- Entscheid vom 19. Mai 1904 in Sachen
Konkursamt Olten (Konkursverwaltung i. S. Bartschi).
Verteilung im Konkurse, Art. 261 ff. Sch G. Wirkung des rechts
kräftigen Kollokationsplanes, Anrechnung einer nach Rechtskraft
des Kollokationsplans bezogenen Dividende aus einem auswärti
gen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Gemeinschuldner?
Tilgung der kollozierten Forderung mit konkursrechtlicher Wirkung
Verfahren zur Geltendmachung der behaupteten Tilgung. Nachträg
liche Berichtigung des Kollokationsplanes Einfluss auf die Ver
teilung.
I. Hans Bartschi von Dulliken (Kanton Solothurn) war in
Bings (Vorarlberg) Leiter einer Kaserei gewesen und hatte
von dort am 31. Juli 1903 unter Mitnahme von Barschaft in
die Schweiz geflüchtet. Er wurde in Solothurn verhaftet und
wegen Unterschlagung in Strafuntersuchung gezogen und verur
teilt. Während er in Olten in Untersuchungshaft saß, eröffnete
das Amtsgericht Olten Gögen am 9. September 1903 über ihn
den Konkurs. In die Masse fiel namentlich ein dem Gemein
schuldner in der Strafuntersuchung abgenommener Betrag von
zirka 15,000 Fr. Die Konkursverwaltung wollte auch die im
Vorarlberg liegenden Vermögensstücke Bartschis zur Masse ziehen.
Das Bezirksgericht Bludenz lehnte jedoch die Auslieferung
mit der Begründung, daß das fragliche Vermögen schon mit
gerichtlichem Pfand belegt sei. Hievon erhielt die Konkursverwal
tung durch Vermittlung der kantonalen Aufsichtsbehörde am
- Oktober Kenntnis.
Am 28. November gelangte der Kollokationsplan zur Auf
legung und mit dem 8. Dezember erwuchs derselbe in Rechts
kraft. Darin figuriert als Posten Nr. 8 zu Gunsten des Kon
kursgläubigers Rudolf Fritz in Bings, als Cessionar einer größern
Zahl Guthaben von Milchlieferanten an den Gemeinschuldner,
ein Forderungsbetrag von insgesamt 12,216 Fr. 48 Cts. mit
66 Fr. 92 Cts. Zins. Am Ende des Planes, im Anschluß an
die Addition der kollozierten Forderungsbeträge, findet sich folgen
der Vermerk: Dazu kommt noch ein eventueller Verlust, der
aus dem in Bings zu erledigenden Pfändungsverfahren resultiert.
Am 8. März 1904 kam die Verteilungsliste zur Auflage. In
derselben wird von der zu Gunsten des Rudolf Fritz kollozierten
Forderungssumme von zusammen 12,283 Fr. 40 Cts. ein Abzug
von 5817 Fr. gemacht in Rücksicht darauf, daß Rudolf Fritz
seine Forderung auch in der in Bludenz durchgeführten, im De
zember 1903 abgeschlossenen, Liquidation geltend gemacht und
dort eine Zuweisung in der Höhe dieses Abzuges, exklusive Zins
und Kosten, bezogen hatte. Danach figuriert in der Verteilungs
liste als Betrag, für den die Zuteilung an Fritz erfolgt, 6466 Fr.
von
40 Cts., für welchen Betrag ein Verteilungsbetreffnis
4171 Fr. 85 Cts. und ein Verlustbetreffnis von 2294
55 Cts. festgesetzt wird. Die genannten Ziffern (außer der von
12,283 Fr. 40 Cts.) sind in der Liste nur mit Bleistift vor
gemerkt.
II. Nachdem der Vertreter des Rudolf Fritz den seinen Anteil
betreffenden Auszug nach Art. 263 Abs. 2 erhalten hatte, reichte
er innert Frist Beschwerde ein mit dem Begehren: den Vertei
lungsplan in dem Sinne abzuändern, daß der Beschwerdeführer
anstatt nur mit 6466 Fr. 40 Cts. mit der vollen Summe von
12,283 Fr. 40 Cts. an der Verteilung partizipiere. Zur Be
gründung dieses Antrages berief sich der Beschwerdeführer vor
allem auf die zu seinen Gunsten erfolgte rechtskräftige Kollokation
und machte daneben geltend, daß es, wie ihm, auch jedem andern
Gläubiger freigestanden habe, sich bei der Liquidation in Bings
anzumelden und daß per Analogie Art. 216 Sche anwend
bar sei.
