen Gehäuse
untergebracht, welches ihr zugleich als Schutzgehäuse dient. Das
Gehäuse ist auf dem Fahrzeuge an passender Stelle anzubringen.
.... Zur Befestigung des Gehäuses an dem Fahrzeug sind am
Gehäuse oben zwei seitliche Leisten vorgesehen, die in entsprechende
Kulissenführungen am Fahrzeug einzuschieben sind. Mit den
Seitenwänden des Gehäuses sind zwei einander gegenüberstehende
Tragplatten vermittelst Zugfedern verbunden. Jede dieser Federn
ist einerseits an einer der Ecken der Platten und anderseits an
der betreffenden Seitenwand des Gehäuses angehängt. Die beiden
Platten werden infolgedessen durch die Federn in frei schwebender
Lage erhalten. Von diesen Platten wird nun die Uhr vermittelst
zweier Seitenzapfen getragen. Letztere sind so angeordnet, daß
ihre geometrische Axe möglichst durch den Schwerpunkt der Uhr
geht, und sie treten durch Löcher der Platten hindurch und tra
gen Fixiermuttern, vermittelst deren sie mit den Platten fest
verbunden werden können. Durch diese Anordnung wird ermög
licht, daß die Uhr an den Platten in diejenige Lage, in welcher
das Zifferblatt gut sichtbar ist, eingestellt werden kann. Durch
Anziehen der Muttern wird die Uhr, nachdem sie in die richtige
Lage zu den Platten gebracht worden ist, stets in dieser erhalten
und durch die Federn in sanft federnder Weise getragen.
Die Patentansprüche sind dahin formuliert: 1. Für Fahrzeuge
bestimmte Uhr mit Federaufhängung, dadurch gekennzeichnet,
daß die Uhr in einem auf dem Fahrzeug anzubringenden Schutz
gehäuse untergebracht und von zwei einander gegenüberstehenden
Tragplatten, welche durch Vermittlung von Federn mit Teilen
des Schutzgehäuses verbunden sind, zwischen diesen Platten auf
Zapfen einstellbar getragen ist; 2. Uhr mit Federaufhängung
VI. Erfindungspatente. No 14.
nach Anspruch 1, im wesentlichen konstruiert, wie hievor
schrieben. Dieses Patent stimmt im wesentlichen überein
mit dem deutschen Reichspatent Nr. 130,096, vom 1. August
1901/22. April 1902 zu Gunsten von Louis Wille in Leipzig.
Dieser hat durch Urkunde vom 6. August 1903 erklärt, daß der
Kläger und Widerbeklagte das Recht hatte, als Rechtsnachfolger
von ihm im Sinne des Art. 1 des Patentgesetzes das schwei
zerische Patent Nr. 25,524 nachzusuchen. Am 11. Juli 1902
meldete der Beklagte und Widerkläger beim schweizerischen Amt
für geistiges Eigentum eine Erfindung für ein Reklameschild
zum Patent an; er erhielt dasselbe mit Nr. 24,164 mit folgenden
Patentansprüchen: 1. Reklameschild, an welchem eine Uhr an
gebracht ist, mit dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Publikums
auf das Schild zu lenken; 2. Reklameschild nach Anspruch 1,
dessen Uhr zwischen Federn gelagert ist, zwecks Milderung der
Wirkung von Erschütterungen. Der Kläger verlangte nun die
Nichtigerklärung dieses Patentes, worauf der Beklagte mit einer
Widerklage auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes ant
wortete. Als Nichtigkeitsgründe machte der Beklagte und Wider
kläger folgende geltend: Der Widerbeklagte sei nicht der Erfinder
und auch nicht dessen Rechtsnachfolger; sodann liege keine Erfin
dung vor, sondern bloß eine handwerksmäßige Konstruktion; end
lich sei die angebliche Erfindung gewerblich nicht verwertbar. Das
Handelsgericht erklärt in seinem eingangs mitgeteilten Urteile das
Patent des Beklagten nichtig mit der Begründung, daß es zur
Zeit der Anmeldung in der Schweiz nicht neu gewesen sei und
daß es überdies an einer schöpferischen Idee, also an einer Er
findung, mangle. Ebenso verneint es beim Patent des Klägers
und Widerbeklagten das Vorliegen einer Erfindung. Durch
die Berufung des Klägers und Widerbeklagten ist dieses Urteil
der Überprüfung des Bundesgerichtes insoweit unterstellt, als es
sich um die Nichtigkeit oder Rechtsbeständigkeit seines Patentes
handelt, während das Patent des Beklagten und Widerklägers
definitiv als nichtig zu betrachten ist.
