- Entscheid vom 13. Mai 1904
in Sachen Pelegri Roix.
Zulässigkeit verspäteter Konkurseingaben, Art. 251, spec. Abs. 3 Sch G.
Rechtsstellung des Nachzüglers. Unterscheidung zwischen der Ver
teilungsliste und der Verteilung (Auszahlung).
I. Am 5. März 1904 legte das Konkursamt Baselstadt
Konkurse des Johann Haskelson eine Verteilungsliste auf. Die
Gläubiger K. A. Peter und Konsorten fochten sie auf dem Be
schwerdewege an, weil ein von ihnen angehobener Kollokations
prozeß noch unentschieden sei. Die Beschwerde wurde von der
kantonalen Aufsichtsbehörde insofern für begründet erklärt, als die
aufgelegte Verteilungsliste nicht als Schlußrechnung", sondern
als Abschlagsverteilung zu bezeichnen sei; insofern dagegen ab
gewiesen, als sie gegen eine Verteilung des verfügbaren Masse
erlöses überhaupt gerichtet war. Die Mitteilung dieses Entscheides
an die Beschwerdeführer erfolgte am 21. März. Das Konkurs
amt sistierte indessen die Auszahlung der Verteilungsbetreffnisse
bis nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rekursfrist, d. h. bis zum
- März.
Am 30. März meldete der heutige Rekurrent, José Pelegri
Roix in San Roque (Spanien), eine Konkursforderung an mit
dem Gesuche, an den zur Verteilung gelangenden Aktiven parti
zipieren zu dürfen. Das Konkursamt erklärte, daß es die Kon
kursforderung wohl in den Kollokationsplan aufnehmen werde,
daß aber der neue Kreditor nicht an den bereits verteilten
wenn auch noch nicht ausgeschütteten Aktiven teilnehmen könne.
II. Gegen diese Verfügung führte Pelegri im Sinne seines
Gesuches, ihn an der Verteilung genannter Aktiven partizipieren
zu lassen, unter Berufung insbesondere auf Art. 251 Abs. 3
Sche Beschwerde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies ihn durch Entscheid vom
- April ab. Sie geht davon aus, daß mit dem frühern Be
schwerdeentscheid in Sachen Peter und Konsorten vom 21. März
die Verleilungsliste rechtskräftig geworden sei und daß damit die
Gläubiger ein Recht auf Auszahlung ihrer Anteile erworben
hätten, welches Recht der wirklichen Auszahlung bei Anwendung
des Art. 251 Sche gleichgestellt werden müsse.
III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
erneuert Pelegri das gestellte Beschwerdebegehren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Bundesgesetz macht die Befugnis eines Gläubigers zur
Teilnahme am Konkurse nicht davon abhängig, daß seine An
meldung innert einer bestimmten Eingabefrist erfolge, sondern
stellt sich in Art. 251 auf den Standpunkt, daß auch verspätete
(nach der Frist des Art. 232 Ziff. 2 erfolgte) Konkurseingaben
zulässig seien und zwar bis zum Schlusse des Konkursverfahrens.