Die Konkursverwaltung zog in ihrer Vernehmlassung die Kom
petenz der Aufsichtsbehörde zur Beurteilung des streitigen Punktes
in Frage. In der Sache selbst wies sie auf die Bemerkung am
Schlusse des Kollokationsplanes hin, aus der hervorgehe, daß sie
Willens gewesen sei, die Beträge, welche Konkursgläubigern aus
der Liquidation in Bludenz abfallen würden, denselben anzu
rechnen. Auf dieses Verhältnis habe sie den Vertreter des Be
schwerdeführers auch mündlich noch aufmerksam gemacht. Mit
genanntem Vorbehalte sei der Kollokationsplan in Rechtskraft er
wachsen. Offenbar in der Annahme, daß das Ergebnis des Pfand
verwertungsverfahrens in Bings im Konkurse in Olten zu be
rücksichtigen sei, habe das Bezirksgericht Bludenz am 20. De
zember, also nach Inkrafttreten des Kollokationsplanes, dem Kon
kursamte den Verteilungsbeschluß von Bludenz mitgeteilt. Art. 216
Sch treffe hier nicht zu. Vom Standpunkte des Beschwerde
begehrens aus müßte der Beschwerdeführer über 105% seiner
Forderung erhalten, nämlich 56,97% aus dem Verfahren in
Bludenz und 65% aus demjenigen in Olten.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied unterm 9. April
1904 dahin: die Beschwerde sei begründet und das Konkursamt
verhalten, die Verteilungsliste in Übereinstimmung mit dem Kollo
kationsplan so abzufassen, daß der Beschwerdeführer mit seiner
ganzen im Kollokationsplan zugelassenen Forderung von 12,283
Franken 40 Cts. an der Verteilung teilnehme. Der Entscheid
geht unter näherer Begründung von dem Satze aus, daß die
Verteilungsliste auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Kollo
kationsplanes zu erfolgen habe.
IV. Das Konkursamt Olten als Konkursverwaltung im Kon
kurse Bartschi stellt nunmehr durch rechtzeitig eingereichten Rekurs
vor Bundesgericht das Begehren: den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde als rechtsirrtümlich aufzuheben und die Vertei
lungsliste in der Gestalt, die sie vom Konkursamte erhalten habe,
zu belassen.
Die Vorinstanz erklärt, von Gegenbemerkungen auf die Rekurs
schrift absehen und sich mit dem Hinweise auf den Entscheid des
Bundesgerichtes in Sachen Erben Maier vom 19. November 1903
(Archiv VIII, Nr. 27 ) begnügen zu wollen.
Der Antrag des Beschwerdeführers Rudolf Fritz geht dahin:
den Rekurs abzuweisen und das Konkursamt Olten zu ver
halten, die Verteilung im Sinne des rechtskräftigen Kollokations
planes vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist davon auszugehen, daß der Rekursgegner Rudolf
Fritz für seine angemeldete Konkursforderung von 12,216 Fr.
