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Urtiel vom 1. Juni 1904 in Sachen Spühler
und Konsorten gegen Einwohnergemeinde Aarau,
Rekurs gegen ein eine vorsorgliche Verfügung in einem Eigentumsstreit
aufhebendes Urteil. Verspätung des Rekurses, soweit damit eine
allgemein verbindliche Verordnung angefochten wird; Art. 178
Ziff. 3 06. Fehlende Legitimation der Rekurrenten wegen fehlen
den rechtlichen Interesses.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. Die Rekurrenten (folgt Aufzählung) sind Eigentümer von
Grundstücken mit Wohngebäuden, welche in der Stadt Aarau,
zwischen der Bachstraße und einem nördlich davon parallel zu ihr
von der Bankstraße bis zum sogenannten Herzogtum führenden
Privatweg gelegen sind. Auf diesem letzteren reicht ihr Eigentum,
wie dasjenige der Besitzer der gegenüberliegenden Grundstücke je
bis in die Mitte. Überdies haben sie an dem Privatweg, gleich
allen andern Anstößern desselben, ein gesetzlich eingetragenes all
gemeines Fuß und Fahrwegrecht, während das Betreten, Begehen
und Befahren des Weges, laut bestehendem gerichtlichem Verbot,
jedermann, d. h. andern Personen, mit Bußenandrohung untersagt
ist. Im Oktober 1903 ließ der Gemeinderat Aarau als Ver
treter der Einwohnergemeinde wie es scheint ohne vorgängige
Begrüßung der Rekurrenten in diesem Privatweg Grabarbeiten
zum Zwecke der Installation einer Coulisse der städtischen Straßen
kanalisation vornehmen. Hierauf erwirkten die Rekurrenten vom
Gerichtspräsidium Aarau eine vorsorgliche Verfügung, wonach der
Einwohnergemeinde Aarau bei Buße von 500 Fr. und Schadens
ersatzpflicht verboten wurde, die begonnenen Arbeiten fortzusetzen,
solange sie nicht entweder das Wegareal zur Herstellung einer
öffentlichen Straße von den Anstößern erworben, oder den Re
kurrenten die schriftliche Zusicherung erteilt haben werde: 1. mit
ihrer Leitung zwei bezw. vier Fuß von deren Eigentumsgrenzen
wegzubleiben und 2. daß denselben aus der Leitung keinerlei Be
schränkungen der Weg und Eigentumsrechte und keinerlei sonstige,
im bürgerlichen Gesetz und im Fertigungsprotokoll nicht begründete
Verpflichtungen entstehen sollten. Der Gemeinderat Aarau aber
führte gegen diese Verfügung beim kantonalen Obergericht Be
schwerde, indem er die Kompetenz des Civilrichters zum Erlasse
derselben bestritt und sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens
auf die gemäß dem kantonalen Baugesetz für Erweiterung von
Ortschaften vom 24. Februar 1875 erlassene städtische Bauordnung,
sowie auf die zugehörigen Verordnungen betr. Anschlüsse an Ent
wässerungsanlagen vom 5. Oktober 1894 und betreffend Beteiligung
der Grundeigentümer bei Erstellung neuer Straßen und Trottoire
vom 17. November 1902 berief. Auch scheint er das bestehende
Rechtsverbot beim Gerichtspräsidenten angefochten zu haben. Durch
Urteil vom 2. Dezember 1903 hob das Obergericht die vorsorg
liche Verfügung, nachdem inzwischen die streitigen Arbeiten trotz
derselben zu Ende geführt worden waren, auf, im Wesentlichen
mit der Begründung, daß die Gemeinde in der Tat gemäß 25
ihrer Bauordnung und 11 der zitierten Verordnung vom
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November 1902, also kraft öffentlichen Rechts, zur Installa
tion der Coulisse berechtigt und daher die weitere Prüfung der
Angelegenheit dem Civilrichter entzogen sei.
B. Gegen das vorstehende Urteil haben die vier beteiligten
Grundeigentümer rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie beschweren sich
einerseits wegen Rechtsverweigerung, die darin liege, daß das
Obergericht den verlangten Schutz privater Rechte der Rekurrenten
durch seine Verneinung der Kompetenz des Civilrichters in Ab
weichung von früheren Entscheidungen analoger Streitsachen ab
lehne und sich ferner über die von den Rekurrenten behauptete
Ungültigkeit der städtischen Verordnung vom 17. November 1902
nicht ausspreche; anderseits wegen Verletzung der verfassungs
mäßigen Eigentumsgarantie (Art. 22 der aarg. KV), gegen
welche sowohl die Gutheißung des Vorgehens der Gemeinde, ins
besondere der tatsächlich darin liegenden Beanspruchung eines
dinglichen Rechts an dem Privatweg ohne Durchführung des
Expropriationsverfahrens, als auch die dabei angerufene Verordnung
vom 17. November 1902 an sich verstoße. Demgemäß stellen sie
die Begehren:
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Es sei das angefochtene Urteil mit allen Folgen aufzuheben;
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es sei die mehrerwähnte städtische Verordnung vom 17. No
vember 1902 als ungültig zu erklären.
