- Urtheil vom 6. Juli 1877 in Sachen Bürgi
und Konsorten.
A. Die Kirchgemeinde Arth faßte unterm 6. August 1876 auf
den Antrag des Gemeinderathes folgenden Beschluß:
"1. Die St. Michaelskaplaneipfründe ist bis längstens Neu
"jahr 1877 wieder zu besetzen und wird diese Wahl durch die
"Kirchgemeinde getroffen.
"2. Mit dieser Pfründe soll künftig auch die Stelle eines Se
"kundarlehrers verbunden werden und zwar, daß der Herr Ka
"plan der St. Michaelspfründe Sekundarlehrer und derjenige der
"St. Annapfründe Hilfslehrer ist.
"3. Der Gemeinderath ist mit Vollführung dieses Beschlusses
"beauftragt und zur Aufbesserung des Gehaltes bis auf die Summe
"von 2000 Fr. bevollmächtigt."
Zur Begründung dieses Antrages hatte der Gemeinderath Arth
angeführt, daß eine Aufbesserung des Einkommens der St. Mi
chaelspfründe und eine künftighin der Gemeinde zur Last fallende
Gehaltserhöhung den gegenwärtig schon sehr ungünstigen Finanz
zustand der Gemeinde wesentlich verschlimmern würde, daß aber
bei einer Vereinigung der Sekundarlehrerstelle mit der Kaplanei
für die Gemeinde eine große Ersparniß erzielt werde.
B. Gegen diesen Beschluß erhoben die gegenwärtigen Rekur
renten Beschwerde bei der Kassationsbehörde des Kantons Schwyz,
indem sie geltend machten:
- Das betreffende Traktandum sei nicht gehörig publizirt
worden;
- die Schlußnahme verletze den Art. 100 der schwyzerischen
Kantonsverfassung, indem dieser Artikel bestimme, daß die Wahl
der Lehrer den bisherigen Wahlbehörden überlassen bleibe, und
nun in Arth eine eigene Lehrerwahlbehörde bestehe, welche aus
dem Gemeinderath, dem Schulrath und einigen Beigezogenen aus
den verschiedenen Gegenden der Gemeinde komponirt sei;
Schule definitiv
- werde durch den Beschluß eine öffentliche
dem geistlichen Stande überwiesen; ein solcher Wahlmodus be
gründe aber einerseits ein Vorrecht von Personen, was mit Art. 4
der Bundesverfassung in Widerspruch sei und verstoße anderseits
gegen Art. 27 der Bundesverfassung.
Allein die Kassationsbehörde wies unterm 5. Oktober v. J.
den Rekurs ab, wesentlich gestützt darauf, daß
a. aus einem Auszuge aus dem Protokolle der Kirchgemeinde
hervorgehe, daß die letztere zu verschiedenen Malen, nämlich un
term 20. Oktober 1867 und 29. Januar 1871 von sich aus die
betreffende Sekundarlehrerstelle besetzt habe, somit der Gemeinde
das Wahlrecht um so weniger bestritten werden könne, als nicht
ersichtlich sei, inwieweit die schon unterm 19. Juli 1863 von der
Kirchgemeinde Arth ernannte Lehrerwahlbehörde ohne spätere Er
neuerung ihres Mandats auch gegenwärtig noch in gesetzlicher
Funktion bestehen könne;
b. die Art. 4 und 27 der Bundesverfassung auf den vorlie
genden Fall keine Anwendung finden können, indem der erstere
Artikel nicht die Tendenz haben könne, eine Sekundarlehrerstelle
als ein solches Privilegium von Personen zu qualifiziren, wel
ches bundesrechtlich geregelt werden müßte, der Art. 27 aber nur
auf die Primarschulen und nicht auch auf das höhere Schul
wesen sich beziehe.
