- Arteil des Kassationshofes vom 23. Juni 1904
in Sachen Bundesanwaltschaft, Ankl. und Kass.-Kl., gegen
Cantenot und Beck, Angekl. und Kass.-Kl.
Kassationsbeschwerde in Fiskalstrafsachen. Form des Verfah
rens; Art. 144, 125, 126 06. Frist ; Art. 126 Abs. 2 0, Art. 18
FSt.; Art. 144 00. Art. 136 BSt. 30tägige oder 10tägige Kassa
tionsfrist? Beginn der Frist. Ueberprüfungsbefugnis des Kas
sationshofes gegenüber den Urteilen des Bundesstrafgerichtes
in Fiskalstrafsachen; Art. 18 FSt, Art. 142 0, Art. 149 BSP
Art. 126 Abs. 2 06: inwieweit ist das FSt für das Bundesstrafge
richt und den Kassationshof massgebend ? Mit Bezug auf die Kassa
tionsgründe ist einzig Art. 142 06, nicht Art. 18 FSt anwendbar.
Verletzung von Prozessformen; wesentliche Beeinträchtigung
der Rechte der Verteidigung, Art. 142 Ziff. 2 u. 3 06.
Behauptete Verletzung von Art. 2 FSt.; Unerheblichkeit für das
Strafurteil. Unterlassung der Einvernahme der Angeschuldigten
vor dem Ueberweisungsbeschluss. Angebliche Unregelmässigkeiten
des Verfahrens, spez.: Verletzung der Mündlichkeit. Art. 17 FSt.
Bedeutung des bundesrätlichen Ueberweisungsbeschlusses ; Art. 137
CG. Art. 17 FSV.
Der Kassationshof hat,
auf Grundlage des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 24.
bruar 1904 (den Parteien in seinen Motiven mitgeteilt am
- April 1904) und des nachfolgenden weiteren Tatbestandes:
Oben Nr. 16, S. 95 ff.
A. Mit Eingabe vom 18. Mai 1904 hat die Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen das genannte Urteil des Bundesstraf
gerichts beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde erhoben und den
Antrag gestellt, das angefochtene Urteil sei wegen Verstoßes gegen
die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni
1893 aufzuheben und die Sache zu neuer abschließlicher Beur
teilung an das Bundesstrafgericht, oder ein anderes kompetentes
Gericht zurückzuweisen. Die Beschwerde stützt sich auf die Art. 18
und 19 FSt, in Verbindung mit den Art. 126 und 145
OG, und führt in ihrer Begründung näher aus, daß das Bundes
strafgericht in offenbar rechtsirrtümlicher Weise Bestimmungen des
Art. 55 cit. Zollgesetz, nicht zur Anwendung gebracht habe, nämlich
litt. g daselbst hinsichtlich der beiden streitigen Mobiliarsendungen;
eventuell litt. a und g, eventuell litt. a ibidem hinsichtlich der
zweiten Sendung.
B. Am 23. Mai 1904 haben auch die beiden Angeklagten
und Verurteilten Ed. Cantenot und Julius Beck, und zwar ge
meinsam, dem Bundesgericht eine Kassationsbeschwerde eingereicht.
Sie stellen den Antrag, es seien das Urteil des Bundesstraf
gerichtes vom 24. Februar 1904 und sämtliche Prozeßhandlungen
zu kassieren und die ergangenen Kosten der Bundeskasse zu über
binden, und begründen denselben in wesentlich folgenden Ausfüh
ungen:
- Art. 2 St bestimme unter den Förmlichkeiten des darin
vorgesehenen Strafprotokolls betreffend Uebertretungen der Bundes
Fiskalgesetze, daß der das Protokoll aufnehmende Beamte den Über
treter, wenn er bekannt sei, hiezu beiziehen solle. Danach sei der
eines solchen Delikts Angeschuldigte gesetzlich berechtigt, schon in
diesem Stadium des Verfahrens angehört zu werden. Vorliegend
aber habe bei der am 25. September 1903 erfolgten Aufstellung
der beiden Strafprotokolle durch die Oberzolldirektion eine Ein
nahme der später Angeklagten nicht stattgefunden, obschon eine
solche leicht möglich gewesen wäre. Diese Unterlassung qualifiziere
sich als wesentlicher Formfehler, insbesondere mit Rücksicht darauf
daß, weil nach Art. 9 St kein Fiskaldelikt ohne eine besondere
Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde vor die Gerichte
gezogen werden dürfe, der Angeschuldigte allgemein an der legi
timen Durchführung des administrativen Verfahrens ein wesent
liches Interesse habe, und daß speziell im gegebenen Falle,
die angeführten Strafprotokolle nur wegen angeblich falscher De
klaration im Sinne des Art. 55 lit. g des Zollgesetzes auf
genommen worden seien, während, wie nun das angefochtene
Strafurteil beweise, eine falsche Zolldeklaration nicht vorliege,
anzunehmen sei, es hätten die Aufklärungen der Angeschuldigten
bei rechtzeitiger Entgegennahme von Anfang an dazu geführt,
daß überhaupt kein Strafprotokoll erstellt und folglich kein Straf
prozeß angehoben worden wäre.
