- Urtheil vom 10. November 1877 in Sachen
der eidgenössischen Bank und Konsorten.
Das bernische Gesetz über die Einkommenssteuer enthält
A.
A. folgende Bestimmungen:
u.
. 1. Die Einkommenssteuer haben zu entrichten:
- Alle im Kanton niedergelassenen Kantonsbürger, Schweizer
bürger und Fremde;
- alle Aufenthalter, sofern ihr Aufenthalt im Kanton mehr
als 6 Monate gedauert hat;
- alle innerhalb des Kantons seßhaften oder zum Geschäfts
betrieb in demselben autorisirten Unternehmungen aller Art.
. 2. Der Einkommenssteuer ist unterworfen:
- Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obligatio
nen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen), von welchen nicht
die Vermögenssteuer entrichtet wird.
. 3. Von der Einkommenssteuer ist befreit:
- Das Einkommen bis auf 100 Fr. in der zweiten und
dritten Klasse.
. 5. Die in . 2 genannten Gattungen von Einkommen zer
fallen behufs der Taxirung in 8 Klassen:
III. Das Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obliga
tionen, Schuldverschreibungen, Aktien, Depositen).
. 6. Für die Anlage der Einkommenssteuer wird der Maß
stab von 100 Fr. zu Grunde gelegt. Die jährliche Bestimmung
des Betrages der Vermögenssteuer durch den Großen Rath ist
in der Weise maßgebend für die Anlage der Einkommenssteuer,
daß für jeden Franken, der von 1000 erhoben wird, in der III.
Klasse 2 Fr. 50 Cts. auf je 100 Fr. Einkommen als Steuer
betrag angerechnet werden.
Bruchzahlen unter 50 Fr. werden nicht berechnet, dagegen 50
Fr. und darüber für 100 Fr. gezählt.
B. Gemäß des ihm in Art. 37 dieses Gesetzes ertheilten Auf
trages erließ der Regierungsrath des Kantons Bern unterm 2.
August 1866 zu demselben eine Vollziehungsverordnung, welche
u. A. Folgendes bestimmt:
. 3 lemma 3: "Für das Einkommen von Obligationen und
Schuldverschreibungen aller Art ist dem Grundsatze nach der im
Kanton wohnende Besitzer steuerpflichtig. Da jedoch die bei Aktien
gesellschaften, sowie in Ersparniß- und Leihkassen aller Art auf
Schuldverschreibung deponirten Gelder ihrer Verwendung nach
theilweise schon mit der Vermögenssteuer belegt sind und . 3
Ziffer 1 des Gesetzes das Einkommen aus solchen Kapitalien
von der Einkommenssteuer befreit, so haben die schuldnerischen
Verwaltungen die Einkommenssteuer vom Ertrage dieser Depo
siten am Platze der Einleger zu bezahlen, jedoch nur insoweit,
als diese Depositen das bereits mit der Vermögenssteuer belegte
Obligations- oder Einlagenkapital übersteigen, und mit der Be
fugniß, die also bezahlte Einkommenssteuer in gutfindender Form
von den pflichtigen Einlegern oder Obligationären zu beziehen.
. 7 lemma 2 : Demnach hat die Einkommenssteuer zu be
zahlen:
c. ein Steuerpflichtiger, der in Folge einer Obligation, Schuld
verschreibung, Aktie oder eines Depositums einen Zins oder eine
Dividende von 1000 Fr. an Einkommen zu beziehen hat, nach
Abzug der ersten steuerfreien 100 Fr. ( . 3 Ziff. 4 des Gesetzes),
von den noch bleibenden 900 Fr. Eine Gesellschaft oder
Kasse, welche die Einkommenssteuer nach Art. 3 dieser Voll
ziehungsverordnung am Platze der Einleger bezahlt, hat diese
100 Fr. nur ein Mal an ihrer Gesammtsteuer der be
treffenden Klasse in Abzug zu bringen."
