Late bankruptcy claims and participation in distribution

BGE 30 I 432Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I5 de mar. de 1904Granted

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José Pelegri Roix lodged a late bankruptcy claim in the estate of Johann Haskelson after the distribution list had been published, but before the dividends were actually paid out. The cantonal supervisory authority had held that the finalized distribution list already barred his participation. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber overturned that view, holding that Art. 251 SchKG allows late claims until the bankruptcy proceedings end, but excludes them from distributions already carried out. Since no payout had yet begun when Pelegri filed, he was entitled to participate in the disputed dividend.

Sumário Omnilex

Art. 251 SchKG; late bankruptcy claims and participation in distributions; the filing deadline does not extinguish the right to prove a claim, which remains admissible until closure of the bankruptcy proceedings. For distribution purposes, however, a strict distinction must be drawn between the determination of dividend entitlements by the distribution list and the actual payment of the dividend. A late claimant is excluded from dividends already paid out or in the course of a distribution operation already initiated, but may still intervene where the distributable proceeds remain in the estate. The decisive point is the commencement of payout, not the formal finality of the distribution list (consid. related reasoning).

Texto completo

  1. Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Pelegri Roix. Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben, Art. 251, spec. Abs. 3 Sch G. Rechtsstellung des Nachzüglers. Unterscheidung zwischen der Ver teilungsliste und der Verteilung (Auszahlung). I. Am 5. März 1904 legte das Konkursamt Baselstadt Konkurse des Johann Haskelson eine Verteilungsliste auf. Die Gläubiger K. A. Peter und Konsorten fochten sie auf dem Be schwerdewege an, weil ein von ihnen angehobener Kollokations prozeß noch unentschieden sei. Die Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde insofern für begründet erklärt, als die aufgelegte Verteilungsliste nicht als Schlußrechnung", sondern als Abschlagsverteilung zu bezeichnen sei; insofern dagegen ab gewiesen, als sie gegen eine Verteilung des verfügbaren Masse erlöses überhaupt gerichtet war. Die Mitteilung dieses Entscheides an die Beschwerdeführer erfolgte am 21. März. Das Konkurs amt sistierte indessen die Auszahlung der Verteilungsbetreffnisse bis nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rekursfrist, d. h. bis zum
  2. März. Am 30. März meldete der heutige Rekurrent, José Pelegri Roix in San Roque (Spanien), eine Konkursforderung an mit dem Gesuche, an den zur Verteilung gelangenden Aktiven parti zipieren zu dürfen. Das Konkursamt erklärte, daß es die Kon kursforderung wohl in den Kollokationsplan aufnehmen werde, daß aber der neue Kreditor nicht an den bereits verteilten wenn auch noch nicht ausgeschütteten Aktiven teilnehmen könne. II. Gegen diese Verfügung führte Pelegri im Sinne seines Gesuches, ihn an der Verteilung genannter Aktiven partizipieren zu lassen, unter Berufung insbesondere auf Art. 251 Abs. 3 Sche Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn durch Entscheid vom
  3. April ab. Sie geht davon aus, daß mit dem frühern Be schwerdeentscheid in Sachen Peter und Konsorten vom 21. März die Verleilungsliste rechtskräftig geworden sei und daß damit die Gläubiger ein Recht auf Auszahlung ihrer Anteile erworben hätten, welches Recht der wirklichen Auszahlung bei Anwendung des Art. 251 Sche gleichgestellt werden müsse. III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuert Pelegri das gestellte Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Bundesgesetz macht die Befugnis eines Gläubigers zur Teilnahme am Konkurse nicht davon abhängig, daß seine An meldung innert einer bestimmten Eingabefrist erfolge, sondern stellt sich in Art. 251 auf den Standpunkt, daß auch verspätete (nach der Frist des Art. 232 Ziff. 2 erfolgte) Konkurseingaben zulässig seien und zwar bis zum Schlusse des Konkursverfahrens. Dieser Grundsatz übt seine Wirkung zunächst auf das Kollokations verfahren aus, dahin, daß ein, wenn auch im übrigen definitiven Kollokationsplan seinem Umfange nach kein definitiv abgeschlossenes Ganzes bildet, sondern stets noch einer möglichen Abänderung im Sinne nachtragsweiser Einbeziehung weiterer Konkursforderungen offen steht. In entsprechender Weise ist der genannte Grundsatz aber auch für das Verteilungsverfahren von Bedeutung. Während aber die Möglichkeit der Kollokation, der Feststellung verspätet angemeldeter Konkursforderungen, bis zum Schlusse des Konkurs verfahrens die gleiche bleibt, fällt bei der Verteilung in Betracht, daß hier die Bedingungen für die Gleichstellung des Nachzüglers sich wesentlich anders gestalten, je nachdem es sich um einen ver teilbaren Erlös handelt, der noch bei der Masse verblieben, oder um einen solchen, der ihr bereits durch Auszahlung der Betref nisse an die Gläubiger entfremdet worden ist. Im erstern Fall verhält es sich mit der Zulassung des Nachzüglers analog wie bei der Kollokation: mag auch bereits eine im übrigen rechts kräftig gewordene Verteilungsliste vorliegen, eine im übrigen ver bindliche Festsetzung der Anteilsberechtigung der einzelnen Gläubiger am Erlöse stattgefunden haben, so läßt dies dennoch einen An schluß des Nachzüglers und eine damit verbundene Modifikation der auf die Anteilsberechtigung bezüglichen Festsetzungen nicht weniger als dort angängig erscheinen. Anders dagegen, wenn die rechtskräftige Verteilungsliste bei der Anmeldung des Nachzüglers