2. Am gleichen formellen Mangel der Unterlassung vorheriger
Einvernahme der Angeschuldigten leide auch der bundesrätliche
Anklage und Überweisungsbeschluß vom 26. Oktober 1903; denn
es sei, wenn auch im Gesetze nicht direkt vorgeschrieben, doch schon
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vom Standpunkt des öffent
lichen Interesses, selbstverständlich, daß der Überweisung an den
Strafrichter eine Abhörung des Angeschuldigten vorauszugehen
habe, wie dies in den analogen Fällen des Beamtenverantwort
lichkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1850 mehrfach ausdrücklich vor
gesehen sei. Auch dieser Unterlassung komme die schon oben dar
gelegte Tragweite zu. Überdies habe sich hier eine weitere schwere
Unregelmäßigkeit angeschlossen, indem der fragliche Bundesratsbe
schluß durch eine nicht aufgeklärte Indiskretion am Tage seiner
Fassung der Depeschenagentur mitgeteilt und von dieser durch alle
Zeitungen verbreitet worden sei. Dies habe zu unzähligen pole
mischen Preßerörterungen eine Sammlung von Artikeln, die
vor der strafgerichtlichen Verhandlung erschienen sind, ist der
Kassationsbeschwerde beigelegt Anlaß gegeben, durch welche
die öffentliche Meinung und damit auch das Gerichtspersonal zu
Ungunsten der Angeklagten beeinflußt worden sei.
3. Ferner seien im gerichtlichen Verfahren selbst eine Reihe von
Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die ebensoviele Verletzungen der
Rechte der Angeklagten darstellten:
a) Die von der Bundesanwaltschaft anfangs November 1903
beim Bundesstrafgericht eingereichte Klage sei samt dem beige
fügten Aktenmaterial worunter eine Menge schriftlicher durch
die Zollverwaltung erhobener Rapporte von Zollbeamten, von
denen einige in einem dem Angeklagten sehr feindseligen Tone ge
halten seien und sich bei den nachfolgenden Gerichtsverhandlungen
zum Teil als falsch erwiesen hätten durch den Präsidenten
des Gerichts bei dessen Mitgliedern in Zirkulation gesetzt worden,
bevor den Angeklagten von ihrem Eingange Kenntnis gegeben
und ihnen gestattet worden sei, die Klage und die weiteren Akten
einzusehen. Erst Mitte Dezember 1903 sei ihnen, speziell dem
Angeklagten Beck, das Aktenmaterial zur Verfügung gestellt worden.
Diese unzweckmäßige Anordnung habe eine einseitige Instruktion
des Gerichtshofes und damit eine Voreingenommenheit gegen die
Angeklagten zur notwendigen Folge gehabt.
b) Das Begehren des Angeklagten Beck, in dessen Eingabe an
das Bundesstrafgericht vom 28. Dezember 1903, dahingehend, es
sei ein Verzeichnis aller in den Jahren 1901 1903 bei der Zoll
verwaltung geltend gemachten Zollrückforderungen vorzulegen mit
der Angabe ihrer Erledigung, speziell, ob in den Abweisungsfällen
eine strafrechtliche Überweisung der Petenten stattgefunden habe,
sei durch die Ordonnance de preuves des Bundesstraf
gerichtspräsidenten vom 25. Januar 1904 als zu weitgehend und
irrelevant abgewiesen worden. Dieser Entscheid aber habe sich im
Verlaufe der Hauptverhandlung als unrichtig erwiesen; denn schon
durch die Produktion einiger von der Bundesanwaltschaft und dem
im Prozesse mitwirkenden Departement zu ihren Zwecken ausge
wählter Präzedenzfälle sei die ungleiche, ausnahmsweise Behand
lung der Angeklagten seitens der Zollverwaltung dargetan worden
und hätte sich danach zweifellos bei erfolgter Vorlage aller Rekla
mationsfälle eklatant ergeben, so daß die Angeklagten ohne die
streitige Beweisverwerfung, welche durch keine gesetzliche Bestim
mung gerechtfertigt erscheine, die Haltlosigkeit der Anklage erstellt
haben würden.
c) Die sub litt. a oben erwähnte unzeitige Aktenzirkulation
bedeute auch an sich eine Formwidrigkeit, weil sie gegen das durch
das St. vorgeschriebene Prinzip der Mündlichkeit des Verfah
rens, wie diese in dem analogen Art. 88 BSt näher definiert
sei, verstoße. Auch der schriftliche Beweisentscheid vom 25. Januar
1904 sei mit diesem Prinzip kaum vereinbar. In diesem Sinne
habe das Bundesgericht entschieden in Sachen Huguenin (Amtl.
Sig., Bd. XV, S. 702 Erw. 2).
d) Wenn das angefochtene Urteil in Motiv 5 sage, als gänzlich
unrichtig habe sich die Bescheinigung des Gemeindeammanns Zust
vom 19. August 1903
die auf Angaben der Angeklagten
zurückzuführen sei erwiesen, so sei zu beachten, daß Zust
allein, der tatsächlich eben dasselbe getan habe wie die Angeklagten,
durch seine Zeugendeposition, um sich selbst zu liberieren, jene be
lastet habe. Ein geordnetes und richtiges Verfahren hätte erfor
dert, daß der Zeuge darauf aufmerksam gemacht worden wäre,
daß er als solcher nicht verpflichtet sei, zu seiner Schande auszu
sagen. Diese Belehrung wäre umso notwendiger gewesen, weil der
Zeuge auch sonst zufolge suggestiver und kaptiöser an ihn gestellter
Fragen offensichtlich in Verwirrung gewesen sei.