- Mit Bezug auf die Nichtigkeitsgründe des Art. 10 Ziff. 2
Pat. Ges. und der behaupteten Nichtverwertbarkeit (die der Wider
kläger auch heute noch aufrecht hält, kann lediglich auf die Er
Civilrechtspfle
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die einerseits auf die
Erklärung des Louis Wille abstellt und zutreffend ausführt, der
Umstand, daß der Widerbeklagte sich als Erfinder und nicht als
Rechtsnachfolger des Erfinders angemeldet habe, vermöge die
Nichtigkeit nicht zu begründen; anderseits darlegt, daß es einen
gewerblichen Fortschritt bedeute, wenn Uhren auch da, wo sie Er
schütterungen ausgesetzt seien, wie z. B. in Fahrzeugen, in gutem
regelmäßigem Gange erhalten werden können, und daß der Wider
beklagte durch Zeugnisse dargetan habe, daß er den angestrebten
Zweck mit der wünschbaren Vollkommenheit erreiche.
3. Dagegen ist eingehend die weitere Frage zu prüfen, ob es
sich beim Patent des Widerbeklagten um eine Erfindung handle.
Die Vorinstanz verneint dies, davon ausgehend, es mangle an
einer schöpferischen Idee." Mit Bezug auf den allgemeinen Ge
danken des Patentes, eine Uhr zum Schutze gegen Erschütterun
gen in Federn aufzuhängen, führt sie aus: Es dürfe als etwas
allbekanntes bezeichnet werden, daß Gegenstände, die vor Er
schütterung bewahrt werden sollen, zu diesem Zweck in Federn
aufgehängt werden; man denke an Kutschen, Eisenbahnwagen,
Meßinstrumente in Schiffen. In der Anwendung dieses bekannten
Mittels auf Uhren könne keine neue Erfindung und kein neuer
Nutzeffekt erblickt werden. Das gelte auch für die speziellen Kon
struktionseigentümlichkeiten des Patentes des Widerbeklagten:
Dieselben bewegen sich überall auf dem Gebiete bloßer technischer
Geschicklichkeit, ein erfinderischer Gedanke sei dabei nirgends zu
erblicken. So verhalte es sich mit der Anordnung, die Uhr an
zwei Punkten ihres Randes aufzuhängen, mit der Verdoppelung
der Federn, ihre Einhängung in offene Haken, aber auch bezüg
lich der Einfügung einer Metallplatte zwischen den Federn und
der Uhr behufs weiterer Milderung des Stoßes, endlich aber
auch hinsichtlich der speziellen Vorrichtung zum Zweck der Fixie
rung der Uhr in Schräglagen; auch dies könne lediglich als eine
technische Manipulation gelten, die an sich ja längst bekannt sei,
in ihrer Anwendung für den gegebenen Zweck aber nichts erfin
derisches enthalte.
4. Zuzugeben ist nun der Vorinstanz, daß der allgemeine Ge
danke des Patentes; die Benutzung der federnden Eigenschaft des
VI. Erfindungspatente. No 14.
Stahls zum Aufhängen einer Uhr, um sie vor Erschütterungen
zu bewahren, längst bekannt ist und deshalb nicht als schöpferische
Idee bezeichnet werden kann; ebensowenig könnte die bloße Ver
bindung der Federn mit der Uhr und die Einbettung der Uhr
in ein Gehäuse oder einen Kasten als Ausfluß einer erfinderischen
Tätigkeit bezeichnet werden. Anders aber verhält es sich mit der
besonderen Ausführung dieses allgemeinen, nach dem Gesagten
allerdings bekannten Gedankens, mit der Art und Weise der An
bringung der Federn an die Uhr und dem weitern Gedanken des
Patentes, der darin besteht, die Uhr in beliebige Lage bringen
und auch in dieser Lage vor Erschütterung bewahren zu können.
Hierin liegt eine Kombination der federnden Eigenschaft des
Stahls mit dem Gedanken der Verstellbarkeit der Uhr mittelst der
Metallplatten, der Gedanke des Unabhängigmachens der Lage der
Uhr vom Gehäuse oder Kasten, unter Beibehaltung der beabsich
tigten Wirkung, die Erschütterungen von der Uhr abzuhalten, der
Gedanke der Möglichkeit der Verstellbarkeit der Uhr unter Beibe
haltung der Funktion der Federn. Hierin kann nicht eine bloße
handwerksmäßige Weiterbildung der bekannten Idee der federnden
Eigenschaft des Stahls erblickt werden, sondern es liegt darin
ein neuer, selbständiger Gedanke, und eine Kombination dieses
neuen Gedankens mit jenem bekannten; gleichzeitig wird da
durch aber auch ein neuer technischer Nutzeffekt erzielt. Die Art
und Weise der Verbindung der Federn mit den Metallplatten
und der Uhr mit diesen zwecks Verstellbarkeit unter gleichzeitiger
Beibehaltung der Funktion der Federn muß daher allerdings als
Ausfluß einer schöpferischen Idee bezeichnet werden. Der Umstand,
daß es sich nicht um eine bedeutende Idee, eine große, umwäl
zende Erfindung handelt, schließt nach bekannter Praxis die An
nahme einer Erfindung nicht aus, umsoweniger als die eidge
nössische Gesetzgebung einerseits einen Schutz von Gebrauchs
mustern nicht kennt und anderseits für eine patentfähige Erfindung
die Darstellbarkeit durch Modell erfordert, also im besondern tech
nische Konstruktionen im Auge hat. Wenn daher jene Idee
und die Art und Weise ihrer Ausführung zur Zeit der Anmel
dung des Patentes des Widerbeklagten in der Schweiz neu war,
so liegt zweifellos eine Erfindung, und zwar eine patentfähige
Civilrechtspflege.