C. Hiegegen ergriffen nun Alois Bürgi und sechs andere Bür
ger von Arth, von denen einige als Mitglieder der sog. Leh
rerwahlbehörde sich darstellen, den Rekurs an das Bundesgericht
und stellten das Begehren, daß der Beschluß der Kirchgemeinde
vom 6. August 1876 in dem Sinne kassirt werde, daß
a. der in demselben enthaltene Finanzbeschluß aufgehoben,
b. die ständige Verbindung der Sekundarlehrerstelle mit den
Kaplaneipfründen als unzulässig,
c. die lebenslängliche Anstellung eines Sekundarlehrers als
rechtswidrig,
d. der Sekundarlehrer nur auf die gesetzliche Dauer und un
ter den gesetzlichen Voraussetzungen wählbar erklärt und endlich
e. bestimmt werde, es sei die Wahl des Sekundarlehrers durch
die bestehende Lehrerwahlbehörde zu treffen.
Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten an:
Seit Menschengedenken habe in Arth eine sog. Herrenschule be
standen, um diejenigen Leute im Latein zu unterrichten, welche
sich Vorkenntnisse für das Gymnasium haben erwerben wollen.
Durch den Pfrundbrief sei einer der beiden Kapläne der Anna
oder Michaelspfründe verpflichtet worden, diesen Unterricht zu er
theilen. Dieses Institut, welches langsam dahin gekrankt, sei im
Jahre 1864 durch eine gesetzlich organisirte Sekundarschule er
setzt worden. Diese gesetzliche Organisation bestehe darin, daß die
Schule unter die Schulorganisation des Kantons Schwyz vom
- August 1848, die Instruktion vom 16. Januar 1849, die In
truktion vom 22. August 1860, den Kantonsrathsbeschluß von
- Juni 1864 und den Unterrichtsplan vom 4. Dezember 1873
gestellt worden sei. Der . 3 dieses Unterrichtsplanes laute: "Be
treff der Anstellung und der Verpflichtung der Lehrer.... gel
ten dieselben gesetzlichen Bestimmungen, wie für die Primar
schule," und aus den Bestimmungen des Schulorganisationsge
setzes und der Instruktion von 1849 gehe hervor, daß
- die Wahl eines Lehrers höchstens sechs Jahre dauere (Art.
31 Ges. und . 4 und 8 Instr.);
- der Lehrer ein Patent haben müsse, um wahlfähig zu sein.
Ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen seien doch in Arth
einige geistliche, zum Schulhalten unfähige Lehrer durch Pfrund
briefe an die Sekundarschule Arth berufen worden. Erst durch
die gesetzliche Wahl des Sekundarlehrer P. Märchy vom 6. Mai
1872 auf vier Jahre sei die Schulfrage in das gesetzliche Ge
leise gelangt. Um diesen liberalen Lehrer zu entfernen und der
Geistlichkeit als Ersatz für die verlornen Primarschulen die Se
kundarschulen zu überliefern, habe die Mehrheit der Gemeinde
Arth den Beschluß vom 6. August 1876 gefaßt.
Diesen Beschluß fechten sie nun an, weil derselbe
- die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde betreffe und da
her laut einem Kantonsrathsbeschluß vom 28. Oktober 1873 vom
Gemeindrathe berathen und acht Tage vor Abhaltung der Ver
sammlung hätte veröffentlicht werden sollen, was nicht geschehen
sei. Der eitirte Kantonsrathsbeschluß sei aber in Ausführung des
Art. 109 der alten, resp. . 104, litt. a, der neuen Kantonsver
fassung erlassen worden und enthalte daher das Eintreten der
Gemeinde ohne vorausgehende Vorberathung durch den Gemeinde
rath und Veröffentlichung eine Verfassungsverletzung;
- liege in dem Beschlusse eine Verletzung des Art. 100 der
Kantonsverfassung und Art. 4 und 27 der Bundesverfassung.
