- Urtheil vom 17. März 1877 in Sachen
Baumgartner und Sauter.
A. Anfangs des Jahres 1874 gründeten die bisherigen Aktio
näre der Gesellschaft Alpina eine Aktiengesellschaft zur Herstel
lung kondensirter Milch in Luxburg, Kt. Thurgau. Nach Art. 3
der Statuten hatte die Gesellschaft ihren Sitz in Luxburg
und
den Gerichtsstand in Neukirch, und in Art. 49 ibidem ist be
stimmt, daß etwa vorkommende, aus den Gesellschaftsverhält
nissen entspringende Streitigkeiten, welche entweder die Aus
legung der Statuten, die Pflichtstellung der Geschäftsführer und
ihre Leistungen oder andere Angelegenheiten der Gesellschaft be
schlagen, durch ein Schiedsgericht endgültig geregelt werden sollen.
Als Organe der Gesellschaft sind in . 20 bezeichnet: 1. Die
Generalversammlung, 2. der Vorstand (Präsident), 3. der Verwal
tungsrath, 4. der Aufsichtsrath und 5. die Geschäftsführung.
Diese Aktiengesellschaft kam wirklich zu Stande, fand sich je
doch schon im Oktober 1875 veranlaßt, ihre Insolvenz zu er
klären, worauf sofort der Konkurs über dieselbe eröffnet wurde.
In diesem Konkurse gingen sämmtliche Aktionäre leer aus, in
dem das Aktienkapital zur Bezahlung der Schulden der Gesell
schaft verwendet werden mußte.
B. Dieser Ausgang veranlaßte eine Anzahl Aktionäre, gegen
die sämmtlichen Mitglieder der Gesellschaftsorgane, Verwaltungs
rath und Aufsichtsrath, klagend aufzutreten und dieselben beim
Bezirksgerichte Arbon, in dessen Kreis Neukirch liegt, für einen
Verlust an Aktienkapital im Betrage von 680 000 Fr. zu be
langen. Von den Beklagten bestritten jedoch Rudolf Kappeler in
Frauenfeld und die Rekurrenten, August Baumgartner, welcher
unterm 13. Juli 1874 zum Mitgliede des Aufsichtsrathes er
wählt worden war, und die Erben des am 28. März 1876 ver
storbenen A. Sauter, welcher bis zum 14. April 1875 die Stelle
eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes und seitdem diejenige eines
Präsidenten der Gesellschaft bekleidet hatte, den thurgauischen
Gerichten die Kompetenz zur Beurtheilung der Klage; ersterer
behauptete, der Prozeß gehöre, gemäß Art. 49 der Gesellschafts
statuten, vor ein Schiedsgericht; die Rekurrenten dagegen gingen
von der Ansicht aus, jene Statutenbestimmung komme nicht zur
Anwendung, verlangten aber, daß die Klage als eine rein per
sönliche, gemäß Art. 59 der Bundesverfassung, beim Gerichte ihres
Wohnortes angebracht werden müsse
Durch Urtheil vom 26. Oktober 1876 wies das thurgauische
Obergericht beide Einsprachen ab. Dasselbe fand, daß der .
der thurgauischen P. O. auf den vorliegenden Fall zur Anwen
dung kommen müsse und demnach die sämmtlichen Vorstands
mitglieder sich vor dem Bezirksgericht Arbon "als dem Forum
der geführten Geschäftsverwaltung" einzulassen haben. Der Art. 49
der Statuten sei zwar nicht vollständig klar, immerhin aber an
zunehmen, daß bei Feststellung der Statuten mehr Anstände in
der Art und Weise der Geschäftsführung selbst in Betracht ge
zogen worden seien und daß jene Statutenbestimmung nicht über
die Dauer des Bestandes der Gesellschaft hinaus zur Anwendung
kommen könne. Die Auflösung der Gesellschaft könne aber nicht
in Abrede gestellt werden und zudem qualifizire sich die vorlie
gende Klage nicht als eine eigentliche Gesellschaftsklage, sondern
habe vielmehr den Charakter einer Privatklage einer Anzahl
früherer Gesellschaftsmitglieder. Ebensowenig werde das thur
gauische Forum, soweit die Beklagten außer dem Kanton Thur
gau wohnen, durch Art. 59 der Bundesverfassung ausgeschlossen.
