- Urteil vom 21. April 1904 in Sachen
Aktienbrauerei Zürich und Diener Heß gegen
Regierungsrat Zürich.
Rekurs gegen einen Entscheid in Steuersachen. Bestrittene Kompetenz
der zürcherischen Administrativbehörden. Frage, ob Streit
über Steuerpflicht oder über Umfang und Wert des Steuerobjektes,
10, 29 und 30 zürcherisches Gesetz über die Vermögens- etc.
Steuer, Willkürliche Auslegung dieses Gesetzes? Stellung des Bundes
gerichts. Entzug des verfassungsmässigen Richters, Art. 58 BV
Art. 58 zürch, KV. Besteuerung von Grundeigentum; Begriff
desselben im Sinne des 137 lit. e des zürcherischen Gemeinde
gesetzes (und des 2 litt. b des allg. Steuergesetzes). Tatsächliche
Würdigung der Frage, wer Eigentümer einer Liegenschaft sei, durch
den Regierungsrat; willkürlich?
A. Im Jahr 1899 kaufte E. Diener in Zürich im Grund
pfandverwertungsverfahren über den frühern Eigentümer die
Liegenschaft zum Orsini in Höngg, in der eine Wirtschaft mit
Bäckerei betrieben wird, und am 7. Oktober 1899 erfolgte die
notarialische Eigentumszufertigung an ihn. Da die Liegenschaft
der Aktienbrauerei Zürich in letzter Hypothek grundpfändlich ver
schrieben war und Diener Angestellter der Aktienbrauerei ist.
nahm der Gemeinderat Höngg an, die letztere sei in Wirklichkeit
Eigentümerin und Diener nur vorgeschoben, damit die Aktien
brauerei der verschärften Steuerpflicht entgehe. Nach 137 lit. e
des Gemeindegesetzes sind nämlich Aktiengesellschaften für den
vollen Wert ihres in der Gemeinde liegenden Grundeigentums der
Gemeinde gegenüber steuerpflichtig, während bei andern Grund
eigentümern nur das Reinvermögen besteuert wird, falls sie in
der Gemeinde wohnen, oder doch ein gewisser Schuldenabzug ge
stattet ist, falls sie auswärts domiziliert sind. Der Gemeinderat
gelangte daher in der Angelegenheit an die Finanzdirektion des
Kantons Zürich, die unterm 7. September 1901 entschied, die
Aktienbrauerei sei verpflichtet, die Liegenschaft zum Orsini in
Höngg gemäß 137 lit. e des Gemeindegesetzes zu versteuern.
Hierüber beschwerte sich die Aktienbrauerei beim Regierungsrat
des Kantons Zürich und zwar in erster Linie, weil die Finanz
direktion in Sachen nicht kompetent gewesen sei und eventuell,
weil der Entscheid materiell unrichtig sei. Der erstere Standpunkt
wurde damit begründet, daß es sich nicht um eine nach 10 des
Steuergesetzes von der Finanzdirektion und dem Regierungsrat als
Rekursinstanz zu entscheidende Streitigkeit über die Steuerpflicht
eines Vermögens- oder Einkommensteils handle, sondern um die
Frage, ob die Aktienbrauerei in Höngg überhaupt Vermögen
habe, also um die Frage nach Umfang und Wert des Vermögens,
für welche nach dem Steuergesetz ( 29 und 30) die Steuer
Rekurs und Expertenkommission zuständig seien. Zur materiellen
Anfechtung wurde im wesentlichen vorgebracht, daß es auch für
die Steuerpflicht lediglich darauf ankomme, wer civilrechtlich Eigen
tümer einer Liegenschaft sei, und daß die Verwaltungsbehörden
nicht befugt seien, die Frage, wem eine Liegenschaft gehöre, nach
andern Gesichtspunkten als nach dem Notariatsprotokoll zu ent
scheiden. Übrigens lägen keine genügenden Anhaltspunkte dafür
vor, daß Diener trotz seines Verhältnisses zur Aktienbrauerei, und
obgleich die Liegenschaft von der letztern verwaltet werde, nicht
auch wirtschaftlich vollständig die Stellung eines Eigentümers habe.
Die mit der Vorbehandlung und Berichterstattung des Rekurs
falles betraute Finanzdirektion machte der Aktienbrauerei die Auf
lage, die Beweismittel zu produzieren, auf die sie für den Fall
der Verwerfung der formellen Einrede in Bezug auf die materielle
Streitfrage abstellen wolle. Die Aktienbrauerei weigerte sich jedoch,
der Auflage nachzukommen, da nur der Regierungsrat als Rekurs
behörde und nicht die Finanzdirektion zu einer solchen Beweis
auflage befugt sei.