48 Cts. und Zins sich auf eine vorbehaltlos erfolgte und rechts
kräftig gewordene Kollokation stützen kann. Ohne Grund beruft
sich dem gegenüber die rekurrierende Konkursverwaltung auf die
am Ende des Kollokationsplanes, im Anschluß an die Addition
der kollozierten Forderungsbeträge, enthaltene Bemerkung. Indem
dieselbe davon spricht, daß zu dem ermittelten Gesamtbetrag der
Passivmasse ( dazu noch ein eventueller Verlust aus dem
in Bings zu erledigenden Liquidationsverfahren komme, sieht sie
eine allfällige spätere Vermehrung der Passivmasse vor, nicht
eine Verminderung derselben und speziell keine Verminderung in
Form einer Reduktion des vom Rekursgegner angemeldeten For
derungsbetrages. Allerdings ergibt der Wortlaut der fraglichen
Bemerkung kaum einen verständlichen Sinn und liegt die Mög
lichkeit nahe, daß die Konkursverwaltung gerade in gegenteiliger
Weise sich hat erklären, d. h. eine spätere Reduktion kollo
zierter Forderungsbeträge hat vorbehalten wollen. Allein zum
Ausdruck ist eine solche Erklärung nicht gelangt: Ein dahin
lautender Vermerk besteht im Kollokationsplane nicht und es
können deshalb auch die allfällig möglichen Rechtsfolgen eines
solchen: das Inkrafttreten einer unbedingten, vorbehaltlosen For
derungskollokation zu verhindern, nicht eingetreten sein. Sache
derjenigen Beteiligten, welche ein Interesse zu haben glaubten an der
Aufnahme eines solchen, die Anrechnung der auswärts zur Aus
A. S. XXIX, 1, No 120, S. 334 fl. Sep.-Ausg. VI, No 71, S. 278 ff.
zahlung gelangenden Dividenden an die betreffenden Konkurs
forderungen vorsehenden Vorbehaltes, wäre es gewesen, in der
ihnen gutscheinenden Weise auf eine bezügliche Verurkundung
Plane zu dringen. Wenn die Konkursverwaltung behauptet,
habe dem Vertreter des Rekursgegners gegenüber mündlich eine
Erklärung im Sinne einer solchen Anrechnung abgegeben, so ist
das konkursprozessualisch nicht von Bedeutung, da sie über die in
Frage stehenden rechtlichen Beziehungen zwischen Rekursgegner
und Masse nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg einer Ver
urkundung im Kollokationsplane gültig sich hat erklären können.
2. Aus der erfolgten Kollokation ist dem Rekursgegner an
sich nach Konkursrecht die Befugnis erwachsen, mit dem kollo
zierten Forderungsbetrage am Liquidationsergebnis teilzunehmen
und insbesondere Berücksichtigung der Forderung in der Vertei
lungsliste und nach Inkrafttreten der letztern Auszahlung des
darauf entfallenden Betreffnisses zu verlangen.
Zu prüfen ist nun, welche Wirkung auf die genannte Befugnis
der von der Konkursverwaltung namhaft gemachte Umstand aus
übt, daß der Rekursgegner nach Inkrafttreten des Kollokations
planes aus dem von den österreichischen Behörden in Bings durch
geführten Zwangsexekutionsverfahren bereits eine Dividende an
seine Forderung bezogen hat.
Die Konkursverwaltung legt dieser Zahlung die Wirkung bei,
daß dadurch und im Umfange derselben die Konkursforderung des
Rekursgegners getilgt worden sei und speziell auch konkursrechtlich,
d. h. was die Bemessung ihrer Anteilsberechtigung am Masse
vermögen anbetrifft, als getilgt zu gelten habe. Dem gegenüber
stellt sich der Rekursgegner auf den Standpunkt: er sei berechtigt
gewesen, seine Forderung in den beiden gegen seinen Schuldner
durchgeführten Zwangsliquidationen bis zur gänzlichen Deckung
im vollen Betrage geltend zu machen; es könne deshalb die For
derung, als in Olten angemeldete Konkursforderung, nicht als
durch die Zahlung in Bings teilweise erloschen behandelt werden
und vermöge diese Zahlung trotz ihrer materiellrechtlichen Tilgungs
wirkung der konkursrechtlichen Realisierung der Forderung im
bisherigen Umfange keinen Eintrag zu tun ( vorbehalten na
türlich, soweit die zu gewärtigende Dividende überhaupt noch
die Deckung der Forderung dienen kann
3. Die erste Frage, zu welcher dieses Streitverhältnis Anlaß
gibt, ist die, ob eine nachträgliche Tilgung einer kollozierten
Forderung mit der behaupteten konkursrechtlichen Wir
kung überhaupt in der nunmehrigen Lage des Konkursverfahrens
noch in Betracht zu fallen habe. Man könnte mit der Vorinstanz
die Befugnisse, welche der Konkursgläubiger durch die rechts
gültig gewordene Kollokation erwirbt, in dem Sinne als unent
ziehbar ansehen, daß ihnen eine nachträgliche Änderung des ma
teriellen Forderungsverhältnisses, und speziell ein nachträglicher
gänzlicher oder teilweiser Untergang der kollozierten Forderung
keinen Abbruch mehr zu tun vermöchte.