Durch denselben sei nämlich die Thätigkeit jeder Wahlbehörde
ausgeschlossen, weil die definitive Wahl dem Bischof zukomme
und die Wahlbehörde bloß noch ein auf den geistlichen Stand
beschränktes Vorschlagsrecht habe. Der Art. 100 der Kantonsver
fassung sei also allgemein in mehrfacher Beziehung verletzt, in
dem das Wahlrecht auf unzulässige Weise auf die Geistlichen be
schränkt und auf den Bischof übertragen werde und endlich der
Pfrundbrief lebenslängliche Anstellung gebe, während die Wahl
behörde bloß ein Wahlrecht auf höchstens sechs Jahre habe.
Dazu komme aber, daß in Arth eine eigene Lehrerwahlbehörde
existire. Am 29. September 1836 habe die Kirchgemeinde ein
müthig einen Schulplan angenommen worin die Anstellung
(Wahl) der Lehrer dem Gemeinderathe übertragen worden sei.
Nach Annahme dieses Schulplanes habe man zur Durchführung
desselben, namentlich auch zur Lehrerwahl eine Anzahl Kommi
tirte beigegeben, so daß diese Wahlbehörde aus Gemeinderath
und Kirchgemeinde in kommissarischer Form bestanden habe. Die
ses Institut habe sich nun mit Hülfe der Schulorganisation von
1841 und der Verfassungen von 1848 und 1876 bis auf den
Wenn A° 1867 und 1871 die Kirchge
heutigen Tag erhalten.
meinde Lehrerwahlen
getroffen habe, so sei zu entgegnen, daß
Mißbrauch niemals Recht werde und jene
auch ein mehrmaliger
Wahlen bloß deßhalb
Anerkennung gefunden haben, weil Nie
mand gegen dieselben als Kläger aufgetreten sei.
Wenn die Kassationsbehörde bestreite, daß durch den rekur
rirten Gemeindebeschluß ein Vorrecht des geistlichen Standes
geschaffen werde, so übersehe dieselbe, daß die Sekundarschule eine
Gemeindeschule und der Sekundarlehrer ein Gemeindsbeamter
sei. Durch den rekurrirten Beschluß begebe sich die Gemeinde
des Dispositionsrechtes über eine hochwichtige Gemeindeange
legenheit, indem die fragliche Schule ein Gut der katholischen
Kirche werde und der Bischof das wirkliche Besetzungsrecht er
halte. Dadurch werden aber die Art. 4 und 6 der Bundesver
fassung verletzt und zwar konstatire sich die Verletzung des Art. 4
damit, daß der Bischof gegenüber der Bürgerschaft ein Vorrecht
in Bezug auf die Besetzung der Sekundarschule erhalte. Der Art. 6
sei verletzt, weil eine solche Entäußerung des Dispositionsrech
tes an den Bischof unrepublikanisch sei, weil die republikanische
Staatsform verlange, daß die Mehrheit der Bürger über Ge
meindeangelegenheiten zu beschließen habe. Aber auch das Vor
recht der Geistlichkeit, mit Ausschluß der Konkurrenz des übri
gen Lehrerstandes, die fragliche Schule zu besetzen, verstoße gegen
die erwähnten Bestimmungen der Bundesverfassung, was um so
augenfälliger sei, als der Geistliche eine Anstellung auf unbe
stimmte Zeit nach dem Willen des Bischofs und des jeweiligen
Kaplans und auf Lebenslänge gegenüber der Gemeinde erhalte,
während Art. 31 u. 34 der schwyzerischen Schulorganisation freie
Konkurrenz und höchstens sechsjährige Wahl der Lehrer feststelle.
D. Die Regierung von Schwyz und der Gemeinderath Arth
trugen in ihrer Vernehmlassung darauf an, daß die Beschwerde
in allen Theilen als unbegründet verworfen und die Rekurren
ten zu den Kosten und einer Entschädigung verurtheilt werden.
