- Urtheil vom 29. Juni 1877 in Sachen Mäder
und Fehr.
A. In einer Verordnung des zürch. Regierungsrathes vom 2.
März 1867 betreffend das Schlachten von Vieh und den Verkauf
des Fleisches ist unter Anderm Folgendes bestimmt:
. 1. Das Schlachten von Vieh und der Verkauf des Fleisches
steht unter polizeilicher Kontrolle, welche unter Aufsicht des Ge
meindrathes durch Sachverständige ausgeübt wird. ( . 8 des Ge
setzes betreffend das Metzg- und Wurstereigewerbe vom 27. Christ
monat 1866.)
. 18. Die Fleischschauer beziehen für die Untersuchung eines
Stückes Großvieh einen Franken u. s. w.
Die Taxen werden durch den Gemeindrath von den Metzgern
bezogen und den Fleischschauern vierteljährlich eingehändigt.
B. Mit dem 1. Januar 1877 trat sodann im Kanton Zürich
ein neues Gesetz betreffend die öffentliche Gesundheitspflege und
Lebensmittelpolizei in Kraft, welches zur Förderung der öffent
lichen Gesundheitsinteressen 13 verschiedene Zweige der Gesund
heitspflege der amtlichen Kontrolle unterstellt, darunter
a. die Lebensmittel,
g. die Schlachthäuser, Wurstereien, sowie die Zubereitungs
und Verkaufslokale der Lebensmittel überhaupt, und die Hand
habung der öffentlichen Gesundheitspflege in erster Linie den ört
lichen Gesundheitsbehörden (Gemeinderath oder Gesundheitskom
mission) überträgt.
Gemäß . 5 dieses Gesetzes erließ der zürcherische Regierungs
rath eine vom 24. Hornung 1877 datirte Verordnung betreffend
die örtlichen Gesundheitsbehörden, welche deren Organisation, Auf
gaben und Kompetenzen regelt und in . 8 u. A. folgende Be
stimmung enthält: "Die Fleisch- und die Brodschau in der Ge
"meinde kommt der örtlichen Gesundheitsbehörde zu. Zu diesem
"Zwecke nimmt letztere auch die Berichte derjenigen Beamteten
"und Bediensteten entgegen, welche nach reglementarischen Vor
"schriften zur Fleisch- und Brodschau, sowie zur Marktpolizei be
"stimmt sind." Dieser Verordnung war bereits unterm 21. Hor
nung d. J. die Genehmigung des Großen Rathes ertheilt und
gleichzettig eine schon vor Erlaß des Gesetzes betreffend die öf
fentliche Gesundheitspflege von mehreren Metzgern beim Großen
Rathe eingereichte Petition für Abschaffung der Fleischschaugebüh
ren durch Uebergehen zur Tagesordnung erledigt worden.
C. Ueber diese Verordnung beschwerten sich nun die Metzger
Mäder und Fehr für sich und als Vertreter einer Anzahl zürch.
Metzger und stellten das Gesuch, daß dieselbe in dem Sinne ge
handhabt werden müsse, daß entweder von allen Bürgern, die
Produzenten, beziehungsweise Verkäufer, von Lebensmitteln seien,
für die Kontrolle über den Verkauf eine Taxe zu erheben sei,
oder dann auch von den Metzgern eine solche nicht bezogen wer
den dürfe. Zur Begründung führten sie an: Nach dem Inhalte
der Verordnung werde die Kontrolle über den Verkauf der Lebens
mittel durch die staatlich bestellten Organe ohne Belastung der
Produzenten gehandhabt. Indem dieselbe nun keine Bestimmung
über Bezahlung von Gebühren durch die Produzenten enthalte,
sei das Prinziv zur Geltung gebracht, daß die Produzenten kei
nerlei Gebühren für die Beaufsichtigung des Verkaufes von Le
bensmitteln zu bezahlen haben. Indem nun der Große Rath gleich
wohl ihre Petition um Abschaffung der Fleischschaugebühren ver
worfen habe, so sei durch diesen Akt eine mit . 2 der zürch.
Verfassung in Widerspruch stehende Rechtsungleichheit einer ge
wissen Berufsklasse geschaffen worden.
D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei
sung der Beschwerde an. Er bemerkte:
Es sei ihm nicht klar, wie die Rekurrenten in Folge Ab
1.
weisung ihrer Petition die Berechtigung der zufällig am gleichen
Tage erlassenen Verordnung betreffend die örtlichen Gesundheits
behörden bestreiten können, indem ja diese Verordnung an dem
seit einem Dezennium unbeanstandet gebliebenen Verhältnisse im
Wesentlichen nichts geändert habe.
2. Bei Abweisung der Petition sei der zürch. Kantonsrath ge
nau auf dem gleichen Boden gestanden, auf welchem die eidge
nössischen Räthe im vorigen Jahre einen Rekurs des Metzgers
Stöckli von Windisch, welcher verlangt habe, es sei die Bezah
lung der Fleischschaugebühren von der Gemeindekasse zu tragen,
abgewiesen haben.
3. Gegen die Ausführung der Rekurrenten müsse erinnert wer
den, daß die Kontrolle des Schlachtviehes und der Fleischnahrung
eine ausnahmsweise sei, weil die Fleischkost beim Menschen ge
fährliche Krankheiten erzeugen könne. Eine sorgfältige Inspektion
des Schlachtviehes sei auch unentbehrlich für die Handhabung der
Seuchenpolizei. Dieselbe erfordere aber Spezialkenntnisse und könne
nur von Sachkundigen ausgeführt werden. Daher seien im Kan
ton Zürich den örtlichen Gesundheitsbehörden besondere Experten
unterstellt, welche als Fleischschauer fungiren und für ihre Funk
tionen honorirt werden müssen. Weil nun bei andern Gewerben,
die ebenfalls Lebensmittel in den Handel bringen, eine ähnliche
permanente und sachkundige Ueberwachung nicht erforderlich und
die Aufstellung besonderer Experten hiefür nicht nothwendig sei,
so haben dieselben auch folgerichtig diese Taxen nicht zu bezahlen.
Somit könne auch von einer ungleichen Behandlung der Gewerbe
treibenden keine Rede sein und deßhalb sei der Vorwurf einer
Verletzung des Art. 2 der zürch. Verfassung ungerechtfertigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es handelt sich im vorliegenden Falle nicht um die Besteue
rung des Metzgerberufes zu Gunsten des Staates, sondern um
die Erhebung einer Gebühr für eine bestimmte öffentliche Funk
tion, nämlich die amtliche Untersuchung von Vieh, dessen Fleisch
zum Verkaufe bestimmt ist, zu Handen der mit dieser Funktion
speziell beauftragten Personen. Wenn nun die Rekurrenten be
haupten wollen, es liege darin, daß die Metzger, resp. Verkäufer
des Fleisches diese Gebühr zahlen müssen und dieselbe nicht von
der Gemeinde oder dem Staate übernommen werde, eine Rechts
ungleichheit, so hätten sie, wie die zürcherische Regierung richtig
bemerkt hat, nachweisen sollen, daß der Staat kraft Gesetzes gleiche
oder ähnliche Funktionen unentgeldlich ausübe, beziehungsweise
die zu denselben berufenen Sachverständigen selbst entschädige;
allein ein solcher Nachweis ist in keiner Weise geleistet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.