Dieser Grundsatz übt seine Wirkung zunächst auf das Kollokations
verfahren aus, dahin, daß ein, wenn auch im übrigen definitiven
Kollokationsplan seinem Umfange nach kein definitiv abgeschlossenes
Ganzes bildet, sondern stets noch einer möglichen Abänderung im
Sinne nachtragsweiser Einbeziehung weiterer Konkursforderungen
offen steht. In entsprechender Weise ist der genannte Grundsatz
aber auch für das Verteilungsverfahren von Bedeutung. Während
aber die Möglichkeit der Kollokation, der Feststellung verspätet
angemeldeter Konkursforderungen, bis zum Schlusse des Konkurs
verfahrens die gleiche bleibt, fällt bei der Verteilung in Betracht,
daß hier die Bedingungen für die Gleichstellung des Nachzüglers
sich wesentlich anders gestalten, je nachdem es sich um einen ver
teilbaren Erlös handelt, der noch bei der Masse verblieben, oder
um einen solchen, der ihr bereits durch Auszahlung der Betref
nisse an die Gläubiger entfremdet worden ist. Im erstern Fall
verhält es sich mit der Zulassung des Nachzüglers analog wie
bei der Kollokation: mag auch bereits eine im übrigen rechts
kräftig gewordene Verteilungsliste vorliegen, eine im übrigen ver
bindliche Festsetzung der Anteilsberechtigung der einzelnen Gläubiger
am Erlöse stattgefunden haben, so läßt dies dennoch einen An
schluß des Nachzüglers und eine damit verbundene Modifikation
der auf die Anteilsberechtigung bezüglichen Festsetzungen nicht
weniger als dort angängig erscheinen. Anders dagegen, wenn die
rechtskräftige Verteilungsliste bei der Anmeldung des Nachzüglers
durch Bezahlung der darin figurierenden Konkursforderungen
bereits vollzogen ist: Hier läßt sich in Rücksicht auf die Eigen
tumsentäußerung der Masse und den Eigentumserwerb der ein
zelnen Gläubiger sagen, daß man es insoweit mit einem definitiv
abgeschlossenen und zu Gunsten des Nachzüglers nicht mehr
modifizierbaren Verfahren zu tun habe, wenn auch mit diesem
das Konkursverfahren im Ganzen zu seinem Abschluß noch nicht
gekommen ist. Die genannte Erwägung nun ist für den Gesetz
geber nicht nur für den Fall vollständiger, sondern auch für den
jenigen erst teilweiser Auszahlung des Erlöses wegleitend gewesen
und hat in letzterer Beziehung ihren Ausdruck in der vom Re
kurrenten angerufenen Bestimmung des Art. 251 gefunden, daß
der Nachzügler auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner An
meldung stattfanden, keinen Anspruch habe. Ein Anspruch auf
den bereits verteilten Teil des Erlöses soll ihm weder in Form
einer Rückforderung, noch in Form eines Bezuges aus dem noch
für die weitere Verteilung verfügbaren Erlöse zustehen. Die ent
wickelte Auffassung stimmt auch mit dem Gesetze im allgemeinen
überein, welches in deutlicher Weise das der Feststellung der Ver
teilungsbetreffnisse dienende Verfahren, und speziell die Auflegung
der Verteilungsliste, und die Verteilung, die Auszahlung des Er
löses, als zwei getrennte Stadien voneinander scheidet.
Aus dem Gesagten ergibt sich die Unrichtigkeit der dem vor
instanzlichen Erkenntnisse zu Grunde liegenden Ansicht, daß das
Recht des Gläubigers auf Auszahlung seines durch eine rechts
kräftige Verteilungsliste festgestellten Betreffnisses bei Anwendung
des Art. 251 der wirklichen Auszahlung gleichgestellt werden
müsse. Als unstichhaltig erweist sich auch der von der Vorinstanz
erhobene Einwand, es würde zufolge der hier vertretenen Auf
fassung eine ungleiche Behandlung der im Verteilungsverfahren
beteiligten Gläubiger dann eintreten, wenn der Nachzügler nach
Beginn, aber vor Beendigung der Auszahlungen an die einzelnen
Konkursforderungen sich anmeldet. Diese einzelnen Zahlungen
bilden nämlich bloße Teilhandlungen der einheitlichen konkurs
prozessualischen Operation der Verteilung bezw. der Abschlagsver
teilung im Sinne des Art. 251. Entscheidend ist nun aber für
die Rechtsstellung des Nachzüglers, das heißt für den Ausschluß
desselben von der Mitberechtigung am Erlöse bezw. Teilerlöse,
nicht die erfolgte Durchführung, sondern die Inangriffnahme
dieser Operation, da hier die Grenze zwischen den beiden be
sprochenen Stadien des Verteilungsverfahrens (Feststellung der
gläubigerischen Anrechte und Bezahlung der Gläubigerschaft) liegt.
Da der Rekurrent seine Konkursanmeldung unbestrittenermaßen
vor begonnener Auszahlung des fraglichen Teilerlöses gemacht
hat, ist er an demselben anteilsberechtigt und somit sein Rekurs
gutzuheißen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit der Rekurrent als am
Erlöse, dessen Verteilung in Frage steht, nach Maßgabe seiner
Rechtsstellung als Konkursgläubiger anteilsberechtigt erklärt.