ohne Angabe der Dauer, und die von der Klägerin hie
Bett;
gegen an das Ehegericht ergriffene Appellation blieb erfolglos,
indem jenes Gericht am 3. Oktober 1876 einfach das Urtheil der
Ehegaume bestätigte.
B. Gestützt auf ein Urtheil des Kleinen Rathes vor der Sit
ter vom 8. Januar 1877, durch welches der Ehemann Sturzen
egger wegen Beschimpfung seiner Frau durch folgende am Jahr
markt in Speicher gebrauchte Ausdrücke, sie sei eine Kuh und
eine Hure und ihr Kind ein Hurengof, den sie auf dem Felde
aufgelesen, bestraft worden war, verlangte die Ehefrau Sturzen
egger am 23. Januar d. J. neuerdings Scheidung und es er
kannte sodann die Ehegaume am 25. Januar d. J. auf gänzliche
Trennung der Ehe, sofern die "halbe Scheidung" vom Ehege
richt (am 3. Oktober 1876) nicht auf bestimmte Zeitfrist aus
gesprochen worden. Allein das Ehegericht des Kantons Appenzell
A.-Rh. hob am 8. März d. J. dieses Urtheil auf und wies die
Klage für die Dauer eines Jahres ab, gestützt darauf, daß der
Ehemann gegen die Klage auf Scheidung protestire, das Ehe
gericht am 3. Oktober 1876 Scheidung zu Tisch und Bett erkannt
habe und die zur erneuerten Klage vorgebrachten Umstände eine
Scheidung nicht begründen.
C. Dieses Urtheil zog die Ehefrau Sturzenegger an das Bun
desgericht und verlangte, daß, unter Aufhebung desselben, die
gänzliche Scheidung, gestützt auf Art. 47 und Art. 46 litt. b
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, ausgesprochen werde.
Dabei erklärte sie, daß sie auf einen Alimentationsanspruch an
den Mann verzichte.
Der Beklagte widersetzte sich wiederum dem Scheidungsbegeh
ren und verlangte eventuell eine Entschädigung von 5000 Fr.,
indem er bemerkte, er mache kein Hehl daraus, daß er die Klä
gerin lediglich mit Rücksicht auf ihre ökonomischen Aussichten ge
heirathet habe, resp. daß er sie bei Abgang dieser Aussichten nicht
geheirathet hätte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Nach den Akten steht fest, daß das eheliche Verhältniß zwi
schen den Litiganten tief zerrüttet ist. Es ist dies von den beiden
kantonalen Instanzen übereinstimmend ausgesprochen worden und
geht daraus hervor, daß die Litiganten seit Frühjahr 1872 ge
trennt sind, nachdem sie nur wenige Wochen zusammengelebt haben.
-
Da diese bereits mehr als vier Jahre andauernde Tren
nung nicht zu einer Aussöhnung und Wiedervereinigung der Ehe
gatten geführt hat, so hätte es sich wohl gerechtfertigt, wenn das
kantonale Ehegericht gemäß dem Entscheide der Ehegaume die
gänzliche Scheidung ausgesprochen hätte, indem nicht angenom
men werden kann, daß die Verlängerung der Temporalscheidung
zu einer Aussöhnung führen werde. Indessen enthält der Ent
scheid des Ehegerichtes doch keine Verletzung des Art. 47 des Bun
desgesetzes über Civilstand und Ehe, welche das Bundesgericht
zu dessen Aufhebung berechtigen würde. Denn da seit Inkraft
treten dieses Gesetzes die Scheidung der Litiganten zu Tisch und
Bett noch nicht zwei Jahre gedauert hatte, so stand es dem Ge
richte allerdings frei, nach seinem freien Ermessen vorerst statt
auf gänzliche Scheidung nur auf Trennung von Tisch und Bett
zu erkennen, und verstößt somit das in letzterm Sinn ausgefal
lene Urtheil vom 8. März d. J., wie bereits bemerkt, gegen jene
Gesetzesvorschrift nicht.
