- Urtheil vom 28. April 1877 in Sachen Bund
gegen Bern und Wallis.
A. Johannes Matthys von Rütschelen, Kt. Bern, geb. 1798,
begab sich s. Z. in den Kanton Wallis, wo er anfänglich in
Sitten und später in Grimisuat seinen Wohnsitz nahm, und
zwar gestützt auf einen vom Gemeindrathe Rütschelen ausge
stellten Heimatschein, welcher die Bemerkung enthielt, daß der
selbe dem Matthys nicht zu seiner Verheirathung zugestellt wor
den, vielmehr zu einer Kopulation ein besonderer Heimatschein
erforderlich sei. Dennoch verehelichte sich Joh. Matthys zwei Male
im Kanton Wallis, ohne seine Heimatsgemeinde zu begrüßen;
nämlich:
1.am 2. März 1832 zu Sitten mit Marie Catherine Gex
von Verossaz, und
- nach dem Tode dieser ersten Frau am 2. Feb. 1836 ebenfalls
in Sitten mit Marie Magdalena Voisin von Trois-Torrents.
Mit der zweiten Frau erzeugte er folgende, gegenwärtig noch
lebende Kinder:
- Marie Louise Matthys, geb. am 20. und getauft am 22.
Februar 1837 in Sitten;
- Marianne Matthys, geb. und getauft am 29. August 1841
in Grimisuat;
- Joseph Jean, genannt Frédéric, Matthys, geb. und getauft
am 7. Oktober 1842 in Grimisuat;
- Jean Baptiste Matthys, geb. am 28. und getauft am 30.
März 1844 in Grimisuat;
- Anne Marie Josette Matthys, geb. am 24. und getauft am
- September 1850 in Grimisuat, und
François Louis Maurice Matthys,
geb. und getauft am
27. Juli 1855 ebenfalls in Grimisuat.
Die Tochter Marianne Matthys gebar am 13. März 1866
in Sitten einen außerehelichen Knaben, der auf den Namen Jo
seph Marie Polycarpe getauft wurde, und heirathete nachher einen
Italiener.
Von der ersten Frau ist ein vorehelicher Sohn, Joseph Mat
thys, geb. 6. Februar 1832, vorhanden, dessen Geburtsschein den
Joh. Matthys als Vater nennt.
Joh. Matthys ist verstorben, seine Wittwe M. Magdalena
geb. Voisin dagegen noch am Leben.
B. Auf Gesuch des Staatsrathes Wallis vom 23. Februar
und 26. August 1872 verwendete sich das eidgen. Justiz- und
Polizeidepartement bei dem Bürgerrath von Rütschelen, daß die
Wittwe und die Kinder erster und zweiter Ehe des Joh. Mat
thys, sowie der uneheliche Sohn der Marianne Matthys als
Bürger von Rütschelen anerkannt werden. Allein der Bürgerrath
lehnte die Anerkennung ab, weil der Vater Joh. Matthys bei
seinen Verehelichungen unterlassen habe, die bernischen Gesetze
zu erfüllen und die Heirathseinzugsgelder mit je 54 Fr. 35 Cts.
zu bezahlen. Die Regierung von Bern unterstützte diese Erklä
rung und machte unter Berufung auf Satz 51, 79 und a des
bernischen Civ.-Ges.-B. und das Konkordat vom 4. Juli 1820
geltend: Die beiden angeblichen Ehen des Joh. Matthys seien
im Kanton Bern niemals gerichtlich anerkannt worden und es
sei ihnen keine Verkündung in der Heimatgemeinde vorausge
gangen, weßhalb keine Gelegenheit geboten gewesen sei, gegen die
selben Einsprache zu erheben. Auch seien die Vorschriften des er
wähnten Konkordates nicht befolgt worden und komme daher der
Art. 7 desselben zur Anwendung, wonach der Kanton Wallis ver
an
pflichtet sei, die Folgen dieser unregelmäßigen Kopulationen
sich selber zu tragen.