Die Regierung bezog sich zur Begründung dieses Antrages ein
fach auf den Entscheid der Kassationsbehörde. Der Gemeinde
rath Arth führte im Wesentlichen Folgendes an:
- Da die Rekurrenten nicht behaupten, daß ihre persönlichen
Rechte, welche in der Verfassung gewährleistet seien, verletzt wer
den, sondern nur die Verletzung der Rechte einer
angeblichen
Wahlbehörde behaupten, so seien dieselben gemäß
Art. 59 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht
klagberechtigt, indem dieselben keineswegs die Wahlbehörde bilden.
2. Eventuell werde bestritten, daß solche Rechte verletzt seien.
Der . 100 der schwyzerischen Verfassung beziehe sich nur auf
die Volksschullehrer, was daraus hervorgehe, daß der Kanton
Schwyz keinen andern staatlichen Schulunterricht kenne, als
den Primarunterricht und die Sekundarschulen eventuell nur un
terstütze. ( . 9 Verf.) Die Sekundarschulen müssen im Kanton
Schwyz keineswegs mit den staatlichen Organen in Verbindung
stehen und es gebe solche, die reine Privatschulen seien. Dage
gen haben andere Gemeinden, wie Gersau, Siebnen, Arth u. s. w.
Privatsekundarschulen, welche vom Staate eine Unterstützung be
ziehen, weil sie gemäß der bestehenden Verordnung ihre Lehrer
prüfen und die Schulen inspiziren lassen. Der Kanton als sol
cher sorge aber nur für den Primarunterricht.
Uebrigens gebe der Art. 100 auch keine Vorschrift, wie die
Gemeinden ihre Lehrer zu wählen haben. Dagegen stelle Art. 99
litt. f fest, daß der Kirchgemeinde die Wahl aller für die Ge
meinde erforderlichen Angestellten zustehe, und sei somit das Recht
der Gemeinde auf die Wahl ein klares und der Art. 100 dem
gegenüber nur eine Erlaubniß, eine Ausnahme.
3. Wenn aber sogar der . 100 ein ausschließliches Wahlrecht
garantiren würde, so thue er das nur an eine Behörde, als
an ein verfassungsgemäß zusammengesetztes Kollegium von Män
nern. Verfassungsmäßige Gemeindebehörden seien aber nur der
Gemeindrath und der Schulrath; nirgends kenne die Verfassung
eine sog. Wahlbehörde. Die Lehrerwahlbehörde in Arth sei einfach
s. Z. als eine Kommission ad hoc entstanden und wenn sie im
Jahre 1872 den Lehrer Märchy gewählt haben sollte, so wäre
das eine Gesetzeswidrigkeit gewesen, welche nur habe hingehen
können, weil keine Reklamation erhoben worden sei.
Dazu komme, daß es der Gemeinde jederzeit freistehe, die Se
kundarschule ganz zu beseitigen, ohne Rücksicht auf irgend welche
Wahlbehörden. Die Gemeinde Arth habe nun in der That die
Schule in ihrer bisherigen Form beseitigt und dafür das herge
brachte frühere Verhältniß wieder eingeführt.
4. Die Behauptung der Rekurrenten, daß auch die Art. 4 und
6 der Bundesverfassung verletzt seien, bedürfe kaum einer Wi
derlegung; denn es sei klar, daß dieselbe nicht zutreffe. Der
verpfründete Geistliche müsse auch Schule halten; das sei der
Sinn des Beschlusses, von einem Vorrechte also keine Rede. Uebri
gens stehe es der Gemeinde ganz frei, wie sie ihren Sekundar
schullehrer wählen wolle; kein Gesetz, keine Verfassung beschränke
sie darin. Nur wenn sie Staatsunterstützung wolle, habe sie be
stimmte Bedingungen zu erfüllen.
