- Entscheid vom 13. Mai 1904 in Sachen Risch.
Beschwerde gegen verschiedene, derselben Aufsichtsbehörde unterstellte
Betreibungsämter in einem Verfahren; Zulässigkeit. Betreibung
gegen einen Bevormundeten. Art. 47 Sch G. Rechtsstellung
Dritter gegenüber Bevormundeten vor der amtlichen Publikation der
Vormundschaft, 115 bündn, PG. Art. 6 Abs. 1 u. 2 HfG. Nicht
anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Betreibungsbeamten.
Absolute Nichtigkeit eines in Missachtung von Art. 47 Sch vor
genommenen Betreibungsaktes.
I. Am 3. November 1903 hatte die Vormundschaftsbehörde
Luzein über Hans Risch in Saas die Bevogtigung verhängt.
Am 24. Februar 1904 ernannte sie ihm in der Person des
Oberstlieutenant P. Raschein in Malix einen Vogt und verfügte
die Publikation der Bevogtigung, die dann im Kantonsblatt vom
- März 1904 erfolgte.
Durch Brief vom 7. März erhielt P. Raschein von der Vor
mundschaftsbehörde Luzein Kenntnis davon, daß das Betreibungs
amt Jenaz dem Risch drei Gütli, versteigert habe und zwar,
wie es scheine, unter dem Preise. Raschein wandte sich mit Ein
gabe vom 18. März an den Kleinen Rat des Kantons Grau
bünden, indem er geltend machte: In der Zeit nach dem Bevog
tigungsbeschlusse und vor der Vogtsernennung seien gegen Hans
Risch zu dessen großem Schaden eine Anzahl Betreibungshand
lungen ergangen (eine Betreibung und Pfändung, vielleicht auch
Pfandverwertung, Nr. 118, und zwei Versteigerungen vom 5. De
zember 1903 bezw. 2. Januar 1904), ohne daß die bezüglichen
Betreibungsurkunden nach Vorschrift des Art. 47 Sch der
Vormundschaftsbehörde zugestellt worden seien. Risch habe dem
Betreibungsamte von der Bevogtigung, die übrigens allgemein
bekannt gewesen sei, Mitteilung gemacht und auch bei der Vor
mundschaftsbehörde und beim Kleinen Rate instanziert, aber ohne
Erfolg. Namens des Vögtlings werde nunmehr das Begehren
gestellt: die während der Bevogtigung gegen Hans Risch ohne
Mitwirkung eines Rechtsbeistandes vollzogenen Betreibungshand
lungen und die ihnen vorangegangenen Zahlungsbefehle rc. als
ungültig aufzuheben.
II. Der Kleine Rat als kantonale Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerde unterm 25. März 1904 mit folgender Begründung ab:
Gemäß ständiger Praxis müsse verlangt werden, daß in einer
einzelnen Eingabe nur gegen eine Behörde rekurriert werde,
während die vorliegende Eingabe sich gegen zwei verschiedene Be
hörden richte ( als Rekursbeklagte bezeichnet der Ingreß des
Entscheides die Betreibungsämter Jenaz und Luzein ). Werde
hievon abgesehen, so falle in Betracht:
Gegen den allerdings schon im November 1903 erfolgten Be
vogtigungsbeschluß habe Risch rekurriert. Abgesehen hievon be
stimme 115 PG, daß eine Bevogtigung Dritten gegenüber erst
in Kraft trete mit ihrer Bekanntmachung im Kantonsblatt. Die
hier angefochtenen Betreibungshandlungen seien nun aber sämtliche
vor der Bevogtigungspublikation vom 4. März 1904 erfolgt,
d. h. zu einer Zeit, als die Gläubiger des Risch diesen noch direkt
hätten betreiben können.
III. Gegen diesen Entscheid hat P. Raschein innert Frist den
vorliegenden Rekurs eingereicht. Derselbe ist speziell auf Aufhebung
der Versteigerung vom 6. Januar und einer solchen vom 6. Fe
bruar 1904 gerichtet.
Rekurrent produziert einen kleinrätlichen Entscheid vom 19. Fe
bruar 1904 betreffend eine Beschwerdeeingabe des Hans Risch
vom 16. Februar 1904. Dieser Entscheid geht davon aus, daß
Risch als Bevogteter sich allerdings über seine Bevogtigung selb
ständig beschweren könne, nicht dagegen über andere Entscheide,
indem insoweit einzig der Vogt zur Beschwerdeführung legiti
miert sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung des Re
kurses, wobei sie zunächst darzutun versucht, daß das Bundes
gericht zur Beurteilung des Falles, weil lediglich kantonales Recht
in Frage stehe, nicht kompetent sei, und indem sie im übrigen sich
im wesentlichen auf den in ihrem Entscheid eingenommenen Stand
punkt stellt.
Die Vorinstanz hat im weitern eine Vernehmlassung des Be
treibungsamtes Jena beigebracht, die ebenfalls auf Verwerfung
des Rekurses schließt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Das Bedenken formeller Natur, daß der Beschwerdeführer
in der nämlichen Eingabe sich gegen zwei verschiedene Behörden
(die Betreibungsämter Jenaz und Luzein) beschwert habe, ist der
Vorinstanz selbst nicht erheblich genug erschienen, um einen Nicht
eintretensentscheid für gerechtfertigt zu halten. Übrigens vermöchte
der Umstand, daß ein Beschwerdeführer Beschwerden gegen zwei
der nämlichen Aufsichtsbehörde unterstellte Amter vereint, bundes
rechtlich eine Verwirkung des Beschwerderechtes kaum zu recht
fertigen, sondern hätte sich die betreffende Aufsichtsbehörde mit
dem vollends ausreichenden Mittel zu begnügen, den Beschwerde
führer zur Verbesserung des gerügten Formfehlers unter Ansetzung
einer Notfrist zu verhalten.