Diese Auffassung hält indessen nicht Stand: Allerdings gibt
das Gesetz ausdrücklich keine Auskunft darüber, wie es die Frage
gelöst wissen wolle. Dagegen bietet es einerseits nirgends einen
Anhaltspunkt dafür, daß es dem formellen Momente der Rechts
kraft der Kollokation die erwähnte weitreichende Bedeutung beizu
legen beabsichtige. Und anderseits spricht für eine gegenteilige ge
setzgeberische Absicht der Zweck des Konkursverfahrens: Dasselbe
ist dazu da, dem materiellen Rechte der Konkursgläubiger zur
Durchführung zu verhelfen und muß sich danach demselben an
passen. Ohne gewichtige Gründe kann es deshalb nicht angehen,
daß, nachdem eine Forderung gestützt auf die benötigte Feststellung
ihrer materiellrechtlichen Begründetheit einmal endgültig zur Kol
lokation zugelassen ist, die konkursmäßige Behandlung derselben
schlechthin ihren Fortgang zu nehmen hat und zu ihrem Ab
schlusse zu führen ist, unbeirrt davon, ob die Forderung inzwischen
ganz oder teilweise zu existieren aufgehört habe oder nicht. Eine
solche Auffassung könnte man höchstens damit rechtfertigen, daß
das Interesse an einer einfachen und raschen Liquidation des
Konkurses ein Zurückkommen auf einmal erfolgte rechtliche Fest
stellungen ausschließe, wobei es den Beteiligten überlassen sein
möge, außerhalb des Konkursverfahrens allfällige Ansprüche gegen
den materiell unrichtiger Weise bevorzugten Gläubiger zur Gel
tung zu bringen. Dem steht aber die entscheidende Erwägung
gegenüber, daß das Konkursverfahren selbst (die Kollokation
diese ungerechtfertigte Besserstellung des betreffenden Gläubigers
schafft, daß dieselbe zu Ungunsten nicht einzelner isolierter Gläu
biger, sondern der Gesamtgläubiger oder eines Bruchteils derselben
erfolgt, und daß sie deshalb, wenigstens in erster Linie, auch durch
die Organe der Gesamtgläubigerschaft und damit im Konkursver
fahren selbst wieder auszugleichen ist.
Laut dem Gesagten verliert somit in dem Maße, als das kollo
zierte Forderungsrecht erlischt und als insoweit eine Zulassung
der Forderung zum Konkurse in dem im Kollokationsplane fest
gestellten Umfange sich nicht mehr rechtfertigt, der kollozierte
Gläubiger auch seine konkursmäßigen Gläubigerrechte und speziell
dasjenige auf Auszahlung einer Dividende.
4. Es fragt sich nun, in welchem Verfahren dieser Satz
im Streitfalle zur Anwendung zu bringen, d. h. wie vorzugehen
sei, wenn die Konkursverwaltung die nachträglich erfolgte gänz
liche oder teilweise Tilgung der kollozierten Forderung mit der
erörterten konkursrechtlichen Wirkung, der kollozierte Gläubiger
aber den Fortbestand seiner bisherigen konkursrechtlichen Befugnisse
behauptet.
Hiebei ist davon auszugehen, daß die Konkursverwaltung mit
ihrer Behauptung sich dagegen wendet, daß die Kollokation der
Forderung noch gleich wie früher die gültige Grundlage sei, ge
stützt auf die der Gläubiger die konkursmäßige Berücksichtigung
seiner Forderung, speziell die Aufnahme derselben in die Vertei
lungsliste und die Auszahlung eines bezüglichen Verteilungsbe
treffnisses, verlangen könne. Mit einer solchen Bemängelung der
erfolgten Kollokation hat man es im Grunde auch dann zu tun,
wenn die Konkursverwaltung glaubt, die weitere Gültigkeit der
Kollokation als solche nicht ausdrücklich bestreiten zu müssen,
sondern wenn sie anläßlich des spätern Verfahrens, namentlich,
wie hier, bei der Verteilung, mit ihrer Behauptung des Unter
gangs der kollozierten Forderung in der Weise auftritt, daß sie
eine diesem Verfahren angehörige Verfügung (wie hier die Fest
setzung eines reduzierten Verteilungsbetreffnisses) erläßt, welche
Verfügung sich auf die behauptete Forderungstilgung stützt und
damit der Kollokation der Forderung widerspricht. In Wirklich
keit handelt es sich dabei nicht allein und nicht in erster Linie um
diese Verfügung als solche, sofern nicht ihre besondern Gültigkeits
bedingungen in Frage stehen. Vielmehr bringt anläßlich derselben
und durch sie die Konkursverwaltung ihren Willen überhaupt
zum Ausdruck, die erfolgte Kollokation als durch eine nachträg
lich eingetretene Tilgung der Forderung wieder rückgängig gemacht
anzusehen und die Forderung nicht mehr als Konkursforderung
zu behandeln. Die Verfügung selbst bildet nur einen einzelnen
aktuellen Bestätigungsfall jener allgemeinen Willensabsicht, welch
letztere sich in der Folge noch in vielen andern Beziehungen
(z. B. durch Einwendungen gegen den Anspruch auf Ausstellung
eines Verlustscheines, auf Abtretung von Masserechten nach Art.
