Landlord’s retention record for future rent requires danger of removal

BGE 30 I 771Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I29 de set. de 1904Granted

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A landlord asked the Zurich I debt enforcement office to draw up a retention record for both overdue rent and rent that was not yet due. The office allowed it only for the overdue rent. The cantonal supervisory authority ordered retention also for the current rent. On appeal, the Federal Court held that although Art. 294 para. 1 OR materially covers both overdue and current rent, an official retention record for future rent is procedurally justified only if the retention right is endangered, especially by threatened removal of the goods. Since no such danger was alleged or proven, the refusal was upheld and the lower decisions were set aside.

Sumário Omnilex

Art. 294 Abs. 1, Abs. 3 OR; Art. 283 SchKG: Retentionsrecht des Vermieters und amtliche Aufnahme der Retentionsurkunde bei laufendem Mietzins. Die materielle Erstreckung des Retentionsrechts auf verfallene und laufende Mietzinse bestimmt nur den Umfang der Sicherung, nicht aber die betreibungsrechtlichen Voraussetzungen der amtlichen Retention. Für verfallenen Mietzins dient die Retention der Umschreibung der Pfandobjekte für die anzuhebende Betreibung; für laufenden Mietzins bezweckt sie die einstweilige Wahrung des noch nicht realisierbaren Rechts. Daher ist die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses für laufenden Mietzins nur zulässig, wenn der Fortbestand des Retentionsrechts gefährdet ist, namentlich bei drohender Wegschaffung der Objekte. Die Nichtbezahlung des verfallenen Mietzinses genügt hierfür nicht (consid. 2).

