- Urteil vom 18. Mai 1904 in Sachen
Meyer Reichlin gegen Regierungsrat Luzern.
Rekurs gegen die Auflage einer Nachsteuer wegen behaupteter Ver
letzung der Rechtsgleichheit, willkürlicher Gesetzesanwendung und
willkürlicher Berechnung. Stellung des Bundesgerichts.
A. Nach dem luzernischen Steuergesetz vom Jahre 1867 ( 38)
wird die Nachsteuer für zu wenig bezahlte Steuern auf 20 Jahre
zurück angelegt, und zwar muß die einfache oder doppelte Steuer
nachbezahlt werden je nach der Größe des verheimlichten Betrags
im Verhältnis zum wirklichen Vermögen, und der vierfache Betrag
der vorenthaltenen Steuer, wenn der Steuerpflichtige gegen die
Taxation des Vermögens oder Erwerbs bei der taxierenden Be
hörde sich beschwert oder den Rekurs ergriffen und durch unrichtige
Angaben eine Reduktion der Taxation bewirkt hat. Das am
- Januar 1894 in Kraft getretene und gegenwärtig geltende
Steuergesetz vom 30. November 1892 enthält im wesentlichen die
nämlichen Grundsätze über die Nachsteuern, insbesondere die Vor
aussetzung der vierfachen Nachsteuer ( 45), und bestimmt noch
speziell, daß, wenn der nötige Aufschluß oder die Vorlage der
Akten, aus denen der Vermögensstand ersichtlich ist, verweigert
wird, die Steuerbehörde den Nachlaß nach ihrem Ermessen taxiert
und es dann Sache des Steuerpflichtigen ist, die Unrichtigkeit der
Taxation nachzuweisen ( 45 Abs. 5). Für Nachsteuern, die für
die Periode vor Inkrafttreten des Gesetzes zurück angelegt werden,
gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes von 1867 ( 54).
Im übrigen wird das letztere Gesetz als außer Wirksamkeit gesetzt
erklärt ( 56 litt. a). Nach dem alten ( 21 Abs. 3) sowohl,
als nach dem neuen Steuergesetz ( 25) ist alle 4 Jahre eine
neue Taxation des Vermögens und Erwerbs vorzunehmen, und
zwar findet nach dem letztern Gesetze Selbsttaxation statt. Die
Gemeinderäte haben alljährlich die Steuerregister nach den jeweilen
eingetretenen Veränderungen Erbschaft, Verehelichung u. s. w.
zu bereinigen ( 21 des alten, 28 des geltenden Gesetzes).
Durch Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern
vom 30. Dezember 1903 wurden die Erben des im Januar 1902
in Luzern verstorbenen Arztes Dr. Josef Meyer, worunter
Rekurrentin, zur Bezahlung einer Nachsteuer von 82,064
65 Cts. verurteilt. Der Entscheid setzt das steuerpflichtige Ver
mögen des Erblassers beim Tode (Schlußvermögen), wesentlich in
Übereinstimmung mit dem Stadtrate Luzern als 1. Instanz, auf
365,000 Fr. fest, während der Erblasser damals 80,000 Fr.
versteuert hatte. Es wird sodann, mit Hinweis auf die Praxis,
der Vermögensbestand in den letzten 20 Jahren bis 1883 in der
Weise berechnet, daß Jahr für Jahr der mutmaßlich erzielte Ver
mögensvorschlag in Ansatz gebracht und so der Vermögensbestand
des unmittelbar vorangehenden Jahres ermittelt wird. Es ergibt
sich so, bei der Annahme, das Kapital habe einen Durchschnitts
zins von 5 % abgeworfen und ein Teil desselben sei für den
Lebensunterhalt verwendet worden, für das Jahr 1883 ein Ver
mögen von 165,000 Fr. statt der damals versteuerten 42,000 Fr.
Die Erben hätten zwar behauptet, so wird in der Begründung
ausgeführt, daß der Vermögenszuwachs kein stetiger, sondern sehr
schwankend und zeitweise außerordentlich stark gewesen sei, weshalb
die mechanische Anwendung der Regel zu Unbilligkeiten führe.
Allein ihr Versuch, an Hand der Zinsrodel und der Konto
Korrentauszüge der Banken den Vermögensbestand für jedes ein
zelne Jahr festzustellen, könne nicht maßgebend sein, da der Erb
lasser festgestelltermaßen zahlreiche Gülten besessen habe, die in
den Zinsbüchern nicht eingetragen gewesen seien für den Be
ginn der Nachsteuerperiode ließen sich solche Gülten im Betrage
von gegen 30,000 Fr. nachweisen und da im Nachlasse auch
Aktien vorhanden seien, die in den Bankauszügen nicht erscheinen.