260, auf Partizipation an einer Nachverteilung gemäß Art. 269
Abs. 1) möglicherweise wird Geltung zu verschaffen haben.
Aus dieser allgemeinen Bedeutung, welche der Frage, ob eine
kollozierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise getilgt wor
den ist, für das Konkursverfahren zukommt, und aus dem Um
stand, daß die erfolgte Kollokation trotz der Forderungstilgung,
wenigstens formell, noch in Kraft steht und deshalb dem Erlaß
irgendwelcher ihr widersprechender Verfügungen ein rechtliches
Hindernis entgegenstellt, folgt aber, daß die Konkursverwaltung
ihre Behauptung einer Forderungstilgung im Konkursverfahren
nur zur Geltung zu bringen vermag, indem sie vorerst auf Be
richtigung der zu Gunsten des Gläubigers bestehenden Kolloka
tion dringt. Sie muß vor allem, bevor sie dem kollozierten Gläu
biger gegenüber Verfügungen auf Grund ihres nunmehrigen
Standpunktes verbindlich und vorbehaltlos erlassen kann, dem
Gläubiger über diesen Standpunkt sich erklären, d. h. ihm eröffnen,
daß und in welchem Umfange sie seine Kollokation als ungültig
geworden ansehe und behandeln werde. Diese Erklärung aber hat
nicht mit bloß privatrechtlicher Bedeutung und Wirkung zu ge
schehen ( wie etwa die Bestreitung einer Verpflichtung aus
einem von der Masse abgeschlossenen Vertrage ), sondern selbst
wiederum in Form und mit der Kraft einer Verfügung: Sie
ist ein Analogon zu der Maßnahme im eigentlichen Kollokations
verfahren, wodurch die Konkursverwaltung die Aufnahme einer
angemeldeten Forderung in den Plan verweigert und hievon dem
anmeldenden Gläubiger Mitteilung macht (Art. 249 und 250
Abs. 1 Sch. G). Wie seinerzeit, bei Aufstellung des Kollokations
planes, die Konkursverwaltung befugt und verpflichtet gewesen
wäre, falls sie die angemeldete Forderung als materiell unbe
gründet, bezw. nicht kollozierbar befunden haben würde, den Gläu
biger innert zehntägiger Frist zur Klaganhebung anzuhalten mit
der Wirkung, daß der Gläubiger durch Unterlassung dieser Klag
aufforderung Folge zu leisten, seines Rechtes auf Berück
sichtigung seiner (allfälligen) Forderung im Konkurse verlustig
gehen würde, so muß sie auch jetzt befugt und verpflichtet sein,
durch das Mittel einer derartigen amtlichen Aufforderung das
Verfahren in Gang zu bringen, sobald sie Grund zu haben
glaubt, daß die bestehende Kollokation sich durch kein ihr zu
Grunde liegendes materielles Forderungsverhältnis mehr recht
fertige. Daß die Ungewißheit darüber, ob der kollozierte Gläubiger
immer noch zur Teilnahme am Konkursverfahren berechtigt sei
oder nicht, baldmöglichst beseitigt werde, liegt im Gesamtinteresse
der Gläubigerschaft an einer sachgemäßen und prompten Durch
führung dieses Verfahrens, welches Interesse die Konkursver
waltung mit der ihr zu Gebote stehenden amtlichen Gewalt zu
wahren berufen sein muß.
