- Urtheil vom 2. Juni 1877 in Sachen Ammann.
A. Am 9. Dezember 1872 kaufte J. Ammann von Josef Acker
mann, damals niedergelassen gewesen in Altorf, nunmehr wohn
haft in Beckenried, Kanton Unterwalden, das Gasthaus zum Tellen
in Altorf um den Kaufpreis von 21,000 Fr., von welchen 8701 Fr.
angewiesen, 6000 in zwei Raten bezahlt und der Rest von 6209 Fr.
durch Ausstellung von drei Obligationen zu Gunsten des Ver
käufers ausgerichtet werden sollten. Von Ackermann zur Erfüllung
dieser letztern Verpflichtung vor Bezirksgericht Uri rechtlich belangt,
trat Ammann beim gleichen Gerichte mittelst Citation vom 29. Mai
1873 als Widerkläger mit dem Rechtsbegehren auf: "Es sei Hr.
"Ackermann gerichtlich zu verhalten, die gemäß Kaufvertrag vom
"9. Dezember 1872 um die Wirthschaft zum Tellen und Garten
"ihm zugeschriebenen drei Oblighi von Summa 6000 Fr., sowie
"einen Mehrbetrag von 209 Fr. 79 Cts., wegen verschwiegener und
"im Kaufbriefe nicht angegebener Rechtsame und Beschränkungen
"als Entschädigung des Gänzlichen abzutreten und zu überlassen."
Allein das Bezirksgericht Uri erkannte durch Beiurtheil vom 24.
März 1874, es sei J. Ackermann nicht pflichtig, sich auf die Wider
klage einzulassen, indem es sich nicht um die Bestreitung des Kauf
vertrages vom 9. Dezember 1872 handle, sondern um eine Ent
schädigungsforderung, die von Ammann geltend gemacht werden
wolle auf ein Guthaben des beklagten Ackermann, welches sich dato
noch in Drittmannshanden befinde, somit um eine persönliche An
sprache, für welche Ackermann sowohl nach . 1 der urnerischen
C. P. O. und Art. 14 der dortigen Kantonsverfassung, als nach
Art. 50 der frühern Bundesverfassung beim Richter seines Wohn
ortes gesucht werden müsse.
Auf die von Ammann gegen dieses Beiurtheil ergriffene Appel
lation fand das Kantonsgericht von Uri am 21. April 1874, es
habe das Bezirksgericht gut geurtheilt und Appellant übel appel
lirt, und bestätigte demnach durch Haupturtheil das erstinstanz
liche Urtheil "in seinem ganzen Inhalte."
In der Streitsache zwischen Ackermann, als Kläger, und Am
mann, als Beklagten, wurde sodann unterm 4. Jenner 1876 vom
Bezirksgerichte Uri erkannt, es sei Ammann verpflichtet, die bereits
errichteten drei Oblighi von Summa 6000 Fr. nebst Zinsen, sowie
auch die restirenden 209 Fr. 79 Cts. an den Kläger auszufolgen,
resp. zu bezahlen.
Allein das Kantonsgericht von Uri erklärte am 21. Juni 1876
die von Ammann gegen jenes Urtheil ergriffene Berufung für be
gründet und entschied den Prozeß, in Erwägung, daß der Kauf
über das Gasthaus zum Tell seitens des Verkäufers noch nicht völ
lig bereinigt, wenigstens die Frage hierüber noch eine offene sei und
daß folgerichtig der Käufer zu vollständiger Erfüllung der einge
gangenen Verpflichtungen seinerseits gegenüber dem Verkäufer nicht
verhalten werden könne, so lange die Frage über Erfüllung seitens
des letztern noch pendent sei, dahin, es sei das von Ackermann
ge
stellte Begehren verneinend entschieden und Ammann demnach
zu
den laut Kaufvertrag vom 9. Dezember 1872 noch rückständigen
Leistungen, beziehungsweise Verabfolgung der fraglichen Schuld
titel im Sinne der Erwägungen einstweilen nicht ge
halten. Die unterstrichenen vier Worte standen ursprünglich nicht
im Urtheil, sondern wurden erst durch Beschluß vom 20. Oktober
1876, infolge eines von J. Ackermann gestellten Erläuterungsbe
gehrens, hinzugefügt.
B. Darauf ließ Jos. Ackermann dem J. Ammann durch amt
liche Anzeige vom 17. November v. J. zur Kenntniß bringen, daß
er Montag den 27. gl. Mts. vor der Gerichtskommissson des Ge
schwornengerichtes von Nidwalden das Begehren stellen werde, daß
dem Ammann ein peremtorischer Termin zur allfälligen Geltend
machung seiner Anspruchsrechte wegen behaupteter Nichtangabe von
Rechtsamen bei Verkauf des Gasthofes zum Tell, von den zur Be
urtheilung der bezüglichen Anstände als kompetent erklärten Ge
richten des Kantons Nidwalden anberaumt werde und zwar unten
Verlust des Rechtes zu deren weiterer Verfolgung für den Fall un
benützten Verstreichens.