Behufs gleichmäßiger Ausführung des Steuergesetzes und der
Vollziehungsverordnung erließ die für das Jahr 1875 für Re
vision der Einkommenssteueranlage niedergesetzte Centralkommis
sion am 17. April 1875 ein Cirkular, in welchem u. A. unter
A I b auf S. 6 gesagt ist: "Es hat namentlich bei Spar-
"und Leihkassen, überhaupt bei Geldinstituten, die irrige Mei
"nung Platz gegriffen, es seien die Depositen von Beträgen, wo
"der Deponent für seine Person in Folge seines berechtigten Ab
"zuges von 100 Fr. steuerfrei wurde, auch von diesen Kassen
"als steuerfreies Kapital zu betrachten. Es haben denn auch die
"meisten Geldinstitute sich auf diese Weise ein steuerfreies Ka
"pital geschaffen, entgegen dem Sinn und Geist des Gesetzes
"und auch entgegen dem Wortlaut des . 3 der V. V. und . 7
"litt. c derselben. Diese Kassen sind daher zu behandeln, wie ein
"einzelner Steuerpflichtiger, der von seinem sämmtlichen Einkom
"men, mit Ausnahme von 100 Fr., die Steuer zu entrichten
"hat. Es haben somit diese Kassen von ihrem gesammten Depo
"sitenkapital die Steuer zu entrichten."
C. Als nun, gestützt auf dieses Cirkular, die Steuerkommis
sion des Gemeindrathes Bern das in der III. Klasse versteuer
bare Einkommen der rekurrirenden Geldinstitute bedeutend höher,
als letztere dasselbe in ihren Selbsttaxationen angesetzt hatten,
schätzte, erhoben dieselben Beschwerde beim bernischen Regierungs
rathe, indem sie behaupteten, daß die Fakt. B aufgeführten Be
stimmungen der Vollziehungsverordnung und das Cirkular vom
17. April 1875 in Widerspruch mit Verfassung und Gesetz stehen.
Allein der Regierungsrath wies die Beschwerde ab, in Betrach
tung, daß die Rekurrenten ausdrücklich erklärt haben, die Steuer
für ihre Einleger bezahlen zu wollen; daß die Einschatzungen
vollständig im Sinne der . 3 und 5 und . 7 litt. c der
Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 stattgefunden haben
und diese Verordnung, so lange sie nicht förmlich aufgehoben sei,
als rechtsgültig angesehen und gehandhabt werden müsse; übri
gens die Steuerbehörden in Betreff der außerhalb des bernischen
Staatsgebietes etwa sich aufhaltenden Einleger die Rücksicht ha
ben walten lassen, die versteuerbaren Depositen in der III. Klasse
um einen Drittheil herabzusetzen.
Ueber diesen Beschluß beschwerten sich Rekurrenten beim ber
nischen Großen Rathe; allein diese Behörde trat ohne Diskussion
dem Beschlusse des Regierungsrathes bei.
39,
D. Unter Berufung auf die Art. 27 l a, 28, 30, 37,
86, 96 und 97 der bernischen Staatsverfassung und Art.
lemma 1 litt. a des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege stellten nun die eidgenössische Bank, die Ber
ner Handelsbank und die Spar- und Leihkasse in Bern beim
Bundesgerichte das Gesuch:
Es möge dasselbe:
- die Vollziehungsverordnung des Regierungsrathes zum Ge
d. d. 2.
setze über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865,
August 1866, und das Cirkular der Centralsteuerkommission vom
- April 1875, insoweit diese beiden Erlasse sich auf die Fakt. B
hervorgehobenen Bestimmungen beziehen, also namentlich den letz
ten Satz der litt. c des . 7 der Vollziehungsverordnung und
die zwei letzten Sätze der litt. A I b des Cirkulars als ver
fassungswidrig aufheben, und
- die auf Grundlage dieser verfassungswidrigen Erlasse er
folgten Verfügungen der kantonalen Behörden, soweit sie sich auf
die Taxation des Einkommens der rekurrirenden Geldinstitute
der III. Steuerklasse pro 1875 beziehen, annulliren.
in
Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt:
Nach . 1 des bernischen Gesetzes über die Einkommenssteuer
sei nur derjenige für seine bei den genannten Banken gemachten
Einlagen (Obligationen, Depositen) im Kanton Bern einkommens
steuerpflichtig, welcher daselbst angesessen sei, und nach . 3 Ziff.
