- Urtheil vom 26. Mai 1877 in Sachen Weber.
A. Im Jahre 1875 kam im Verlage des H. Zimmermann an
der Steingasse, Zürich, eine von dem Rekurrenten verfaßte Bro
chüre heraus, betitelt: "Kritische Gänge durch die Stadtverwal
tung oder Fürst und Stadt, Zürich's Bürgern und Einwohnern
zum Nachdenken gewidmet," in welcher die gesammte Verwaltung
der Stadt Zürich und die bei derselben betheiligten Personen einer
Kritik unterzogen wurden, um, wie es in dem Vorwort der Bro
chüre heißt, "die Bürger und Einwohnerschaft Zürich's zu war
nen vor: Gleichgültigkeit gegen allgemeine Uebelstände, Selbst
überschätzung, Korruption und Schwindel."
In dieser Brochüre wird u. A. auf S. 53 behauptet: Im Herbst
1874 sei der Neubau der sog. Kuhbrücke vom Stadtrath beschlos
sen und sodann diese Arbeit, ohne vorherige öffentliche Ausschrei
bung, einfach vom Stadtingenieur an das Haus Delun und
Comp. in Grenoble vergeben worden; dieses Haus soll die Ar
beit für 50 Fr. per C.-Meter übernommen haben, während ver
sichert werde, daß sich auf hiesigem Platze genug Uebernehmer zu
15 20 Fr. billigern Preisen und ebenso guter Arbeit gefunden
hätten. "Als Grund dieser rücksichtslosen Handlungsweise gegen
über hiesigen Mitbewerbern und Steuerzahlern wird uns das
Unglaubliche versichert: der Stadtingenieur vergebe deßhalb ge
wisse Arbeiten und Verträge vorzugsweise an ausländische Häu
ser, wie s. Z. auch an Mandrino weil derselbe darauf seine
Provision erhalte. Ist dieß Unglaubliche wahr, so machen wir
den Stadtrath auf seine Pflicht aufmerksam." Und an einer an
dern Stelle, S. 80, heißt es: "Während das Schmieren und Sal
ben bei uns im Allgemeinen zu den Ausnahmen gehört, so gibt
es gewisse Klassen von Technikern, als da sind: Architekten, In
genieure, bei welchen solches zur Regel wurde. Der Maurer,
Steinhauer u. s. w. bezahlen demjenigen, der ihnen die Arbeit
zutheilt, deren Ausführung und Ablieferung kontrollirt und hie
für von dem Bauherr bezahlt wird, ein Douceur von 5 10%.
Es heißt nun, diese im Privatverkehr allgemeine Sitte erleide
auch bei öffentlichen Unternehmungen, und insbesondere bei städti
schen, wenig Ausnahmen. Unter letztern haben wir den städtischen
Ingenieur nicht citiren hören, im Gegentheil."
B. Diese beiden Stellen machte der Ingenieur der Stadt Zü
rich, A. Bürkli, zum Gegenstand einer Strafklage gegen den Re
kurrenten und es wurde derselbe hierauf unterm 31. August 1875
vom Schwurgerichte des Kantons Zürich der Verleumdung durch
die Druckerpresse schuldig erklärt und zu 300 Fr. Buße, sowie
zu den Kosten und einer Entschädigung an den Kläger verurtheilt.
C. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich G. Weber vorerst beim
zürcherischen Obergerichte als Kassationshof gegen schwurgericht
liche Urtheile, und sodann, nachdem sein Kassationsgesuch von
dieser Behörde abgewiesen worden, mit Eingabe vom Dezember
1875 beim zürcherischen Kantonsrathe, indem er behauptete, das
selbe verletze den Art. 3 der zürcherischen Kantonsverfassung, wel
cher lautet: "Die freie Meinungsäußerung durch Wort und Schrift
ist gewährleistet. In Anklagen wegen Ehrverletzung kann der Be
weis der Wahrheit geleistet werden. Ergibt sich alsdann, daß das
als ehrenrührige Eingeklagte wahr ist, und mit redlichen Motiven
und rechtlichen Endzwecken veröffentlicht wurde, so ist der Ange
und eine strenge Untersuchung, sei es
klagte freizusprechen,"
durch das zürcherische Cassationsgericht oder eine kantonsräthliche
Kommission, verangte.
