B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
146. Entscheid vom 31. Dezember 1904.
in Sachen Silvestri.
Betreibung auf Pfandverwertung: Liegenschaftsverwertung, Art. 143
Sch. Stellung des Ersteigerers in einer früheren Betreibung
gegenüber einer späteren Betreibung.
A. Im April 1903 hatten Loser Hediger in Schwyz gegen
den Ehemann der Rekurrentin, J. Silvestri, beim Betreibungsamt
Ingenbohl zwei Grundpfandbetreibungen Nr. 565 und 567 ange
hoben, die erstere für einen (auf zwei Pfandtitel von je 10,000 Fr.
sich stützenden) Forderungsbetrag von 20,000 Fr., die andere für
einen solchen von 1372 Fr. 62 Cts., beide gerichtet auf Verwer
tung der damals dem Betriebenen gehörenden Besitzung Unterhalten
mit Hotel Bellavista bei Brunnen. Die Betreibung Nr. 567
blieb unwidersprochen, und es stellten in ihr die betreibenden Gläu
biger am 10. Februar 1904 das Verwertungsbegehren. Die Be
treibung Nr. 565 dagegen wurde zunächst durch Rechtsvorschlag
den die Bewilligung provisorischer Rechtsöffnung beseitigte, und
nachher durch eine Aberkennungsklage vom Betriebenen gehemmt.
Diese Klage, in welcher der Betriebene hauptsächlich auf mangelnde
Fälligkeit der betriebenen Forderung abgestellt zu haben scheint,
fand durch Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 14. Dezember
1903 ihre, wie es scheint definitive, Erledigung, so daß ein Ver
wertungsbegehren in dieser Betreibung nach Art. 154 Sche nicht
vor Mitte Juni 1904 zulässig war.
Unterdessen hatte auf das in der Betreibung Nr. 367 gestellte
Verwertungsbegehren das Betreibungsamt die Verwertung auf den
26. März 1904 angeordnet. Die vorschriftsgemäß zur Einsicht
aufgelegten Steigerungsbedingungen sahen vor, daß der Ersteigerer
sofort in bar zu bezahlen habe: den betriebenen Forderungsbetrag
von 1372 Fr. 62 Cts. und einen allfälligen (weitern) Mehrerlös
über die auf der Liegenschaft haftenden Hypotheken hinaus, nebst
den Betreibungs , Verwaltungs und Verwertungskosten.
fernern wird sub Ziff. 3 der Bedingungen bestimmt, daß die
2 Titel Ziff. 31 und Ziff. 35, Wert 20,000 Fr., per Betreibung
und Konkurskammer. No 146.
Nr. 565 gekündet werden. An der unterm 26. März abgehal
tenen Steigerung machte nach erfolgter Verlesung der Steigerungs
bedingungen der Betriebene Silvestri namens seiner Ehefrau ein
Angebot von 168,987 Fr. 71 Cts. auf die zu versteigernde Liegen
schaft und erhielt als Höchstbieter den Zuschlag.
B. Der gemäß den Steigerungsbedingungen in bar zu bezahlende
Gesamtbetrag belief sich auf 2359 Fr. 88 Cts. und wurde von der Er
steigererin sofort entrichtet. Das Betreibungsamt fertigte darauf den
Steigerungsakt aus und stellte ihn am 1. April zur notarialischen
Fertigung (
welche laut den Steigerungsbedingungen innert
Monatsfrist nach der Gant stattzufinden hatte ) dem Notariat
Schwyz zu, worauf diese Behörde am 7. April die Handänderung
im Kaufprotokoll eintrug und zur Unterzeichnung durch die Par
teien bereit hielt. Die Gläubiger Loser und Hediger verlangten
nun, es solle für ihre, laut Gantakt gekündeten grundversicherten
Forderungen und fälligen Zahlungen nebst Zinsen der daherige
Betrag deponiert oder entsprechend Sicherheit geleistet werden ,
und erwirkten, als die Ersteigererin diesem Begehren nicht nachkam,
am 12. April eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von
Schwyz dahin: das Notariat Schwyz habe eine allfällige Ver
schreibung der versteigerten Liegenschaft an Dritte bis nach Austrag
einer Beschwerde zu verschieben, mit welcher Loser und Hediger
die Anordnung einer zweiten Steigerung der Liegenschaft durch das
Betreibungsamt verlangt hätten. Auf dies hin sah das Notariat
Schwyz davon ab, den Eigentumsübergang auf die Ersteigererin
nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften (speziell des 11
der kantonalen Notariatsordnung) definitiv zu vollziehen.
Am 14. Mai stellten Loser und Hediger in der Betreibung
Nr. 565 ein Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt ordnete
die Verwertung an und vollzog dieselbe, wobei es in den bezüg
lichen Betreibungsakten jeweils J. Silvestri bezw. seine Ehefrau
als betriebene Partei bezeichnete. An einer am 16. Juli abge
haltenen Steigerung wurde die Liegenschaft an F. Cerucci in
Brunnen zum Preise von 163,098 Fr. 37 Cts. zugeschlagen.