Am 24. November 1876 beschloß jedoch der Bundesrath, es
sei der Kanton Bern verpflichtet, der Wittwe und den Kindern
des Joh. Matthys sowie dem außerehelichen Sohne der Ma
rianne Matthys das Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht zu
verschaffen. Die Regierung von Bern anerkannte aber diesen Be
schluß nicht, sondern rief den Kanton Wallis in's Recht.
C. Gestützt hierauf trat der Bundesrath beim Bundesgerichte
gegen die Kantone Bern und Wallis klagend auf und stellte den
Antrag:
Der Kanton Bern sei zu verpflichten, den folgenden Personen
- der Marie Magdalena Matthys, geb. Voisin, geb. 1811,
Wittwe des Johannes Matthys, von Rütschelen, Kantons Bern,
wohnhaft in Grimisuat, Kantons Wallis;
- dem Joseph Matthys, geb. 1832, vorehelichen Sohn des
Johannes Matthys und der Marie Catherine geb. Gex;
sowie den Kindern des Johannes Matthys und der Marie
Magdalena geb. Voisin, nämlich:
- der Marie Louise Matthys, geb. 1837;
- dem Joseph Jean, genannt Frédéric, Matthys, geb. 1842;
- dem Jean Baptiste Matthys, geb. 1844;
- der Anne Marie Josette Matthys, geb. 1850;
geb. 1855, und
- dem François Louis Maurice Matthys,
- dem Joseph Marie Polycarpe Matthys, geb. 1866, außer
ehelichen Knaben der Marianne, Tochter des Johannes Matthys
und der Marie Magdalena geb. Voisin,
das Kantons- und ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen.
Eventuell sei der Kanton Wallis zu der Einbürgerung dieser
Personen zu verpflichten.
Zur Begründung dieser Begehren wurde angeführt:
- Nach Art. 1, Art. 2 Ziffer 1 und Art. 3 des Bundesge
setzes vom 3. Dezember 1850 haben die Bundesbehörden die Pflicht,
für alle Personen, welche zwar der Schweiz angehören, aber von
keinem Kantone als Bürger anerkannt sind, Kantonsbürgerrechte
auszumitteln und dafür zu sorgen, daß die betreffenden Kantone
sie in Gemeinden einbürgern. Diese Vorschriften müssen auch im
vorliegenden Falle ihre Anwendung finden, da die Mitglieder der
Familie Matthys ohne Zweifel der Schweiz angehören, aber von
keinem Kantone als Bürger anerkannt seien.
- Nun sei der Beweis geleistet, daß Joh. Matthys Bürger
von Rütschelen, Kt. Bern, gewesen sei. Nach Art. 11 Ziffer 1
und Art. 12, Ziffer 1, des citirten Bundesgesetzes müssen daher
auch dessen Wittwe und Kinder als Bürger des Kantons Bern
und der Gemeinde Rütschelen erklärt werden, wenn seine zwei
Ehen als gültig anerkannt werden müssen.
- Nun seien zwar die beiden Ehen in Sitten vollzogen wor
den, ohne daß die in Art. 2 des Konkordates vom 4. Juli 1820
vorgesehenen Bewilligungen des Kantons Bern vorgelegen hätten;
dagegen seien dieselben nach den Formen des Kantons Wallis
in gültiger Weise eingegangen worden und müssen daher auch
gegenüber dem Kanton Bern bürgerlich wirksam sein, wenn nicht
entweder aus dem erwähnten Konkordate oder aus der Gesetz
gebung des Kantons Bern ausdrücklich das Gegentheil nachweis
bar sei.
- Dieß sei nicht der Fall. Das erwähnte Konkordat enthalte
dießfalls keine Bestimmung, sondern anerkenne die kantonale Ge
setzgebung als entscheidend. (Urtheil des Bundesgerichtes in Sa
chen Vinet vom 11. März 1874.) Aber auch das bern. Civ.
Ges.-B. drohe auf den Mangel der regierungsräthlichen Bewil
ligung nicht die Heimatlosigkeit der betreffenden Eheleute an, son
dern schreibe in Satzung 79 lediglich vor, daß, sobald Jemand,
der dazu legitimirt wäre und ein Interesse daran hätte, die An
erkennung der bürgerlichen Folgen einer solchen Ehe verlange,
hiefür noch ein gewisses Verfahren (Verkündung, Anerkennung
durch das Amtsgericht) beobachtet werden müsse. Dieses Gesetz
berechtige aber das Amtsgericht nicht, die Anerkennung zu ver
weigern, sondern es müsse sie aussprechen, vorausgesetzt natürlich,
daß die Existenz einer formell gültigen Ehe und die Identität
der Personen bewiesen sei.