- In der Sache selbst weist die Vorinstanz zunächst darauf
hin, daß Risch gegen das Bevogtigungserkenntnis vom 3. No
vember 1903 Rekurs eingelegt hat. Indessen geht sie selbst davon
aus, daß der nach kantonalem Rechte unter Vogtschaft Gestellte
handlungsunfähig wird und daß der Vormundschaftsbehörde nach
kantonalem Rechte auch vor der Rechtskraft des Bevogtigungs
entscheides die einstweilige Sorge für die Vermögensverhältnisse
des Schuldners obliegt, womit nach Art. 47 Abs. 2 Sche ohne
weiteres gegeben ist, daß in dieser Zeit auch Betreibungsurkunden
der Vormundschaftsbehörde zuzustellen sind. Dementsprechend hat
die Vorinstanz anläßlich ihres frühern Entscheides vom 19. Februar
1904 dem Hans Risch auch die Legitimation, persönlich Beschwerde
zu führen, gerade wegen seiner Bevogtung abgesprochen. Dagegen
gelangt sie von der Erwägung aus zur Aufrechthaltung der gegen
Risch ergangenen Betreibungshandlungen, daß gemäß 115
kant. PG die Bevogtigung gegenüber Dritten erst mit ihrer Be
kanntmachung im Kantonsblatte in Kraft trete und daß also hier
Risch bis zu der am 4. März 1904 erfolgten Publikation seiner
Bevogtigung von seinen Gläubigern als direkt betreibbar habe
betrachtet werden können.
In dieser Hinsicht ist vorab die Behauptung der Vorinstanz
zurückzuweisen, man habe es hier mit einer der bundesgerichtlichen
Kognition entzogenen Frage zu tun. Denn der angerufene 115
des bündn. PG kann materiell überhaupt nur insoweit Geltung
beanspruchen, und speziell die Rechte Dritter gegenüber einem Be
vogtigungsbeschlusse nur in dem Umfange wahren, als es der
Inhalt von Art. 6 des eidgen. HG zuläßt, welcher in seinem
Abs. 1 die Rechtsstellung Dritter gegenüber Personen, deren er
folgte Beschränkung der Handlungsfähigkeit noch nicht zur amt
lichen Publikation gelangt ist, von Bundeswegen geordnet hat.
Bei der obgenannten Erwägung, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stützt, steht also in Wirklichkeit die Anwendung eidge
nössischen Rechtes in Frage.
Nun ist aber die bundesgesetzliche Vorschrift des Art. 6 Abs. 2
cit. ( bezw., soweit mit ihr übereinstimmend, die angerufene
Bestimmung des kantonalen Privatrechtes ) vorliegenden Falles
nicht maßgebend, da es sich nicht um private, sondern um be
treibungsprozessualische Beziehungen der Beteiligten handelt: Ent
sprechend dem vom Bundesgerichte im Falle Ricklin (Amtl. Samml.,
Separatausgabe, Bd. IV, Nr. 7 ) bereits eingenommenen Stand
Gesamtausgabe XXVII, 1. Teil, Nr. 17, S. 114 ff.
punkte ist davon auszugehen, daß der Betreibungsbeamte, der aus
Auftrag des Gläubigers eine Betreibungshandlung gegenüber dem
handlungsunfähig gewordenen Schuldner vornimmt, nicht in der
Stellung eines Vertreters beim Abschluß eines privatrechtlichen
Rechtsgeschäftes sich befindet, sondern einen betreibungsprozessua
lischen Akt vollzieht. Für dessen Gültigkeit kann aber der Um
stand, daß der Gläubiger, bezw. der Betreibungsbeamte, bezw.
beide in gutem Glauben die Handlungsfähigkeit und damit die
direkte Betreibbarkeit beim Schuldner als vorhanden angenommen
haben, kein rechtlich relevantes Moment bilden. Vielmehr kommt
es hier lediglich darauf an, ob der Akt als objektiv gesetzwidrig
zu betrachten sei oder nicht, d. h. ob man es wirklich mit einem
Falle zu tun habe, in welchem sich gemäß Art. 47 Sche die Be
treibungshandlung nicht direkt gegen den betriebenen Schuldner
hätte richten sollen.
Eine solche Gesetzwidrigkeit liegt hier vor, da die fraglichen
Betreibungs (Verwertungs ) Akte sich nicht gegen den bereits
unter Vogtschaft gestellten Risch persönlich hätten richten dürfen,
sondern nur gegen die Vormundschaftsbehörde von Luzein als
diejenige Amtsstelle, welcher laut Art. 47 Abs. 2 bis zur Er
nennung eines Vogts die Vertretung des Risch auch in betreibungs
rechtlicher Beziehung oblag. Gemäß ständiger Praxis sodann
(vergl. Archiv 1, Nr. 8; Amtl. Samml., Separatausgabe II,
Nr. 60 IV, Nr. 7, VI, Nr. 8 ) ist ein Betreibungsakt,
der in Mißachtung des Art. 47 gegenüber dem Handlungsunfähigen
statt gegenüber seinem Vertreter erfolgte, schlechthin ungültig
daß jeder Zeit dagegen Beschwerde geführt werden kann. Dies
führt ohne weiteres zur Abweisung auch der Verspätungseinrede,
welche das Betreibungsamt Jenaz der Beschwerde des Vormundes
Raschein entgegengestellt hatte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden damit die ange
fochtenen Verwertungsakte als rechtsungültig erklärt.
Gesamtausg. XXV, 1, Nr. 109, S. 334 ff. Gesamtausg. XXVII,
1, Nr. 17, S. 114 ff. Gesamtausg. XXIX, 1, Nr. 19, S. 90 ff.