- Entscheid vom 17. Dezember 1904
in Sachen Isler.
Verwertung von Forderungen im Konkurse. Art. 258 Abs. 1. 259,
128, 129, 256, 143 Sch G.
- Im Konkurse des Albert Ochsner schritt das Konkursamt
St. Gallen am 19. Oktober 1904 zur Versteigerung von zwei
Kaufschuldbriefen im Nominalwerte von 10,000 Fr. bezw. 3000 Fr.
Auf den ersten dieser Titel machte der Rekurrent Dr. Isler
nach seiner Angabe für einen dritten (von ihm nicht genannten
Auftraggeber, ein Angebot von 500 Fr. und dann, als ein
Höhergebot von 2000 Fr. erfolgt war, ein solches von 2100 Fr.
Für den andern Titel bot er 50 Fr. Das Amt brachte aber
diese Angebote nicht zum Ausrufe, weil der Gläubigerausschuß
für den ersten Titel einen Ausrufspreis von 9000 Fr. und für
den zweiten einen solchen von 2000 Fr. vorgesehen habe. Dr. Isler
verlangte, es solle ihm zu den von ihm gemachten Angeboten der
Zuschlag erteilt werden, wobei er sich bereit erklärte, die angebo
tenen Beträge zu deponieren. Das Amt wies ihn mit diesen
Begehren ab. In dem über die Steigerungsverhandlungen aufge
nommenen Protokoll wird bezüglich der fraglichen Titel bemerkt:
Ausrufspreis: 9000 Fr., bezw. 2000 Fr. Kein Angebot.
II. Dr. Isler verlangte nunmehr auf dem Beschwerdewege, unter
Berufung auf Art. 258 Abs. 1 Sch G, Erteilung des Zu
schlages. Die erste Instanz verwarf seine Beschwerde, weil die
genannte Vorschrift nur für bewegliche Sachen , nicht für For
derungen" gelte, bei der Versteigerung der letztern aber die Kon
kursverwaltung im Interesse der Masse das Verfahren frei be
stimmen und speziell in vorliegender Art einen Minimalzuschlags
preis vorsehen dürfe. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen
erklärte in ihrem am 23. November 1904 ergangenen Entscheide
das eingeschlagene Verfahren als dem Art. 258 Abs. 1 des Ge
setzes widersprechend und gelangte dazu, die Beschwerde in dem
Sinne begründet zu erklären, daß sie die Steigerung der fraglichen
Werttitel als ungültig aufhob und das Konkursamt anwies: im
Sinne von Art. 256 Sch neuerdings die Verwertung der
zwei Titel anzuordnen und vorzunehmen.
III. In seinem nunmehrigen, dem Bundesgerichte innert Frist
eingereichten Rekurse erneuert Dr. Isler seine Beschwerde mit dem
Begehren: Es sei das Konkursamt anzuhalten, ihm die fraglichen
Titel gegen Barzahlung von 2150 Fr. zuzuschlagen und rechts
gültig zu cedieren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der vom Rekurrenten angerufene Art. 258 Abs. 1 Sch
bestimmt für die steigerungsweise Verwertung im Konkursver
fahren, daß bewegliche Sachen nach dreimaligem Ausruf dem
Meistbietenden zugeschlagen werden. Mit Recht hat die Vorin
stanz die von der untern Aufsichtsbehörde vertretene Auffassung
verworfen, daß die genannte Bestimmung, weil sie nur von be
weglichen Sachen spreche, auf die Verwertung von Forderungen
mit der man es hier zu tun hat ) nicht zutreffe. Mit
dem Ausdruck bewegliche Sachen in Abs. 1 des Art. 258 will
das zur Masse gehörige Mobiliarvermögen (biens meubles)
überhaupt, also mit Inbegriff der Forderungen, bezeichnet und
in Gegensatz gestellt werden zu den Liegenschaften, für die Abs. 2
und 3 des Artikels einen besondern Verwertungsmodus vorsieht,
der weitergehende Kautelen für die Entäußerung des Verwertungs
objektes enthält. Es läßt sich nicht einsehen, wie das Gesetz dazu
gekommen wäre, für die Verwertung der noch nicht fälligen) For
derungen im Konkurse von der beim Pfändungsverfahren grund
sätzlich durchgeführten Gleichbehandlung mit den körperlichen Ob
jekten in der Beziehung abzuweichen, daß es hier der Konkurs
verwaltung das Recht einräumen würde, bestimmte gesetzlich nicht