- Nach Maßgabe der unter Ziffer 1 angeführten Vorschriften
des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit und Art. 68 und
102 Ziffer 2 und 5 der Bundesverfassung könne keinem Zwei
fel unterliegen, daß die Bundesbehörden ein Interesse daran ha
ben und auch legitimirt seien, zu verlangen, daß die im Klage
petitum genannten Personen, deren Abstammung aus zwei for
mell als gültig anerkannten Ehen eines Bürgers des Kantons
Bern bewiesen sei, im Kanton Bern eingebürgert werden und die
kompetenten Behörden dieses Kantons die hiefür nöthigen for
mellen Maßnahmen von Amteswegen anordnen.
6. Aus den Akten gehe zwar hervor, daß die Familie Mat
thys das ewige Einwohnerrecht in Veysonnaz, Kt. Wallis, er
worben habe; allein dieses Recht habe weder die Naturalisation
in diesem Kanton noch das Bürgerrecht in einer Gemeinde zur
Folge gehabt und könne daher den Kanton Bern von der Ein
bürgerungspflicht nicht befreien. Denn nach Art. 1 des cit. Bun
desgesetzes seien alle Personen als heimatlos zu betrachten, welche
weder als Bürger eines Kantons, noch als Angehörige eines aus
wärtigen Staates anerkannt seien.
D. Die Regierung von Bern stellte der Klage folgende Be
gehren entgegen:
- Es sei die Klage einstweilen abzuweisen.
- Es sei die Klage, soweit dieselbe gegen den Kanton Bern
gerichtet sei, zu verwerfen.
- Es sei vielmehr der Kanton Wallis zu verpflichten, den in
der Klage aufgeführten acht Personen das Kantons- und ein Ge
meindebürgerrecht zu verschaffen.
- Eventuell sei die Klage wenigstens insoweit abzuweisen, als
geb.
sie den 1832 geborenen vorehelichen Sohn der Marie Cath.
Gex betreffe.
Zur Begründung des ersten Begehrens wurde angeführt: Nach
Art. 79 des bern. Civ.-Ges.-B. müsse eine im Auslande geschlos
sene Ehe eines Staatsbürgers von dem zuständigen bernischen
Amtsgerichte anerkannt werden, um im Kanton Bern die bür
gerlichen Folgen einer gültigen Ehe zu begründen. Sei eine solche
Ehe noch nicht gehörig verkündet worden, so habe dieser Aner
kennung nach Art. a eine einmalige Verkündung voranzugehen.
Diese Anerkennung der von Joh. Matthys im Wallis abgeschlos
senen Ehen habe nun nicht stattgefunden und können somit diese
Ehen innerhalb des Kantons Bern die bürgerlichen Folgen einer
Ehe noch nicht begründen. Die Prüfung aber, ob jenen Ehen die
Anerkennung zu ertheilen oder zu verweigern sei, falle ausschließ
lich in die Kompetenz des Amtsgerichtes und es dürfe über
dieß letzteres eine solche Ehe nur dann anerkennen, wenn die
vorgeschriebenen Requisite, wenigstens einmalige Verkündung am
Heimatorte des Ehegatten und Bezahlung der Brauteinzugsge
bühren, erfüllt seien. Bevor letztere berichtigt seien, dürfe die
Verkündung nicht stattfinden. Weder das eine noch das andere
Requisit sei im vorliegenden Falle erfüllt, woraus folge, daß das
bernische Amtsgericht die fraglichen Ehen einstweilen nicht an
erkennen könnte. Allein auch die Prüfung der materiellen und
formellen Gültigkeit dieser Ehen stehe zunächst dem Amtsgerichte
zu und es müsse daher die Sache, bevor die Bundesbehörden sich
mit derselben zu befassen haben, den bernischen Gerichten zur Ent
scheidung vorgelegt werden. Die Klage des Bundesrathes sei so
mit verfrüht.