Ammann protestirte mittelst an die Gerichtskommission des nid
waldenschen Geschwornengerichtes gerichteter Eingabe vom 20. No
vember v. J. gegen die Kompetenz derselben, indem er gestützt auf
das Urtheil des Kantonsgerichtes Uri vom 21. Juni 1876 erst
dann zur Aushändigung der Obligationen pflichtig sei und zu Stel
lung einer Entschädigungsforderung Veranlassung habe, wenn Acker
mann nachweise, daß er die verschwiegenen Servituten ab der ver
kauften Liegenschaft gelöst habe.
Allein die Gerichtskommission erkannte unterm 27. November
v. J., es werde dem J. Ammann zur gütlichen oder rechtlichen Gel
tendmachung seiner beglaubten Forderungsrechte an Jos. Acker
mann, wegen behaupteter Nichtangabe desselben von Rechtsamen
beim Verkauf des Gasthauses zum Tell in Altorf vor dem kompe
tenten Geschwornengerichte des Kantons Unterwalden nid dem
Wald, ein fataler Termin bis zu der im Amtsblatte zu publiziren
den ordentlichen Sitzung des Geschwornengerichtes für den Monat
Jenner 1877 gestellt, wo bei Nichteinhaltung des Termines recht
lich angenommen würde, daß Jos. Ammann auf seine bezügliche
Forderung an Jos. Ackermann Verzicht geleistet habe.
Dieses Erkenntniß stützte sich darauf, daß aus der Citation vom
29. Mai 1873 hervorgehe, daß Ammann an Ackermann wegen an
geblich verschwiegener Rechtsame eine Entschädigungsforderung stelle,
J. Ackermann aufrechtstehend und in Beckenried wohnhaft sei und
demnach gemäß Art. 59 der Bundesverfassung vor dem Richter
seines Wohnortes gesucht werden müsse.
C. Gegen dieses Erkenntniß ergriff Ammann den Rekurs an das
Bundesgericht. Er verlangte Aufhebung desselben, sowie der kan
tonsgerichtlichen Entscheidung vom 21. April 1874, indem er zur
Begründung dieses Begehrens anführte: Nach Art. 58 der Bundes
verfassung dürfe Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter ent
zogen werden und dürfen daher keine Ausnahmsgerichte eingeführt
werden. Und . 14 der urnerischen Kantonsverfassung setze fest:
"Niemand kann seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen wer
"den. Der natürliche ordentliche Richter eines jeden Kantonsein
"wohners in Civil-, wie in Polizei- und Kriminalfällen ist der
"jenige, der verfassungsgemäß seinen Gerichtskreis über den Ort,
"an welchem derselbe seinen festen Wohnsitz hat, ausdehnt; vorbe
"halten die durch den Grundsatz des fori delicti und eidgen. Kon
"kordate und besondere Verträge festgesetzten Ausnahmen."
Nun sei er, Rekurrent, in Altorf, Kt. Uri, niedergelassen und
aufrechtstehend und könne daher gemäß den angerufenen Verfassungs
bestimmungen nur vom kompetenten urnerischen Richter peremto
risirt werden.
Was nun das Urtheil des Kantonsgerichtes von Uri vom 21.
April 1874 betreffe, so sei er, Rekurrent, gemäß . 2 und 27 der
urnerischen C. P. O., welche lauten: . 2: "So auch kann einer
"vor dem nämlichen Gerichte, vor dem er eine Klage anhängig ge
"macht hat, vom Beklagten mit einer bezüglichen Widerklage be
"langt werden," und . 27: "Will der Beklagte eine Gegenforde
"rung stellen, so hat er dem Kläger dieß durch den Weibel anzuzei
"gen und innerhalb 48 Stunden in gleicher Weise, wie für Vor
"ladungen, vorgeschrieben ist, eine Gegenvorladung zu schicken. Eine
"solche Vorladung oder Gegencitation ist aber einzig dann statt
"haft, wenn sie mit der Vorklage aus dem gleichen Rechtsgeschäfte
"entspricht," berechtigt gewesen, eine Widerklage zu stellen, und stehen
daher die beiden Urtheile des Bezirksgerichtes und des Kantonsge
richtes Uri, welche ihn mit der Widerklage abgewiesen haben, in
direktem Widerspruche mit der urnerischen C. P. O. und den beiden
angerufenen Verfassungsbestimmungen, indem er dadurch dem ver
fassungsmäßigen Gerichtsstande entzogen worden sei. Nun sei aber
die Abweisung nur durch Entscheid einer Vorfrage und nicht durch
ein Haupturtheil erwirkt worden. Diese Vorfrage habe er laut
. 67 der urnerischen C. P. O. unmöglich weiter ziehen können,
sondern er habe vor jedem weitern Rekurse erst das Urtheil in
Hauptsachen abwarten müssen, denn der cit. . 67 sage: "Solche
"und andere Beiurtheile über Vorfragen können aber erst mit der
"Hauptfrage und nicht einzeln appellirt werden, es sei denn, daß
"das Beiurtheil zu einem Finalspruche erster Instanz geworden
"wäre." Demnach stehe ihm, da die Hauptfrage erst am 20. Okto
ber 1876 zum Abschlusse gelangt sei, auch jetzt noch der Rekurs an
die Bundesbehörden offen. In diesem definitiven Haupturtheil sei
nun aber geradezu das vorfraglich gesprochene Urtheil bezüglich der
Widerklage aufgehoben, indem das Kantonsgericht in demselben er
kläre, er habe die von Ackermann verlangten Oblighi demselben
nicht früher zur Hand zu stellen, als dieser ihm laut Kaufbrief den
Kauf von den verschwiegenen Servituten befreit habe.
