- Entscheid vom 11. November 1904 in Sachen
von Manteuffel.
Betreibung (auf Pfändung) gegen die Ehefrau. Legitimation des Ehe
mannes zur Beschwerde.
A. In verschiedenen Betreibungen, die gegen den Rekurrenten,
Baron von Manteuffel, angehoben worden waren, wurden eine
Anzahl von Gegenständen in Pfändung genommen, welche die
Ehefrau des Betriebenen im März 1904 zu Eigentum ansprach.
Bezüglich dieser Gegenstände kam es darauf zwischen Frau von
Manteuffel und den Gläubigern des Ehemannes zu einem, wie
es scheint gegenwärtig noch unerledigten Prozeßverfahren nach
Art. 107 Schke, anläßlich dessen das Bezirksgericht Winterthur
kraft genannten Artikels in Betreff der streitigen Objekte die Be
treibungen sistierte. Unterdessen hatte die Firma Strehler Schweizer
in Zürich in einer gegen Frau von Manteuffel für 183 Fr. an
gehobenen Betreibung (Nr. 309) am 15. April 1904 (laut An
gabe der ersten Instanz) beim Betreibungsamt Seuzach Pfändung
erwirkt, welche sich auf die erwähnten im Prozesse befindlichen
Gegenstände erstreckte. Ein Dritteinspruch wurde in dieser Betrei
bung von keiner Seite erhoben. Dem wiederholt gestellten Ver
wertungsbegehren der Firma Strehler Schweizer weigerte sich das
Betreibungsamt Folge zu geben mit der Begründung, es seien
vom Bezirksgericht Winterthur sämtliche Verwertungen gegen die
Eheleute von Manteuffel sistiert worden.
B. Strehler Schweizer verlangten nun auf dem Beschwerdewege
sofortige Anordnung der Versteigerung. Die untere Aufsichtsbe
hörde hieß die Beschwerde gut, indem sie das Amt anwies, von
den in der Betreibung Nr. 309 gepfändeten Gegenständen die zur
Befriedigung von Strehler Schweizer erforderliche Anzahl unver
züglich zu verwerten, den Erlös jedoch bis zur rechtskräftigen Er
ledigung der Vindikationsprozesse der Frau von Manteuffel gegen
die Gläubiger ihres Ehemannes in Verwahrung zu nehmen. In
den Erwägungen wird, entsprechend der nunmehrigen Angabe
des Betreibungsamtes selbst in seiner Vernehmlassung, festge
setzt, daß eine richterliche Sistierungsverfügung nur bezüglich der
gegen den Ehemann von Manteuffel gerichteten Betreibungen er
gangen sei. Im fernern wird darauf hingewiesen, daß die Pfän
dung gegenüber Frau von Manteuffel Objekte im Schätzungswerte
von zusammen 3629 Fr. 30 Cts. umfasse, und bestimmt, daß die
jenigen davon zur Verwertung auszuwählen seien, die am ehesten
als Eigentum der Schuldnerin betrachtet werden können.
C. Nachdem dieses Erkenntnis am 9./11. August der Frau von
Manteuffel zugestellt worden war, beantragte mit Rekurseingabe
vom 29. August der Ehemann von Manteuffel bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde die Aufhebung desselben.
Durch Entscheid vom 29. September 1904 wurde dieser Rekurs
abschlägig beschieden mit der Begründung: Der Rekurrent mache
an den gepfändeten Sachen weder ein Eigentums- noch ein Pfand
recht geltend, und der Umstand allein, daß er als Ehemann der
Schuldnerin diese Sachen in seinem Gewahrsam habe, berechtige
ihn nicht, sich ihrer Verwertung zu widersetzen.
D. Mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse stellt nunmehr von
Manteuffel vor Bundesgericht den Antrag, den Entscheid der kan
tonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und das Betreibungsamt
Seuzach anzuweisen, mit der Verwertung bis nach Erledigung
der Vindikationsprozesse zuzuwarten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen, während die Rekursgegnerin, Firma Strehler
Schweizer, auf Abweisung des Rekurses antragt, weil die Be
schwerdeführung des Rekurrenten vor der kantonalen Oberinstanz
verspätet erfolgt sei und dem Rekurrenten zudem die Legitimation
zur Beschwerdeführung mangle.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Entsprechend dem von der Vorinstanz eingenommenen Standpunkte
und dem bezüglichen Antrage der Rekursgegnerin muß der Rekurs im
Sinne mangelnder Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdefüh
rung abgewiesen werden. Da der Rekurrent der Betreibung gegen seine
Ehefrau, welche Betreibung von der Rekursgegnerin als betreibender
Gläubigerin geführt wird, als Dritter gegenüber steht, so könnte von
einer Befugnis des Rekurrenten, die anbegehrte Verwertung zu hem
men, nur die Rede sein, wenn derselbe an den gepfändeten Gegenstän
den einen die Zulässigkeit der Verwertung ausschließenden Anspruch
gemäß Art. 106/9 Sche geltend machen würde. Letzteres ist
nun aber nicht der Fall: Der Rekurrent beruft sich lediglich da
rauf, daß er an den fraglichen Gegenständen (infolge seiner güter
rechtlichen Stellung als Ehemann) den Gewahrsam ausübe,
bestreitet aber keineswegs ( wie seine ihn betreibenden, von der
Ehefrau als Klägerin nach Art. 107 Sch belangten Gläubi
ger es tun ), daß die Gegenstände der Ehefrau gehören. Nun
ist aber klar, daß der Rekurrent aus diesem angeblichen Gewahr
same nicht mehr Rechte ableiten kann, als die Ehefrau selbst, für
die er ihn ausübt. Diese aber müßte sich zufolge ihrer Stellung
als betriebene Schuldnerin den Entzug der Gegenstände, wenn sie
dieselben persönlich innehaben würde, zur Vornahme der Verwertung
als eine betreibungsprozessualische Maßnahme gefallen lassen. Des
halb ist auch der Rekurrent selbst nicht befugt, die Verwertung
gestützt auf das behauptete Gewahrsamsverhältnis zu verhindern.
Stände ihm übrigens ein die Verwertung ausschließender persön
licher Drittanspruch an den fraglichen Objekten zu, so wäre zu be
merken, daß deshalb das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehör
den zu einer Sistierung der Betreibung und speziell zu der anbe
gehrten Verschiebung der Verwertung nicht berechtigt wären, son
dern daß es hiezu nach Art. 107 Abs. 2 Sche einer richter
lichen Sistierungsverfügung bedürfte.
Noch weniger hält der weitere vom Rekurrenten geltend gemachte
Grund Stand, daß die derzeitige Verwertung der Objekte die In
teressen der ihn betreibenden Pfandgläubiger gefährde. Abgesehen
davon, daß es in erster Linie Sache dieser Gläubiger selbst wäre,
ihre Interessen gegenüber der angekündigten Verwertung zu wah
ren, so wird zudem auch ein rechliches Interesse weder dieser Gläu
biger, noch des Rekurrenten durch die Verwertung verletzt, wenn,
wie es von den Aufsichtsbehörden angeordnet wurde, der betref
fende Erlös für die vorgehenden Pfändungsgläubiger reserviert und
für den Fall ihres Obsiegens in der gegen die Ehefrau angehobenen
Widerspruchsklage, ihnen daher gesichert ist. Denn daß die Ver
wertung im gegenwärtigen Momente einen geringern Erlös abwerfe
als wenn sie erst später, auf Verlangen der Gläubiger in der
ersten Betreibung, vorgenommen würde, ist eine Behauptung, die
gänzlich in der Luft steht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.