In der Hauptsache werde bestritten, daß bei Eingehung der
beiden Ehen des Joh. Matthys die von der Walliser Gesetzge
bung aufgestellten Requisite, Einwilligung von Vater und Mut
ter der Braut und Kautionsleistung, erfüllt worden seien. In
rechtlicher Beziehung seien zwei Fragen auseinanderzuhalten:
- Liegt wirklich ein Fall von Heimatlosigkeit vor und
- wenn ja, welcher Kanton hat die noch lebenden Glieder
der Familie Matthys zu übernehmen?
Angenommen nun auch, die beiden Ehen wären der walliser
Gesetzgebung gemäß gültig abgeschlossen worden, so entbehren
dieselben der Gültigkeit im Kanton Bern, weil weder eine Ver
kündung am Heimatsorte stattgefunden habe, noch die konkordats
gemäße Bewilligung der Regierung von Bern eingeholt worden
sei, daß kein gesetzliches Hinderniß obwalte. Möglicherweise hätte
die Gemeinde Rütschelen damals Einsprache gegen die Ehen er
heben können, während jetzt nach 40 50 Jahren der Beweis
für die Existenz eines Ehehindernisses nicht mehr zu erbringen
sei. Daran seien die walliser Behörden schuld und sie sollen da
her auch die Folgen der Unregelmäßigkeiten tragen. Wenn aber
der Kanton Bern nicht angehalten werden könne, jene Ehen, resp.
deren bürgerliche Folgen, anzuerkennen, so seien die in Frage
stehenden Personen entweder Bürger des Kantons Wallis oder
heimatlos. Das erstere sei bezüglich der Wittwe Matthys anzu
nehmen. Soweit dieselben aber heimatlos seien, könne der Kan
ton Bern nicht zu deren Einbürgerung angehalten werden, indem
die in Art. 11 des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1850 als
maßgebend bezeichneten Verhältnisse nicht bezüglich des Kantons
Bern, wohl aber gegenüber dem Kanton Wallis zutreffen. Denn:
a. stammen die Kinder Matthys nicht von Eltern ab, die im
Kanton Bern eingebürgert seien, indem ja der Bundesrath selbst
annehme, daß die Heimatlosigkeit vorliege. Jedenfalls können die
selben aber mit gleichem Recht Bern wie Wallis zugeschlagen
werden;
b. treffen dagegen folgende gesetzliche Gründe zu Lasten des
Kantons Wallis zu:
- Die in diesem Kanton mit Umgehung der konkordatsmäßi
gen oder gesetzlichen Vorschriften erfolgte Kopulation;
- der längste Aufenthalt seit 1803;
- mangelhafte Handhabung der Fremdenpolizei, indem die wal
liser Behörden den Matthys auch nach seiner Verheirathung ge
duldet haben, obschon derselbe nur einen Heimatschein für Unver
heirathete besessen habe, und
- Ertheilung von Ausweisschriften durch Aufnahme der Fa
milie Matthys in's ewige Einwohnerrecht.
Eventuell werde die Einbürgerungspflicht mit Bezug auf den
im Februar 1832 von der Marie Cath. Gex geborenen Sohn Jo
seph bestritten, indem jeder Nachweis dafür mangle, daß derselbe
von Matthys in gesetzlicher Weise anerkannt worden, oder daß
er per subsequens matrimonium legitimirt worden sei. Der Ge
burtsschein könne für den Beweis der Vaterschaft des Joh. Mat
thys nicht genügen und was die Legitimation betreffe, so habe
dieselbe nach damaligem walliser Recht nur mit Genehmigung des
Großen Rathes, die fehle, erfolgen können.
E. Die Regierung von Wallis schloß sich dem prinzipalen Be
gehren des Bundesrathes an, indem sie zur Unterstützung des
selben noch anführte:
- Aus der bernischen Gesetzgebung gehe die Nichtigkeit der
von Johannes Matthys im Auslande abgeschlossenen Ehen nicht
hervor; vielmehr habe dieselbe die Nichtigkeit solcher gar nicht ge
wollt. Das von der Berner Regierung verlangte Anerkennungs
verfahren könne unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung
nicht mehr verlangt werden, sei aber vorzüglich deßhalb unstatt
haft, weil die fraglichen Ehen nicht mehr existiren.
