- Entscheid vom 17. Dezember 1904
in Sachen Spar und Leihkasse Wohlen.
Inhalt eines Zahlungsbefehles gerichtet gegen Verwaltungsrat der
Gesellschaft für sich und Mithafte . Legitimation zur Beschwerde
führung gegen diesen Zahlungsbefehl. Art. 10 Schko: Eine unter
Missachtung dieser Bestimmung erfolgte Betreibungshandlung ist
nicht absolut nichtig, sondern nur anfechtbar. Recht und Pflicht
der Aufsichtsbehörden, ex officio den Ausstand eines Betreibungsbe
amten, bei dem die Ausstandsgründe des Art. 10 vorliegen, zu ver
langen.
- Auf Begehren der Rekurrentin, Spar und Leihkasse Woh
len, hatte am 7. September 1904 das Betreibungsamt Bremgar
ten, handelnd durch den Betreibungsbeamten Notar Bochsler, für
eine Forderung von 1700 Fr. einen Zahlungsbefehl erlassen gegen
den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft der Wasserversorgung
Bremgarten, Herrn Jakob Kölliker für sich und Mithafte . Die
Zustellung dieses Befehles erfolgte laut Bescheinigung auf dem
Gläubigerdoppel am 7. September an Schuldner, Jakob Kölli
ker, resp. dessen anwesende Ehefrau.
Am 20. September reichte die Wasserversorgungsgesellschaft Brem
garten in Liquidation beim Amte eine in ihrem Namen von ihrem
Präsidenten Kölliker und ihrem Aktuar Furter unterzeichnete Rechts
vorschlagserklärung ein und führte dann am nämlichen Tage, in
gleicher Weise durch Präsident und Aktuar handelnd, bei der un
tern Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit den Begehren, die fragliche
Betreibung als ungesetzlich aufzuheben und den Notar Bochsler
anzuweisen, sich in dieser Betreibungssache jeder Betreibungshand
lung zu enthalten. Als Beschwerdegrund wurde ( nach Hinweis
darauf, daß die Beschwerdefrist in Rücksicht auf die damaligen
Betreibungsferien gewahrt sei ) geltend gemacht: Der Betrei
bungsbeamte Bochsler sei Verwaltungsrat der betreibenden Gesell
schaft und hätte deshalb, weil in Sachen persönlich interessiert,
nach Art. 10 Sch den Ausstand erklären sollen. Selbst bei
verspäteter Beschwerdeführung müßte ihm jede weitere Amtshand
lung in der Sache untersagt werden.
II. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsident von Brem
garten) hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Oktober 1904
gut, hob die Betreibung auf und wies den Betreibungsbeamten
Bochsler an, die Amtshandlungen in vorwürfiger Betreibungsfache
seinem Stellvertreter zu übertragen . Der Betreibungsbeamte
Bochsler hatte in seiner Vernehmlassung den Einwand erhoben,
daß nicht die Wasserversorgungsgesellschaft Bremgarten, sondern die
Verwaltungsratsmitglieder betrieben seien. Bezüglich dieser Frage
der Beschwerdelegitimation wird im Entscheide bemerkt: In Wür
digung der gestellten Begehren falle in Betracht, daß der Verwal
tungsrat der Gesellschaft diese vertrete und deshalb zur Beschwerde
führung befugt sei.
III. Gegen diesen Entscheid ergriff die Spar und Leihkasse
Wohlen den Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem
Antrage: die Beschwerde der Wasserversorgungsgesellschaft abzu
weisen und den Zahlungsbefehl aufrecht zu erhalten. Dabei stellte
sich die Rekurrentin gleichfalls auf den Standpunkt, daß die Waf
serversorgungsgesellschaft nicht beschwerdeberechtigt sei.
Dieser Rekurs wurde von der kantonalen Oberinstanz am 3.
November 1904 abschlägig beschieden. Ihr Erkenntnis geht bezüg
lich der Legitimationsfrage davon aus, daß sich der Zahlungsbe
fehl gegen den Verwaltungsrat der Wasserversorgungsgesellschaft
und nicht gegen die Mitglieder desselben persönlich richte, der Ver
waltungsrat somit als solcher zur Beschwerdeführung durch seinen
ordentlichen Vertreter legitimiert sei.