4 und . 6 ibidem sei jeder dieser Einkommenssteuerpflichtigen
befugt, bei Berechnung seines steuerpflichtigen Einkommens, her
rührend von seinen Einlagen, die Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht
zu berücksichtigen und einen Abzug von 100 Fr. zu machen. Daß
der Gesetzgeber dabei nicht von ferne daran gedacht habe, die
Schuldner dieser Depositen, also in concreto die beschwerdefüh
renden Banken, für dieselben steuerpflichtig zu erklären, sondern
daß die Steuerpflicht nach Mitgabe des Gesetzes einzig und aus
schließlich auf den Besitzern dieser Obligationen und Depositen
scheine, d. h. auf den Gläubigern ruhe, sei so selbstverständlich,
daß dies bisher niemals in Frage gestellt worden sei und nach
der bernischen Verfassung nicht einmal in Frage gestellt werden
könne. Der Art. 86 der Verfassung gestatte nämlich bloß, die Auf
lagen auf Vermögen, Einkommen und Erwerb zu legen, nicht
aber auf die Schulden, und der . 49 des Gesetzes über die Ver
mögenssteuer vom 15. März 1856 erkläre sogar alle Verabre
dungen und Stipulationen, wodurch die Steuerpflicht von Ka
pitalien auf den Schuldner übertragen werde, rechtlich unver
bindlich.
Diese durch Verfassung und Gesetz festgestellten Grundsätze ha
ben nach der erstern durch keine regierungsräthliche Vorlage mo
difizirt und ausgedehnt werden können, weil jede Erlassung, Er
läuterung, Abänderung und Aufhebung eines Geseßes nach . 27
I a in Verbindung mit . 28 der Verfassung zu den unüber
tragbaren Rechten des Großen Rathes gehören. Prüfe man an
diesem Maßstabe die Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866,
so lasse sich wohl vom konstitutionellen Standpunkte aus mit
Grund bezweifeln, ob der Regierungsrath befugt gewesen sei, die
Einkommenssteuer von den Einlagen bei den Banken und Kassen,
insoweit sie nicht schon mit der Vermögenssteuer belegt seien,
statt von den nach . 1 des Gesetzes allein steuerpflichtigen Ein
legern, von den gesetzlich nicht steuerpflichtigen schuldnerischen Ban
ken und Kassen zu verlangen und es dann diesen zu überlassen,
wie sie die so bezahlte Einkommenssteuer von den wirklich Pflich
tigen wieder zurückerhalten können, wie . 3 al. 3 der V. V.
vorschreibe. Augenscheinlich sei diese Vorschrift weniger eine bloße
Vollziehung des Gesetzes, als eine Abänderung des gesetzlichen
Bezugsmodus der Steuer. Möge man nun aber über die kon
stitutionelle Zulässigkeit der gezwungenen Stellvertretung in der
Steuerentrichtung denken, wie man wolle, so scheine doch das
festzustehen, daß dadurch die gesetzlich normirte Steuerpflicht selbst
weder verrückt noch ausgedehnt werden dürfe. Die Banken dür
fen daher nicht zu Entrichtung
größerer Steuerleistungen verhal
ten werden, als die pflichtigen Einleger selbst. Denn es liege
auf der Hand, daß, wenn jene Institute am Platze der Einle
ger mit Steuern belegt werden könnten, die sie von denselben
zurückzufordern nicht berechtigt wären, damit in Abänderung
des Gesetzes der Grundsatz eingeführt würde, daß für solche Ein
lagen nicht nur die Besitzer oder die Gläubiger derselben ihren
vollen Steuerbetrag zu bezahlen haben, sondern daß über diesen
Steuerbetrag hinaus auch noch die schuldnerischen Banken und
Kassen für diese nämlichen Einlagen einer selbständigen und dem
Gesetze unbekannten Steuerpflicht unterworfen seien.
Demnach können die Rekurrenten auf Grundlage des Gesetzes
in Verbindung mit Art. 3 der Vollziehungsverordnung nur an
gehalten werden, vom Einkommen der bei ihnen gemachten Ein
lagen diejenigen Steuern zu entrichten, welche ohne die erwähnte
Stellvertretung der Staat von jedem einzelnen steuerpflichtigen
Einleger direkt zu beziehen berechtigt wäre, und seien dieselben
daher befugt:
- die Depositen aller nicht im Kantonsgebiet ansäßigen Ein
leger bei der Berechnung der Einkommenssteuer gänzlich wegzu
lassen, weil diese Einleger nicht zu den Steuerpflichtigen im Kan
ton Bern gehören, und
- für jeden Einleger bei der Berechnung seines Einkommens
III. Klasse die Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht zu berechnen und
von dem so berechneten Einkommen eines jeden steuerpflichtigen
Einlegers je 100 Fr. in Abzug zu bringen.