e) Eine schwere Unregelmäßigkeit liege darin, daß die Ange
klagten für etwas gestraft worden seien, dessen sie gar nicht ange
klagt gewesen seien und wogegen sie sich mithin auch nicht hätten
verteidigen können. Die Bundesanwaltschaft berufe sich ent
gegen den aktenwidrigen Angaben in Motiv 2 und 3 des ange
fochtenen Urteils, wonach dieselbe in dem Vorgehen der Ange
klagten eine Zollübertretung im Sinne von Art. 55 lit. a und g
des Zollgesetzes erblickt hätte in ihrer Klageschrift nur auf
Art. 55 lit. g, wie auch in den beiden Strafprotokollen der
Oberzolldirektion vom 25. September 1903, sowie im Ueberwei
sungsbeschluß des Bundesrates überall nur von falscher Zoll dekla
ration die Rede sei. Dieser letztere Umstand sei insbesondere von
Bedeutung, weil sich die Kompetenz des Bundesstrafgerichtes gemäß
Art. 125 Al. 2 OG auf die Beurteilung des im bundesrätlichen
Überweisungsbeschluß festgestellten Delikts beschränke. Demnach sei
die Bestrafung der Angeklagten wegen gewöhnlichen Schmuggels
nach Art. 55 lit. a, worauf das angefochtene Urteil allein ab
stelle, prozessualisch unstatthaft, umsomehr, als der Unterschied
zwischen den beiden in Frage stehenden Delikten nicht nur recht
licher sondern auch tatsächlicher Natur sei. Hätten die Angeklagten
rechtzeitig gewußt, daß man sie wegen gewöhnlichen Schmuggels
bestrafen wolle, so würden sie ihre Verteidigung anders einge
richtet haben; es sei ihnen jedoch keine Gelegenheit zur Erörterung
dieses Gesichtspunktes geboten worden, so daß sich ihre tatsächliche
Verurteilung jedenfalls auch nicht gestützt auf Art. 138 Al. 2 OG
rechtfertigen lasse.
4. Endlich enthalte das angefochtene Strafurteil verschiedene
Rechtsirrtümer und verstoße insofern gegen bestimmte Vorschriften
des materiellen Rechts. Vorab sei die Zollpflichtigkeit des ein
geführten Mobiliars nach dem Prozeßergebnis und den tatsäch
lichen Feststellungen des Urteils selbst zu verneinen; denn wenn
das Mobiliar, wie das Gericht anzunehmen scheine, tatsächlich der
aufgelösten Kongregation des Filles de Marie in Lons-le-Saunier
gehöre und eingeführt worden sei, um das in Frankreich aufge
hobene Institut in Sursee weiterzuführen, wobei der Angeklagte
Cantenot unter bewußter Mithülfe des Angeklagten Beck als
prête-nom gedient habe, so qualifiziere sich dasselbe unzweifel
haft (wie näher ausgeführt wird) als Umzugsgut. Ferner sei die
rechtliche Konstruktion eines Zollvergehens nach Art. 55 litt. a
durchaus haltlos, da der Zoll in Wirklichkeit bezahlt worden sei;
auch sei der Rechtsbegriff des Dolus im Urteil falsch aufgefaßt.
In dem vom Instruktionsrichter angeordneten weiteren
Schriftenwechsel hat die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom
15. Juni 1904 vorab das Begehren gestellt, es sei die Entschei
dung der vorliegenden Kassationsbeschwerden in den Formen der
Art. 136 ff. St. vorzubereiten und das Urteil nach erfolgter
mündlicher Verhandlung auszufällen; denn Art. 126 al. 2 OG
könne vernünftigerweise nur dahin interpretiert werden, daß bei
Behandlung von Fiskalstrafsachen sowohl vor dem Bundesstraf
gericht, als auch allfällig vor der Bundes Kassationsinstanz nach
Weisung des St. vorzugehen sei, lediglich soweit dieses Gesetz
überhaupt Vorschriften materieller oder prozessualer Natur enthalte.
Da dasselbe nun über das Verfahren in der Kassationsinstanz
vom Momente der Beschwerde einreichung bis zur Urteilsfüllung
nichts bestimme, und da ferner Art. 144 OG allgemein aus
drücklich vorschreibe, daß für das Verfahren bei Kassationsbe
schwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts die Art. 135 148,
150 Al. 1 und 151 158 BSt maßgebend seien, so sei für das
immer unter Rücksichtnahme aufKassationsverfahren subsidiär
existente abweichende Vorschriften des St, so über die Kassa
tionsgründe in Art. 18 ibidem, gegenüber den Art. 149 und 150
BSt dieses ordentliche Bundesstrafprozeßgesetz anzuwenden.
In der Sache selbst hat die Bundesanwaltschaft, mit Vorbehalt
der mündlichen Vernehmlassung, auf Abweisung der Kassations
beschwerde der beiden Angeklagten und Verurteilten angetragen,
unter näherer Beantwortung der einzelnen Beschwerdepunkte, deren
Inhalt, soweit wesentlich, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwä
gungen ersichtlich ist.