C. Nunmehr verlangte Frau Silvestri innert gesetzlicher Frist
durch Beschwerde die Aufhebung der Steigerung vom 16. Juli,
indem sie geltend machte; sie sei nicht betrieben worden und eine
B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs
Pfändung der Liegenschaft habe ihr gegenüber nicht stattgefunden,
so daß sich das gegen sie eingeschlagene Verfahren als durchaus
ungesetzlich darstelle.
Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als
unbegründet ab.
D. Gegen den am 20. September und 13. Oktober 1904 er
gangenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ergriff Frau
Silvestri die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie neuer
dings darum nachsuchte, die Steigerung vom 16. Juli als un
gesetzlich zu erklären und aufzuheben.
Die Vorinstanz trägt auf Abweisung des Rekurses an. Die
Rekursgegner Loser und Hediger schließen ebenfalls auf Abwei
sung.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es braucht vorab nicht geprüft zu werden, ob die Rekurs
gegner Loser und Hediger einen Anspruch darauf gehabt hätten,
für die in Frage stehenden Hypothekartitel von zusammen
20,000 Fr. als fällige in der Art bei Aufstellung der Steige
rungsbedingungen Berücksichtigung zu finden, daß diese Titel durch
Zahlung an das Amt zu tilgen gewesen wären. Ein darauf ge
richtetes Begehren behaupten die Rekursgegner selbst nicht gestellt
zu haben, und jedenfalls sind die Steigerungsbedingungen von
ihnen nicht angefochten worden, welche bezüglich der Fälligkeit der
fraglichen Titel lediglich den Vermerk enthalten: per Betreibung
Nr. 565 gekündet, sie dagegen bei der Festsetzung der dem Amte
zu leistenden Barzahlungen unberücksichtigt lassen und damit eine
amtliche Liquidation derselben im Verwertungsverfahren der Be
treibung Nr. 567 ausschließen.
- Hieraus ergiebt sich zunächst, daß die spätere Gant vom
- Juli nicht den Charakter einer in der Betreibung Nr. 567
vorgenommenen Ersatzsteigerung wegen Unterlassung rechtzeitiger
Zahlung im Sinne von Art. 143 Sche haben kann und
also ihre Abhaltung sich von diesem Gesichtspunkte aus, wie
auch bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, nicht rechtfertigen
ließe. Zu den Zahlungen dieses Artikels, deren Nichtleistung die
Auflösung des Gantkaufes und Anordnung einer neuen Stei
gerung nach sich zieht, gehören nur die dem Amte zu leistenden
und Konkurskammer. No 146,857
Zahlungen des Ersteigerers, d. h. die Erfüllung von Verbindlich
keiten, deren Liquidation, im betreffenden Betreibungsverfahren
selbst zu erfolgen hat und zu denen, im Interesse einer prompten
Abwicklung des Verfahrens liegenden rechtzeitigen Leistung die zu
gewärtigende Möglichkeit einer Auflösung des Gantkaufes den
Ersteigerer veranlassen soll (vgl. oben Nr. 6). Anderweitige Ver
pflichtungen aber, welche dem Ersteigerer aus der Gant einem
Beteiligten gegenüber erwachsen, hat dieser letztere persönlich außer
halb der betreffenden Betreibung in ihm gutscheinender Weise zur
Erfüllung zu bringen.
- Danach kann die Steigerung vom 16. Juli nur als eine in
der Betreibung Nr. 565 abgehaltene in Betracht kommen, wie sie
sich denn auch auf ein in dieser Betreibung gestelltes Verwertungs
begehren stützt. Und zwar steht sie nur insoweit in Frage, als es
sich um die Rechtsstellung der Rekurrentin als früherer Erstei
gererin der Liegenschaft handelt. Es ist zu entscheiden, ob die Re
kurrentin trotz der Rechte, die sie aus dem Zuschlage vom 26. März
erworben hat, es sich gefallen lassen müsse oder nicht, daß die
Liegenschaft nunmehr in der Betreibung Nr. 565 neuerdings zur
Verwertung gelange und ihr sofern entzogen werde.
