- Urtheil vom 10. März 1877
in Sachen der Regierung des Kantons Thurgau.
A. Frau Emilie Ernst geb. Sulzer von Winterthur wurde im
Jahre 1853 wegen geistiger Beschränktheit auf Grund ihrer frei
willigen Erklärung von den heimatlichen zürcherischen Behörden
unter Vormundschaft gestellt. Seit Mai 1875 ist dieselbe mit Zu
stimmung des Waisenamtes Winterthur in Frauenfeld versorgt,
welcher Umstand die thurgauische Regierung veranlaßte, von der
jenigen des Kantons Zürich die Aushingabe des Vermögens der
Frau Ernst zu verlangen. Allein die zürcherische Regierung wei
gerte sich diesem Begehren zu entsprechen, weil Frau Ernst lediglich
als Aufenthalterin zu betrachten sei und die Waisenkommission
Winterthur deren Aufenthalt jeden Augenblick anderswohin ver
legen könne.
B. Gestützt auf diese Weigerung stellte nun der thurgäuische
Regierungsrath beim Bundesgerichte das Gesuch, es möchte ent
schieden werden:
- Es seien für die Ausübung der Vormundschaft über Frau
Ernst die thurgauischen Behörden kompetent und demnach die
zürcherischen Behörden verpflichtet, das Vermögen dem Waisen
amt Frauenfeld aushinzugeben;
- eventuell sei der Kanton Thurgau berechtigt, das betreffende
Vermögen der dortseitigen Besteuerung zu unterwerfen.
Zur Begründung dieser Begehren führte der Regierungsrath
an: Seit 1866 stehe der Kanton Thurgau in Vormundschaftsange
legenheiten auf dem Boden des Territorialitätsprinzips und die
kantonalen Gesetze verlangen, daß die niedergelassenen Schwei
zerbürger wie die Kantonsangehörigen behandelt werden. Frau
Ernst habe diese Niederlassung seit dem Monat Mai 1876 vom
Gemeindrathe Frauenfeld erhalten und könne nach dem dortigen
Gesetze keineswegs nur als Aufenthalterin behandelt werden, indem
sie nämlich nicht in einer staatlichen Kranken- oder Versorgungs
anstalt untergebracht und auch nicht eine von den Armenbehörden
verkostgeldete Person sei, sondern eine Frau mit eigenem Ver
mögen, die in Frauenfeld bei ihren Verwandten wohne und sich
als handlungsfähig gerire. Die öffentliche Sicherheit des Verkehrs
verlange, daß solche Niedergelassene, die für Jahre, im vorliegen
den Falle wohl für die ganze Lebensdauer, im Kanton ihren
Wohnsitz nehmen und wie selbstständige Personen verkehren, unter
die Vormundschaft des Wohnsitzkantons gestellt werden, wenn sie
überhaupt einer Vermögensverwaltung bedürfen.
Eventuell wenn Frau Ernst zur Zeit formell die Niederlassung
in Frauenfeld nicht besitzen würde, so übe sie dieselbe doch faktisch
dort aus, und nun wäre es eine Anomalie, wenn ein solcher blei
bender Aufenthalter an sämmtliche öffentliche Lasten nichts bei
zutragen hätte, dagegen das Bermögen an einem andern Orte
versteuern müßte, mit dem ihn zwar allerdings rechtliche Bezie
hungen, in keiner Weise aber die äußern Verhältnisse des Lebens
verbinden. Das Vermögen der Frau Ernst bestehe auch nicht etwa
in Liegenschaften, sondern in Werthschriften
C. Die Regierung des Kantons Zürich trug in ihrer Vernehm
lassung auf Verwerfung beider Begehren an. Sie machte geltend,
daß vermöge der in dieser Materie bis anhin nicht eingeschränkten
Souverainetät den zürcherischen Behörden das Recht zustehe, gemäß
ihrer Gesetzgebung die Vormundschaft auch über ihre auswärtigen
Kantonsangehörigen zu verwalten und vor allem über deren im
Kanton Zürich liegendes Vermögen nach den dortigen Gesetzen zu
verfügen. Daß die Frau Ernst in Frauenfeld bloß Aufenthalterin
und nicht Niedergelassene sein könne, gehe daraus hervor, daß die
selbe lediglich mit Zustimmung des Waisenamtes Winterthur bei
einer passenden Familie in Frauenfeld versorgt sei; sie müsse daher
denjenigen Personen gleichgestellt werden, die in Heil- und Pflege
anstalten untergebracht seien. Das Territorialitätsprinzip des
Kantons Thurgau dürfe jedenfalls bloß auf dauernde Wohnver
hältnisse Anwendung finden.