Bei dieser Vermögensskala nun wird die alljährlich hintergangene
Steuer berechnet und hievon (vom Jahre 1884 an) der vierfache
Betrag als Nachsteuer angelegt, wobei sich der eingangs genannte
Gesamtbetrag von 82,064 Fr. 65 Cts. ergibt. Für den Bezug
der vierfachen Steuer wird darauf abgestellt, daß der Erblasser
in den Jahren 1884 und 1885 in Willisau und Luzern gegen
die Steuertaxation von 70,000 Fr. und 80,000 Fr. reklamiert
und durch unrichtige Angaben jeweilen eine Herabsetzung erreicht
habe. Die Voraussetzungen der vierfachen Nachsteuer nach dem
alten und neuen Steuergesetze seien daher gegeben. Die Ansicht
der Erben, daß die Wirkungen der Reklamationen von 1884/85
auf die Zeit der Gültigkeit des alten Steuergesetzes beschränkt
seien, sei unrichtig; denn das neue Gesetz enthalte über die Nach
steuern dieselben Grundsätze wie das alte, insbesondere hinsichtlich
der vierfachen Nachsteuer, und es sei daher nicht einzusehen, wes
halb mit dem Erlaß des neuen Gesetzes die Folgen des unter
dem alten Gesetze verübten Steuerunrechts aufhören sollten. Die
Praxis habe denn auch stets dahin entschieden, daß die vierfache
Nachsteuer, einmal verschuldet, solange fortzudauern habe, als
nicht die Versteuerung dem wirklichen Vermögensbestande entspreche.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Luzern hat Frau Dr. Meyer Reichlin als Erbin ihres verstorbenen
Ehemannes rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht ergriffen. Der Entscheid wird wegen Rechtsverweigerung
(Art. 4 BV) in dreifacher Hinsicht angefochten:
a. Die Berechnung der vierfachen Nachsteuer für die Zeit der
Geltung des neuen Steuergesetzes (vom 1. Januar 1894 an) soll
sowohl gegen die ausdrücklichen Bestimmungen des letztern in den
54 und 56, als auch gegen die allgemeinen Grundsätze über
die zeitliche Geltung der Gesetze verstoßen und daher willkürlich
sein. Die Verletzung des Gesetzes, die in den Reklamationen des
Erblassers von 1884/85 gefunden werde, habe mit dem Inkraft
treten des neuen Gesetzes notwendigerweise aufgehört, Rechts
wirkungen zu erzeugen. Unter der Herrschaft des neuen Gesetzes
habe aber Dr. Meyer keine Steuerreklamationen im Sinn von
45 erhoben; seine Selbsttaxationen seien vielmehr jeweilen von
den Behörden anerkannt worden. Es könne somit von 1894 an
höchstens eine zweifache Nachsteuer erhoben werden.
b. Eine Rechtsverweigerung soll ferner darin liegen, daß bei
der Nachsteuerberechnung der alljährliche Zuwachs und nicht der
jenige von 4 zu 4 Jahren zu Grunde gelegt sei, obgleich nach
dem alten wie nach dem neuen Steuergesetz nur alle 4 Jahre
eine neue Taxation des Vermögens und Erwerbs stattfinde. Es
werde also als Nachsteuer mehr beansprucht als die vorenthaltene
Steuer, während das Gesetz von einer solchen verschiedenen Be
rechnung der Steuer und Nachsteuer nichts sage, sondern zweifel
los, wie sich schon aus dem Ausdruck vorbehaltene Steuer in
45 ergebe, die letztere genau wie die erstere berechnet wissen
wolle. Die ständige Praxis, auf die sich der Regierungsrat berufe
und deren Existenz übrigens bestritten werde, könne gegen das
Gesetz nicht aufkommen.
c. Endlich soll die im angefochtenen Entscheide enthaltene Ver
mögensstala willkürlich sein, einmal weil auf eine bloß mutmaß
liche Berechnung statt einer mathematisch genauen niemals abge
stellt werden dürfe, und sodann, weil auf das Begehren der
Erben, es sei über einen in ihrem Auftrage von einem Fachmann
an Hand der Bücher und der Bankauszüge aufgestellten Status
über Vermögen und Zuwachs seit 1883 eine Expertise zu er
heben, nicht eingetreten worden sei. Der Regierungsrat habe sich
also über sachliche Berechnungen hinweggesetzt, um sich mit einer
bloß dem Fiskus günstigen Wahrscheinlichkeitsrechnung zu be
gnügen.
Demgemäß wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid
im ganzen Umfang aufzuheben, eventuell soweit vom Jahre 1894
an die vierfache Nachsteuer berechnet und der jährliche Vermögens
zuwachs statt der vierjährliche der Nachsteuer zu Grunde gelegt
werde.
