- Entscheid vom 30. Oktober 1904
in Sachen Frey.
Retentionsrecht des Vermieters, Art. 294, spec. Abs. 3, OR und
Art. 283 Sch G. Verschiedene Bedeutung der Aufnahme der Reten
tionsurkunde, je nachdem es sich um schon verfallenen oder um lau
fenden Mietzins handelt.
I. Am 26. Juli 1904 stellte A. Hürlimann beim Betreibungs
amt Zürich I das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde
gegenüber der Rekurrentin, Frau Frey, und zwar für 375 Fr.
am 30. Juni 1904 verfallenen und für 375 Fr. am 30. Sep
tember d. J. fällig werdenden Mietzins. Das Betreibungsamt
gab dem Begehren nur bezüglich des verfallenen Mietzinses
Folge. Darauf erhob Hürlimann Beschwerde mit dem Antrage,
die Retention auch für den laufenden Zins zu vollziehen. Das
Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung geltend: Nach
seiner bisherigen auch durch die Rechtssprechung gutgeheißenen
Praxis nehme es die Aufnahme von Retentionsverzeichnissen für
laufenden Mietzins nur vor, wenn der Vermieter Anstalten treffe,
die Illaten fortzuschaffen, was hier der Beschwerdeführer weder
bei Stellung des Retentionsbegehrens noch in seiner Beschwerde
von seiner Schuldnerin behauptet habe.
II. Die erste Instanz sprach das Beschwerdebegehren zu und
die kantonale Aufsichtsbehörde verwarf den hiegegen erhobenen
Rekurs der Frau Frey mit Entscheid vom 29. September 1904.
Dieser Entscheid geht davon aus, daß, wenn, wie hier nicht be
stritten werde, eine Retention für den verfallenen Mietzins zu
erfolgen habe, sie auch für den laufenden vorzunehmen sei, da
dieser nach Art. 294 Abs. 1 OR vom Retentionsrecht gleicher
Weise wie der verfallene erfaßt werde.
III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse nimmt
Frau Frey ihr Begehren um Bestätigung der eine Retention für
laufenden Mietzins ablehnenden betreibungsamtlichen Verfügung
vor Bundesgericht wieder auf.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 294 Abs. 1 OR gewährt, wie die Vorinstanz zutreffend
bemerkt, ein Retentionsrecht sowohl für verfallenen als für lau
fenden Mietzins. Damit wird aber lediglich der Umfang des Re
tentionsrechtes materiellrechtlich geordnet, insofern als dieses Recht
sich nicht nur nach der Art der Retentionsobjekte, sondern auch
nach der Höhe der durch dasselbe zu sichernden Forderung bestimmt.
Dagegen besagt die genannte Vorschrift nichts über die betreibungs
prozessuale Geltendmachung des Retentionsrechtes; und speziell
läßt sich aus ihr nicht die dem Vorentscheid zu Grunde liegende
Auffassung rechtfertigen, daß, wenn der Gläubiger in der Lage
ist, die Aufnahme der Retentionsurkunde für verfallenen Miet
zins zu verlangen, ihm diese Befugnis ohne weiteres auch be
züglich des laufenden Mietzinses zustehen müsse. Die materiell
rechtliche Gestaltung und der prozessualische Schutz, die das Re
tentionsrecht, speziell in Abs. 3 des Art. 294 cit. und in Art. 283
Sche durch den Gesetzgeber erfahren hat, lassen vielmehr nur
die gegenteilige Ansicht zu: daß nämlich die Voraussetzungen für
die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verschiedene sind, je
nachdem es sich um die Geltendmachung des Retentionsrechtes für
verfallenen oder für laufenden Mietzinshandelt. Erstern Falles
hat der Gläubiger schon eine eintreibbare Forderung; die amtliche
Retention dient ihm zur Umschreibung der Objekte, auf die sich
die anzuhebende Betreibung zu erstrecken hat und sichert das Vor
handensein derselben in dem beginnenden Pfandverwertungsver
fahren. Im letztern Falle dagegen steht die Eintreibung der For
derung mangels Fälligkeit derselben noch gar nicht in Frage.
Deshalb handelt es sich auch hier bei Stellung eines Begehrens
um Aufnahme der Retentionsurkunde noch nicht um die Realisie
rung des Retentionsrechtes, sondern um die Sicherung seines
Fortbestandes bis zur später möglichen Realisierung. Danach muß
hier, um eine amtliche Retention zu rechtfertigen, der Fortbestand
des Retentionsrechtes gefährdet sein, speziell durch drohende Ent
fernung der Objekte aus den gemieteten Räumen. Nur unter dieser
Voraussetzung stellt Abs. 3 des Art. 294 OR dem Retentions
berechtigten die Hilfe der zuständigen Amtsstelle zur Verfügung.
Art. 283 Schad sodann hat diesen amtlichen Schutz nur näher
regeln, nicht aber in ausgedehnterem Maße gewähren wollen. Es
ergiebt sich das schon daraus, daß dieser Artikel für die nähere
Bestimmung dessen, was zur einstweiligen Wahrung des Re
tentionsrechtes (wofür er die betreibungsrechtliche Hilfe zusagt)
gehört, auf Art. 294 OR und damit speziell auch auf dessen
Abs. 3 verweist.
Im gegebenen Falle hat nun der Retentionsgläubiger nicht be
hauptet, noch weniger dargetan, daß ein gesetzlicher Grund vorliege,
um sein Retentionsrecht im erwähnten Sinne auch für den noch
nicht verfallenen Mietzins durch amtliche Retention zu wahren.
Aus der bloßen Tatsache der Nichtbezahlung des verfallenen
Zinses kann natürlich auf eine Gefährdung des für den laufenden
Zins bestehenden Retentionsrechtes durch Wegschaffung der Re
tentionsobjekte nicht geschlossen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, in Aufhebung
der Vorentscheide, die eine Retention für den laufenden Zins ab
lehnende Verfügung des Betreibungsamtes Zürich I gutgeheißen.