In Widerspruch mit diesen Grundsätzen haben nun aber die
bernischen Behörden die Besteuerung der Einlagen auch auf solche
ausgedehnt, deren Einleger außerhalb des bernischen Steuerge
bietes angesessen seien, und in Betreff der Bruchzahlenberechnung
und der Abzugsberechtigung von 100 Fr. nicht die einzelnen Ein
leger berücksichtigt, sondern die schuldnerischen Banken wie einen
einzelnen Steuerpflichtigen behandelt.
Allerdings scheinen die Steuerbehörden und der Regierungs
rath dann selbst gefühlt zu haben, daß die Besteuerung solcher
Depositen, deren Einleger auswärts wohnen, unstatthaft sei. Al
lein wenn dieselben deßhalb die versteuerbaren Depositen um
einen Drittel herabsetzen, so seien sie, Rekurrenten, mit einem
solchen willkürlichen Verfahren nicht einverstanden, sondern müs
sen darauf dringen, daß gemäß gesetzlicher Bestimmung in Be
treff der auswärts wohnenden Einleger das der Besteuerung ent
zogene Depositenkapital genau ausgemittelt werde, was um
so
leichter möglich sei, als sie der Steuerbehörde jeden wünschbaren
Aufschluß hierüber ertheilen werden.
Was die Differenz rücksichtlich der Bruchzahlenberechnung des
Einkommens und der Abzugsberechtigung von
100 Fr. betreffe,
so lasse sich nicht leugnen, daß das vom Regierungsrathe in . 3
der V. V. adoptirte System der gezwungenen Vertretung aller
steuerpflichtigen Einleger durch die Kassen und Banken zu Miß
bräuchen in der Berechnung des Einkommens und der Abzüge
eines jeden einzelnen steuerpflichtigen Einleger führen könne. Falls
ein solcher noch anderes Einkommen in der III. Klasse besitze,
so dürfe er selbstverständlich die gesetzliche Bruchzahlenberechnung,
sowie den gesetzlichen Abzug in dieser Klasse nur ein Mal ma
chen. Allein dann solle der Regierungsrath diese Bestimmung
einfach in der Weise abändern, daß er bei der gesetzlichen Vor
schrift verbleibe und die Steuer direkt von dem pflichtigen Ein
leger verlange. Dieses System habe der Große Rath in seinem
spätern Gesetz über das Steuerwesen in den Gemeinden vom 2.
September 1867 adoptirt, indem . 7 dieses Gesetzes laute:
"Von dem Einkommen von verzinslichen Kapitalien (Obligatio
"nen, Schuldverschreibungen, Aktien und Depositen), welches Kor
"porationen, öffentliche Anstalten, wie Ersparnißkassen u. s. w.,
"und Aktiengesellschaften an der Stelle des Eigenthümers dem
"Staate versteuern, hat der Eigenthümer in seinem Wohnsitze
"die Gemeindesteuer zu bezahlen."
welche in das Gebiet
Eine regierungsräthliche Verordnung,
Verletzung der im Kan
der Gesetzgebung übergreife, involvire eine
Trennung der Gewal
ton Bern verfassungsmäßig sanktionirten
ten, wonach jede Abänderung eines Gesetzes gleichwie eine jede
neue gesetzliche Bestimmung zu den unübertragbaren Verrichtun
l und . 28 der Ver
gen des Großen Rathes gehöre ( . 27
fassung) und dem Regierungsrathe lediglich die Vollziehung der
dann aber gar noch,
Verfassung übertragen sei. ( . 39.) Werde
ein Theil der Einkom
wie hier, in der Vollziehungsverordnung
sondern einem Dritten,
menssteuer nicht dem Steuerpflichtigen,
dem Schuldner desselben, in solcher Weise auferlegt, daß die
ser sie von jenem nicht mehr zurückfordern könne, so liege darin
auch eine Verletzung des . 86 der Verfassung. Bei dieser Sach
lage sei eine ausdrückliche Aufhebung der angefochtenen Bestim
mung der Vollziehungsverordnung nicht einmal nöthig gewesen,
denn nach . 96 der Verfassung dürfen keine Verordnungen an
gewendet oder erlassen werden, welche mit ihr in Widerspruch
stehen.
Die Regierung des Kantons Bern stellte in ihrer Ver
E.
nehmlassung folgende Anträge:
- Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eventuell:
- Es seien die Rekurrenten mit ihren Schlüssen abzuweisen.