Allein auch der Kantonsrath wies die Beschwerde unterm 21.
August 1876 als unbegründet ab, wovon dem Rekurrenten auf
sein Begehren am 28. November 1876 durch Protokoll-Auszug
Kenntniß gegeben wurde.
D. Gestützt auf Art. 113 der Bundesverfassung und mit
Rücksicht darauf, daß ihm die nach Art. 3 der zürcherischen Ver
fassung zustehenden Rechte der Vertheidigung verkümmert und ihm
dadurch namentlich unmöglich gemacht worden sei, den Beweis
der Wahrheit der inkriminirten Stellen und für die redlichen Mo
tive und rechtlichen Endzwecke seiner schriftlichen Meinungsäuße
rung zu führen, gelangte G. Weber nun mittelst Zuschrift vom
14. Dezember v. J. an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es
möchte die Aufhebung des gegen ihn gerichteten schwurgerichtlichen
Urtheils erkannt werden.
Zur Begründung dieses Gesuches führte Rekurrent an:
- Der Untersuchungsrichter habe die Akten in höchst lücken
hafter Weise der Anklagekammer abgegeben, bevor die Hauptzeu
gen, Architekt Hanhardt und Baumeister Kastorff, einläßlich ein
vernommen worden seien.
- Behufs Antretung des Wahrheitsbeweises habe er sich auf
Urkunden des Stadtarchives berufen. Die Edition derselben sei
ihm aber von allen kompetenten Behörden verweigert worden, weil
er keine speziellen Aktenstücke bezeichnen könne, während deren Be
nützung dem Kläger gestattet gewesen sei. Um aber die Beweis
mittel speziell angeben zu können, müsse er vorerst Einsicht von
sämmtlichen Urkunden haben.
- Der Zeuge Hanhardt sei wegen der auffallend mangelhaften
Requisition des Schwurgerichtspräsidenten vor dem würtemb. Ober
amtsgerichte Heidenheim nicht gehörig einvernommen worden.
Von den zu seiner Vertheidigung angerufenen 49 Zeugen
habe der Schwurgerichtspräsident alle bis auf drei rekusirt, wäh
rend er durch jene Zeugen hätte beweisen können, daß der Klä
ger, als die Seele der großen städtischen Neuerungen, in vielen
Punkten eine scharfe Kritik verdiene; daß er, Rekurrent, niemals
dazu angethan gewesen sei, wissentlich unwahre Thatsachen zu ver
breiten und daß er die behaupteten Thatsachen für wahr gehal
ten habe und für wahr habe halten müssen.
5. Der Schwurgerichtspräsident habe sich eine Verletzung der
. 126, 127, 135 und 947 des Gesetzes betreffend die zürche
rische Rechtspflege zu Schulden kommen lassen, weil derselbe trotz
begründeten Begehrens nicht in Ausstand getreten sei und von
den gegen die Leitung der Schwurgerichtsverhandlung vorgebrach
ten Ausstellungen keine Notiz am Protokoll genommen habe.
6. Sein Hauptzeuge, Baumeister Kastorff, habe wegen Krank
heit nicht vor Schwurgericht erscheinen können. Trotzdem habe der
Schwurgerichtspräsident das Zeugenverhör eingeleitet, indem die
Entschuldigung Kastorff's und das ärztliche Zeugniß von dem
elben einfach ignorirt worden seien. Dieses Zeugniß, sowie eine
vor Schwurgericht zu den Akten gebrachte, amtlich beglaubigte
Zuschrift des am Erscheinen verhinderten Kastorff, in welcher der
selbe die von ihm weiter abzugebenden und entschieden zu seinen,
des Rekurrenten, Gunsten sprechenden, für den Kläger sehr gra
virenden Depositionen skizzirt habe, seien den Geschwornen in's
Berathungszimmer nicht mitgegeben worden, sondern nur das ober
flächliche Verhör vor dem Untersuchungsrichter.
