- Urteil vom 28. März 1904 in Sachen Egly
gegen Regierungsrat Luzern.
Wohnsitz bevormundeter Personen, Art. 10 BG civilr. Verh. d. N. u. A.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Der Rekurrent, Nikolaus Heinrich Egly von Luzern, der
bis im September 1903 in Luzern wohnte, war durch Entscheid
des Ortsbürgerrats Luzern vom 20. Juli 1903 in Anwendung
von 3 lit. d des luzernischen Vormundschaftsgesetzes unter
Beistandschaft gestellt worden und hatte hiegegen an den Regierungs
rat des Kantons Luzern als Obervormundschaftsbehörde rekurriert,
wobei er in der Replik auch geltend machte, er habe sich nunmehr
in La Brévine, Kt. Neuenburg, niedergelassen und der Orts
bürgerrat von Luzern sei daher zur Führung der Vormundschaft
nicht mehr kompetent. Der Regierungsrat wies unterm 16. De
zember 1903 den Rekurs ab, indem er u. a. ausführte: Der
angebliche Wegzug des Rekurrenten in den Kanton Neuenburg
sei für die Kompetenzfrage ohne Bedeutung; denn von dem
Augenblick an, wo der Rekurrent vom Ortsbürgerrate als der
zuständigen Vormundschaftsbehörde unter Vormundschaft gestellt
worden sei, habe er ein Zwangsdomizil in Luzern, das er ohne
Zustimmung des Ortsbürgerrats nicht aufgeben könne.
B. Gegen diesen Entscheid hat Egly rechtzeitig den staatsrecht
lichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung
der Beistandschaft ergriffen. Als Beschwerdegrund wird eine Ver
letzung des Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter genannt
und ausgeführt: Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 dieses Ge
setzes, wonach Bevormundete ihr Domizil am Orte der Vormund
schaftsbehörde hätten, beziehe sich nicht auf die luzernische Bei
standschaft; denn der Verbeiständete verbleibe im Gegensatz zum
Bevogteten in allen seinen bürgerlichen Rechten und Ehren.
Eventuell habe der Rekurrent seinen Wohnsitz im September 1903
noch nach La Brévine verlegen können, weil das Erkenntnis des
Ortsbürgerrats damals noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Habe
aber der Rekurrent zur Zeit der Erledigung des angefochtenen
Entscheides sein Domizil schon im Kanton Neuenburg gehabt, so
sei für die Vormundschaft ausschließlich neuenburgisches Recht
maßgebend gewesen und die luzernischen Behörden hätten damit
jede Kompetenz in Sachen verloren. Der Regierungsrat habe
daher nicht mehr die Befugnis gehabt, den noch nicht rechtskräftig
gewordenen erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen.
Der Rekurrent hat ein Zeugnis des Gemeinderates von La
Brévine vom 17. November 1903 produziert, laut welchem er
am 12. September 1903 durch Hinterlegung seiner Ausweis
papiere daselbst Domizil genommen hat;
in Erwägung:
Der Regierungsrat stellt im angefochtenen Entscheid fest, wie
dies übrigens auch allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht, daß
nach luzernischem Recht der Rekurs gegen eine von der Vormund
schaftsbehörde ausgesprochene Bevormundung nicht zur Folge hat,
daß diese Maßnahme in ihren Wirkungen suspendiert würde; die
Vormundschaft besteht vielmehr schon kraft jenes Entscheids, aller
dings resolutiv bedingt dadurch, daß nicht ein allfällig dagegen
ergriffener Rekurs gutgeheißen wird. Diese Auffassung ist für das
Bundesgericht verbindlich, da es sich hiebei um die Auslegung
und Anwendung kantonalen Rechtes handelt und der Rekurrent
in keiner Weise dargetan hat, daß sie mit klaren Rechtssätzen
schlechterdings unvereinbar wäre. Darnach stand aber der Rekur
rent, als er sich nach La Brévine begab, bereits unter Beistand
schaft. Auch wenn man annehmen wollte, was hier dahingestellt
bleiben mag, die luzernische Beistandschaft begründe kein Rechts
domizil im Sinn des Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes betr.
A und der Rekurrent habe daher in jenem Moment einen
neuen selbständigen Wohnsitz begründen können, so ist doch klar,
daß mit der Begründung eines solchen die in Luzern bestehende
Beistandschaft unter keinen Umständen dahingefallen, sondern
höchstens den luzernischen Behörden die Pflicht erwachsen ist, die
Vormundschaft an diejenigen des neuen Wohnsitzes zu übertragen.
Mit der Verhängung der Vormundschaft und jedenfalls mit Er
greifung des Rekurses war sodann auch die Kompetenz des Re
gierungsrates als Rekursinstanz begründet, und es ist nicht ein
zusehen, wieso der Wegzug des Rekurrenten diese bereits begründete
Kompetenz wieder hätte beseitigen sollen. Daß dies aus dem in
Art. 10 leg. cit. für die Vormundschaft ausgesprochenen Prinzip
des Wohnsitzrechts nicht abgeleitet werden kann, braucht hier je
doch nicht näher erörtert zu werden; denn die gegenteilige An
nahme würde wiederum nicht die Aufhebung der Beistandschaft
zur Folge haben, sondern dem Rekurrenten nur ein Rechtsmittel
gegen die letztere entziehen und könnte daher, da es dem letztern
lediglich um die Befreiung von der Vormundschaft und nicht um
die formelle Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides zu tun
ist, nicht zur Gutheißung des Rekurses führen. Die Berufung
des Rekurrenten auf Art. 10 leg. cit. geht also von vorneherein
fehl, und es braucht bei dieser Sachlage nicht ausgeführt zu
werden, daß vorliegend auch nicht nachgewiesen wäre, daß der
Rekurrent in La Brévine einen eigentlichen Wohnsitz hat, d. h.
daß er die Absicht hat, dort dauernd zu verbleiben (Art. 3 Abs. 1
leg. cit.) und nicht bloß vorübergehend bis nach Erledigung dieser
Vormundschaftssache, bis also der Zweck des Rekurrenten, sich
den luzernischen Vormundschaftsbehörden zu entziehen, erreicht oder
vereitelt ist;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.