Ad 1 bemerkte dieselbe: Die Vollziehungsverordnung, deren
Aufhebung verlangt werde, datire vom 2. August 1866 und die
Rekurrenten haben dieselbe Jahre lang acceptirt und erst Be
schwerde erhoben, als die Steuerbehörden deren Selbsttaxationen
nicht mehr anerkannt, sondern das steuerpflichtige Einkommen III.
Klasse erhöht haben. Hieraus ergebe sich, daß der Rekurs im Hin
blick auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege verspätet sei.
Ad 2 führte die Rekursbeklagte an:
Steuergesetzes, daß die
Allerdings ergebe sich aus . 1 des
jenigen der Einkommenssteuerpflicht nicht unterliegen, welche außer
halb des Kantons domiziliren. In diesem Punkte herrsche zwi
schen ihr und den Rekurrenten keine Meinungsverschiedenheit.
Gerade mit Rücksicht hierauf sei das Depositenkapital der rekur
rirenden Banken und Kassen um einen vollen Drittheil herab
gesetzt worden, wie aus dem regierungsräthlichen Entscheid vom
- Dezember 1875 hervorgehe. Der Streit, der noch bestehe,
betreffe allein das Maß der zu entrichtenden Steuer. Ganz un
zweifelhaft sei nun aber die Ausmittlung des steuerpflichtigen Ver
mögens lediglich Sache der kantonalen Behörden und stehe dem
Bundesgerichte keine Kognition darüber zu, ob jene Behörden
in dieser Hinsicht das Richtige getroffen haben.
Soweit dagegen die Rekurrenten die Befugniß beanspruchen,
für jeden ihrer Einleger bei Berechnung seines Einkommens III.
Klasse die Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht in Anschlag zu brin
gen und von dem so berechneten Einkommen jedes steuerpflichti
gen Einlegers je 100 Fr. in Abzug zu bringen, bestehe eine Mei
nungsverschiedenheit prinzipieller Natur.
Nun gestatte Art. 3 Ziffer 4 des Steuergesetzes dem Steuer
pflichtigen den Abzug von 100 Fr. nur ein einziges Mal auf
der Gesammtheit seines Einkommens III. Klasse. Das gesetzliche
Abzugsrecht sei daher nicht nothwendig mit dem Einkommen einer
bestimmten Werthschrift verknüpft, sondern werde vielmehr auf
der Gesammtheit des Einkommens III. Klasse geltend gemacht.
Den Rekurrenten sei nun zwar die Vertretung des Steuerpflich
tigen in Bezug auf die Entrichtung der Staatssteuer von den
bei ihnen gemachten Einlagen übertragen, keineswegs stehe ihnen
aber diese Vertretung des Einlegers in der Steuerentrichtung hin
sichtlich des Einkommens von dessen Gesammtvermögen III. Klasse
zu. Demnach sei auch das Abzugsrecht der Einleger nicht ipso
jure auf die Bank übergegangen. Wenn ein Kapitalist sein Ver
mögen zinstragend bei mehreren Banken anlege, so sei es schlech
terdings unstatthaft, den Abzug mehr als ein Mal zu machen,
und frage sich daher, welche Anstalt zum Abzuge berechtigt sei.
Allein es erscheine unmöglich, diese Frage in einer für alle drei
Bankinstitute befriedigenden Weise zu beantworten. Die rekur
rirenden Banken und Ersparnißkassen seien demnach nicht berech
tigt, bei der Berechnung der Einkommenssteuer von den bei ihnen
gemachten Depositen das Abzugsrecht geltend zu machen, welches
den von ihnen vertretenen steuerpflichtigen Einlegern auf deren
Gesammteinkommen III. Klasse zustehe, zumal sie nicht einmal
behauptet, geschweige denn nachgewiesen haben, daß auch nur ein
einziger Einleger den schuldnerischen Banken bei Anlage des Ka
pitals die Erklärung abgegeben habe, der Betrag der hingeliehe
nen Summe mache sein gesammtes Vermögen III. Klasse aus,
oder daß ihnen ein Einleger durch förmliche Cession sein Recht,
die gesetzlichen Steuerabzüge an seiner Stelle und für seine Rech
nung zu machen, abgetreten habe. Den Banken mangle daher die
Legitimation zum Rekurse um so mehr, als sie ja die bezahlte
Steuer von den Einlegern zurückfordern dürfen und ihnen dieses
Recht bisher von Niemandem in Widerspruch gesetzt worden sei.