Denn durch die Annahme einer Wahl in den Gesellschaftsvor
stand haben Sauter und Baumgartner auf ihren verfassungs
mäßigen Gerichtsstand verzichtet; der . 3 der Statuten bestimme,
daß die Alpina ihren Gerichtsstand in Neukirch habe und damit
sei gesagt, daß wer immer für dieselbe Rechtsverbindlichkeiten
eingehe, sich dort belangen lassen müsse. Nun haben die Rekur
renten sich nicht anders als nach Maßgabe der Statuten in den
Vorstand wählen lassen können. Dabei falle noch in Betracht,
daß die Zweckmäßigkeit entschieden dafür spreche, daß der Prozeß
gegen alle haftbaren Personen von demselben Gerichte beurtheilt
werde.
C.Ueber diesen Entscheid beschwerten sich A. Baumgartner
und die Erben des A. Sauter beim Bundesgerichte und bean
tragten, es möchte erkannt werden, sie seien nicht verpflichtet,
sich auf die betreffende Klage vor den thurgauischen Gerichten
einzulassen.
Zur Begründung dieses Begehrens führten Rekurrenten im
Wesentlichen an: sie seien aufrechtstehend und in Zürich, resp.
St. Gallen, fest domizilirt; ebenso sei die in Frage liegende For
derung unbestreitbar eine persönliche und können sie daher, gemäß
Art. 59 der Bundesverfassung, für dieselbe nur beim Richter
ihres Wohnortes in Zürich und St. Gallen belangt werden
Es
entstehe daher lediglich die Frage, ob sie, was allerdings zulässig
sei, auf ihren verfassungsmäßigen Gerichtsstand verzichtet und
sich dem thurgauischen Forum unterworfen haben; allein diese
Frage müsse verneint werden. Die Vorschrift des Art. 10 der
thurgauischen Prozeßordnung habe für interkantonale Rechts- und
Streitverhältnisse keine Geltung, sondern ihre Wirksamkeit be
chränke sich auf das thurgauische Kantonsgebiet. Rekurrenten
können daher nach jenem . 10 nur insofern belangt werden, als
sie sich der thurgauischen Prozeßordnung unterworfen haben, was
das thurgauische Obergericht mit Unrecht behaupte. Denn der
Art. 3 der Statuten, auf welchen das angefochtene Urtheil in
dieser Hinsicht sich stütze, bestimme nur den Gerichtsstand der
Gesellschaft; im vorliegenden Falle werde aber nicht die Gesell
schaft belangt, sondern die Klage sei gegen die Vorstandsmit
glieder persönlich gerichtet, und nun sei für eine solche Klage ein
anderer als der persönliche Gerichtsstand jedes einzelnen Be
klagten in den Statuten nicht einmal angedeutet, nachdem das
angefochtene Urtheil selbst das in Art. 49 der Statuten vorge
sehene Schiedsgericht als nicht Platz greifend erklärt habe. Uebri
gens handle es in concreto sich nicht einmal um eine Klage,
wie sie der Art. 10 der thurgauischen Prozeßordnung im Auge
habe, sondern um eine Schadensersatzklage, welche auch nach
. 2 der thurg. P. O. dem allgemeinen Gerichtsstande des Wohn
ortes des Beklagten folge. Zweckmäßigkeitsgründe können gegen
über Art. 59 der Bundesverfassung nicht in Betracht kommen,
treffen aber überdieß gar nicht zu.
D. Namens der Rekursbeklagten trug Herr Fürsprech Wild
in Fischingen auf Verwerfung der Beschwerde an. Derselbe be
tritt, daß die erhobene Klage eine vorherrschend persönliche sei,
indem die Rekurrenten nicht persönlich, sondern nur als Mitglieder
des Aufsichtsrathes einer im Thurgau domizilirenden Gesellschaft
belangt werden. Schon aus diesem Grunde treffe also der Art. 59
der Bundesverfassung nicht zu; zudem haben aber Rekurrenten
durch Annahme ihrer Wahl in den Aufsichtsrath sich dem in . 3
der Statuten bezeichneten Gerichtsstand und damit der thurg.