Die Angeklagten und Verurteilten Beck und Cantenot ihrerseits
haben durch Eingaben vom 16., bezw. 18. Juni Abweisung der
Kassationsbeschwerde der Bundesanwaltschaft beantragt;
gestützt
auf Art. 145 Ziff. 1 lit. c OG, wonach der Kassationshof über
Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichtes ent
scheidet:
über das prozessuale Vorbegehren der Bundesanwaltschaft, es sei
die Entscheidung der vorliegenden Kassationsbeschwerden in den
Formen der Art. 136 ff. BSt vorzubereiten und das Urteil
nach erfolgter mündlicher Verhandlung auszufällen,
in Erwägung:
Art. 144 OG, auf den die Bundesanwaltschaft zur Begrün
dung ihres Begehrens abstellt, trifft vorliegend nicht zu; denn es
ist zu beachten: Das Bundesstrafgericht die durch das geltende
OG vom 22. März 1893 neugeschaffene Strafbehörde des Bundes
hat nach Art. 125 dieses Gesetzes zwei wesentlich verschiedene
Kompetenzen als erkennendes Strafgericht; es beurteilt einerseits
(Art. 125 Al. 1 leg. cit.) die eigentlichen kriminellen Straffälle
des eidgenössischen Rechts, d. h. die Vergehen, welche in den spe
ziellen reinen Strafgesetzen des Bundes normiert sind, soweit sie
nicht gemäß Art. 112 BV (Art. 107 OG) in die Kompetenz
der Bundesassisen fallen, und sofern der Bundesrat ihre Beurtei
lung nicht gegebenenfalls, was ihm nach Art. 125 Al. 2 ibidem
freisteht, an die kantonalen Strafbehörden überträgt; und an
derseits (Art. 125 Al. 3 ibidem) Übertretungen der Fiskalgesetze
des Bundes, welche vom Bundesrat seiner Rechtsprechung unter
stellt werden, wie dies mit der vorliegenden Strafsache geschehen
ist. Nun war es ja naheliegend, daß für die Straffälle der ersten
Art, welche in der Hauptsache denjenigen der Assisenkompetenz
generell verwandt sind, wie z. B. die Verbrechen gegen Bundes
beamte (II. Teil, Titel V BStA vom Jahre 1853), oder
Sprengstoffdelikte (Ergänzungsgesetz vom Jahre 1894 zum ge
nannten Bundesstrafgesetz), das Verfahren, soweit möglich, dem
durch die bestehende Bundesstrafprozeßordnung (BSt.) geordneten
Schwurgerichtsprozesse angepaßt wurde, und es verweist denn auch
Art. 126 Al. 1 OG, mit ausdrücklichem Bezug auf jene Straffälle,
für die Voruntersuchung und Überweisung auf die entsprechenden
Bestimmungen der BSt. Dagegen eignet sich das fragliche um
ständliche Verfahren zweifellos nicht für die wesentlich anders ge
arteten, leichteren Fiskaldelikte, und die Gründe, die seinerzeit zum
Erlaß des SV mit seinem gegenüber den damals bestehenden
kantonalen Strafprozeßgesetzen vereinfachten gerichtlichen Ver
fahren geführt hatten, sprachen dafür, dieses Verfahren nun auch
in Abweichung von den Bestimmungen des gewöhnlichen Bundes
strafprozesses auf die für Fiskalstrafsachen neben die kantonalen
Gerichte tretende Bundesinstanz zu übertragen. Demgemäß be
stimmt Art. 126 Al. 2 OG tatsächlich, daß sich das Verfahren
in Fällen der Beurteilung von Übertretungen der Fiskalgesetze
durch das Bundesstrafgericht nach den Vorschriften des FS
richte. Wenn nun auch Art. 144 OG nach seinem Wortlaut
ganz allgemein, mit Bezug auf die Entscheidungen des Bundes
strafgerichts schlechthin, u. a. für das Kassationsverfahren die ein
schlägigen Bestimmungen der Bett als anwendbar erklärt,
kann diese Verweisung doch vernünftigerweise im Hinblick auf
die erörterte Verschiedenheit der Kompetenzfälle und die ausdrück
liche Differenzierung des Verfahrens laut Art. 126 ibidem
entsprechend dem Al. 1 daselbst nur auf die Kriminalstraffälle des
Art. 125 Al. 1 OG bezogen werden; während hinsichtlich
Fiskalstraffälle des Art. 125 Al. 3 OG ausschließlich Art. 126
Al. 2 ibidem maßgebend, und somit auch für deren Kassations
behandlung auf das St abzustellen ist. Demnach ist denn das
Kassationsverfahren in derartigen Fällen das schriftliche Ver
fahren, wie es für die Nichtigkeitsbeschwerden gegen kantonale
Urteile in Fiskalstrafsachen gilt. Dem entspricht auch das in Sachen
Baillard contre Confédération (Amtl. Stg., Bd. XX, S. 840 ff.
dem einzigen prozessualen Präzedenzfalle beobachtete Ver
fahren;
beschlossen:
Das Vorbegehren der Bundesanwaltschaft wird abgewiesen, und
es wird demnach auf Grund der erfolgten schriftlichen Instruktion
des Kassationsprozesses in die Beratung eingetreten;
und hierauf
über die Kassationsbegehren der Parteien,
in Erwägung:
- Frägt es sich vorab, ob die Erhebung der vorliegenden
Kassationsbeschwerden rechtzeitig erfolgt sei, so steht tatsächlich fest,
daß die Beschwerdeschriften beider Parteien innert 30 Tagen, seit
der schriftlichen Zustellung des angefochtenen Urteils in extenso,
eingereicht worden sind, auf welche Frist der Präsident des Bundes
strafgerichts die Parteien bei der mündlichen Eröffnung des Ur
teilsdispositivs verwiesen hatte. Diese Frist nun erscheint in der
Tat als die gegebenenfalls gesetzlich vorgesehene. Denn nach
Art. 126 Al. 2 OG, worin, wie schon oben erwähnt, hinsichtlich
des Verfahrens für die vorliegende Strafsache die Vorschriften des
St vorbehalten sind, muß (gemäß näherer Ausführung in
Erwägung 2 unten) bezüglich der Kassationsfrist die ausdrückliche
Bestimmung des Art. 18 daselbst als maßgebend erachtet werden
im Gegensatz zur Annahme des Bundesstrafgerichts in dem
bereits citierten Falle Baillard, wo dasselbe den Parteien gestützt
auf Art. 144 OG die (kürzere) Kassationsfrist des Art. 136
BSt angesetzt hatte (vgl. Dispositiv III dieses Urteils, abge
druckt im zugehörigen Kassationsentscheide, Amtl. Samml., Bd. XX,
S. 843). Die Kassationsfrist des Art. 18 FS aber ist ge
wahrt. Denn durch die ausdrückliche Mitteilung des Präsidenten
des Bundesstrafgerichts an die Parteien ist als die für ihren
Beginn maßgebende Urteilseröffnung nicht die mündliche Mit
teilung an der Urteilssitzung, sondern erst die Zustellung der
schriftlichen Urteilsausfertigung bezeichnet worden und dabei muß
es natürlich sein Bewenden haben.