Mit Entscheid vom 31. Dezember 1903 wies der Regierungs
rat des Kantons Zürich die Beschwerde in der Hauptsache aus
folgenden Gründen ab: Die Administrativbehörden seien in der
Sache kompetent, da es sich um einen Steuerstreit handle und
hier keine Spezialbestimmung vorhanden sei (wie z. B. bei be
strittenen Erbschaftssteuerforderungen, 9 des Erbschaftssteuer
gesetzes, oder bezüglich der Frage der Vermögensverheimlichung
bei der amtlichen Inventarisation, 39 Steuergesetz), die das
Entscheidungsrecht den Civilgerichten zuweisen würde. Daß speziell,
wenn Streit über die Anwendung des 137 litt. e des Ge
meindegesetzes bestehe, die Finanzdirektion als erste und der Re
gierungsrat als zweite Instanz zu entscheiden hätten, sei vom
Regierungsrat wiederholt ausgesprochen worden. Es handle sich
hier auch nicht um eine Taxationsfrage, die allerdings von den
Taxationsorganen zu erledigen wäre, da nicht die Taxation
Liegenschaft zum Orsini in Höngg in Frage stehe, sondern der
Streit sich darum drehe, welches Subjekt für dieses Steuerobjekt
steuerpflichtig sei, wie denn auch die Aktienbrauerei den Steuer
anspruch vorläufig nicht dem Maße, sondern dem Grundsatze nach
bestritten habe. Es sei daher vorliegend in Übereinstimmung mit
der in allen wesensgleichen Fällen in Analogie zu 10 Steuer
gesetz beobachteten Praxis die Kompetenz der Finanzdirektion und
des Regierungsrats zu bejahen. In materieller Beziehung wird
namentlich auf einen Entscheid des Regierungsrats vom 19. Sep
tember 1901 in Sachen der Aktiengesellschaft Luzerner Brauhaus
verwiesen, wo ausgesprochen ist, daß der Mangel der notariellen
Zufertigung als eines rein formalen civilrechtlichen Requisits für
den Eigentumsübergang nicht hindere, den Käufer, der die Liegen
schaft gestützt auf den Kaufvertrag in Besitz genommen habe und
deren Ertrag genieße, zur Steuer heranzuziehen; ferner auf das
Urteil des Bundesgerichts in derselben Sache vom 3. Juli 1902.
Eventuell, so wird weiter ausgeführt, müsse der Rekurs unter
allen Umständen deshalb abgewiesen werden, weil nach dem vor
liegenden Aktenmaterial, auf das angesichts der Weigerung der
Aktienbrauerei, ihre Beweismittel vorzulegen, abzustellen sei, an
genommen werden müsse, daß lediglich eine Umgehung der ver
schärften Steuerpflicht des 137 litt. e Gemeindegesetz beabsichtigt
sei. Offenbar habe Diener die Liegenschaft erwerben müssen, da
mit die Hypothek der Aktienbrauerei gerettet werde; auch schalte
und walte die Aktienbrauerei ganz wie ein Eigentümer über die
Liegenschaft, ohne hiebei auch nur im Namen des Diener zu
handeln, und der Gemeindekanzlei Höngg gegenüber habe sie schon
direkt das Orsini als ihre Liegenschaft bezeichnet. Endlich spreche
auch die Weigerung der Aktienbrauerei, ihre Beweismittel zu
produzieren, dafür, daß die Finanzdirektion die tatsächlichen Ver
hältnisse richtig gewürdigt habe.
