- Urtheil vom 22. Mai 1877 in Sachen Eheleute
Heyne.
A. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt erkannte unterm
- Jenner d. J.:
Es werden die Parteien auf zwei Jahre von Tisch und Bett
geschieden. Die sämmtlichen drei Kinder sind während dieser Zeit
der Mutter zu Erziehung und Unterhalt zugesprochen. Diese über
nimmt jedoch die Verpflichtung, die Kinder wenigstens wöchent
lich ein Mal ihrem Vater zum Besuch zu senden und ihm be
züglich ihres Aufenthaltes und wichtiger Maßregeln der Erziehung
eine Mitwirkung zu gestatten, worüber im Streitfalle der Vogt
der Kinder zu entscheiden hat. Die Verwaltung des gemeinsamen
Vermögens bleibt indessen dem Manne, und es hat derselbe der
Frau ihre und der Kinder Leibesangehörden, sowie die zur Füh
rung eines anständigen Haushaltes erforderliche Fahrhabe, nöthi
genfalls unter Präsidialentscheid, auszuweisen, und an sie einen
Franken, viertel
jährlichen Unterhaltungsbeitrag von dreitausend
jährlich vorauszahlbar, zu entrichten. Ueber das Gesammtvermö
gen ist ein Inventar aufzunehmen. Die sämmtlichen Kosten wer
den vom Kläger aus der Masse getragen.
B. Bei diesem Urtheil beruhigte sich die Beklagte; dagegen er
griff Kläger die Berufung an das baselsche Appellationsgericht,
welches sodann vermittelst Erkenntniß vom 15./22. März d. J.
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils das Ehescheidungs
begehren des Klägers abwies und denselben in sämmtliche Kosten
beider Instanzen verfällte.
C. Dieses Urtheil zog der Kläger an das Bundesgericht. In
seiner dießfälligen Eingabe beschwerte er sich vorerst darüber, daß
das Urtheil gegen . 235 Abs. 2 der Civilprozeßordnung ver
stoße, welcher lautet: "Hat bloß eine der Parteien appellirt,
so
"kann das Urtheil des erstinstanzlichen Gerichtes wohl zu ihren
"Gunsten, nicht aber zu ihrem Nachtheil abgeändert werden,"
und stellte sodann folgende Rechtsbegehren:
Das Urtheil des Appellationsgerichtes zu Basel vom 15.
März sei aufzuheben;
2. die gänzliche Scheidung auszusprechen; eventualiter eine tem
poräre von einem Jahr zu erkennen, eventualissime das Urtheil
des Civilgerichtes vom 17. Jenner wieder herzustellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie vom Bundesgerichte, gestützt auf die Art. 29 und 30
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege,
schon wiederholt ausgesprochen worden ist, hat dasselbe als Ober
instanz in Ehescheidungsprozessen seinem Urtheile in der Regel
den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu
Grunde zu legen und nur die Fragen der richtigen Anwendung
der bundesgesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Die Be
schwerde über Verletzung des Art. 235 der basler C. P. O. fällt
somit ohne Weiters außer Betracht.
- In thatsächlicher Hinsicht haben nun beide Vorinstanzen
übereinstimmend festgestellt, daß keiner der in Art. 46 des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe aufgeführten Scheidungs
gründe erwiesen, dagegen allerdings das eheliche Verhältniß der
Litiganten in so hohem Grade zerrüttet sei, daß das dermalige
Zusammenleben für die Parteien als ein fortwährendes Leiden
erscheinen müsse, jedoch auch in dieser Hinsicht der Frau eine be
stimmte Verschuldung nicht nachgewiesen werden könne. Während
aber die erste Instanz sich auf diesen Satz beschränkt und über
die Frage, welcher Theil die Hauptverschuldung an den ehelichen
Zerwürfnissen trage, sich nicht näher ausspricht, stellt das Urtheil
des Appellationsgerichtes fest, daß der Mann der schuldige Theil
sei, und ist das Appellationsgericht von diesem Standpunkte aus
zur gänzlichen Abweisung der Klage gelangt, indem nach allge
meinen Rechtsgrundsätzen sich Niemand zu seinen Gunsten auf
seine eigene Verschuldung berufen könne, woraus folge, daß dem
jenigen Ehegatten, welcher ganz oder doch vorzugsweise die Schuld
an der Zerrüttung der Ehe trage, die Scheidungsklage nach Art.