- Sind die beiden Beschwerden demnach rechtzeitig erklärt
worden, so ist weiterhin zu untersuchen, ob, eventuell inwieweit,
dieselben ihrem Inhalte nach, mit Rücksicht auf die angerufenen
Kassationsgründe, den prozessualen gesetzlichen Voraussetzungen ent
sprechen und daher materiell zu prüfen sind. Nun erklärt Art. 18
SV auf den die Bundesanwaltschaft ausdrücklich und die Ange
klagten und Verurteilten, wie ihre sachlichen Ausführungen ver
muten lassen, abstellen die Kassation gegenüber den Strafur
teilen in Fiskalsachen als zulässig, außer wegen Inkompetenz
des urteilenden Gerichts, wenn das Urteil gegen bestimmte gesetzliche
Vorschriften sich verstößt oder wesentliche Formfehler unterlaufen
sind", und es ist diese letztere Bestimmung in der bundesgerichtlichen
Praxis stets dahin ausgelegt worden, daß als Verstöße gegen be
stimmte gesetzliche Vorschriften" auch die Fälle unrichtiger, rechts
irrtümlicher Anwendung bezw. Nichtanwendung der materiellen Straf
vorschriften, in casu des Zollgesetzes, zu betrachten seien (vgl. z. B.
das Urteil des Kassationshofes in Sachen Schweizerische Eidgenos
senschaft gegen Argast: Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1023, Erw. 2).
Dagegen bestimmt Art. 142 OG, die Kassationsbeschwerde gegen
die bundesstrafgerichtlichen Urteile finde nur statt:
- Wegen Inkompetenz des Gerichts;
- wegen wesentlicher Beeinträchtigung der Rechte der Ver
teidigung
- wegen Verletzung wesentlicher Prozeßformen, wenn sich mit
Wahrscheinlichkeit ergibt, daß sie in Beziehung auf Schuld oder
Strafe auf das Urteil einen für den Kassationskläger nachteiligen
Einfluß ausgeübt hat;
- wegen Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des
Gerichts.
Und zwar ist dieser Artikel vom DG in Anwendung auf das
neugeschaffene Bundesstrafgericht übernommen worden aus der
BSt. Diese enthält nämlich für die Kassation der Bundes
assisen Urteile in Art. 149, sub litt. ac, den angegebenen
Ziffern 1 3 des Art. 142 OG gleichlautende Bestimmungen
(mit dem einzigen bemerkenswerten Unterschied, daß sub litt.
daselbst von Verletzung gesetzlicher , statt, wie in Ziffer 3 hier
wesentlicher Prozeßformen die Rede ist), führt dazu aber noch
als weitere Kassationsgründe an:
d) unrichtige Würdigung einer für das Endurteil erheblichen
Antwort der Geschwornen durch die Kriminalkammer; und
e) wenn die Kriminalkammer keine, oder eine falsche Anwendung
des Gesetzes machte.
Aus dem Umstand nun, daß diese letztere Bestimmung in Art. 142
OG weggelassen worden ist, folgt zwingend, daß die Kognition
des Kassationshofes gegenüber den bundesstrafgerichtlichen Urteilen
in dem Sinne beschränkt werden wollte und effektiv beschränkt ist,
daß ihm die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Straf
entscheides nicht zusteht, wie dies, gemäß der frühern Ausführung,
nach Art. 18 FSt der Fall ist. Frägt es sich daher, angesichts
des Widerspruchs der beiden in Rede stehenden Normen des OG
und des St, welche derselben vorliegend anzuwenden sei, so
fällt in Betracht: Art. 126 Al. 2 OG bestimmt, wie bereits
früher gesagt, daß sich bei Beurteilung von Übertretungen der
Fiskalgesetze des Bundes durch das Bundesstrafgericht, wie in
casu, das Verfahren nach den Vorschriften des St. richte.
Diese Norm hat der Kassationshof im mehrerwähnten Falle
Baillard dahin ausgelegt daß danach das St schlechthin, in
allen seinen Bestimmungen, vorbehalten sei. Allein dies trifft
offenbar nicht vollständig zu. Zuzugeben ist zwar ohne weiteres,
daß sich der Vorbehalt nicht nur auf die Vorschriften über die
administrative Vorbehandlung der Straffälle bezieht, wie vielleicht
aus dem französischen Text des Art. 126 Al. 2 OG: L'instruc
tion des contraventions ... a lieu en conformité de la loi
du 30 juin 1849 , geschlossen werden könnte, sondern, laut dem
entsprechenden allgemeineren Ausdruck Verfahren des deutschen
Textes, auch das durch Art. 17 FSt, sowie die Bestimmung in
Art. 18 ibidem über Frist und Form der Kassationserklärung
und die Art. 19 ff. geregelte gerichtliche Prozedere umfaßt; da
gegen kann er nicht Geltung haben für die übrigen Bestimmungen
des Art. 18, nämlich die Normierung der Kassationsgründe und
(teilweise) des Inhalts des kassierenden Entscheides. Was vorab
den letztern Punkt betrifft, so schreibt Art. 18 in Al. 2 vor, das
Kassationsgericht habe im Falle der Kassation ein beliebiges
Gericht von gleichem Range behufs neuer abschließlicher Ab
urteilung zu bestimmen. Diese Vorschrift nun steht offensichtlich
in Beziehung und verträgt sich völlig nur mit der Gerichtsstands
ordnung für die Fiskalstraffälle, wie sie bei Erlaß des St.