vorgesehene Bedingungen für die Hingabe des Verwertungsob
jektes aufzustellen. Eine solche Absicht des Gesetzgebers könnte, da
ein Unterschied zwischen körperlichen Sachen und Forderungen,
der einen verschiedenen Verwertungsmodus zu rechtfertigen ver
möchte, sich nicht finden läßt, nur dann angenommen werden,
wenn sie im Gesetze ihren positiven Ausdruck gefunden hätte,
Statt dessen spricht der Inhalt des Gesetzes für die gegenteilige
Ansicht: Indem Art. 143 (nach Ausscheidung der Objekte, be
züglich der eine vorzeitige Verwertung statthaft ist) erklärt, daß
die übrigen Bestandteile der Masse nach der zweiten Gläubiger
versammlung zu verwerten seien, versteht er unter diesen Masse
bestandteilen im allgemeinen auch die Forderungen ( vorbe
hältlich nämlich der in Abs. 1 für unbestrittene fällige Guthaben
besonders statuierten Ausnahmen ). Danach sind aber die For
derungen gleichfalls zu den in Art. 256 erwähnten zur Masse
gehörenden Vermögensgegenständen zu rechnen, deren Verwertung
das Gesetz in diesem und den folgenden Artikeln näher regelt.
Sie müssen deshalb auch in einem der daselbst vorgesehenen Ver
wertungsverfahren zur Veräußerung gelangen. Vorliegenden Falles
hätte also das Amt, indem es zur Veräußerung durch Verstei
gerung schritt, das hiefür in Art. 258 Abs. 1 vorgezeichnete Ver
fahren einschlagen sollen.
- Hievon ausgegangen muß aber sein Vorgehen bei der Stei
gerung, wonach es für die zu verwertenden Schuldtitel (in den
Steigerungsbedingungen) je einen Ausrufspreis vorsah und
sich weigerte, ein unter diesem Preis sich haltendes Angebot von
Kaufreflektanten zum Ausruf zu bringen, als gesetzwidrig gelten.
Art. 258 Abs. 1 macht seinem deutlichen Wortlaute nach die Er
teilung des Zuschlages an einen Bieter von keiner weitern Vor
aussetzung abhängig, als daß ein vorheriger dreimaliger Ausruf
ohne erfolgtes Höhergebot ergangen sei. Daß das Gesetz damit
auf was es hier ankommt ) die Aufstellung eines Mini
mal Zuschlagspreises ausschließen will ( mag dieser nun nach
dem Werte des Objektes oder dem Umfange der darauf lastenden
dinglichen Rechte sich bestimmen ), ergibt sich aus Abs. 2 des
Artikels: Das Besondere, das hier das Gesetz für die Erteilung
des Zuschlages bei der Verwertung der Liegenschaften gegenüber
der von Beweglichkeiten vorsieht, besteht gerade und ausschließlich
in dem Erfordernis, daß das Angebot die Schätzungssumme er
reichen muß, infolgedessen dann wegen der Möglichkeit des Aus
bleibens eines solchen Angebots hier, im Gegensatz zu Abs. 1,
die Eventualität einer zweiten Steigerung in Betracht gezogen
ist. Demgemäß erklärt denn auch Art. 259 die Bestimmungen
über die Verwertung der beweglichen Sachen und der Forderungen
im Pfändungsverfahren auf das Konkursverfahren zwar bezüglich
der Art. 128 und 129 als anwendbar, nicht dagegen bezüglich
der Art. 126 und 127, welche das Deckungsprinzip und das Er
fordernis der Erreichung des Schätzungswertes aufstellen und die
danach allfällig nötig werdende zweite Steigerung regeln. Eine
solche zweite Steigerung hat das Gesetz für die Verwertung von
Beweglichkeiten und Forderungen im Konkurse ( abgesehen von
dem Spezialfalle des Art. 128 deshalb ausgeschlossen, weil
hier wegen der Realisation der Pfandrechte im Verfahren selbst
das Deckungsprinzip nicht die Bedeutung besitzt, wie beim Pfän
dungsverfahren. Die zweite Steigerung im Pfändungsverfahren
ist aber lediglich mit Rücksicht auf die Wahrung der Rechte der
nicht betreibenden Pfandgläubiger eingeführt worden, nicht aber
in der Meinung, daß durch eine zweimalige Steigerung ein
höherer Erlös erzielt werden könnte.