- Die Gültigkeit der von Joh. Matthys im Wallis abge
schlossenen Ehen sei zu präsumiren; übrigens leisten die vorlie
genden Urkunden den Beweis, daß die von den walliser Gesetzen
erheischten Förmlichkeiten erfüllt worden seien.
- Die Abstammung des vorehelich geborenen Joseph Matthys
von Joh. Matthys sei durch den Geburtsschein bewiesen. Die
Mängel, die diesem Aktenstücke ankleben, seien von untergeord
neter Bedeutung. Die Legitimation durch nachfolgende Ehe habe
im Wallis von jeher nach gemeinem Rechte bestanden. Das Er
forderniß der großräthlichen Genehmigung beziehe sich nur auf
die Legitimation per rescriptum supremae potestatis.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosig
keit sind alle in der Schweiz befindlichen Personen als heimat
los zu betrachten, welche weder einem Kanton als Bürger, noch
einem auswärtigen Staate als heimatberechtigt angehören. Mit
Bezug auf die Wittwe Matthys, geb. Voisin, steht nun zwar fest,
daß dieselbe in Wallis sowohl das Kantonsbürgerrecht, als ein
Gemeindsbürgerrecht besessen hat; es scheint indessen, daß sie diese
Bürgerrechte infolge ihrer Verehelichung mit dem im Kanton Wal
lis nicht verbürgerten Joh. Matthys
verloren habe, und ist die
selbe somit, da ihre Einbürgerung
im Kanton Bern, resp. in der
Gemeinde Rütschelen, nicht erfolgt
ist, resp. verweigert wird, aller
dings als heimatlos zu betrachten.
Das Gleiche gilt bezüglich der
dieselben nach den betreffenden
Kinder des Joh. Matthys, indem
Bürgerrecht von Wallis, noch,kantonalen Gesetzen weder auf das
des Joh. Matthys im Kanton
wenigstens so lange als die Ehen
Bern nicht anerkannt sind, auf dasjenige von Bern Anspruch ma
chen können. Ueber die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Be
urtheilung des vorliegenden Falles kann sonach ein begründeter
Zweifel nicht obwalten und es ist dieselbe denn auch von keiner
Partei in Widerspruch gesetzt worden.
2. Nun stützt sich die gegen den Kanton Bern gerichtete Klage
darauf, daß Joh. Matthys, der Vater resp. Ehemann der in
Frage stehenden Personen, Bürger des Kantons Bern und der
bernischen Gemeinde Rütschelen gewesen sei, daß seine Ehen mit
Cath. Gex und Magdalena Voisin als gültig anerkannt werden
müssen und daher die aus diesen Ehen hervorgegangenen Kinder,
als aus gültigen Ehen entsprossen, gemäß Art. 11 Ziffer 1 und
Art. 12 Ziffer 1 des citirten Bundesgesetzes dem Kanton Bern
angehören.
3. Ueber das Bürgerrecht des Joh. Matthys im Kanton Bern
herrscht unter den Parteien kein Streit und ebenso scheint von
der bernischen Regierung, und zwar mit Recht, anerkannt zu wer
den, daß für den Fall, als die von Joh. Matthys abgeschlossenen
Ehen als gültig zu betrachten seien, die Klage, abgesehen einst
weilen von dem vorehelichen Sohne Joseph Matthys, gutgeheißen
werden müsse, und frägt sich daher in erster Linie, wie es sich
mit der Gültigkeit jener Ehen verhalte.