C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung des
Rekurses beantragt und zu den einzelnen Beschwerdepunkten aus
geführt:
a. Der Grundsatz, daß eine unter dem alten Steuergesetz er
hobene und von Erfolg begleitete unrichtige Steuerreklamation für
so lange, und zwar auch unter der Herrschaft des neuen Gesetzes,
die Strafe der vierfachen Nachsteuer nach sich ziehe, als nicht
durch eine richtige Selbsttaxation das Unrecht gutgemacht sei, sei
bisher in allen dem vorliegenden gleichartigen Nachsteuerfällen
zur Anwendung gebracht worden. (Der Regierungsrat legt einen
solchen Entscheid aus dem Jahre 1896 vor, sowie eine amtliche
Ausgabe des Steuergesetzes mit grundsätzlichen Entscheiden des
Regierungsrats aus dem Jahre 1902, worin derselbe abgedruckt
ist.) Es könne also von einer ausnahmsweisen Behandlung der
Rekurrentin und somit von Rechtsverweigerung jedenfalls keine
Rede sein. Jener Grundsatz sei aber auch an sich richtig, weil in
beiden Gesetzen die Voraussetzungen der vierfachen Nachsteuer genau
die nämlichen seien.
b. Die Berechnung der Nachsteuer nach dem jährlichen Ver
mögenszuwachs, statt nach demjenigen einer vierjährigen Steuer
periode beruhe auf einem Großratsbeschlusse vom Jahre 1891,
der auch für das neue Steuergesetz gelte und wonach die Be
rechnung der Nachsteuer auf einheitlicher Grundlage von Jahr zu
Jahr vorzunehmen sei. Darnach werde in allen Nachsteuerfällen
so verfahren, weshalb eine ungleiche Behandlung der Rekurrentin
auch hier nicht in Frage kommen könne. Diese Praxis sei aber
sachlich gerechtfertigt, weil von der vorenthaltenen Steuer keine
Zinsen berechnet würden. Übrigens hätte vorliegend der Vermögens
zuwachs, soweit er wenigstens auf Spekulationsgewinn beruhe,
nicht nur bei der vierjährlichen Taxation, sondern auch bei der
jährlichen Bereinigung der Steuerregister durch die Gemeinderäte
berücksichtigt werden können.
c. Die von den Erben beantragte Expertise über den Ver
mögenszuwachs sei abgelehnt worden, weil auf ihre Resultate
doch nicht hätte abgestellt werden können; denn sie hätte sich
lediglich auf die festgestelltermaßen unvollständigen Buch und
Bankauszüge des Erblassers stützen und daher für ein bestimmtes
Jahr jeweilen nur das Vorhandensein eines Mindesvermögens,
nicht aber das wirkliche Vermögen eruieren können. Bei der Be
rechnung der Steuerbehörden sei den Verhältnissen in billiger
Weise Rechnung getragen und zu Gunsten der Nachsteuerpflichtigen
angenommen worden, daß der Zuwachs in spätern Jahren größer
gewesen sei, als in früheren. Es seien hiebei die nämlichen Grund
sätze wie in allen ähnlichen Nachsteuerfällen zur Anwendung
gelangt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrentin fühlt sich in erster Linie dadurch beschwert,
daß den Erben des Dr. Meyer für die Zeit der Geltung des
Steuergesetzes von 1892, d. h. von 1894 an, eine vierfache statt
nur eine doppelte Nachsteuer auferlegt worden ist. Nun steht aber
einerseits nach der Begründung des angefochtenen Entscheides und
der Vernehmlassung des Regierungsrates fest, und ist übrigens
auch von der Rekurrentin nicht bestritten worden, daß die kanto
nale Steuerbehörde in diesem Punkte eine schon im Jahre 1896
aufgestellte und seither regelmäßig betätigte Praxis befolgt hat,
sodaß von einer ausnahmsweisen, gegen den Grundsatz der Rechts
gleichheit verstoßenden Behandlung der Rekurrentin keine Rede
sein kann; und anderseits kann auch nicht gesagt werden, daß
diese Praxis, weil gegen klares und unzweideutiges Recht offen
sichtlich verstoßend, willkürlich sei. Die ihr zu Grunde liegende
Auffassung nämlich, daß, angesichts der materiellen Gleichheit der
Grundsätze über die Nachsteuer und speziell der Voraussetzung der
vierfachen Nachsteuer im alten und neuen Gesetz, Nachsteuerfälle
so behandelt werden sollen, wie wenn keine Gesetzesänderung statt
gefunden hätte, ist gewiß, zumal vom praktischen Standpunkt aus,
vertretbar und liegt wahrscheinlich auch in den Intentionen des
Gesetzgebers. Und wenn ihr auch rechtlich erhebliche Bedenken
entgegenstehen sollten, so erschiene sie doch weder mit anerkannten
allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung der Gesetze
noch speziell mit der in 56 des Steuergesetzes ausgesprochenen
Aufhebung des alten Gesetzes schlechterdings unvereinbar, sobald
mit dem Regierungsrat das Gewicht darauf gelegt wird, daß der
Tatbestand der unrichtigen Versteuerung infolge falscher Vorgaben
im Reklamationsverfahren als beim Inkrafttreten des neuen
Gesetzes noch vorhanden auch von diesem ergriffen werden konnte.