3. Beizustimmen ist endlich der Vorinstanz auch darin, daß
die Gesetzwidrigkeit des vom Konkursamte eingeschlagenen Ver
fahrens nicht auf Gutheißung des Beschwerde bezw. Rekursbe
gehrens das auf Erteilung des Zuschlages an den Rekurrenten
zu dem von ihm anerbotenen Preise von zusammen 2150 Fr.
gerichtet ist führen kann. Allerdings hat gemäß ständiger
Praxis (vergl. namentlich Archiv IV, Nr. 114) der Meistbieter
einen im Beschwerdeverfahren geltend zu machenden betreibungs
rechtlichen Anspruch auf Erteilung des Zuschlages. Allein hier
haben die vom Rekurrenten bezüglich der beiden Schuldbriefe
machten Angebote nicht den Charakter von Meistgeboten im
setzlichen Sinne: Meistgebot ist nur ein solches Angebot, welches
durch gesetzmäßigen Ausruf bekannt gegeben wurde, ohne daß
die in dieser Bekanntgabe liegende Einladung zur Stellung von
Höhergeboten durch Abgabe eines solchen Erfolg gehabt hätte.
Hier hat nun aber das Amt die etwa bestandene Möglichkeit,
daß die vom Rekurrenten an der fraglichen Steigerung gemachten
Gebote hätten den Charakter von Meistgeboten annehmen können,
dadurch ausgeschlossen, daß es das Verfahren nicht zu dem hiefür
erforderlichen Stadium fortgeführt hat, d. h. nicht zum Ausrufe
der Angebote des Rekurrenten geschritten ist. Daraus folgt, daß
wenn auch dem Rekurrenten als Bieter gegenüber dieser Unter
lassung des Ausrufes ein Beschwerderecht zukommt, dies doch nicht
in dem Sinne der Fall ist, daß er die Erteilung des Zuschlages
verlangen könnte, wofür es an den notwendigen betreibungspro
zessualen Voraussetzungen mangeln würde, sondern nur in dem
Sinne, daß der unterlassene Ausruf nachgeholt wird (vergl.
Archiv IV, Nr. 18). Eine zu diesem Behufe vorzunehmende Kor
rektur des eingeschlagenen Verfahrens nach Art. 21 Sch ist
aber, infolge des Abbruches der Steigerungsverhandlungen vom
19. Oktober 1904, nur durch Ansetzung und Durchführung einer
neuen Steigerung möglich, bei welcher dann der Zuschlag nach
Maßgabe des Art. 258 und im Sinne der dieser Bestimmung
hievor gegebenen Auslegung zu erfolgen hat. Daß der Rekurrent
aus seinem Angebot verpflichtet geblieben sei und man inso
weit dazu gelangen müsse, bei der neuen Steigerung die Beträge
seiner Angebote als Minimalzuschlagspreise zu behandeln und den
Rekurrenten bei mangelndem Höhergebote als Ersteigerer zu er
klären, nimmt die Vorinstanz nicht an, indem sie, ohne einen
bezüglichen Vorbehalt aufzustellen, die Verwertung der Titel im
Sinne des Art. 256 (und damit bei steigerungsweiser Verwertung
im Sinne des Art. 258 Abs. 1) vorgenommen wissen will. Es
muß ihr Entscheid in diesem Punkte, weil nicht angefochten, als
rechtskräftig gelten und braucht also der genannte Punkt materiell
nicht geprüft zu werden. Dagegen kann, sofern die Vorinstanz
mit der Verweisung auf Art. 256 die Möglichkeit eines nun
mehrigen (von der Gläubigerschaft zu beschließenden) Freihandver
kaufes der Titel vorbehalten will, ein solcher heute nicht mehr in
Frage kommen, da die vorzunehmende neue Steigerung an die
Stelle derjenigen vom 19. Oktober zu treten hat und eine einmal
begonnene Steigerung nicht mehr zum Nachteil der dabei betei
ligten Bieter fallen gelassen und durch einen Freihandverkauf er
setzt werden kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.