7. Endlich haben sowohl das Obergericht als der Kantonsrath
seine Beschwerden auf die einseitige Berichterstattung des Schwur
gerichtspräsidenten hin erledigt, ohne ihm ein Mittel zu seiner
Vertheidigung und zur Rechtfertigung seines Verhaltens vor Schwur
gericht zu geben.
E. Aus den Akten ergab sich zu den einzelnen Beschwerde
punkten Folgendes:
Zeugen Kastorff fand im Vor
ad 1. Eine Einvernahme des
verfahren durch den Untersuchungsrichter Tobler, in Gegenwart
des Rekurrenten statt. Nach dem dießfälligen Protokolle er
klärte Kastorff, Ingenieur Bürkli habe eine gewisse Baute an der
Kuhbrücke dem Hause Delun in Grenoble zu dem enormen
Preise von 53 Fr. per C.-Meter übergeben, während er, Kastorff,
dieselbe bedeutend billiger übernommen hätte. Delun zahle bis auf
20 % an denjenigen, der ihm die Arbeit verakkordire, und dar
aus habe er sich die Uebergabe der Kuhbrücke an dieses Haus
erklärt. Er habe dem Rekurrenten im März hievon Mittheilung
gemacht und dabei bemerkt, daß sich in der Abrechnung finden
werde, ob die 20 % abgerechnet worden seien. Hiesige Ueberneh
mer zahlen keine Provisionen, dagegen sei dieß bei Mandrino,
der für die Stadt Zürich sehr bedeutende Bauten ausgeführt habe,
an der Tagesordnung gewesen.
Der Zeuge Hanhardt wurde im Einverständnisse mit dem Re
kurrenten vom Untersuchungsrichter nicht einvernommen. Dage
gen wurde dessen Abhörung gemäß dem vom Rekurrenten bei Er
öffnung der Anklage gestellten Begehren vom Schwurgerichtsprä
sidenten auf dem Requisitionswege angeordnet.
ad 2. Rekurrent stellte sowohl beim Stadtrathe
Zürich als bei
der Anklagekommission und dem Schwurgerichtspräsidenten das
Gesuch um Edition und Einzug der Materialrechnungen nebst
Belegen, sowie sämmtlichen durch die Amtsstellung des Inge
nieur Bürkli veranlaßten Rechnungen.
Alle Behörden wiesen jedoch das Gesuch ab und zwar der
Schwurgerichtspräsident durch Verfügung vom 24. August 1875
deßhalb, weil weder aus den Voruntersuchungsakten, noch aus
der Eingabe zu entnehmen sei, daß dieselben über Verhältnisse
Aufschluß geben können, die auch nur entfernt Bezug hätten auf
die vom Schwurgerichte zu entscheidende Frage.
ad 3. Bezüglich der Einvernahme des Hanhardt ergeben die
Akten nicht, daß nicht sämmtlichen von dem Rekurrenten gestell
ten Begehren entsprochen worden sei.
ad 4. Außer der Einvernahme der Zeugen Cementier Hag
nauer, Baumeister Kastorff und Architekt Hanhardt, deren Ein
vernahme bewilligt, resp. angeordnet wurde, verlangte Rekurrent
mittelst Eingabe vom 23. August 1875 die Vorladung einer Reihe
weiterer Zeugen zur Schwurgerichtsverhandlung und zwar
a. des a. Stadtschreiber Gysi zur Bestätigung seiner bereits
in der Voruntersuchung gemachten Deposition;
b. von acht Personen, "im Sinne früherer Eingaben zum
"Zwecke spezieller Thatsachen gegenüber dem Kläger, sowie all
"gemeiner Stadtverwaltungsmißverhältnisse;"
c. von weitern 35 Personen als Leumundszeugen, insbeson
"dere über Ausdehnung, Einläßlichkeit, Energie, Wahrheitsliebe
"und Rechtlichkeit seiner Nachforschungen, Informationen und Be
"strebungen für das öffentliche Wohl, resp. das städtische Inter
"esse, sowie über die Hindernisse, Verfolgungen und Verläum
"dungen, infolge dieser Bestrebungen;"
d. des Untersuchungsrichters R. Tobler und des Obergerichts
präsidenten Honegger, "über das gegen ihn eingeschlagene Ver
"fahren und über die Verstöße gegen Recht und Billigkeit und
"Vergewaltigung der gegen ihn gerichteten Untersuchung."