C. Die Einwohnergemeinde Aarau läßt in ihrer Vernehm
lassung beantragen, das erste Rekursbegehren sei abzuweisen, und
auf das zweite sei wegen Verspätung des Rekurses nicht einzu
treten, eventuell sei es ebenfalls abzuweisen.
Das Obergericht des Kantons Aargau erklärt, sich zu Gegen
bemerkungen nicht veranlaßt zu sehen;
in Erwägung:
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Was vorab das zweite Rekursbegehren um grundsätzliche
Aufhebung der Verordnung der Stadt Aarau vom 17. November
1902 betreffend Beteiligung der Grundeigentümer bei Erstellung
neuer Straßen und Trottoire anlangt, ist der Rekurs als ver
spätet von der Hand zu weisen. Denn die streitige Verordnung
ist in der städtischen Einwohnergemeindeversammlung am Tage
ihrer Datierung beraten und beschlossen worden und hätte daher
als solche in ihrer allgemeinen Verbindlichkeit, gemäß Art. 178
Ziff. 3 OG, binnen 60 Tagen vom Datum jenes Gemeinde
beschlusses, bezw. seiner offenbar bald nachher eine bestimmte
Angabe hierüber ist den Akten nicht zu entnehmen erfolgten
Veröffentlichung angefochten werden müssen, einer Frist, welche
die Rekurrenten zweifellos nicht eingehalten haben. Erscheint somit
die allgemeine Anfechtbarkeit der Verordnung als präkludiert, so
sind die Rekurrenten dagegen berechtigt, die behauptete Verfassungs
widrigkeit und deshalb Ungültigkeit derselben gegenüber ihrer An
wendung im vorliegenden, die Rekurrenten persönlich betreffenden
peziellen Fall, d. h. als Motiv für das erste Rekursbegehren um
Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils, welches sich
auf jene Verordnung stützt, geltend zu machen.
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Allein auch dieses erste Rekursbegehren ist aus prozessualem
Grunde abzulehnen. Es hat, dem Gegenstande des angefochtenen
Entscheides gemäß, zum endgültigen, durch die Gutheißung des
staatsrechtlichen Rekurses wenigstens indirekt zu erreichenden Zwecke,
die Wiederherstellung der vom Obergericht beseitigten vorsorglichen
Verfügung der ersten Instanz, bezw. den Erlaß einer entsprechenden
neuen vorsorglichen Verfügung zu erwirken. Nun sind aber, wie
das Obergericht feststellt und übrigens auch die Rekurrenten selbst
angeben, die Arbeiten der Rekursbeklagten, deren Vornahme die
fragliche Verfügung verhindern soll, bereits zu Ende geführt,
daß eine solche vorsorgliche Verfügung tatsächlich gegenstandslos
geworden ist. Folglich fehlt den Rekurrenten das zur Beschwerde
führung nach allgemeinem Rechtsgrundsatz erforderliche rechtliche
Interesse an der Beseitigung des durch den obergerichtlichen Ent
scheid geschaffenen Rechtszustandes. Selbstverständlich wird durch
diesen Entscheid, welcher lediglich auf die streitige vorsorgliche Ver
fügung Bezug hat, die rechtliche Situation der Rekurrenten gegen
über dem nun als abgeschlossene Tatsache vorliegenden Vorgehen
der Rekursbeklagten in keiner Weise präjudiziert; insbesondere
muß die Entscheidung der Frage der sachlichen Kompetenz zur
Beurteilung eines eventuell von den Rekurrenten zu erhebenden
dinglichen oder obligatorischen Anspruchs wegen Verletzung ihres
Eigentums naturgemäß diesem definitiven Prozeßverfahren selbst
vorbehalten bleiben und ist den Rekurrenten das Recht der staats
rechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht gegen den dabei er
gehenden kantonalen Entscheid in jeder Hinsicht gewahrt. Ebenso
ist der Ausgang des vorliegenden Verfahrens ohne jede präjudi
zielle Bedeutung für den pendenten Streit über die Rechtsbeständig
keit des von der Rekursbeklagten angefochtenen Verbots, sowie
für die Frage nach den Rechtswirkungen der vorsorglichen Ver
fügung während ihres Bestandes gegenüber dem Vorgehen der
Rekursbeklagten, worüber eventuell die kantonalen Strafbehörden
zu entscheiden haben;
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.