Texto completo

  1. Entscheid vom 30. Oktober 1904 in Sachen Frey. Retentionsrecht des Vermieters, Art. 294, spec. Abs. 3, OR und Art. 283 Sch G. Verschiedene Bedeutung der Aufnahme der Reten tionsurkunde, je nachdem es sich um schon verfallenen oder um lau fenden Mietzins handelt. I. Am 26. Juli 1904 stellte A. Hürlimann beim Betreibungs amt Zürich I das Begehren um Aufnahme einer Retentionsurkunde gegenüber der Rekurrentin, Frau Frey, und zwar für 375 Fr. am 30. Juni 1904 verfallenen und für 375 Fr. am 30. Sep tember d. J. fällig werdenden Mietzins. Das Betreibungsamt gab dem Begehren nur bezüglich des verfallenen Mietzinses Folge. Darauf erhob Hürlimann Beschwerde mit dem Antrage, die Retention auch für den laufenden Zins zu vollziehen. Das Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung geltend: Nach seiner bisherigen auch durch die Rechtssprechung gutgeheißenen Praxis nehme es die Aufnahme von Retentionsverzeichnissen für laufenden Mietzins nur vor, wenn der Vermieter Anstalten treffe, die Illaten fortzuschaffen, was hier der Beschwerdeführer weder bei Stellung des Retentionsbegehrens noch in seiner Beschwerde von seiner Schuldnerin behauptet habe. II. Die erste Instanz sprach das Beschwerdebegehren zu und die kantonale Aufsichtsbehörde verwarf den hiegegen erhobenen Rekurs der Frau Frey mit Entscheid vom 29. September 1904. Dieser Entscheid geht davon aus, daß, wenn, wie hier nicht be stritten werde, eine Retention für den verfallenen Mietzins zu erfolgen habe, sie auch für den laufenden vorzunehmen sei, da dieser nach Art. 294 Abs. 1 OR vom Retentionsrecht gleicher Weise wie der verfallene erfaßt werde. III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse nimmt Frau Frey ihr Begehren um Bestätigung der eine Retention für laufenden Mietzins ablehnenden betreibungsamtlichen Verfügung vor Bundesgericht wieder auf.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Art. 294 Abs. 1 OR gewährt, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, ein Retentionsrecht sowohl für verfallenen als für lau fenden Mietzins. Damit wird aber lediglich der Umfang des Re tentionsrechtes materiellrechtlich geordnet, insofern als dieses Recht sich nicht nur nach der Art der Retentionsobjekte, sondern auch nach der Höhe der durch dasselbe zu sichernden Forderung bestimmt. Dagegen besagt die genannte Vorschrift nichts über die betreibungs prozessuale Geltendmachung des Retentionsrechtes; und speziell läßt sich aus ihr nicht die dem Vorentscheid zu Grunde liegende Auffassung rechtfertigen, daß, wenn der Gläubiger in der Lage ist, die Aufnahme der Retentionsurkunde für verfallenen Miet zins zu verlangen, ihm diese Befugnis ohne weiteres auch be züglich des laufenden Mietzinses zustehen müsse. Die materiell rechtliche Gestaltung und der prozessualische Schutz, die das Re tentionsrecht, speziell in Abs. 3 des Art. 294 cit. und in Art. 283 Sche durch den Gesetzgeber erfahren hat, lassen vielmehr nur die gegenteilige Ansicht zu: daß nämlich die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verschiedene sind, je nachdem es sich um die Geltendmachung des Retentionsrechtes für verfallenen oder für laufenden Mietzinshandelt. Erstern Falles hat der Gläubiger schon eine eintreibbare Forderung; die amtliche Retention dient ihm zur Umschreibung der Objekte, auf die sich die anzuhebende Betreibung zu erstrecken hat und sichert das Vor handensein derselben in dem beginnenden Pfandverwertungsver fahren. Im letztern Falle dagegen steht die Eintreibung der For derung mangels Fälligkeit derselben noch gar nicht in Frage. Deshalb handelt es sich auch hier bei Stellung eines Begehrens um Aufnahme der Retentionsurkunde noch nicht um die Realisie rung des Retentionsrechtes, sondern um die Sicherung seines Fortbestandes bis zur später möglichen Realisierung. Danach muß hier, um eine amtliche Retention zu rechtfertigen, der Fortbestand des Retentionsrechtes gefährdet sein, speziell durch drohende Ent fernung der Objekte aus den gemieteten Räumen. Nur unter dieser Voraussetzung stellt Abs. 3 des Art. 294 OR dem Retentions berechtigten die Hilfe der zuständigen Amtsstelle zur Verfügung. Art. 283 Schad sodann hat diesen amtlichen Schutz nur näher regeln, nicht aber in ausgedehnterem Maße gewähren wollen. Es ergiebt sich das schon daraus, daß dieser Artikel für die nähere Bestimmung dessen, was zur einstweiligen Wahrung des Re tentionsrechtes (wofür er die betreibungsrechtliche Hilfe zusagt) gehört, auf Art. 294 OR und damit speziell auch auf dessen Abs. 3 verweist. Im gegebenen Falle hat nun der Retentionsgläubiger nicht be hauptet, noch weniger dargetan, daß ein gesetzlicher Grund vorliege, um sein Retentionsrecht im erwähnten Sinne auch für den noch nicht verfallenen Mietzins durch amtliche Retention zu wahren. Aus der bloßen Tatsache der Nichtbezahlung des verfallenen Zinses kann natürlich auf eine Gefährdung des für den laufenden Zins bestehenden Retentionsrechtes durch Wegschaffung der Re tentionsobjekte nicht geschlossen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, in Aufhebung der Vorentscheide, die eine Retention für den laufenden Zins ab lehnende Verfügung des Betreibungsamtes Zürich I gutgeheißen.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether an official retention record may be taken for rent not yet due without proof that the retention goods are being removed or the right is otherwise endangered.

Decisão extraída

For future rent, official retention is permissible only if the retention right is endangered, especially by threatened removal of the goods; non-payment of overdue rent alone is insufficient.

Fundamentação extraída

Art. 294 para. 1 OR covers both overdue and current rent materially, but the procedural protection under Art. 294 para. 3 OR and Art. 283 SchKG is different. For overdue rent, retention serves to identify goods for enforcement; for current rent, it serves to preserve the right until later enforcement, so a specific danger to the right must be shown.

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