P. O. unterworfen. Die Frage, ob die Organe der Gesellschaft
zu
durch ihre Geschäftsführung nicht das Gesellschaftsvermögen,
Grunde gerichtet haben, sei nun aber gewiß ein Streit aus einer
geführten Verwaltung. Das Bundesgericht habe sich auch bereits
in Sachen Hanimann und Würmli grundsätzlich dahin ausge
sprochen, daß Klagen aus Geschäftsangelegenheiten bei Kollektiv
gesellschaften am Geschäftsdomizil angebracht werden müssen. Die
Alpina sei nun aber eine eigentliche Kollektivgesellschaft mit
Firma und Domizil.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von den Rekursbeklagten als Mitgliedern der ehe
maligen Aktiengesellschaft Alpina
gegen die Mitglieder ihrer Ge
sellschaftsorgane angehobene, auf
Schadensersatz gerichtete Klage
ist offenbar entweder die Mandats- (actio mandati direcia) oder
eine Deliktsklage (actio ex delicto). Im einen wie im andern
Falle hat dieselbe einen rein persönlichen Charakter, woran selbst
verständlich die Thatsache, daß sie gegen alle ehemaligen Vor
standsmitglieder der Alpina gerichtet ist, nicht das Mindeste
ändern kann. Denn der Umstand, daß eine streitige Verpflichtung
mehreren Personen gemeinsam obliegt, übt auf die rechtliche
Natur einer Klage gar keinen Einfluß, sondern kann nur in
prozessualischer Hinsicht die Wirkung haben, daß die sämmtlichen
Personen gemeinsam belangt werden können, sofern sie dem näm
lichen Gerichtsstand unterworfen sind. Da nun die Rekurrenten
unbestrittenermaßen aufrechtstehend sind und in Zürich, beziehungs
weise St. Gallen, einen festen Wohnsitz haben, so muß ihr Be
gehren, daß das angefochtene Urtheil des thurgauischen Oberge
richtes aufgehoben und die Rekursbeklagten mit ihrer Klage an
den zürcherischen, beziehungsweise st. gallischen, Richter verwiesen
werden, gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung gutgeheißen
werden, sofern nicht bewiesen ist, daß sie, wie das angefochtene
Urtheil annimmt, dem thurgauischen Gerichtsstande sich freiwillig
unterworfen haben.
- In dieser Hinsicht berufen sich nun sowohl die Rekurs
beklagten als das thurgauische Obergericht darauf, daß die Re
kurrenten, beziehungsweise A. Sauter und A. Baumgartner, durch
Annahme der Wahl in den Gesellschaftsvorstand für Streitig
keiten aus Gesellschaftsangelegenheiten auf den verfassungsmäßigen
Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet und den Gerichtsstand in
Neukirch, Bezirk Arbon, anerkannt haben, indem die Gesellschafts
statuten in Art. 3 bestimmen, daß die Alpina ihren Gerichts
stand in Neukirch habe. So richtig es nun ist, daß die Statuten
für Aktionäre und Gesellschaftsorgane verbindlich sind und die
Mitglieder der Gesellschaft sich denselben nicht einseitig entziehen
können, so unrichtig ist es, daß die Statuten für Klagen der
vorliegenden Art den thurgauischen Gerichtsstand vorschreiben.
Denn wenn der angerufene Art. 3 sagt: "Die Alpina hat ihren
Gerichtsstand in Neukirch," so ist damit nur der Gerichtsstand
der Gesellschaft selbst, insbesondere gegenüber dritten Personen,
nach außen, geregelt und folgt daher aus jener Bestimmung
lediglich, daß die Gesellschaft aus den von ihren Organen
in ihrem Namen vorgenommenen Handlungen in Neukirch, be
ziehungsweise Arbon, belangt werden muß und daß nur für
Klagen gegen die Gesellschaft oder Firma der ordentliche Ge
richtsstand der Vorstandsmitglieder in Neukirch sich befindet. Da
gegen kann aus jener Statutenbestimmung keineswegs die Zustän
digkeit des Bezirksgerichtes Arbon für Klagen hergeleitet werden,
welche nicht gegen die Vorstandsmitglieder als Repräsentanten der
Gesellschaft, sondern gegen sie persönlich, sei es auf Erfüllung ihrer
Verpflichtungen oder auf Schadensersatz, gerichtet sind; dieß um
so weniger, als ja der Art. 49 der Statuten "die aus den Ge
sellschaftsverhältnissen entspringenden (innern) Streitigkeiten" aus
drücklich an ein Schiedsgericht verweist.