4. Nun können dieselben jedenfalls vom Standpunkte der wal
liser Gesetzgebung aus nicht als ungültig erklärt werden. Denn
in den bei den Akten befindlichen Auszügen aus den Civilstands
registern der Gemeinde Sitten ist ausdrücklich bezeugt, daß die
gesetzlichen Vorschriften bei Eingehung der Ehen beobachtet wor
den seien, und es ist diesen amtlichen Zeugnissen so lange Glau
ben zu schenken, als nicht deren Unrichtigkeit dargethan wird. Da
kommt, daß diejenigen Erfordernisse, deren Mangel die ber
sche Regierung rügt, nicht solche sind, deren Nichtbeobachtung
absolute Nichtigkeit der Ehen zur Folge gehabt hätte. Die
ngelnde Einwilligung der Eltern der Braut würde zwar wohl
Eltern zur Anfechtung der Ehe berechtigt haben; allein die
ßfällige Klage ging verloren, wenn die Eltern nachträglich ihre
stimmung ausdrücklich oder stillschweigend ertheilten, und nun
ßte jedenfalls darin, daß sie weder gegen die Ehe Einsprache
oben, noch- später dieselbe angefochten haben, eine solche still
weigende Zustimmung gefunden werden. Und was die Nicht
stung der Kaution betrifft, so liegt nichts dafür vor, daß das
walliser Gesetz die Kautionsleistung auch für den Fall vorgeschrie
ben habe, daß eine Walliserin einen Nichtwalliser heirathe.
5. Es kann daher ernstlich nur in Frage kommen, ob die von
Joh. Matthys abgeschlossenen Ehen nach den bestehenden Gesetzes
vorschriften auch für den Kanton Bern verbindlich seien. Auch
über diese Frage hat, da sie als ein mit der Hauptsache zusam
menhängender Inzidenzpunkt sich darstellt, nach allgemeinen Rechts
grundsätzen sowohl, als nach konstanter Praxis das Bundesge
richt zu entscheiden, wobei jedoch in materieller Hinsicht die Ge
setzgebung des Kantons Bern maßgebend ist. Das erste, auf einst
weilige Abweisung der Klage gerichtete Begehren der bernischen
Regierung muß somit verworfen und vielmehr hierorts geprüft
werden, ob auch nach der bernischen Gesetzgebung die von Mat
thys abgeschlossenen Ehen gültig seien oder nicht.
6. In dieser Hinsicht hat sich nun die bundesgerichtliche Pra
xis konstant dahin ausgesprochen, daß die staatsrechtliche Gültig
keit einer in einem Kanton der Schweiz oder im Auslande nach
der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossenen Ehe für so lange
zu präsumiren sei, bis aus der Gesetzgebung des betreffenden Kan
tons nachgewiesen werde, daß dieselbe ohne Zustimmung der Lan
desregierung, resp. ohne Beobachtung der einheimischen formellen
Vorschriften, nicht in gültiger Weise habe eingegangen werden kön
nen. Ein solcher Nachweis ist nun aber im vorliegenden Falle
nicht erbracht; vielmehr geht aus Satz 70 f. des bern. Civ.-Ges.
B. hervor, daß Ehen von Berner Bürgern, welche unter Nicht
beachtung der im bernischen Civilgesetze vorgeschriebenen Formen
außer dem Gebiete des Kantons Bern eingegangen worden, nicht
ungültig sind, sondern, nöthigenfalls unter Nachholung der un
terlassenen Promulgation, anerkannt werden, sofern, was hier
zutrifft, kein anderes Ehehinderniß der Anerkennung im Wege
steht.
7. Müssen aber die beiden von Joh. Matthys abgeschlossenen
Ehen als gültig anerkannt werden, so kann sich der Kanton Bern,
wie bereits bemerkt, der Pflicht zur Einbürgerung der aus die
sen Ehen hervorgegangenen Kinder und der hinterlassenen Wittwe
Magdalena geb. Voisin nicht entziehen. Denn nach Art. 11 und
Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit ist für
die Einbürgerung Heimatloser in erster Linie deren Abstammung
von Eltern, die schon in einem Kanton verbürgert sind, maß
gebend und gehören Kinder aus gültigen Ehen dem Kanton an,
in welchem der Vater ein Kantons- oder Gemeindsbürgerrecht
hatte; und was die Wittwe Matthys betrifft, so ist deren Ein
bürgerung eventuell vom Kanton Bern nicht bestritten worden,
übrigens der Satz, daß die Ehefrau durch den Abschluß der Ehe
das Heimatsrecht des Mannes erwerbe, dem bernischen Rechte
längst bekannt.