-
Wenn hiegegen geltend gemacht werden wollte, daß das
Ehegericht schon unterm 3. Oktober 1876 die Trennung der Li
tiganten zu Tisch und Bett ausgesprochen habe, nach Art. 47 leg.
cit. aber nur Ein Mal auf Temporalscheidung erkannt werden
dürfe, so könnte dieser Einwurf deßhalb nicht als begründet er
achtet werden, weil (obgleich allerdings das Ehegericht in jenem
Urtheile unrichtigerweise die Dauer der Temporalscheidung nicht
genau angegeben hat) wohl angenommen werden müßte, das Ge
richt habe damals die Trennung auf die nach der mehrerwähnten
Gesetzesstelle zulässige längste Dauer von zwei Jahren aussprechen
wollen.
-
Selbstverständlich hindert aber eine gemäß Art. 47 des cit.
Gesetzes gerichtlich erkannte Trennung zu Tisch und Bett einen
Ehegatten nicht, auch während der Dauer derselben sofort die
gänzliche Scheidung zu verlangen, wenn inzwischen solche Schei
dungsgründe hinzugetreten sind, welche nach Maßgabe des Art.
46 ibidem zur gänzlichen Scheidung berechtigen, und ein solcher
Fall liegt nun hier vor.
-
Aus den Akten geht nämlich hervor, daß der Ehemann
Sturzenegger nach dem 3. Oktober 1876 seine Ehefrau beschimpft,
sie "Kuh" und "Hure" genannt hat, und wenn nun berücksichtigt
wird, daß diese rohen Beschimpfungen nicht etwa bloß in der
Aufregung zwischen den Litiganten allein, sondern auf offenem
Jahrmarkte erfolgt sind, so muß darin eine sehr tiefe Ehrenkrän
kung gefunden werden, welche die Klägerin der Pflicht, weiter
mit ihrem Ehemanne zusammenzuleben, entbindet, beziehungsweise
gemäß Art. 46 litt. b leg. cit. berechtigt, die sofortige Scheidung
zu verlangen. Das Ehegericht des Kantons Appenzell hat dem
nach, indem es bloß gestützt auf Art. 47 ibidem auf Trennung
zu Tisch und Bett erkannte, den Art. 46 ibidem durch Nichtan
wendung verletzt und ist sein Urtheil im Sinne des klägerischen
Begehrens abzuändern.
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Da die gänzliche Scheidung wegen eines bestimmten Grun
des (Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand und
Ehe) ausgesprochen wird, so darf der Beklagte, als der schuldige
Theil, gemäß Art. 48 ibidem, vor Ablauf eines Jahres, von
heute an, kein neues Ehebündniß eingehen.
-
Was die weitern Folgen der Scheidung, im Sinne von
Art. 49 ibidem, betrifft, so kann, da aus dieser Ehe Kinder nicht
vorhanden sind, nur in Frage kommen, ob einem Theil wegen
Verschuldung der Scheidung eine Entschädigung an den andern
aufzulegen sei. Nun hat aber Klägerin ausdrücklich auf einen
solchen Anspruch verzichtet und dem Ehemann steht eine Ent
schädigungsforderung an die Klägerin überall nicht zu, weil selbst
verständlich nur demjenigen Theil, auf welchem die Verschuldung
der Scheidung ganz oder vorzugsweise lastet, eine Entschädigung
an den andern Theil auferlegt werden darf, und nun zwar aller
dings im vorliegenden Falle der Klägerin ebenfalls eine Ver
schuldung zur Last fällt, die größere Schuld aber offenbar den
Beklagten trifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Die Eheleute Sturzeneggersind gänzlich geschieden;
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dem Beklagten ist untersagt, vor Ablauf eines Jahres, von
heute an, ein neues Ehebündniß einzugehen;
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von dem Verzichte der Klägerin auf eine Entschädigung
wird Vormerk am Protokoll genommen; die Entschädigungsfor
derung des Beklagten ist abgewiesen.