Ganz gleich verhalte es sich mit dem den Steuerpflichtigen in
der
. 6 des Gesetzes eingeräumten Rechte, bei der Berechnung
Einkommenssteuer Bruchzahlen unter 50 Fr. nicht zu zählen, in
dem auch dieses Recht auf dem gesammten Einkommen III. Klasse
einer Person nur ein Mal zur Anwendung kommen könne.
Dadurch werde aber der Einleger um sein Recht gleichwohl
nicht verkürzt und es bleibe ihm unbenommen, dasselbe rücksicht
lich seines betreffenden Gesammteinkommens geltend zu machen.
Die Bank oder Kasse aber, welche das Einkommen von den bei
ihr gemachten Einlagen an Stelle der Einleger voll versteuere,
könne unzweifelhaft das bezahlte Steuerbetreffniß vom Einleger
zurückfordern.
Es werden somit durch die angefochtenen Bestimmungen der
Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 weder die Vorschrif
ten des Gesetzes vom 18. März 1865 abgeändert, noch eine neue
Klasse von Steuerpflichtigen geschaffen. Dasselbe gelte auch von
dem Cirkular der Centralkommission vom 17. April 1875 und
involviren daher diese beiden Erlasse weder einen Eingriff in den
verfassungsmäßig sanktionirten Grundsatz der Trennung der Ge
walten, noch eine Verletzung des . 86 der Verfassung.
Was speziell die Bestimmung der Vollziehungsverordnung be
treffe, wonach die Einkommenssteuer von den Einlagen bei den
Banken und Kassen von letztern, anstatt von den Einlegern zu
beziehen seien, so sei der Grund derselben in . 3 der Vollzie
hungsverordnung deutlich angegeben; sie bezwecke einerseits, die
Einleger gegen Doppelbesteuerung zu schützen, und beruhe ander
seits auf der Befürchtung, es möchte bei anderer Ordnung des
Steuerbezuges ein großer Theil der mehrgenannten Depositen sich
der Steuerpflicht entziehen. Diese Bestimmung entspreche aber auch
den Intentionen des Großen Rathes bei Erlaß des Steuerge
setzes, wie aus den betreffenden Verhandlungen nachgewiesen wer
den könne, und es enthalte auch der von den Rekurrenten selbst
angeführte . 7 des Gemeindesteuergesetzes vom 2. September
1867 eine ausdrückliche Sanktion derselben.
F.
Replikando bemerkten die Rekurrenten noch:
1.
Sie haben eine Menge Einleger, deren einziges verzins
liches Kapital in ihren Einlagen bestehe, von denen also nach
e
n
rder
Gesetz
nung und dem Abzug von 100 Fr. berechtigt sei. Ja es gebe
sogar, namentlich bei der Spar- und Leihkasse, eine gewaltige
Zahl von Einlagen von Dienstboten, Gesellen u. s. w., welche
unter 150 Fr. betragen und demgemäß von jeder Steuerpflicht
befreit seien.
2. Die Behauptung, daß die Rekurrenten die angefochtenen
Bestimmungen der Vollziehungsverordnung Jahre lang stillschwei
gend adoptirt haben und daher der Rekurs wegen Verspätung
abgewiesen werden müsse, sei unrichtig. So lange die Steuerbe
hörden die Selbstschatzungen der Rekurrenten unverändert ange
nommen haben, so lange also die angefochtenen Vorschriften nicht
zur Anwendung gekommen seien, habe für die Banken kein An
laß zu einer Beschwerde vorgelegen und das sei nun bis und mit
1874 geschehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die der vorliegenden Beschwerde entgegengesetzte Einrede
der Verspätung ist nicht begründet. Angenommen auch, die Re
kurrenten hätten sich wiederholt, wie die bernische Regierung be
hauptet, die nach ihrer Ansicht verfassungswidrige Anwendung
der Vollziehungsverordnung vom 2. August 1866 gefallen lassen,
so folgte daraus keineswegs, daß sie dieselbe auch für die Zu
kunft dulden müßten, sondern wären Rekurrenten jederzeit berech
tigt, gegen deren fernere Anwendung zu protestiren. Auf eine An
erkennung der Verordnung und einen Verzicht auf Beschwerde
gegen dieselbe könnte jeweilen nur für die einzelnen Steuererhe
bungen, welchen die Rekurrenten ohne Protestation sich unter
zogen, nicht aber auch für die Zukunft geschlossen werden. Allein
dazu kommt, daß die erwähnte Vollziehungsverordnung bis zum
Jahre 1875 eben nicht ihrem wörtlichen Inhalte nach angewen
det worden ist, sondern die Banken jeweilen bei jedem Deposi
tum 100 Fr. als steuerfreies Kapital betrachtet und in Abzug
gebracht haben. Es geht dies hervor aus der oben Fakt. B a. E.
hervorgehobenen Stelle des Cirkularschreibens der Centralsteuer
kommission vom 17. April 1875 in Verbindung mit dem Um
stande, daß unbestrittenermaßen bis zum Jahre 1875 stets die
Selbsttaxationen der Banken von den Steuerbehörden acceptirt
worden sind.