- Ist aber für Klagen der vorliegenden Art das Bezirks
gericht Arbon nicht der statutengemäße, vertragliche Gerichtsstand,
so erscheint dessen Kompetenz gegenüber den Rekurrenten über
haupt nicht begründet. Denn die außerordentlichen Gerichtsstände
des Vertrages und der geführten Verwaltung sind für Parteien,
die in verschiedenen Kantonen wohnen, durch Art. 59 der Bun
desverfassung aufgehoben und es kann daher dem Art. 10 der
thurgauischen Prozeßordnung, wie übrigens allseitig anerkannt zu
werden scheint, nur für das Gebiet des Kantons Thurgau und
nicht auch für auswärts wohnende Personen Rechtskraft zu
kommen.
- Mit Unrecht berufen Rekursbeklagte sich im vorliegenden
Falle zur Begründung der Kompetenz der thurgauischen Gerichte
noch auf den dießseitigen Entscheid vom 1. September 1876 in
Sachen Hanimann. Denn einmal war in letzterm Falle die
Kompetenz der thurgauischen Gerichte zur Beurtheilung der von
Würmli gegen Hanimann angestellten Societätsklage (actio pro
socio) nicht sowohl aus dem Grunde, weil solche Klagen nicht
vor das Gericht am Gesellschaftsdomizil gehören, als vielmehr
deßhalb bestritten, weil Rekurrent Hanimann in Widerspruch
setzte, daß seine Verbindung mit Würmli den Charakter einer
Kollektivgesellschaft gehabt, beziehungsweise eine solche Gesellschaft
unter der Firma Hanimann und Würmli" mit Domizil in
Hemmersweil, Kt. Thurgau, bestanden habe. Der Entscheid hing
daher in jenem Falle wesentlich von der Beantwortung dieser
Frage, der Existenz einer Kollektivgesellschaft, ab, und war für
das Bundesgericht, nachdem es dieselbe verneint hatte, um
so
weniger Veranlaßung vorhanden, auch die Frage, ob die Socie
tätsklage am Domizil der Gesellschaft angestellt werden könnte,
speziell zu erörtern, als sie einerseits vom Rekurrenten gar nicht
aufgeworfen worden war, vielmehr letzterer eventuell die Kom
petenz der thurgauischen Gerichte anzuerkennen schien, und ander
seits dieselbe jedenfalls für den Entscheid keinerlei Bedeutung
mehr hatte; woraus folgt, daß den dießfalls in jenem Erkennt
nisse aufgestellten Erwägungen keineswegs die Bedeutung einer
definitiven und abschließenden Beantwortung jener zweiten Frage
zukommt. Sodann handelt es sich aber ja im vorliegenden Falle
weder um eine Kollektivgesellschaft noch um die Societätsklage
sondern um eine Aktiengesellschaft und eine Schadensersatzklage
der Aktionäre gegen den Gesellschaftsvorstand, also um eine ganz
verschiedene Civilstreitigkeit. Und endlich unterscheidet sich der
vorwürfige Fall von dem Fall Hanimann auch noch darin, daß
das Gesellschaftsverhältniß zwischen Hanimann und Würmli zwar
auch aufgelöst, jedoch noch nicht liquidirt war, während bei der
Aktiengesellschaft Alpina nicht bloß die Auflösung, sondern auch
die Liquidation erfolgt ist. Nun erreicht aber der Gerichtsstand
der Handelsgesellschaft (Kollektiv- und Aktiengesellschaft) bei dem
Gerichte ihres Sitzes auch für deren Mitglieder jedenfalls mit
der Beendigung der Liquidation sein Ende und müßte daher der
vorliegende Rekurs auch von diesem Standpunkte aus begründet
erklärtwerden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist begründet und demnach das Urtheil des thur
gauischen Obergerichtes vom 26. Oktober 1876, soweit es die
Rekurrenten betrifft, aufgehoben.