E. Aus den Akten ergibt sich, daß von 1836 bis 1863 die
Lehrerwahlen durch die sog. große Kommission: Gemeinderath,
Schulrath und aus der Gemeinde zugewählte Mitglieder, getrof
fen worden sind. Seit der im Jahre 1864 erfolgten Errichtung
der Sekundarschule sind von der großen Kommission die Lehrer
Gut, Probst, Strübi und Märchy in den Jahren 1865, 1866,
1867 und 1872 gewählt worden. Dagegen hat die Gemeinde
Arth am 20. Oktober 1867 den Franz Felchlin und am 29. Ja
nuar 1871 den Leopold Sidler je gleichzeitig zum Kaplan an
der St. Anna-Pfrund und zum Sekundarlehrer gewählt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die vorliegende Beschwerde und das Gesuch um
Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeinde Arth vom 6. Au
gust v. J. damit begründet werden,
daß das betreffende Trak
tandum, trotzdem es die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde
beschlage, weder vom Gemeinderathe vorberathen, noch gehörig
publizirt worden sei, und daher der Gemeindebeschluß gegen einen
Erlaß des Kantonsrathes vom 28. Oktober 1873 verstoße, ist
das Bundesgericht zur Beurtheilung der Beschwerde nicht kom
petent. Denn nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Orga
nisation der Bundesrechtspflege hat dasselbe nur Beschwerden
über Verletzung konstitutioneller Rechte der Bürger zu erledigen,
während jener Kantonsrathsbeschluß lediglich reglementarische
Bestimmungen über die Vorberathung der an die Kirch- oder
Bezirksgemeinden zu stellenden, deren Finanzwesen betreffende
Anträge aufstellt.
Mit Unrecht bestreitet dagegen der Gemeinderath Arth, so
2.
weit die Rekurrenten eine Verletzung der schwyzerischen Verfas
sung und zwar speziell des Art. 100 ibidem rügen, denselben
die Legitimation zum Rekurse. Denn abgesehen davon, daß un
bestrittenermaßen einige der rekurrirenden Personen Mitglieder
derjenigen Behörden sind, welche nach ihrer Behauptung die Leh
rerwahlkommission bilden, steht denselben schon als Bürger der
Gemeinde Arth das Beschwerderecht gegen verfassungswidrige Ge
meindebeschlüsse zu, wie denn dieses Recht auch seitens der schwy
zerischen Kassationsbehörde durchaus nicht bezweifelt worden ist.
3. Ueber die Wahl der Lehrer enthält nun die schwyzerische
Verfassung lediglich in Art. 100 die Bestimmung, daß dieselbe
den bisherigen Wahlbehörden überlassen bleibe. Darüber, wie
diese Wahlbehörden gebildet werden, ist weder aus der Verfas
sung, noch aus der schwyzerischen Gesetzgebung etwas zu entneh
men und ebenso ist nicht völlig klar, ob sich der Art. 100 nur
die
auf die einzig obligatorischen Primarschulen oder auch auf
Sekundarschulen, deren Errichtung den Gemeinden frei steht, be
zieht. Dagegen ist unbestritten, daß die Wahl der Lehrer nicht
überall in der Hand besonderer Wahlbehörden liegt, sondern
theils dem Gemeinderathe und Schulrathe, theils den Kirchge
meinden selbst zukommt. Als verfassungswidrig kann daher eine
von einer Kirchgemeinde getroffene Lehrerwahl nur dann ange
sehen und kassirt werden, wenn der Beweis für die Existenz einer
besondern Lehrerwahlbehörde geleistet ist, und an diesem Beweise
gebricht es nun im vorliegenden Falle.
4. Zwar geht aus den von den Rekurrenten produzirten Ur
kunden hervor, daß seit dem Jahre 1836 eine aus Gemeinde
rath, Schulrath und Kommittirten der Gemeinden bestehende Kom
mission für die Lehrerwahlen bestanden hat. Allein gerade mit
Bezug auf die erst im Jahre 1864 gegründete Sekundarschule
steht fest, daß die Kirchgemeinde Arth selbst, ohne irgend welche
Einsprache seitens einer Behörde, zwei Male die Sekundarlehrer
zu
stelle mit der St. Annapfründe verbunden und den Kaplan
so
St. Anna auch zum Sekundarlehrer gewählt hat. Es kann
mit jedenfalls mit Bezug auf diese Schule, deren Errichtung
und Unterhalt, im Gegensatze zu den Primarschulen, im Wesent
lichen Sache der Gemeinde ist, nicht gesagt werden, daß nach
Herkommen und Uebung das Recht der Lehrerwahl nicht min
destens ebenso gut der Gemeinde selbst, wie jener Kommission
zukomme und der rekurrirte Gemeindebeschluß eine Verletzung
des Art. 100 der schwyzerischen Verfassung involvire.