Die Vorladung dieser Zeugen wurde jedoch aus dem gleichen
Grunde verweigert, aus welchem das Gesuch um
Editionder
städtischen Rechnungen abschlägig beschieden worden
war.
ad 6. Die bei der schwurgerichtlichen Verhandlung
produzirte,
vom 26. August 1875 datirte und vom Rekurrenten selbst
geschriebene, jedoch von Kastorff unterzeichnete, Zuschrift lau
tet folgendermaßen:
"Wegen Krankheit, ich leide an einem rheumatischen Anfall
"(Gleichsucht), ist es mir zur Zeit unmöglich, vor Schwurgericht
"zu erscheinen, ansonst ich für alle thatsächlichen Verhältnisse, be
"treffend die Verwaltung des Herrn Ingenieur Bürkli, über welche
"ich gegen G. Weber wiederholt mein Erstaunen geäußert habe
"und welche derselbe notirt und mir heute wieder vorgelesen hat,
"durch mein mündliches Zeugniß einstehen würde. Diese Verhält
"nisse sind bei meiner schriftlichen Einvernahme nur theilweise
und lückenhaft zu Protokoll gefallen, indem es hieß, ich könne
"alsdann vor Schwurgericht deutlicher mich aussprechen und auf
"die mir zu stellenden Fragen einläßlicher antworten."
Und das, ebenfalls vom 26. August 1875 datirte Zeugniß des
Dr. Rohrer geht dahin, daß Kastorff seit einiger Zeit bei ihm
wegen akutem Magenkatarrh und Hautabzeßbildung in Behand
lung stehe, am 26. August zum ersten Mal das Bett verlassen
habe und nächster Tage zur Beschleunigung der Genesung an einen
Kurort abreisen werde.
Aus Aktenstücken, die später dem Präsidenten der kantons
räthlichen Kommission vom Anwalte des Klägers übergeben
worden sind, scheint indessen hervorzugehen, daß Kastorff am
30. und 31. August 1875 (an welch' letzterem Tage die schwur
gerichtliche Verhandlung stattfand) seinen Geschäften nachge
gangen und auch im Wirthshause gesehen worden ist.
Darauf erklärte Dr. Rohrer in einer Zuschrift vom 26. Okto
ber 1876 an den Rekurrenten, daß er sein früheres Zeugniß auf
recht erhalte und fügte wörtlich bei: "Wenn Patient nach dem 25.
August das Zimmer verließ und spazierte, so war das seine Sache.
Ich besuchte Herrn Kastorff am 23., 24. und 25. August und
konstatirte die im Zeugnisse angegebene Störung des Wohlbesin
dens. Die Genesung hat sich jedenfalls noch einige Zeit, wenig
stens 8 Tage, hinausgezogen, da sich zu dem akuten Magenkatarrh
ein Hautleiden gesellte, welches dem Patienten wohl Ausgänge
erlaubte, ihn aber berechtigte, sich laut ärztlichem Attest als un
wohl zu qualifiziren."
F. In einer Eingabe des Rekurrenten vom 13. Juli 1874 an
den Untersuchungsrichter Tobler erklärte Rekurrent unter Ziffer 3:
"Der ganze Passus pag. 53 in der eingeklagten Flugschrift über
die Kuhbrückenbaute ist durch Mittheilung des Baumeister Kastorff
entstanden. So namentlich behauptete derselbe, diese Arbeit sei
gar nicht ausgeschrieben worden, Bürkli lasse sich Provisionen
zahlen, die Materialrechnungen nebst Belegen müßten über Vieles,
Herrn Bürkli Nachtheiliges, Aufschluß geben u. s. w."