8. Auf die im Kanton Wallis, unbestrittenermaßen mit Um
gehung der Vorschriften des Konkordates und der bernischen Ge
etzgebung, erfolgte Kopulation kann die bernische Regierung deß
halb nicht abstellen, weil einerseits dieses Verhältniß gemäß Art.
11 ibidem erst in zweiter Linie für die Einbürgerung entschei
det und anderseits das Konkordat vom 4. Juli 1820 in Art.
zwar allerdings den Grundsatz aufstellt, daß alle Folgen unregel
mäßiger Kopulationen und namentlich die Verpflichtung, bei dar
aus entstehender Heimatlosigkeit den betreffenden Individuen und
Familien eine bürgerliche Existenz zu sichern, auf denjenigen Kan
ton zurückfallen sollen, wo die Ehen eingesegnet worden, nun aber
die bernische Gesetzgebung die unregelmäßige Kopulation bernischer
Angehöriger keineswegs mit Heimatlosigkeit bedroht. (Vergl. auch
Urtheil des Bundesgerichtes vom 11. März 1874 in Sachen Bun
desrath c. die Kantone Schwyz und Wallis betreffend die Ein
bürgerung der Familie Vinet.)
9. Was endlich den von der ersten Ehefrau des Joh. Mat
thys, Cath. Gex, vorehelich geborenen Sohn Jos. Matthys be
trifft, so entspricht allerdings der vorliegende Geburts- und Tauf
akt nicht in allen Theilen den gesetzlichen Vorschriften, indem der
selbe einerseits darüber, wer die Geburtsanzeige gemacht habe,
keine Angaben enthält und anderseits den Joh. Matthys und die
Cath. Gex als Eheleute bezeichnet, während dieselben damals noch
nicht verehelicht waren. Berücksichtigt man nun aber dazu, daß
Jos. Matthys von Joh. Matthys fortwährend als sein Sohn an
erkannt worden ist und dessen Geschlechtsname getragen hat, so
muß so lange die Abstammung des erstern von dem letztern an
genommen werden, als nicht das Gegentheil bewiesen, beziehungs
weise dargethan wird, daß die Anerkennung des Joh. Matthys
eine fingirte sei. Ein solcher Beweis ist nun aber nicht geleistet
worden und muß daher der Kanton Bern auch zur Einbürgerung
des Jos. Matthys als pflichtig erklärt werden, da im Fernern
nicht bestritten worden ist, daß nach der, in dieser Hinsicht einzig
maßgebenden, Gesetzgebung des Kantons Bern die vorehelich ge
borenen Kinder bernischer Angehöriger durch die nachfolgende Ehe
ihrer Eltern legitimirt worden seien.
10. Da, abgesehen von dem in den vorigen Erwägungen be
rührten Verhältnisse der ehelichen Abstammung der hier in Frage
stehenden Personen, eine Reihe von Gründen (vergl. Art. 11
Ziffer 2, 3, 4, 7 des cit. Bundesg.) für die Einbürgerungspflicht
des Kantons Wallis vorlägen, so rechtfertigt es sich, dem letztern
in analoger Anwendung des Art. 13 ibidem einen Beitrag an
die Kosten der Einbürgerung der Familie Matthys im Kanton
Bern aufzulegen und zwar erscheint es den Verhältnissen ange
messen, wenn derselbe auf 800 Fr. festgesetzt wird, wobei dem
Kanton Wallis das allfällige Regreßrecht auf die schuldigen Be
amten oder Gemeinden vorbehalten bleibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
I. Der Kanton Bern ist pflichtig, den sämmtlichen Fakt. B.
namentlich aufgeführten Personen das Kantons- und ein Ge
meindebürgerrecht zu verschaffen.
II. Der Kanton Wallis ist pflichtig, dem Kanton Bern an die
Kosten der Einbürgerung der genannten Personen einen Beitrag
von 800 Fr. (achthundert Franken) zu leisten; dagegen ist der
elbe von der Pflicht ihrer Einbürgerung entbunden.