- Entscheid vom 15. März 1904 in Sachen
Waldburger.
Einstellung der Betreibung, Art. 85 Sch G. Zuständigkeit der Ge
richte und der Aufsichtsbehörden.
I. Am 9. Dezember 1903 erwirkte Witwe Oertli in St. Gallen
vom Betreibungsamt Wil gegen den Rekurrenten Waldburger
einen Zahlungsbefehl für 557 Fr. 45 Cts. samt Zins. Gleich
zeitig lud sie den Betriebenen vor Vermittleramt Wil, wobei sie
ein Klagbegehren auf Anerkennung der in Betreibung gesetzten
Forderung stellte, welches der Rekurrent bestritt und dem gegen
über er widerklageweise eine Forderung von 876 Fr. 90 Cts.
Zins geltend machte. Nach unterlassenem Rechtsvorschlage erhielt
der Rekurrent am 9. Januar 1904 die Pfändung angekündigt.
Darauf gelangte er am 11. Januar an den Bezirksgerichtspräsi
denten von Wil mit dem Begehren um Sistierung der Betreibung
bis zur Erledigung des hängigen Forderungsprozesses und even
tuell Zulassung eines nachträglichen Rechtsvorschlages. Mit Er
kenntnis vom 13. Januar 1904 entsprach der Vizegerichtspräsi
dent von Wil dem Sistierungsgesuche, indem er zur Begründung
ausführte: Die vom Rekurrenten geltend gemachte Gegenforderung
sei durch die eingelegten Belege zum größten Teil, wenn auch
nicht vollständig, bewiesen. Es rechtfertige sich daher, gemäß
Art. 85 Schke, die Betreibung bis zur Erledigung des zwischen
den Parteien schwebenden Prozesses einzustellen.
II. Nunmehr wandte sich die betreibende Gläubigerin, Frau
Oertli, mit einer Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde,
wobei sie, auf Aufhebung des genannten Erkenntnisses vom
13. Januar antragend, anbrachte: Der Vizegerichtspräsident hätte
nur als Aufsichtsbehörde über die Sistierung der Betreibung ent
scheiden können, während er als Richter gehandelt habe. Auch
materiell sei sein Entscheid unrichtig, weil nach Unterlassung des
Rechtsvorschlages der Schuldner nicht mehr durch Prozeß einreden,
wie z. B. aus Gegenforderungen, die Exekution aufschieben könne
und ein Grund zur Sistierung der Betreibung nach Art. 85
Sche nicht vorliege.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte unterm 23. Februar
1903: Es sei die Betreibung durch den Entscheid des Vizegerichts
präsidenten nicht gehemmt und das Betreibungsamt angewiesen,
dem bezüglichen Fortsetzungsbegehren Folge zu geben.
In den Erwägungen wird zunächst festgestellt, daß der Vize
gerichtspräsident von Wil als Richter und nicht als Aufsichts
behörde in Sachen entschieden habe, und dann ausgeführt: Der
von ihm zur Anwendung gebrachte Art. 85 Sch komme aber
gar nicht in Frage, indem der Schuldner sich nicht auf Tilgung
oder Stundung der Forderung berufen habe, sondern auf eine
Gegenforderung. Allerdings könne nun die kantonale Aufsichts
behörde diesen unrichtigen Entscheid nicht aufheben, wohl aber könne
sie den Fortgang der durch ihn in ungesetzlicher Weise gehemmten
Betreibung schützen.
IV. Mit seinem nunmehrigen Rekurse verlangt der Betriebene
Waldburger, das Bundesgericht möge den Entscheid der kantona
len Aufsichtsbehörde als gesetzwidrig und willkürlich aufheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 85 Sch legt die Entscheidung darüber, ob auf ein
bezügliches Begehren des Schuldners eine hängige Betreibung nach
Maßgabe dieses Artikels einzustellen sei oder nicht, in die Zu
ständigkeit des Richters und nicht der Aufsichtsbehörden. Wie nicht
bestritten, hat vorliegenden Falles der Vizegerichtspräsident von
Wil wirklich in der Eigenschaft der durch Art. 85 Sch vor
gesehenen richterlichen Behörde das Sistierungsgesuch des Rekur
renten gutgeheißen. Diesen von einer zuständigen Amtsstelle innert
den Schranken ihres amtlichen Wirkungskreises getroffenen Ent
scheid haben die Betreibungsbehörden anzuerkennen, d. h. denselben,
ohne ihr Verhalten von einer vorherigen Überprüfung auf seine
materielle Richtigkeit abhängig zu machen, für das hängige Be
treibungsverfahren als maßgebend zu behandeln. Eine solche den
Aufsichtsbehörden versagte Überprüfung ist es aber zunächst, wenn
die Vorinstanz ausführt, die Berufung des Rekurrenten auf die
behauptete Gegenforderung vor dem Vizegerichtspräsidenten sei
keine Geltendmachung eines Tilgungsgrundes der betriebenen For
derung im Sinne des Art. 85 Sch G. Über diese Frage hat
nur die richterliche Behörde selbst (bezw. gegebenen Falles die ihr
vorgesetzte Oberinstanz) zu befinden, welche mit der Bewilligung
von Sistierungsgesuchen nach Art. 85 betraut ist. Und sodann
erweist es sich als eine Weigerung, dem Entscheide des Vize
gerichtspräsidenten die ihm gebührende Folge von Seiten der
Betreibungsbehörden zu geben, wenn sich die Vorinstanz auf den
Standpunkt stellt, daß sie den genannten Entscheid allerdings
nicht aufheben könne, dagegen den Fortgang der durch ihn gesetz
widrig gehemmten Betreibung schützen müsse.
Ob überhaupt die Vorinstanz über die Beschwerde der be
treibenden Gläubigerin habe materiell erkennen können, trotz
Überspringung der untern Beschwerdeinstanz durch die Beschwerde
führerin, braucht nach Vorstehendem nicht erörtert zu werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der angefochtene
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 23. Februar 1904
aufgehoben.