Erfindung, vor. Da sich nun die Vorinstanz, von ihrem Stand
punkte aus, es fehle überhaupt an einer Erfindung, an einer
schöpferischen Idee, gewiß mit Recht, mit der Frage der Neuheit
nicht befaßt hat, die Akten über diesen Punkt somit keine Aus
kunft geben, diese Frage aber nach dem Gesagten für den Ent
scheid der weitern Frage, ob eine patentfähige Erfindung vorliege,
und damit für den Ausgang des Prozesses von entscheidender
Bedeutung ist, so ist die Sache unter Aufhebung des angefoch
tenen Urteils zur neuen Verhandlung über jenen Punkt, nach
Aktenvervollständigung, an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
18. September 1903 wird aufgehoben und die Sache zur Aktenver
vollständigung und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägun
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
15. Arteil vom 29. März 1904 in Sachen Bucher Manz,
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Hafner, Bekl. u. Ber. Bekl.
Nichtigkeitsklage. (Obstmühle mit auf- und niederklappbaren Ober
und Unterteil.) Art. 17 Abs. 2 Pat.-Ges. Bedeutung der Patent
ansprüche. Begriff der Erfindung. Neuheit. Art. 10 Ziff. 1
Pat.-Ges. Unzulässigkeit der Einlegung neuer technischer Privat
gutachten vor Bundesgericht, Art. 80 06.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1903 hat das Bezirks
gericht Horgen über die Streitfrage: Ist das schweizerische Patent
des Beklagten Nr. 11,841 für verbesserte Obstmühle als nichtig
zu erklären?
erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit den
Anträgen
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Patent
VI. Erfindungspatenté, N° 15.
nichtigkeitsklage im ganzen Umfange gutzuheißen, eventuell bezüg
lich Patentanspruch 2 des beklagtischen Patentes Nr. 11,841.
2. Eventuell: Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der
Prozeß an die kantonale Instanz
zurückzuweisen zur Erhebung
einer weitern Expertise darüber, 1. daß eine patentierfähige Er
findung nicht vorliege mangels eines schöpferischen Gedankens und
mangels eines neuen Nutzeffektes; 2. daß eine patentierfähige
Erfindung nicht vorliege, weil der beklagtische Patentanspruch 1
und 2 zur Zeit der Anmeldung des Patentes nichts neues enthielt.
C. Beide Parteien haben dem Bundesgerichte nach Einlegung
der Berufung des Klägers Privatgutachten eingesendet.
D. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter des
Klägers diese Berufungsanträge.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an. Dabei überläßt er es mit Bezug auf Patent
anspruch 2 dem Gerichte, zu entscheiden, ob für den Kläger ein
Interesse an der Nichtigerklärung vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die erst vor Bundesgericht eingelegten Privatgutachten
beider Parteien sind gemäß Art. a OG, der das Vorbringen
neuer Tatsachen sowie neue Beweismittel kategorisch ausschließt,
nicht zu berücksichtigen.
- Der Prozeß beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Be
klagte ist Inhaber des definitiven schweiz. Patentes Nr. 11,841,
vom 19. Juni 1896 (Datum des provisorischen Patentes) für
eine verbesserte Obstmühle. Zweck der zum Patent angemeldeten
Obstmühle ist die Ermöglichung der Reinigung der innern Be
standteile in der Weise, daß sie in allen ihren Teilen leicht zu
gänglich sind. Gemäß der Patentbeschreibung ist zur Ausführung
dieses Gedankens die den Einfülltrichter und die Speisewalze
tragende Verschalung über die Arbeitswalzen um den Bolzen a
scharnierbar angeordnet, so daß dieselbe aufgeklappt und auf das
Walzengestell umgelegt werden kann. Um den gleichen Bolzen a
ist der die Schaber enthaltende, als Kasten ausgebildete Unter
teil niederklappbar; die innern Teile der Mühle können also in
einfachster Weise bloßgelegt werden. Zum Festhalten des Ober
teiles in der Arbeitslage dienen... zwei Haken b. Dasjenige