B. Gegen diesen Entscheid haben die Aktienbrauerei und Emil
Diener rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, es sei der Entscheid aufzuheben. Als
Hauptbeschwerdegrund wird Rechtsverweigerung genannt und aus
geführt, es sei durchaus liquid, daß vorliegend nicht eine Frage
der Steuerpflicht im Streite liege, sondern die Frage nach dem
Umfang und Wert des steuerpflichtigen Vermögens, also eine
Taxationsfrage, zu deren Entscheidung nach 29 des Steuer
gesetzes nicht die Finanzdirektion und der Regierungsrat, sondern
ausschließlich die Taxationsorgane Rekurs und Experten
kommission kompetent seien. Die gegenteilige Ansicht des Re
gierungsrats sei völlig haltlos, mit Wortlaut und Sinn des Ge
setzes absolut unvereinbar und daher willkürlich; denn der 10
des Steuergesetzes, aus dem der Regierungsrat seine Zuständigkeit
herleite, beziehe sich nach Wortlaut und Zusammenhang ganz
zweifellos nur auf Streitigkeiten der Steuerpflicht im Gegensatz
zur Steuerfreiheit. Hier bestehe aber kein Streit über die Steuer
pflicht in Bezug auf die Liegenschaft zum Orsini, sondern darüber,
ob dieselbe der Aktienbrauerei gehöre, ob also das Vermögen der
letzteren einen größern oder geringern Umfang habe. Es
durchaus gegen klares Recht, wenn der Regierungsrat die Funk
tion der Expertenkommission auf die bestrittene Wertung von
Aktiven beschränken wolle. Indem der Regierungsrat die Ange
legenheit trotz Protest einfach als Steuerpflichtfrage behandelt habe,
statt durch deren Verweisung ins Taxationsverfahren der Aktien
brauerei Gelegenheit zu bieten, amtliche Inventarisation und einen
gerichtlichen Entscheid über Bestellung oder Nichtbestellung einer
Expertenkommission und damit auch über die Kompetenzfrage zu
veranlassen, habe er ferner die Aktienbrauerei dem verfassungs
mäßigen Richter entzogen und somit die Art. 58 BV und 58 KV
verletzt. Weiterhin wird der Entscheid des Regierungsrats in
materieller Hinsicht als willkürlich angefochten. 137 litt. e des
Gemeindegesetzes könne nur dann Anwendung finden, wenn eine
Aktiengesellschaft civilrechtlich Eigentümerin einer Liegenschaft sei,
nicht aber wenn sie vielleicht gerade mit Rücksicht auf die ver
schärfte Steuer eine Liegenschaft nicht erwerbe. Unter Grund
eigentum im Sinne der angeführten Bestimmung des Gemeinde
gesetzes könne offensichtlich nur das civilrechtliche Eigentum ver
standen werden. Es sei aber auch willkürlich, wenn der Regierungs
rat aus einzelnen Indizien schließe, daß Diener nur formell,
materiell aber die Aktienbrauerei Eigentümer sei, und wenn er
von der letztern den Nachweis verlange, daß sie auch nicht mate
riell Eigentümerin der Liegenschaft sei; denn die Beweislast liege
doch dem ob, der die Nichtübereinstimmung des Grundprotokolls
mit den tatsächlichen Verhältnissen behaupte. Die Aktienbraue
sei lediglich Verwalterin der Liegenschaft und mehr nicht, und
diese Eigenschaft erkläre zwangslos alle diejenigen Handlungen,
die der Regierungsrat als Momente für deren materielles Eigen
tum verwerte.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen, im wesentlichen aus den im angefochtenen
Entscheid angeführten Gründen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Lösung, die der Regierungsrat im angefochtenen Ent
scheide der Kompetenzfrage gegeben hat, wäre vom bundesrecht
lichen Standpunkt der Rechtsverweigerung aus nur dann anfecht
bar, wenn sie gegen klares Recht dergestalt verstoßen würde oder
sonstwie dermaßen offensichtlich unrichtig wäre, daß angenommen
werden müßte, die angeführten Gründe seien nicht ernstgemeint,
sondern bloß vorgeschoben, um die Absicht arbiträrer Behandlung
der Aktienbrauerei zu verdecken. Hievon kann aber schlechterdings
keine Rede sein. Eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung darüber,
wer bei Streitigkeiten über die Anwendung des 137 lit. e
des Gemeindegesetzes zu entscheiden habe, ist überhaupt nicht vor
handen. Die im angefochtenen Entscheid und in der Rekursschrift
angerufenen Bestimmungen des Steuergesetzes ( 10 und 29)
beziehen sich zunächst nur auf die Staatssteuer und können
höchstens auf dem Wege der Analogie auf Streitigkeiten über die
Gemeindesteuer angewendet werden. Von einer Verletzung eines
klaren hier direkt zutreffenden Rechtssatzes kann also von vorne
herein nicht die Rede sein. Mit der analogen Anwendung einer
einschlägigen Bestimmung des Steuergesetzes auf den vorliegenden
Tatbestand sind die Rekurrenten einverstanden. Sie machen aber
geltend, daß nicht 10, sondern die 29 und 30 des Steuer