5. Was im Fernern die behauptete Verletzung der Art. 4 und
6 der Bundesverfassung betrifft, so fällt die letztere Verfassungs
bestimmung ohne Weiters außer Betracht. Denn dieselbe ver
pflichtet lediglich die Kantone, für ihre Verfassungen die Gewähr
leistung des Bundes nachzusuchen und setzt die Bedingungen fest,
unter welchen die Bundesgarantie zu ertheilen ist. Wie nun die
rekurrirte Schlußnahme gegen diese Verfassungsvorschrift versto
ßen sollte, ist nicht einzusehen.
6. Aber auch eine Verletzung des in Art. 4 der Bundesver
fassung aufgestellten Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze
ist nicht erwiesen. Es steht fest, daß nicht nur bis zum Jahre
1864, sondern auch seither in den Jahren 1867 und 1871, und
zwar, wie sich aus den Rechenschaftsberichten ergibt, mit Geneh
migung der Regierung, die Sekundarschule mit einer der beiden
Kaplaneipfründen in Arth verbunden gewesen ist und es spricht
schon dieser Umstand dafür, daß nach schwyzerischen Gesetzen eine
solche Vereinigung einer Sekundarlehrerstelle mit einer Pfründe
nicht unstatthaft sei. Dazu kommt, daß die Instruktion für die
Prüfungskommission der Primarlehrer vom 16. Januar 1849
in . 9 ausdrücklich des Falles gedenkt, wo eine Lehrerstelle mit
einer Pfründe verbunden ist, und vorschreibt, daß bei Erledigung
solcher Benefizien die Aspiranten sich mit einem Lehrerpatent zu
versehen haben oder, sofern ein Aspirant ohne Prüfung gewählt
werden sollte, derselbe entweder ein solches Patent sich verschaf
fen oder die Schule durch einen patentirten Stellvertreter ver
sehen lassen müsse. Diese Bestimmung findet selbstverständlich
auch auf die Sekundarschule Arth Anwendung, so daß auch an
dieser Schule nur solche Personen wirken können, welche vom
Erziehungsrath als tüchtig oder wahlfähig (Art. 31 des Gesetzes
betreffend die Schulorganisation vom 9. August 1849) erklärt
und mit einem Patent versehen worden sind, und zwar nur für
diejenige Dauer, für welche das Patent Gültigkeit hat. Unter
dieser und der weitern Voraussetzung, daß durch den rekurrirten
Beschluß auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Amtsdauer
der Sekundarlehrer nicht alterirt werden, sondern der Gemeinde
das Recht zustehe, die durch jenen Beschluß herbeigeführte Ver
bindung der Sekundarlehrerstellen mit den Kaplaneipfründen je
denfalls jeweilen nach Ablauf einer solchen, höchstens sechsjäh
rigen, Amtsdauer wieder zu lösen, kann in demselben nichts ge
funden werden, was gegen die Bundes- oder Kantonsverfassung
verstoßen und daher das Bundesgericht zur Kassation jenes Be
schlusses berechtigen würde.
7. Ob derselbe den Art. 27 der Bundesverfassung verletze,
ist gemäß Art. 59 lemma 2 Ziffer 2 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege vom Bundesrathe zu
entscheiden, bei welchem Rekurrenten gemäß ihrer Erklärung auch
bereits Beschwerde erhoben haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist unter den in Erwägung 6 enthaltenen Vor
behalten als unbegründet abgewiesen.