und bis zum Inkrafttreten des OG von 1893 bestand, wonach
jene Straffälle ausschließlich den kantonalen Strafbehörden
zur materiellen Beurteilung zugewiesen waren. Sie paßt jedoch
nicht mehr ausnahmslos zur Gerichtsstandsordnung, seitdem das
geltende OG in Art. 125 neben den kantonalen Gerichten dem
neugeschaffenen Bundesstrafgericht erkennende Kompetenz in
Fiskalstrafsachen übertragen hat; denn sie ist bei Kassation von
Urteilen dieses letzteren schlechterdings nicht anwendbar, indem
irgend ein anderes, demselben gleichgeordnetes Gericht was
mit dem Ausdrucke ein beliebiges Gericht von gleichem Range
in Art. 18 FSt wohl gemeint sein muß tatsächlich nicht
besteht und verfassungs und gesetzesmäßig nicht kreiert werden
kann. Es bleibt daher in solchen Fällen nichts anderes übrig, als
die Sache an das Bundesstrafgericht zurück , bezw. (bei festge
stellter Inkompetenz desselben) an das zuständige Gericht zu
weisen, wie dies im OG (Art. 143) allgemein für die Kassation
der bundesstrafgerichtlichen Urteile vorgesehen ist, und es recht
fertigt sich somit, anzunehmen, daß durch diese neuere Bestimmung
dem Art. 18 FSt, soweit er ihr widerspricht, stillschweigend,
trotz dem entgegenstehenden Wortlaut des Art. 126 Al. 2 OG
derogiert worden sei. Als ebenfalls undurchführbar mit Bezug
auf das Bundesstrafgericht aber erscheint bei näherer Untersuchung
auch die Bestimmung des Art. 18 FSt über die Kassations
gründe. Wenn darin nämlich, nach dem früher Gesagten, die
materielle Überprüfung des Strafentscheides durch den Kassations
richter zugelassen ist, so hat dies zweifellos seine volle Berechti
gung gegenüber kantonalgerichtlichen Erkenntnissen; denn es ist
im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtssprechung unumgänglich,
daß bei Anwendung durch die kantonalen Gerichte der hier in
Frage stehenden Strafvorschriften der Bundesfiskalgesetze, wie bei
Anwendung eidgenössischer Rechtsnormen überhaupt, eine eidgenös
sische Instanz, die als solche eine höhere gemeinsame oberste Stufe
der Instanzenfolge bildet, in irgend einer Form die sachliche
Rechtsauslegung überwache. Anders aber liegt die Sache, wenn
ein organisches Glied des obersten eidgenössischen Gerichtshofes
selbst, das Bundesstrafgericht, als erkennendes Gericht funktioniert.
Eine Überprüfung der Strafentscheidungen dieser Bundesgerichts
behörde auf ihre materielle Richtigkeit durch den bundesgerichtlichen
Kassationshof rechtfertigt sich schon deswegen nicht, weil die beiden
Behörden aus einem einheitlichen Richterkollegium bestellt sind,
und es dem allgemeinen gerichtsorganisatorischen Prinzip der
Über und Unterordnung der Instanzen mit örtlich und sach
lich identischer Kompetenz widerspricht, die Erkenntnisse des einen
jener organisch nebengeordneten, überdies numerisch gleich be
setzten Gerichtsorgane durch das andere materiell nachprüfen zu
lassen, so daß dies im Zweifel nicht die Meinung des Gesetzgebers
gewesen sein kann, wogegen natürlich die Nachprüfung des ge
setzmäßigen Zustandekommens, der formellen Richtigkeit der
Entscheidungen, als besondere gerichtliche Funktion für sich, stets
als zulässig erscheint. Schon diese generelle Erwägung führt dazu,
die Angabe der Kassationsgründe in Art. 18 FSt als durch die
Bestimmung des Art. 142 OG ersetzt zu erachten. Hiefür sprechen
überdies noch zwei spezielle, aus anderweitigen gesetzlichen An
ordnungen abgeleitete Argumente: Einmal hat der Gesetzgeber die
Kompetenz des Kassationshofes zu materieller Nachprüfung der
bundesstrafgerichtlichen Entscheidungen mit Bezug auf die dem
Bundesstrafgericht gemäß Art. 125 Al. 1 OG zugewiesenen
Kriminalstrafsachen deutlich verneint durch die früher angegebene
Modifikation des Art. 142 OG gegenüber dem Art. 149 BSt.
Danach aber ist nicht denkbar, daß er dem Kassationshof für die
wesentlich leichtern Straffälle der Fiskalgesetzes übertretungen eine
weitergehende Kompetenz habe einräumen wollen. Dazu kommt,
daß für das Kassationsverfahren gegenüber kantonalen Urteilen
in Fiskalstrafsachen in Art. 160 Al. 2 OG die Bestimmungen
des St über die Kassationsbeschwerde ausdrücklich vorbehalten
sind, während Art. 142 ibidem einen solchen Vorbehalt mit Be
zug auf die bundesstrafgerichtlichen Urteile nicht macht, obschon
dies trotz dem vorausgehenden Art. 126 Al. 2 mindestens nicht
überflüssig gewesen wäre, da die Kassationsgründe jedenfalls,
streng genommen, nicht direkt zu den Vorschriften über das Ver
fahren gehören, welche dort allein reserviert sind.