G. Sowohl der Regierungsrath des KantonsZürich, als das
zürcherische Obergericht und Ingenieur Bürkli erklärten, daß
sie
auf eine Beantwortung des Rekurses verzichten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Beschwerde ist gerichtet gegen ein kantona
les Strafurtheil, welches in einem nach der kantonalen Gesetz
gebung zu beurtheilenden Strafprozesse erlassen worden ist. Für
die Kompetenz des Bundesgerichtes ist daher, wie schon in wie
derholten Entscheidungen ausgesprochen worden, Art. 113, Ziffer 3,
der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege maßgebend, wonach das Bun
desgericht Beschwerden und Verfügungen kantonaler Behörden nur
insoweit, resp. insofern zu beurtheilen hat, als dieselben Verletzun
gen verfassungsmäßiger Rechte der Bürger oder Verstöße gegen
Konkordate und Staatsverträge betreffen, nicht aber auch inso
weit, als nur die richtige Anwendung und Auslegung kantonaler
Gesetze in Frage steht. Es ist demnach hierorts einzig zu unter
suchen, ob durch das angefochtene Urtheil verfassungsmäßige Rechte
des Rekurrenten verletzt worden; dagegen fallen alle übrigen Be
schwerden des letztern ohne Weiteres außer Berücksichtigung.
- Die einzige Verfassungsbestimmung, welche hier in Betracht
kommen kann und vom Beschwerdeführer auch wirklich als ver
letzt bezeichnet wird, ist Art. 3 semma 2 der zürcherischen Kan
tonsverfassung, welche lautet: "In Anklagen wegen Ehrverletzung
"kann der Beweis der Wahrheit geleistet werden. Ergiebt sich als
"dann, daß das als ehrenrührig Eingeklagte wahr ist und mit
"redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken veröffentlicht oder
"verbreitet wurde, so ist der Angeklagte freizusprechen." Hienach
ist der Wahrheitsbeweis in Ehrverletzungsprozessen allerdings ein
verfassungsgemäß garantirtes Recht. Dagegen enthält der zweite
Satz jener Verfassungsbestimmung lediglich eine Vorschrift für den
Richter, deren Sinn und Bedeutung offenbar dahingeht, daß,
wenn in Ehrverletzungsprozessen der Beweis der
der Wahrheit geleistet sei, der Angeklagte gänzlich freige
sprochen, und nicht etwa, namentlich wegen der Form der Aus
sage, der Beschimpfung schuldig erklärt werden dürfe, sofern die
Veröffentlichung oder Verbreitung der ehrenrührigen Thatsache mit
redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken erfolgt sei. Den red
lichen Motiven und rechtlichen Endzwecken des Angeklagten ist so
mit in dieser Verfassungsbestimmung nur für den Fall Bedeu
tung beigelegt, als der Beweis für die Wahrheit des als eh
renrührig Eingeklagten erbracht wird, und Rekurrent befindet
sich daher völlig im Irrthum, wenn er anzunehmen scheint, daß
jene Bestimmung auch für den Fall Anwendung finde, wenn der
Angeklagte eine behauptete unwahre Thatsache bloß für wahr
gehalten habe.
- Hat demnach das Bundesgericht lediglich zu untersuchen, ob
dem Rekurrenten der Beweis für die Wahrheit der eingeklagten
ehrenrührigen Aeußerungen willkürlich und im Widerspruch mit
der zürcherischen Kantonsverfassung abgeschnitten sei, so muß diese
Frage unbedenklich verneint werden, indem, was die einzelnen
Fakt. D 1 7 aufgeführten Beschwerdepunkte des Rekurrenten
betrifft, auf dieselben zu entgegnen ist:
ad 1. Von der Einvernahme des Zeugen Hanhardt wurde in
der Voruntersuchung im Einverständnisse mit dem Rekurrenten
abgesehen; übrigens konnte dieselbe jederzeit nachgeholt werden und
ist dieß denn auch in der That durch den Schwurgerichtspräsi
denten geschehen. Die Einvernahme Kastorff's erfolgte in Gegen
wart des Rekurrenten und hat daher letzterer eine allfällige Un
vollständigkeit derselben lediglich sich selbst zuzuschreiben.