durch Bezahlung der darin figurierenden Konkursforderungen bereits vollzogen ist: Hier läßt sich in Rücksicht auf die Eigen tumsentäußerung der Masse und den Eigentumserwerb der ein zelnen Gläubiger sagen, daß man es insoweit mit einem definitiv abgeschlossenen und zu Gunsten des Nachzüglers nicht mehr modifizierbaren Verfahren zu tun habe, wenn auch mit diesem das Konkursverfahren im Ganzen zu seinem Abschluß noch nicht gekommen ist. Die genannte Erwägung nun ist für den Gesetz geber nicht nur für den Fall vollständiger, sondern auch für den jenigen erst teilweiser Auszahlung des Erlöses wegleitend gewesen und hat in letzterer Beziehung ihren Ausdruck in der vom Re kurrenten angerufenen Bestimmung des Art. 251 gefunden, daß der Nachzügler auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner An meldung stattfanden, keinen Anspruch habe. Ein Anspruch auf den bereits verteilten Teil des Erlöses soll ihm weder in Form einer Rückforderung, noch in Form eines Bezuges aus dem noch für die weitere Verteilung verfügbaren Erlöse zustehen. Die ent wickelte Auffassung stimmt auch mit dem Gesetze im allgemeinen überein, welches in deutlicher Weise das der Feststellung der Ver teilungsbetreffnisse dienende Verfahren, und speziell die Auflegung der Verteilungsliste, und die Verteilung, die Auszahlung des Er löses, als zwei getrennte Stadien voneinander scheidet. Aus dem Gesagten ergibt sich die Unrichtigkeit der dem vor instanzlichen Erkenntnisse zu Grunde liegenden Ansicht, daß das Recht des Gläubigers auf Auszahlung seines durch eine rechts kräftige Verteilungsliste festgestellten Betreffnisses bei Anwendung des Art. 251 der wirklichen Auszahlung gleichgestellt werden müsse. Als unstichhaltig erweist sich auch der von der Vorinstanz erhobene Einwand, es würde zufolge der hier vertretenen Auf fassung eine ungleiche Behandlung der im Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger dann eintreten, wenn der Nachzügler nach Beginn, aber vor Beendigung der Auszahlungen an die einzelnen Konkursforderungen sich anmeldet. Diese einzelnen Zahlungen bilden nämlich bloße Teilhandlungen der einheitlichen konkurs prozessualischen Operation der Verteilung bezw. der Abschlagsver teilung im Sinne des Art. 251. Entscheidend ist nun aber für die Rechtsstellung des Nachzüglers, das heißt für den Ausschluß desselben von der Mitberechtigung am Erlöse bezw. Teilerlöse, nicht die erfolgte Durchführung, sondern die Inangriffnahme dieser Operation, da hier die Grenze zwischen den beiden be sprochenen Stadien des Verteilungsverfahrens (Feststellung der gläubigerischen Anrechte und Bezahlung der Gläubigerschaft) liegt. Da der Rekurrent seine Konkursanmeldung unbestrittenermaßen vor begonnener Auszahlung des fraglichen Teilerlöses gemacht hat, ist er an demselben anteilsberechtigt und somit sein Rekurs gutzuheißen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit der Rekurrent als am Erlöse, dessen Verteilung in Frage steht, nach Maßgabe seiner Rechtsstellung als Konkursgläubiger anteilsberechtigt erklärt.

Palavras-chave

bankruptcylate claimdistribution listpayoutcreditor participationsurplus proceeds

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether a late-filed bankruptcy claim may still participate in the distribution of the estate

Decisão extraída

Late bankruptcy claims are admissible until the bankruptcy proceedings are closed, but the claimant cannot share in a distribution that has already been carried out.

Fundamentação extraída

Art. 251 SchKG allows late claims beyond the ordinary filing deadline. In distribution matters, the decisive line is not the formal approval of the distribution list, but the beginning of payment. Since the claimant filed before the distribution of the relevant dividend began, he remained entitled to participate.

Questão jurídica principal

Whether a rights position based on a final distribution list is equivalent to actual payment for purposes of excluding a late claimant

Decisão extraída

No. A finalized distribution list does not equal completed distribution; only actual payment closes the distribution stage against a late claimant.

Fundamentação extraída

The court distinguished between the determination of dividend entitlements and the actual payout. The estate's transfer of property occurs only upon payment, and partial payouts are treated as part of the same distribution operation, but the operation is decisive once begun.

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