47 nicht zustehe.
3. Bekanntlich hat das Bundesgericht schon in wiederholten
Entscheidungen den Art. 47 des citirten Bundesgesetzes auf die
gleiche Weise ausgelegt und demnach Scheidungsklagen, welche
auf jene Gesetzesbestimmung sich stützten, abgewiesen, wenn der
unschuldige Theil sich jeglicher, definitiven oder temporellen, Schei
dung widersetzte. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom 11. April
1876 in Sachen Eheleute Schwarzenbach, offizielle Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 273, ferner
bundesgerichtliches Urtheil in Sachen Fischer vom 2. Dezember
1876, Erw. 2 und 3, a. a. O. S. 501.) Würde daher die Be
klagte sich gegen die von der ersten Instanz ausgesprochene Tem
poralscheidung auflehnen, so müßte allerdings das appellations
gerichtliche Urtheil bestätigt werden, indem sowohl die thatsäch
lichen als rechtlichen Ausführungen desselben als durchaus un
anfechtbar erschienen und insbesondere davon gar keine Rede sein
kann, daß einer der in Art. 46 leg. cit. aufgeführten Scheidungs
gründe dem Kläger zu Gebote stehe.
4. Anders verhält es sich aber, wenn der unschuldige Theil
sich der Scheidungsklage des schuldigen nicht widersetzt, sondern
sich derselben freiwillig unterzieht. In diesem Falle liegen keine
hinreichenden Gründe vor, dem ganz oder vorzugsweise an der
Zerrüttung der Ehe schuldigen Ehegatten die Scheidungsklage zu
versagen, beziehungsweise auf die Klage des schuldigen Theils, ge
stützt auf Art. 47 leg. cit., die gänzliche oder temporelle Schei
dung im Interesse beider Ehegatten auszusprechen, sofern die ob
jektive Voraussetzung jener Gesetzesbestimmung, nämlich eine tiefe
Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, vorliegt.
5. Hievon ausgegangen muß das erstinstanzliche Urtheil wie
der hergestellt werden. Denn nicht nur hat die Beklagte gegen
jenes Urtheil die Berufung nicht ergriffen, sondern vor Appella
tionsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß sie sich bei der
temporären Trennung beruhige; und was das eheliche Verhält
niß betrifft, so steht, wie bereits oben bemerkt, zweifellos fest, daß
dasselbe in hohem Grade zerrüttet ist.
6. Was die Folgen der Scheidung von Tisch und Bett in Be
treff der persönlichen Rechte der Ehegatten, ihrer Vermögensverhält
nisse, der Erziehung und des Unterrichtes der Kinder anbelangt,
so ist ebenfalls einfach das erstinstanzliche Urtheil zu bestätigen,
indem keinerlei Gründe zu einer Abänderung desselben vor
liegen.
7. Die sämmtlichen Prozeßkosten sind dem Kläger aufzulegen,
da derselbe, wie das Appellationsgericht richtig ausgeführt hat,
weitaus die größte Schuld an den ehelichen Zerwürfnissen trägt
und mit seinem eventuellen Begehren lediglich deßhalb obsiegt,
weil die Beklagte sich demselben freiwillig unterzogen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Eheleute H. sind auf zwei Jahre zu Tisch und Bett
geschieden.
- Die sämmtlichen drei Kinder sind während dieser Zeit der
Mutter zu Erziehung und Unterhalt zugesprochen. Diese über
nimmt jedoch die Verpflichtung, die Kinder wenigstens wöchent
lich ein Mal ihrem Vater zum Besuch zu senden und ihm be
züglich ihres Aufenthaltes und wichtiger Maßregeln der Erzie
hung eine Mitwirkung zu gestatten, worüber im Streitfalle der
Vogt der Kinder zu entscheiden hat. Die Verwaltung des gemein
samen Vermögens bleibt indessen dem Manne und es hat der
selbe der Frau ihre und der Kinder Leibesangehörden, sowie die
zur Führung eines anständigen Haushaltes erforderliche Fahr
habe, nöthigenfalls unter Präsidialentscheid des basler Civilge
richtes, auszuweisen, und an sie einen jährlichen Unterhaltungs
beitrag von 3000 Fr. (dreitausend Franken), vierteljährlich
vorausbezahlbar, zu entrichten. Ueber das Gesammtvermögen
ist ein Inventar aufzunehmen.