Hat sich hienach der kollozierte Gläubiger eine Klagaufforderung
im angegebenen Sinne gefallen zu lassen, so ist immerhin zu
bemerken, daß damit die Frage unberührt bleibt, ob er als Kläger
den Fortbestand der kollozierten Forderung darzutun habe, oder
ob es nicht vielmehr, angesichts der zu seinen Gunsten erfolgten
Kollokation, der Konkursverwaltung obliege, den die Rückgängig
machung der Kollokation rechtfertigenden Rechtsgrund nachzu
weisen. Da aber die Entscheidung dieser Beweislastfrage nicht den
Aufsichtsbehörden, sondern dem Kollokationsrichter zusteht, braucht
hier auf sie nicht eingetreten zu werden.
Dagegen bietet sich für die Aufsichtsbehörden mit der Zulassung
einer solchen nachträglichen Berichtigung des Kollokationsplanes
die weitere Frage, ob und inwiefern der betreffende Gläubiger
von der Eröffnung des bezüglichen Verfahrens an sich Ein
schränkungen in der Ausübung der ihm an sich, kraft seiner
Kollokation, zustehenden konkursrechtlichen Befugnisse gefallen lassen
müsse, in Rücksicht auf die nun gegebene Unsicherheit über seine
Eigenschaft eines wirklichen Konkursgläubigers. Die Frage ist
hier nur bezüglich zweier, allerdings wesentlicher, Punkte aktuell
nämlich was die Aufnahme der Forderung des Rekursgegners
in die Verteilungsliste und was dessen Anspruch auf Auszahlung
der Dividende anbelangt.
In ersterer Beziehung muß angenommen werden, daß der be
treffende Gläubiger grundsätzlich die Zulassung seiner For
derung in der Verteilungsliste verlangen könne, in der
Meinung, daß die zu seinen Gunsten zu machende Zuteilung als
eine bedingte, vom Ausgange des obwaltenden Kollokationsstreites
abhängige anzusehen ist. Eine solche Berücksichtigung der For
derung bei der Verteilung läßt einerseits eine Schädigung berech
tigter Interessen der übrigen unbestrittenen Konkursgläubiger nicht
gewärtigen und ermöglicht anderseits dem bestrittenen Konkurs
gläubiger, seine allfälligen Rechte auf den Verteilungserlös gegen
über den Mitgläubigern zu wahren.
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende erfährt
durch das nachträgliche Kollokationsverfahren notwendig eine
Hemmung. Es handelt sich um ein streitiges Verteilungsbetreffnis,
dessen Zugehörigkeit erst feststeht mit der Erledigung des nach
träglichen Kollokationsverfahrens und das je nach dem Ausgang
dieses Verfahrens dem bestrittenen Konkursgläubiger oder, als
frei gewordener Betrag, den übrigen Konkursgläubigern auszu
richten sein wird. Einen Anspruch auf sofortige Auszahlung nach
Inkrafttreten der Verteilungsliste besitzt jener Gläubiger so wenig
als derjenige Gläubiger, dessen angemeldete Forderung infolge
Bestreitung noch keine definitive Kollokation erwirkt hat, die Aus
zahlung der auf ihn entfallenden Quote aus einer Abschlagsver
teilung nach Art. 266 verlangen kann.
5. Im Sinne vorstehender Ausführungen ist also der Rekurs
zu schützen: Die Weisung der Vorinstanz an das Konkursamt,
den Rekursgegner mit seiner ganzen im Kollokationsplan zuge
lassenen Forderung an der Verteilung partizipieren zu lassen
muß aufgehoben werden, in der Meinung, daß die Zulassung
zwar mit dem ganzen Forderungsbetrage, aber nur in der erör
terten bedingten Weise zu erfolgen hat und daß gestützt hierauf
die streitige Quote des Verteilungsbetreffnisses von der Konkurs
verwaltung zurückbehalten wird, bis die Bezugsberechtigung des
Rekursgegners feststeht. In letzterer Beziehung wird die Konkurs
verwaltung angewiesen, ihren Standpunkt, daß die Kollokation
des Rekursgegners durch nachträgliche Tilgung einer Quote der
kollozierten Forderung teilweise hinfällig geworden sei, auf dem
oben bezeichneten Wege durch Klagaufforderung an den Rekurs
gegner zur Geltung zu bringen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.