ad 2. Geht aus den eigenen Angaben, welche Rekurrent in der
Voruntersuchung gemacht hat, hervor, daß die inkriminirten Stellen
von ihm nicht etwa gestützt auf den Inhalt solcher im Stadt
archiv befindlicher Urkunden, sondern lediglich auf die Mitthei
lungen des Baumeister Kastorff hin geschrieben, beziehungsweise
veröffentlicht worden sind, und daß diese Mittheilungen Kastorff's
einzig auf dessen subjektiver Ansicht, beziehungsweise darauf be
ruhten, daß der Stadtingenieur gewisse Arbeiten zu einem Preise
vergeben habe, welcher sich, nach der Meinung Kastorff's, nur
dadurch erklären lasse, daß der Stadtingenieur von den Ueber
nehmern eine Provision erhalten habe. Wenn nun aber unter die
sen Umständen sowohl die zürcherische Anklagekommission als der
Schwurgerichtspräsident das zudem ganz allgemein gehaltene Edi
tionsbegehren des Rekurrenten als unbegründet abwiesen, so kann
hierin ein willkürliches Verschließen des Wahrheitsbeweises durch
aus nicht gefunden werden, und zwar um so weniger, als Re
kurrent in keiner Weise dargethan hat, daß die Stadtverwaltung
von Zürich nach den bestehenden Gesetzen hätte verpflichtet wer
den können, ihm ihr Archiv zu öffnen und ihm auf diese Weise
in der Aufsuchung von Entlassungsbeweisen, welche er in dem
Archive nur zu finden hoffte, behülflich zu sein.
ad 3. Mangelt für die Behauptung des Rekurrenten jeglicher
Beweis und fällt dieselbe daher schon aus diesem Grunde dahin;
ganz abgesehen davon, daß die behauptete Thatsache, auch wenn
sie wahr wäre, kaum genügen würde, um eine Verfassungsver
letzung anzunehmen.
ad 4. Da dieses Beweisanerbieten nur darauf gerichtet war,
daß Rekurrent die behaupteten Thatsachen für wahr gehalten habe,
resp. für wahr habe halten müssen, nicht aber darauf, daß sie
wirklich wahr seien, so liegt in der Zurückweisung desselben jeden
falls kein Verstoß gegen Art. 3 der zürcherischen Verfassung.
ad 5 und 7. Diese Beschwerdepunkte haben mit der soeben citir
ten Verfassungsbestimmung gar nichts zu thun und fallen daher
ohne Weiters außer Berücksichtigung.
ad 6. Das vom Schwurgerichtspräsidenten bei der schwurge
richtlichen Verhandlung beobachtete Verfahren entspricht durchaus
den Vorschriften des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechts
pflege, welches bekanntlich erst seit Erlaß der neuen Verfassung,
am 1. Januar 1875, in Kraft getreten ist und in . 968, Ziffer 1
bestimmt, daß, wenn ein Zeuge verhindert sei, vor Gericht zu er
das von demselben in der Untersuchung abgegebene
scheinen,
den Geschwornen eingehändigt werden solle. War das von
Zeugniß
Kastorff in der Voruntersuchung abgegebene Zeugniß ungenügend,
so hätte Rekurrent eine nochmalige Abhörung jenes Zeugen ver
langen können, zumal er ja schon am 26. August 1875 wußte,
daß derselbe am 31. gl. Mts. nicht vor Schwurgericht erscheinen
werde. Daß die vom Rekurrenten selbst geschriebene, von Kastorff
unterzeichnete Bescheinigung, d. d. 26. August 1875, vom Schwur
gerichte wie ein gerichtlich abgelegtes Zeugniß behandelt und den
Geschworenen zur Berathung mitgegeben würde, durfte Rekurrent
gar nicht erwarten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.