Die eventuelle Forderung, aus welcher am besten das Motiv,
warum thurgauischerseits die Erlangung der vormundschaftlichen
Verwaltung angestrebt werde, hervorleuchte, müsse ebenfalls von
der Hand gewiesen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie das Bundesgericht jüngsthin in Sachen der Regierung
von Thurgau gegen die Regierung von St. Gallen in seinem Ent
scheide vom 2. Februar d. J.1) ausgesprochen hat, wird der Wohnsitz
bevormundeter Personen durch den Vormund und die Vormund
schaftsbehörden bestimmt und bedarf es daher behufs Verlegung
des bisherigen, beziehungsweise Erwerbung eines neuen Wohnsitzes
für solche Personen der Zustimmung der genannten Behörden.
Im vorliegenden Falle geht nun aber aus den Akten keineswegs
hervor, daß der Vormund der Wittwe Ernst oder die Waisenbe
hörden von Winterthur ihre Zustimmung dazu ertheilt haben, daß
die Frau Ernst in Frauenfeld die Niederlassung erwerbe, und er
scheint daher das erste Begehren der Rekurrentin schon aus die
sem Grunde nicht gerechtfertigt.
- Allein auch abgesehen hievon und angenommen die Frau
Ernst könne, gestützt auf die Bestimmungen der thurgauischen Ge
setzgebung, gezwungen werden, die dortige Niederlassung zu er
werben und es seien daher die thurgauischen Behörden berechtigt,
dieselbe als dortige Niedergelassene zu behandeln, so folgte daraus
lediglich die Befugniß jener Behörden, der Frau Ernst für ihre
Person einen Vormund zu bestellen, nicht aber auch die Verpflich
tung der zürcherischen Behörden, das Vermögen derselben an das
Waisenamt Frauenfeld herauszugeben. Denn die Wirkung der
thurgauischen Gesetze reicht nicht über das Gebiet des Kantons
Thurgau hinaus und es kann daher den zürcherischen Behörden
nicht verwehrt werden, eigene Angehörige in Anwendung der
dortigen Gesetze über das Vormundschaftswesen zu bevogten,
beziehungsweise deren im Kanton Zürich befindliches Vermögen,
auch wenn sie auswärts wohnen, unter vormundschaftliche Ver
waltung zu nehmen. Eine Bestimmung der Bundesverfassung
oder der Bundesgesetzgebung steht zur Zeit einem solchen Ver
fahren nicht entgegen, indem das in Art. 46 der Bundesverfas
- Siehe den vorgehenden Entscheid N° 4.
sung in Aussicht genommene Bundesgesetz über die civilrecht
lichen Verhältnisse der Niedergelassenen noch nicht erlassen ist.
Wie die Souverainetät des Kantons Thurgau über die in seinem
Gebiete befindliche Person der Frau Ernst, so hat die Souverai
netät des Kantons Zürich über das in seinem Gebiete befindliche
Vermögen derselben zur Zeit noch Anspruch auf bundesrecht
lichen Schutz.
3. Auf das eventuelle Begehren der Rekurrentin einzutreten,
ist gegenwärtig keine Veranlassung vorhanden, indem bis anhin
das Vermögen der Frau Ernst nicht von beiden Kantonen, Zürich
und Thurgau, sondern nur vom erstern besteuert worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das erste Begehren der Rekurrentin ist definitiv, das zweite
Begehren zur Zeit abgewiesen.