3. Von den Kassationsgründen des Art. 142 OG, auf welche
nach dem Gesagten abzustellen ist, fallen da von den Parteien
weder die Inkompetenz des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung
der ihm überwiesenen Strafsache, noch eine vorschriftswidrige Be
setzung desselben behauptet wird ohne weiteres nur die unter
den Ziffern 2 und 3 genannten in Betracht, d. h. es sind die
Beschwerden nur zuzulassen, sofern sie sich berufen auf wesent
liche Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung (Ziff. 2), oder
auf Verletzung wesentlicher Prozeßformen, wenn sich mit Wahr
scheinlichkeit ergibt, daß sie in Beziehung auf Schuld oder Strafe
auf das Urteil einen für den Kassationskläger nachteiligen Ein
fluß ausgeübt hat" (Ziff. 3). Sie entsprechen also den formellen
gesetzlichen Voraussetzungen nicht, soweit sie lediglich basieren auf
angeblich unrichtiger Auslegung und Anwendung materiellen
Rechts, der Strafbestimmungen des Zollgesetzes. Folglich ist auf
die Beschwerde der Bundesanwaltschaft in ihrer Totalität und auf
diejenige der Angeklagten und Verurteilten mit Bezug auf ihre
Ziffer 4 (nach Fakt. B oben) gar nicht einzutreten und hat sich
die materielle Prüfung im Folgenden zu beschränken auf die unter
den Ziffern 1, 2 und 3 der letzteren Beschwerde vorgebrachten
formalen Argumente.
4. Nun erweist sich vorab die Beschwerde wegen Verletzung
der Vorschrift des Art. 2 St über die Zuziehung des Über
treters eines Fiskalgesetzes zur Protokollaufnahme abgesehen
von der Frage ihrer sachlichen Begründetheit schon deswegen
als unbehelflich, weil, wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Be
schwerdeantwort zutreffend ausführt, der streitige Formmangel der
vorliegenden Protokolle, gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des
Art. 7 St jedenfalls nur die Rechtsfolge hätte haben können,
daß der erkennende Richter jenen Protokollen nicht die normale
volle Beweiskraft beimessen, sondern sie lediglich, gleich allen
übrigen Beweismitteln, nach seiner moralischen Überzeugung
hätte würdigen dürfen, und weil nun die Verurteilten als Be
schwerdeführer nicht einmal behaupten, daß diese Bestimmung zu
ihrem Nachteil mißachtet worden sei. Faktisch hat denn das
Bundesstrafgericht seinen Entscheid auch gar nicht ausschließlich
auf die Tatbestandsfeststellungen der fraglichen Protokolle, sondern
auf die tatsächlichen Ergebnisse der gesamten gerichtlichen Ver
handlungen basiert, so daß von wesentlicher Beeinträchtigung der
Rechte der Verteidigung gegenüber den Beschwerdeführern, oder
von Verletzung wesentlicher Prozeßformen, die auf deren Verur
teilung von Einfluß gewesen wäre, in der fraglichen Hinsicht auf
keinen Fall die Rede sein kann.
Auch die von den Angeklagten und Verurteilten weiterhin an
gerufene Unterlassung ihrer Einvernahme durch den Bundesrat
vor Fassung des Überweisungsbeschlusses bildet einen Kassations
grund im Sinne des Art. 142 Ziffer 2 oder 3 OG nicht; denn
weder schreibt das St eine solche Einvernahme ausdrücklich
vor, noch erscheint dieselbe nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als
zur gehörigen Wahrung der Rechte der Angeschuldigten unerläß
lich; gegenteils müßte sie als durchaus überflüssige Weiterung
des Verfahrens bezeichnet werden, da den Verurteilten bereits bei
der Zustellung der administrativen Strafverfügung Gelegenheit
zur Vernehmlassung geboten worden war und ferner bei der nach
folgenden gerichtlichen Instruktion der Sache in erschöpfendem
Maße geboten wurde. Die behauptete Beeinflussung der er
kennenden Richter durch die dem Strafurteil vorausgegangenen
Preßerörterungen sodann qualifiziert sich als Zulage gegenüber
dem Gericht, die vernünftigerweise nicht als ernst gemeint erachtet
werden kann und keiner weiteren Erörterung bedarf.
Was endlich die unter Ziffer 3 der Beschwerde (nach Fakt. B
oben) erwähnten angeblichen Unregelmäßigkeiten des gerichtlichen
Verfahrens selbst und die daraus abgeleiteten Verletzungen der
Rechte der Angeklagten betrifft, ist zu bemerken:
Ad 2. Wieso die Angeklagten, speziell der Angeklagte Beck,
durch Vorenthaltung der von der Bundesanwaltschaft dem Straf
gericht eingereichten Akten benachteiligt sein sollen, ist nicht ein
zusehen, da Beck in der Beschwerde selbst zugibt, daß ihm jene
Akten Mitte Dezember 1903 also lange vor der gerichtlichen
Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt worden sind. Und die
Behauptung, es hätten diese Akten den Mitgliedern des Gerichts
hofes nicht sofort unterbreitet werden dürfen, weil diese letztern
dadurch einseitig instruiert worden seien, ist durchaus unverständ
lich; denn daß das erkennende Gericht in Fiskalstrafsachen von
dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff erst in einem bestimmten Ver
fahrensabschnitt Kenntnis nehmen dürfe, ist weder ausdrücklich
vorgeschrieben, noch durch die Natur der Sache geboten, da ja die
Würdigung der Akten völlig dem freien Ermessen des Richters
anheimgegeben ist (vgl. Art. 7 Al. 2 und Art. 17 Al. 2 FSt.),
und daher gegenteils von allen äußerlichen Schranken unabhängig
sein muß.