Hiebei hat man davon auszugehen, daß der Ersteigerer das
Steigerungsobjekt nach Maßgabe der der Zuschlagserklärung zu
Grunde liegenden, zum Inhalte dieser Erklärung erhobenen Stei
gerungsbedingungen erwirbt, speziell auch was die vom Ersteigerer
zu übernehmenden Verpflichtungen anbetrifft. Danach ist hier die
versteigerte Liegenschaft auch nach dem Zuschlag an die Rekur
rentin mit dem in die Steigerungsbedingungen aufgenommenen
Grundpfandrechte belastet geblieben, auf dessen Realisierung die
bereits hängige Betreibung Nr. 565 gerichtet war ( wogegen
allerdings laut den bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz der
Rekurrentin gemäß kantonalem Hypothekarrechte eine persönliche,
von der Pfandhaftung unterschiedene Schuldverpflichtung durch den
Zuschlag nicht überbunden worden wäre ). Im weiteren sehen
nun aber die Steigerungsbedingungen noch vor, daß die über
nommene Hypothek (Gült) gekündet, und daß sie (worauf es hier
ankommt) bereits in betreibungsweiser Exekution begriffen sei.
Oben Nr. 25, S. 173 ff.
858 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
Diesen Vermerk wollte und mußte das Betreibungsamt (sobald es
von einer Tilgung der Titel im Verfahren selbst Umgang nahm)
zur Wahrung der Interessen der Rekursgegner in die Bedingungen
aufnehmen, um zu verhindern, daß nicht durch die Verwertung
in der Betreibung Nr. 567 die Rekursgegner der in der Betrei
bung Nr. 565 bereits erworbenen Exekutionsrechte verlustig gehen
würden. Dem künftigen Ersteigerer gegenüber bedeutet deshalb der
fragliche Vermerk die Festsetzung einer von ihm zu übernehmenden
Verpflichtung: Er soll sich eine Geltendmachung des auf der
Liegenschaft haftenden Pfandrechtes in der Betreibung Nr. 565
(in welcher die Liegenschaft zur Zeit des Zuschlages, seit der Ab
weisung der Aberkennungsklage, als Exekutionsobjekt definitiv ver
haftet war) gefallen lassen, unter Vorbehalt natürlich der Mög
ichkeit, die genannte Betreibung durch Bezahlung der betreibenden
Gläubiger zum Erlöschen zu bringen. Irgend ein Grund, wegen
dessen die Überbindung einer derartigen betreibungsrechtlichen Ver
pflichtung an den spätern Ersteigerer unzulässig gewesen wäre,
läßt sich in Fällen, wie der vorliegende, wo es sich lediglich um
eine Sachhaftung aus der auf den Ersteigerer übergehenden, ge
kündeten und in Betreibung gesetzten Gültschuld handelt, ohne
konkurrierende Personalhaftung, nicht einsehen. Ebensowenig kann
man behaupten, diese zu übernehmende Verpflichtung sei der Re
kurrentin nicht mit genügender Deutlichkeit bekannt gegeben worden,
um daraus zu schließen, daß eine bezügliche Verbindlichkeit für sie
nicht habe entstehen können. Freilich ist die Fassung des mehr
erwähnten Vermerkes ( per Betreibung Nr. 565 gekündet) eine
etwas summarische. Aber er läßt doch, als Bestandteil der Stei
gerungsbedingungen, über seinen Inhalt und Zweck, den Erstei
gerer im erwähnten Sinne zu verpflichten, einen begründeten
Zweifel nicht zu. Einen solchen hat übrigens noch der besondere
Umstand ausgeschlossen, daß nicht die Rekurrentin selbst, sondern
ihr Ehemann für sie die Liegenschaft, gestützt auf die verlesenen
Steigerungsbedingungen, ersteigert hat, dieser aber über die Be
treibung Nr. 565 zum vorneherein orientiert war und sich also
sagen mußte, daß die Interessen der Rekursgegner bezüglich dieser
Betreibung dem Ersteigerer gegenüber in der erörterten Weise
gewahrt werden wollen.
859und Konkurskammer. No 146.
Nach all dem ist der am 26. März an die Rekurrentin erteilte
Zuschlag der nachträglichen Versteigerung der Liegenschaft an einen
Dritten vom 16. Juli nicht im Wege gestanden und erscheint die
Argumentation der Rekurrentin, sie sei nicht betrieben worden,
als unstichhaltig. Selbst wenn die Rekurrentin durch vollzogene
fertigung Eigentümerin der Liegenschaft geworden wäre, so hätte
sie sich einer Verwertung der letztern gemäß obigen Ausführungen
nicht widersetzen können, wie ja auch der Dritteigentümer eines
Pfandes sich dessen exekutionsweise Veräußerung für die Schuld
eines Dritten gefallen lassen muß. Um so weniger vermag Re
kurrentin den Fortgang der Betreibung Nr. 565 zu hindern,
nachdem es zur Eigentumsübertragung gar noch nicht gekommen
ist. Daß sie endlich von den zur Verwertung vom 16. Juli
führenden betreibungsrechtlichen Vorkehren, und speziell der Ab
haltung der Steigerung, in genügender Weise in Kenntnis gesetzt
worden ist und hinreichende Gelegenheit zur Wahrung ihrer In
teressen gehabt hat, steht nach den Akten außer Zweifel.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.