IV. Gegen diesen Entscheid wendet sich der nunmehrige, recht
zeitig eingereichte Rekurs der Spar und Leihkasse Wohlen, worin
diese ihr vor der Vorinstanz gestelltes Rekursbegehren vor Bun
desgericht erneuert.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, von Gegenbemerkungen
abzusehen. Die von der Wasserversorgungsgesellschaft Bremgarten
in Liquidation eingereichte Vernehmlassung schließt auf Abweisung
des Rekurses.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Annahme der Vorinstanz, daß sich der angefochtene Zah
lungsbefehl gegen den Verwaltungsrat der Wasserversorgung
Bremgarten und nicht gegen die Mitglieder desselben persönlich
richte, ist zunächst dahin klar zu stellen, daß jedenfalls der Ver
waltungsrat als solcher, als Organ der Gesellschaft, nicht betrei
bungsfähig ist; sondern als betriebene Personen können nur in
Frage kommen entweder die Gesellschaft als besonderes Rechts
subjekt oder die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die Frage
nun, ob (wie die untere Aufsichtsbehörde erklärt in casu die Ge
sellschaft, oder ob nicht vielmehr die Verwaltungsratsmitglieder als
Schuldner betrieben werden wollten, läßt sich nach Maßgabe der Akten
und speziell des hiefür ausschlaggebenden Inhaltes der Zahlungs
befehlsurkunde vom 7. Dezember 1904 nur im Sinne der letztern
Alternative beantworten. In der Tat kann die Bezeichnung Ver
waltungsrat der Aktiengesellschaft Wasserversorgung Bremgarten,
Herrn Jakob Kölliker für sich und Mithafte nur die Bedeutung
haben, daß die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates in Be
treibung genommen werden wollen, wobei der Passus Verwal
tungsrat, rc.... Bremgarten" lediglich bezweckt, die einzelnen
betriebenen Schuldner durch ihre Eigenschaft der Zugehörigkeit zum
Verwaltungsrate kenntlich zu machen.
Hievon ausgegangen hätte aber die erste Instanz auf die an
sie gerichtete Beschwerde wegen mangelnder Legitimation zur Be
schwerdeführung nicht eintreten bezw. die kantonale Aufsichtsbe
hörde in diesem Sinne den bei ihr eingereichten Rekurs der be
treibenden Gläubigerin und nunmehrigen Rekurrentin begründet
erklären sollen. Denn als Beschwerdeführer vor erster Instanz
(wie auch als Rekursgegner vor der kantonalen Aufsichtsbehörde
und vor Bundesgericht) sind zweifellos nicht die in Wirklichkeit
betriebenen Mitglieder des Verwaltungsrates oder einzelne von
ihnen aufgetreten, sondern die Gesellschaft, handelnd durch Präsi
dent und Aktuar. Der Gesellschaft aber mangelt als einer der
Betreibung fernstehenden Drittpartei jegliches Interesse daran, ob
der fragliche Zahlungsbefehl gültig sei oder nicht und es fehlt ihr
daher die Legitimation zur Beschwerde.
Danach ist aber der Zahlungsbefehl, wenigstens soweit er
gegen den Präsidenten Kölliker richtet, infolge Verwirkung
Beschwerderechte in Rechtskraft erwachsen. Denn wie schon
bundesrätliche Praxis festgestellt hat, von der abzugehen kein
Grund vorliegt, ist eine unter Mißachtung des Art. 10 Sch G
erfolgte Betreibungshandlung nicht absolut nichtig, sondern nur
anfechtbar.
Ob dagegen auch die andern Mitglieder des Verwaltungsrates,
welche nicht, wie der Präsident Kölliker, im Zahlungsbefehl
namentlich aufgeführt worden sind, den Zahlungsbefehl auch
gegen sich gelten lassen müssen, oder ob sie nicht, sei es wegen
des erwähnten Mangels, sei es gestützt auf die Bestimmung des
Art. 70 Sche, denselben, sofern er auch gegen sie geltend
gemacht werden wollte, auch jetzt noch anfechten könnten,
braucht in diesem Verfahren nicht untersucht zu werden, da diese
Fragen von keiner Seite aufgeworfen worden sind. Diesen Mit
gliedern des Verwaltungsrates sollen daher ihre allfälligen Rechte
gewahrt bleiben.
Aufrecht bleiben muß endlich die von der untern Aufsichsbehörde
dem Betreibungsbeamten Bochsler erteilte Weisung, die Amts
handlungen in vorwürfiger Betreibungssache seinem Stellvertreter
zu übertragen. Daß der Ausstandsgrund der Ziffer 3 des Art. 10
Sche in Hinsicht auf die Stellung Bochslers als Vertreter
der rekursbeklagten Gesellschaft nach Art. 65 Ziff. 2 gegeben ist
steht außer Zweifel und wird auch nicht bestritten. Wenn aber eine
Aufsichtsbehörde von einer Verletzung des Art. 10 anläßlich eines
Beschwerde verfahrens Kenntnis erhält, sei es auch von einem durch
die genannte Verletzung nicht betroffenen Dritten, so ist sie kraft
ihres allgemeinen Aufsichtsrechts befugt und verpflichtet, weitere
Amtshandlungen des ausstandspflichtigen Beamten in der betref
fenden Betreibungssache zu untersagen, mögen auch die bereits
vorgenommenen mangels rechtzeitiger Anfechtung in Kraft erwach
sen sein (vergl. Archiv IV, Nr. 125).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise begründet
erklärt und damit die Aufhebung des Zahlungsbefehls vom 17.
September 1904 rückgängig gemacht.