Beschwerde bestritten werden. Dieselben behaupten, daß von ihnen
Steuern erhoben werden wollen, zu deren Bezahlung sie nach
Verfassung und Gesetz nicht pflichtig seien, beziehungsweise zu
deren Rückerstattung sie die eigentlichen Steuerpflichtigen nicht an
halten können. Soweit diese Behauptung richtig ist, sind Rekur
renten unzweifelhaft zum Rekurse legitimirt und hängt sonach
die Frage der Legitimation mit derjenigen über die materielle
Begründetheit des Rekurses zusammen.
3. In letzterer Hinsicht kann nun jedenfalls von einer Ver
letzung der Verfassung, beziehungsweise einer verfassungswidrigen
Vollziehung des Gesetzes betreffend die Einkommenssteuer keine
Rede sein, soweit die Vollziehungsverordnung nur die reine Stell
vertretung bezüglich der bei den Banken gemachten Einlagen ein
geführt und die Banken nicht mit Steuern, welche das erwähnte
Gesetz nicht gestattet, belegt hat. Denn sowohl Art. 86 der Ver
fassung, als die von den Rekurrenten hervorgehobenen und als
verletzt bezeichneten Bestimmungen des Steuergesetzes, stellen le
diglich die Steuergrundsätze auf, befassen sich dagegen nicht mit
dem Bezugsmodus, und nun ist, soweit es sich lediglich um die
Stellvertretung handelt, nur der letztere in Frage. Uebrigens hat
der Große Rath diese Stellvertretung bezüglich der Staatssteuer
in . 7 des Gemeindesteuergesetzes vom 2. September 1867 aus
drücklich gutgeheißen, und der Vertreter der Rekurrenten in der
Replik erklärt, daß auf diesen Punkt kein entscheidendes Gewicht
gelegt werde, sondern der Kern der Streitfrage darin liege, ob
nicht durch die Vollziehungsverordnung und das Cirkular vom
17. April 1875 jene bloße Stellvertretung der Pflichtigen durch
die Banken in eine selbständige Steuerpflicht derselben umgewan
delt und dadurch eine Verrückung und Ausdehnung der gesetzlich
normirten Steuerpflicht, beziehungsweise die theilweise Ueberwäl
zung derselben auf den Schuldner, bewirkt worden sei.
4. Eine solche Verrückung und Ausdehnung der Steuerpflicht
sehen nun Rekurrenten namentlich darin, daß sie
a. nach der Vollziehungsverordnung und dem erwähnten Cir
kular auch von den Depositen auswärtiger Einleger, welche nach
. 1 des Gesetzes im Kanton Bern nicht steuerpflichtig seien, be
zahlen müssen, und
b. nicht bei jedem Einleger bei der Berechnung seines Ein
kommens III. Klasse die Bruchzahlen unter 50 Fr. außer Be
rechnung lassen und von dem so berechneten Einkommen je 100
Fr. in Abzug bringen dürfen.
5. Ad a steht nun aber nach den Erklärungen der Regierung
fest, daß die Depositen aller auswärtigen Einleger von der Steuer
befreit sein sollen und daß gerade deßhalb die von den Rekur
renten versteuerbaren Kapitalien III. Klasse um einen Drittel
herabgesetzt worden sind. Diese Berechnung der auswärtigen De
positen ist nun freilich eine willkürliche und da es sich bezüglich
der auswärtigen Einleger nicht bloß um eine Anwendung des
kantonalen Gesetzes sondern um die richtige Handhabung der
bundesrechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung handelt, so
müssen die Rekurrenten, sofern die Depositen Auswärtiger einen
größern Theil ihrer versteuerbaren Kapitalien III. Klasse aus
machen, unbedingt als befugt erachtet werden, die genaue Fest
stellung jener Einlagen und deren vollständigen Abzug zu ver
langen.