Ad b. Die Ablehnung des streitigen Beweisbegehrens durch
den Präsidenten des Bundesstrafgerichts als Instruktionsrichter
verstößt ebenfalls gegen keine bestimmte Gesetzesvorschrift, und die
Beschwerdeführer sind auch überdies nicht befugt, sich deshalb
heute wegen Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte zu beklagen,
da es ihnen freigestanden hätte, ihr Begehren in der Hauptver
handlung zu erneuern und vom Gesamtgerichte beurteilen zu
lassen, während sie von diesem Rechte tatsächlich keinen Gebrauch
gemacht haben. Übrigens ist ohne weiteres klar, daß dem frag
lichen Beweise entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer
keinerlei Bedeutung für den Ausgang des Strafprozesses zu
kommen konnte, indem natürlich der Richter, wie die Bundes
anwaltschaft zutreffend geltend macht, die Strafbarkeit des vor
liegend faktisch eingeklagten Tatbestandes selbständig und ohne
Rücksicht auf die bisherige, angeblich abweichende Behandlung
analoger Fälle durch die Administrativbehörden (Unterlassung straf
gerichtlicher Verfolgung) zu beurteilen hatte.
Ad c. Die Beschwerden wegen Verletzung des Prozeßgrundsatzes
der Mündlichkeit gehen deswegen fehl, weil der hier allein in
Betracht fallende Art. 17 St wohl ein summarisches und
öffentliches, nicht aber ein rein mündliches Verfahren nach Ana
logie des Art. 88 BSt vorschreibt, sondern vielmehr mit der
Bestimmung des Absatzes 2, lautend: Nach der mündlichen Ab
hörung der Parteien und allfälligen Zeugen und Protokollierung
der Aussagen der letzteren, sowie nach Prüfung der vorge
legten Akten fällt das Gericht das Urteil, die direkte Mit
berücksichtigung der Hauptverhandlung vorgängig gesammelter
schriftlicher Dokumente ausdrücklich vorsieht. Der von den Be
schwerdeführern angerufene Entscheid des Kassationshofes in Sachen
Huguenin (Amtl. Samml., Bd. XV, S. 702, Erw. 2) berührt
diese Frage nicht; dort wurde vielmehr darauf abgestellt, daß das
kantonale Gericht, statt nach den Vorschriften des FSt, nach
denjenigen des kantonalen Strafprozesses verfahren war.
Ad d. Daß der Zeuge Zust vor seiner Einvernahme in der
von den Beschwerdeführern angegebenen Weise hätte belehrt werden
sollen, ergibt sich wiederum weder aus einer speziellen Prozeß
vorschrift, noch aus allgemeinem Rechtsgrundsatz und erscheint
daher als für die Kassationsinstanz durchaus belanglose Be
hauptung.
Ad e. Wenn die Beschwerdeführer endlich ihre Verurteilung auf
Grund des Art. 55 litt. a des Zollgesetzes als prozessualisch un
statthaft erklären, so befinden sie sich in einem Irrtum über die
vorliegend maßgebenden Prozeßrechtsnormen. Auf den Überweisungs
beschluß des Bundesrates ist nämlich nicht, wie sie anzunehmen
scheinen, Art. 137 OG, sondern ausschließlich das St selbst
anwendbar. Jener Beschluß qualifiziert sich danach inhaltlich nicht
als eine Anklageschrift im Sinne des gewöhnlichen Strafprozesses,
sondern als eine lediglich allgemeine Bezeichnung der Straftat,
auf Grund deren der Strafrichter nach Maßgabe des Art. 17
SV durchaus selbständig sowohl die genaue Ermittelung der
tatsächlichen Verhältnisse, als auch deren juristische Qualifikation
vorzunehmen hat. Dabei ist allerdings dem Angeschuldigten nach
allgemeinem strafprozessualem Grundsatze Gelegenheit zu geben,
sich über die dem festgestellten Tatbestande imputierte rechtliche
Bedeutung vernehmen zu lassen. Gegen diesen Grundsatz aber ist
vorliegend keineswegs verstoßen worden. Denn wie aus dem an
gefochtenen Urteil des Bundesstrafgerichts (Erw. 2) hervorgeht
und von der Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort aus
drücklich bestätigt wird, hat deren Vertreter als Ankläger in der
gerichtlichen Hauptverhandlung sowohl die litt. g als auch die
vom Gericht als zutreffend erkannte litt. a des Art. 55 Zollges.
angerufen. Und die Vertreter der Angeklagten haben nach der
gleichen Erwägung, deren Feststellung für den Kassationshof ver
bindlich ist, sowohl die Frage der formellen Zulässigkeit der Bei
ziehung der litt. a, als auch diejenige des materiellen Zutreffens
der beiden Bestimmungen diskutiert. Somit muß die heutige Be
hauptung der Angeklagten und Verurteilten, es sei ihnen keine
Gelegenheit zur Erörterung des (an der Hauptverhandlung) neuen
Gesichtspunktes der Beiziehung des Art. 55 litt. a-
boten worden, als tatsächlich unrichtig zurückgewiesen, und folglich
auch die hierauf basierte Beschwerde als völlig grundlos bezeichnet
werden;
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde der Bundesanwaltschaft, sowie auf
die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und Verurteilten, soweit
sie sich auf Verletzung materieller Rechtsnormen beruft, wird nicht
eingetreten.
Im übrigen wird die Kassationsbeschwerde der Angeklagten und
Verurteilten als unbegründet abgewiesen.