gesetzes zutreffen und erblicken eine Rechtsverweigerung darin, daß
der Regierungsrat seine und der Finanzdirektion Kompetenz gestützt
auf 10 bejaht hat, während er nach der Ansicht der Rekur
renten gemäß 29/30 den Entscheid einer gerichtlich zu bestellenden
Expertenkommission hätte überlassen sollen. Nun legt der Re
gierungsrat die erwähnten Bestimmungen des Steuergesetzes dahin
aus, daß mit dem Umfang und Wert des Vermögens, über
den die Expertenkommission nach 30 zu entscheiden hat, nur
die Taxationsfrage im engern Sinn, d. h. die Festsetzung der
als steuerbares Vermögen in Betracht kommenden Güter dem
Betrage nach, gemeint sei, wobei dann alle andern Steuerstreitig
keiten als solche über die Steuerpflicht nach 10 in die Ent
scheidungsbefugnis der Finanzdirektion und des Regierungsrats
fallen würden. Ob diese Auffassung durchaus richtig ist, hat das
Bundesgericht nicht zu prüfen. Als willkürlich kann sie keines
falls angefochten werden; denn der Wortlaut des Gesetzes, der
durchaus nicht klar und unzweideutig ist, steht einer solchen
Formulierung des Gegensatzes: Streitigkeiten über die Steuer
pflicht und Streitigkeiten über Umfang und Wert des Vermögens
keineswegs schlechthin entgegen, und es ist auch kein Zweifel, daß
die vom Regierungsrat für seine Auslegung vorgebrachten Argu
mente objektiv und ernst gemeint sind.... Ebensowenig liegt eine
Rechtsverweigerung darin, daß der Regierungsrat die Kompetenz
frage selber gelöst und nicht zu deren Lösung die Angelegenheit
den Gerichten überwiesen hat. Denn die Rekurrenten haben keine
Gesetzesbestimmung namhaft machen können, nach der die Admi
nistrativbehörden in Steuerfällen, die an sie gelangen, nicht selb
ständig über ihre Zuständigkeit befinden können. Damit ist auch
gesagt, daß von einem Entzug des verfassungsmäßigen Richters
(Art. 58 BV) keine Rede sein kann. Wieso schließlich die rein
organisatorische Bestimmung des Art. 58 KV in diesem Zu
sammenhang als verletzt bezeichnet werden konnte, ist unverständlich.
2. Was die Anfechtung des materiellen Entscheides des Re
gierungsrates anbetrifft, so hat das Bundesgericht bereits im
Falle des Luzerner Brauhauses A. G. gegen den Regierungsrat
des Kantons Zürich (Urteil vom 3. Juli 1902) ausgesprochen,
daß die Auffassung des Regierungsrats, wonach mit Grund
eigentum im Sinn des 137 lit. e des Gemeindegesetzes (und
des 2 litt. b des Steuergesetzes) das Objekt des Steueranspruchs
bezeichnet ist und wonach nicht bloß der Eigentümer im civil
rechtlichen Sinn als steuerpflichtiges Subjekt in Betracht fallen
kann, sondern unter Umständen auch ein Nichteigentümer, dessen
Stellung zur Liegenschaft wirtschaftlich derjenigen eines Eigen
tümers gleichkommt, vom bundesrechtlichen Standpunkt der Rechts
verweigerung aus nicht angefochten werden kann. Es liegt kein
Anlaß vor, hievon abzugehen, und es kann daher lediglich auf
jenes Urteil verwiesen werden, dessen hauptsächlichste Erwägung
im angefochtenen Entscheid mitgeteilt und somit auch den Rekur
renten bekannt ist
Wenn endlich die Rekurrenten die Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse im regierungsrätlichen Entscheid und den Schluß, daß
im wirtschaftlichen Sinne die Aktienbrauerei Eigentümerin der
Liegenschaft Orsini sei und daß Diener als Eigentümer nur vor
geschoben werde, um die verschärfte Steuerpflicht zu vermeiden, als
In der Amtlichen Sammlung ist dieser Entscheid nicht abgedruckt.
willkürlich angefochten haben, so muß auch dieser Angriff durch
aus fehlgehen; denn der Regierungsrat hat die vorhandenen In
dizien sorgfältig und wohl auch richtig gewürdigt, und es liegt
nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, daß er sich dabei von
andern als sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen. Insbe
sondere ist nicht einzusehen, wieso die der Aktienbrauerei gemachte
beweisauflage und die Verwertung der Weigerung derselben, sich
über ihr Verhältnis zu Diener näher auszuweisen, als Indiz
gegen sie unstatthaft oder gar willkürlich sein sollten. Denn einer
seits könnte sich die Aktienbrauerei viel eher dann beschwert fühlen,
wenn ihr angesichts der gewichtigen gegen sie sprechenden Indizien
keine Gelegenheit zu jener Beweisführung gegeben worden wäre,
und anderseits durfte der Regierungsrat gewiß annehmen, daß
die Aktienbrauerei, falls ihr erhebliche für ihre Darstellung
sprechende Beweise zu Gebote standen, nicht aus formellen Gründen
es abgelehnt hätte, der Auflage nachzukommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.