6. Ad b gehen die Parteien wiederum darüber einig, daß die
Einkommenssteuerpflichtigen die gesetzliche Bruchzahlenberechnung
und den gesetzlichen Abzug von 100 Fr. nur ein Mal machen
können und daher Personen, welche Einlagen bei verschiedenen
Banken oder daneben noch anderes steuerpflichtiges Einkommen
besitzen, nicht berechtigt seien, jene Berechnung und jenen Abzug
überall zu wiederholen. Hieraus folgt nun aber, daß bezüglich
aller derjenigen Einleger der rekurrirenden Banken, welche, außer
ihren Depositen bei letztern, noch anderweitiges Einkommen zu
versteuern haben, von einer Verletzung der Verfassung oder des
Steuergesetzes durch die Vollziehungsverordnung und das Cirku
kular vom 17. April 1875 nicht gesprochen werden kann, indem
diese Personen vollständig in der Lage sind, von den ihnen durch
. 3 Ziffer 4 und . 6 lemma 2 des Steuergesetzes eingeräum
ten Berechtigungen bei Versteuerung ihres übrigen Einkommens
Gebrauch zu machen, und daher sich auch nicht weigern können, die
von den Banken von ihren Einlagen bezahlte Steuer denselben
zu restituiren, beziehungsweise sich in Abzug bringen zu lassen.
7. Dagegen verhält es sich anders bezüglich derjenigen Per
sonen, welche außer von ihren Bankeinlagen kein steuerpflichtiges
Einkommen besitzen. Diese Personen können daher allerdings ver
langen, daß sowohl die Bruchzahlenberechnung des . 6 lemma
2 als der Abzug des . 3 Ziffer 4 des Steuergesetzes bei ihren
Bank- oder Sparkasse-Einlagen zur Anwendung gebracht werden,
und verletzen daher die mehrerwähnte Vollziehungsverordnung und
das Cirkular, soweit sie etwas Anderes verfügen, nicht nur das
Gesetz, sondern auch den in der bernischen Verfassung sanktionir
ten Grundsatz der Trennung der Gewalten, wonach der Regie
rungsrath lediglich die vom Großen Rathe erlassenen Gesetze zu
vollziehen hat, dagegen die letzteren nicht abändern darf.
8. Freilich behauptet nun die bernische Regierung, daß bei den
Rekurrenten solche Einleger, welche außer ihren Bankeinlagen
kein steuerpflichtiges Einkommen besitzen, nicht vorkommen und
daß dieselben eventuell zum Rekurse deßhalb nicht legitimirt seien,
weil sie unter allen Umständen die bezahlte Steuer ihren Ein
legern in Abzug bringen dürfen. Allein es ist durchaus kein Grund
vorhanden, an der Richtigkeit der gegentheiligen Versicherung der
Rekurrenten, insbesondere was die Spar- und Leihkasse betrifft,
zu zweifeln; wohl aber ist die Berechtigung derselben zur Rück
forderung der bezahlten Steuern zum allermindesten eine sehr
zweifelhafte. Mag es sich aber in letzterer Hinsicht verhalten wie
immer, so sind jedenfalls die Rekurrenten berechtigt, eine Stell
vertretung von sich abzulehnen, wo nach Verfassung und Gesetz
eine Steuerpflicht nicht besteht.
9. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde theilweise,
nämlich im Sinne von Erwägung 7, begründet zu erklären. Die
Ausmittlung der dort erwähnten Einleger wird durch eine Ver
gleichung der Depositenverzeichnisse der Rekurrenten mit den
Steuerlisten der Gemeinden unschwer geschehen können und für die
Steuererhebung kaum eine nennenswerthe Schwierigkeit entstehen.
Uebrigens ist es zunächst Sache der bernischen Behörden, das
ihnen zweckmäßig und passend scheinende Verfahren anzuordnen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist insoweit begründet erklärt, als Rekurren
ten berechtigt sind, bei den Einlagen derjenigen Personen, welche
erweislich kein anderes steuerpflichtiges Einkommen besitzen, so
wohl gemäß . 6 lemma 2 des Steuergesetzes vom 18. März
1865 Bruchzahlen unter 50 Fr. außer Berechnung zu lassen, als
den nach . 3 Ziffer 4 ibidem von der Einkommenssteuer be
freiten Betrag in Abzug zu bringen. Im Uebrigen ist die Be
schwerde, vorbehältlich des in Erwägung 5 bezüglich der auswär
tigen Einleger Gesagten, als unbegründet abgewiesen.