- Was den zweiten Beschwerdepunkt anbetrifft, nämlich die
Berücksichtigung des Vermögenszuwachses von Jahr zu Jahr,
statt jeweilen nur auf das Ende einer vierjährigen Steuerperiode,
so haben die Steuerbehörden hiebei eine schon im Jahre 1891
vom Großen Rate erteilte Weisung befolgt, und die Rekurrentin
hat der positiven Versicherung des Regierungsrates gegenüber,
daß es sich um eine ständig befolgte Praxis handle, keinen Nach
steuerfall namhaft machen können, in welchem seit jener Weisung
des Großen Rates vom Regierungsrat anders verfahren worden
wäre. Es kann also auch hier eine ungleiche Behandlung der
Rekurrentin nicht in Frage kommen. Im übrigen muß allerdings
zugegeben werden, daß der Wortlaut des Gesetzes, wonach der
vierfache Betrag der vorenthaltenen Steuer nachzuleisten ist,
vorliegend insofern für die Auffassung der Rekurrentin spricht,
als ein Teil der jährlichen Vorschläge im Vermögen des Erb
lassers anerkanntermaßen aus Kapitalzinsen herrührt und daher
bei den jährlichen Bereinigungen der Steuerregister jedenfalls nicht
hätte berücksichtigt werden können. Allein wenn somit hier auch
wirklich eine unrichtige Anwendung des Gesetzes vorliegt, so kann
doch nicht von einer dadurch begangenen Willkür und Verletzung
des Grundsatzes des Art. 4 BV gesprochen werden, wenn berück
sichtigt wird, daß der Regierungsrat dabei wie in allen andern
Nachsteuerfällen nur die ihm vom Großen Rate, also der ihm
übergeordneten Aufsichtsbehörde, im Jahre 1891 gegebene Weisung
befolgt hat. Die Annahme einer ungleichen Behandlung der Re
kurrentin nur nach Laune und Willkür ist damit nicht vereinbar;
wegen eines bloßen error in judicando aber kann das Bundes
gericht, wie es schon oft genug ausgesprochen hat, gegen kantonale
Entscheide im staatsrechtlichen Verfahren nicht einschreiten.
3. Der Regierungsrat stellt im angefochtenen Entscheide fest,
daß der Vermögensbestand des Erblassers in den letzten 20 Jahren
aus den unvollständig geführten Büchern und sonstigen Akten
nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann, da der Erblasser
was auch die Rekurrentiin nicht bestreitet Gülten und Aktien
in erheblichem Betrag nachweisbar besessen hat, die in den Zins
büchern und Bankauszügen nirgends figurieren. Es lag daher in
der Natur der Sache und entsprach der Vorschrift des 45 Abs. 5
des Steuergesetzes, der in solchem Fall die Taxation in das Er
messen der Behörde legt, daß für die 20 in Betracht kommenden
Jahre eine Vermögensskala nach gewissen Wahrscheinlichkeits
momenten aufgestellt wurde. Es ist unverständlich, wieso eine
solche, einfach nicht zu vermeidende, mutmaßliche Berechnung, wie
in der Rekursschrift geltend gemacht wird, schon an sich willkürlich
sein soll. Selbstverständlich ist es sodann nicht Sache des Bundes
gerichts als Staatsgerichtshof, zu prüfen, ob die kantonalen
Steuerbehörden hiebei von mehr oder weniger richtigen Grund
sätzen ausgegangen sind; die Rekurrentin hat es zudem in dieser
Beziehung an jeder Kritik fehlen lassen. Ebensowenig kann sich
die Rekurrentin dadurch beschwert fühlen, daß der Regierungsrat
auf die von den Erben beantragte Expertise nicht eingetreten ist,
und zwar formell nicht, weil die Gründe hiefür die Unvoll
ständigkeit der Zinsrodel und Bankauszüge dem angefochtenen
Entscheide mit aller Deutlichkeit zu entnehmen sind, und materiell
nicht, weil diese Gründe nicht nur nicht willkürlich, sondern
augenscheinlich zutreffend sind; denn es ist klar, daß eine Exper
tise, die sich auf Bücher und sonstige Akten stützt, die, wie fest
steht, unvollständig sind, keinen maßgebenden Wert haben kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.