Appeal inadmissible for lack of request and reasoning

BGE 30 I 199Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I2 de out. de 1903Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Court refused to enter into the debtor’s appeal against a cantonal debt-enforcement decision. The filing only stated that an appeal was lodged and attached a letter reproducing the dispositive part of the cantonal ruling. The court held that an effective appeal under the SchKG must itself disclose the relief sought and, at least summarily, the grounds relied on. Because no proper request or reasoning was submitted within the statutory time limit, the appeal was inadmissible.

Sumário Omnilex

Art. 17 und 19 SchKG; Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Rekurseingabe muß ihrem materiellen Inhalt nach erkennen lassen, in welchem Sinne die Änderung des angefochtenen Entscheides verlangt wird und aus welchen Gründen dieser beanstandet wird; erforderlich sind somit ein Rekursbegehren und wenigstens eine summarische Begründung. Ein bloßer Hinweis auf die Einlegung des Rechtsmittels sowie die Beilage des Dispositivs des kantonalen Entscheids genügen nicht, wenn daraus das Streitverhältnis nicht ersichtlich wird. Wird die Eingabe nicht innert Frist ergänzt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (consid. 1).

Texto completo

  1. Entscheid vom 10. März 1904 in Sachen Breu. Form der Betreibungsrechte. Beschwerde an das Bundesgericht: Beschwerdebegehren und Beschwerdebegründung, Art. (17 und 19 Sch. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat, nachdem sich aus den Akten ergeben: Die am 2. März 1904 zur Post gegebene Rekurseingabe des Rekurrenten hat folgenden Inhalt: Über den am 22. Februar 1904 von unserer kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei bung und Konkurs gefällten beigelegten Entscheid punkte Be treibung Nr. 856 nehme ich Rekurs an Ihre hohe Behörde,

und betrachte denselben als hier angemeldet. Die hierauf bezüg lichen Akten folgen nach. (Sig. I. Breu.) Dieser Eingabe hat der Rekurrent ein Schreiben der Standes kommission des Kantons Appenzell I.-Rh. d. d. 24. Februar 1904 beigelegt, mit welchem ihm diese Behörde das Dispositiv eines von ihr am 22. d. M. ausgefällten Rekursentscheides mit teilte. Dieses Dispositiv lautet dahin:

  1. Die Beschwerde des Betreibungsamtes Oberegg ist als begründet zu schützen und damit die Verfügung der untern Auf sichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Oberegg vom 11. Dezember 1903 aufgehoben.
  2. Auf Zuteilung der durch besagte Verfügung erwachsenen Kosten in der Betreibung (Nr. 856) des alt Hptm. Joh. Breu ist nicht einzutreten; denn diese Zuweisung ist Sache des Betrei bungsamtes.
  3. Hinsichtlich der langen Verzögerung der Vernehmlassung auf den Rekurs ist die untere Aufsichtsbehörde darauf aufmerk sam zu machen, daß ihre Entschuldigung nicht acceptiert wer den kann, indem jeweilen beschleunigter Bericht verlangt werden muß; in Erwägung: Wie das Bundesgericht schon wiederholt, so jüngst in seinem Entscheide vom 2. Oktober 1903 i. S. Egger (Archiv VII, Nr. 121), ausgesprochen hat, muß sich aus der Rekurseingabe, durch welche ein Beschwerdeentscheid angefochten wird, entnehmen lassen, in welchem Sinne der Rekurrent eine Abänderung des betreffenden Entscheides verlangt und warum er denselben glaubt anfechten zu können; d. h. es muß die Rekurserklärung ihrem materiellen Inhalte nach ein Rekursbegehren und eine wenig stens summarische Rekursbegründung enthalten. Diesen Erfor dernissen genügt die vorliegende Rekurseingabe nach keiner der beiden Richtungen, auch nicht in Verbindung mit dem ihr beige gelegten Schreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde, welches ledig lich das Dispositiv des angefochtenen Entscheides wiedergibt, ohne dadurch die Möglichkeit einer Einsicht in das Streitverhältnis gewähren. Der Rekurrent ist sich dieser ungenügenden Substan Amtl. Samml., XXIX, 1. Teil, Nr. 106, S. 307 f., Sep.-Ausg., VI, Nr. 57, S. 231 ff. zierung seines Rekurses denn auch wohl bewußt gewesen, indem er die Zusendung weiterer Aktenstücke in Aussicht gestellt hat. Zu einer nachträglichen Ergänzung seiner Eingabe ist es aber tatsächlich innert der gesetzlichen Rekursfrist nicht gekommen. Von einer gültigen Ergreifung des Rechtsmittels des Rekurses kann nach all dem nicht die Rede sein; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Palavras-chave

debt enforcementappeal admissibilitystatement of reliefstatement of groundsnon-entryprocedural formalities

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the statutory requirements for stating the relief sought and the grounds of challenge.

Decisão extraída

The appeal did not validly invoke the remedy because neither a clear request for amendment nor even a summary reasoning could be discerned from the filing and its enclosure.

Fundamentação extraída

An appeal must reveal, from its own content, in what sense the appellant seeks amendment and why the decision is challenged. The filing merely announced that an appeal was lodged and enclosed a letter reproducing only the operative part of the cantonal decision, which did not permit understanding of the dispute. The promised later supplementation did not occur within the appeal period.

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