Wenn aber die Geschwornengerichtskommission von
Nidwalden
kompetent wäre, irgend eine Peremtorisirung gegen ihn, Rekurren
ten, zu erlassen, so könnte sie dieß nur durch genaue Festsetzung eines
Termins erzwecken; denn es könne ihm nicht zugemuthet werden, die
Amtsblätter von Nidwalden zu studiren und sich über die darin vor
kommenden Gerichtspublikationen zu kümmern.
D. Josef Ackermann behauptete in erster Linie, der Rekurs sei
verspätet, indem es dem Rekurrenten freigestanden hätte, s. Z. gegen
das Urtheil des Kantonsgerichtes Uri vom 21. April 1874 nach
dem damals geltenden Rechte eine Kassation mittelst Beschwerde
führung beim Bundesrathe anzustreben. Dieß sei nicht geschehen
und damit das Urtheil faktisch anerkannt worden. Das Erkenntniß
der nidwaldenschen Gerichtskommission fuße nun durchaus auf
jenem Urtheile und bezwecke bloß, den damaligen Widerkläger zu
bestimmen, seine behaupteten Entschädigungsansprüche vor dem
Richter des Wohnortes des Belangten geltend zu machen.
Eventuell trug derselbe auf Abweisung der Beschwerde an, indem
er in materieller Hinsicht auf dieselbe erwiderte: Vorab sei zu be
merken, daß der Art. 14 der urnerischen Verfassung, dessen Ver
letzung Rekurrent behaupte, für den nidwaldenschen Richter nicht
verbindlich sei, sondern einzig in Frage kommen könne, ob dessen
Beschluß vom 27. November 1876 gegen Bestimmungen der Bun
desverfassung verstoße. Geradezu entscheidend in dieser Frage sei
aber die Verweisung auf das kantonsgerichtliche Urtheil vom 21.
April 1874, gegen welches kein Rechtsmittel ergriffen worden sei,
und das somit seine thatsächliche Anerkennung seitens des Rekur
renten gefunden habe. Durch dieses Urtheil werde nämlich der Ent
schädigungsanspruch des Ammann, als eine persönliche Forderung,
unter Berufung auf . 1 der C. P. O., . 14 der Kantonsverfassung
und Art. 50 der damals in Kraft bestandenen Bundesverfassung
der Beurtheilung durch den Richter des Wohnortes des Widerbe
klagten überwiesen. Nach Maßgabe dieses Urtheils erscheine somit
zweifellos der nidwaldensche Richter als kompetent zur Anhand
nahme der von Ammann gegen den Rekursbeklagten geltend zu
machenden Klagebegehren und habe daher die Gerichtskommission
mit vollem Rechte über das Gesuch des Ackermann zur Anberau
mung eines fatalen Termins zur Einklagung allfälliger Forde
rungen aus dem mehrerwähnten Grunde einen materiellen Ent
scheid gefaßt. Dieses Urtheil vom 21. April 1874 stehe heute noch
in ungeschwächter Rechtskraft und es sei vollständig unrichtig, wenn
Rekurrent glauben machen wolle, daß das Urtheil vom 21. Juni
1876 dießfalls eine veränderte Sachlage geschaffen habe. Denn
dieses Urtheil statuire bloß, daß die in der Hauptklage geforderte
Ausfolgung der Titel und die Ausbezahlung des Restes verweigert
werden möge, bis der zuständige Richter über die von Ammann
anzubringende Entschädigungsforderung entschieden haben werde,
und daß bis nach Erledigung dieses Anstandes jene Titel hinter
Recht verwahrt bleiben sollen. Dagegen lasse sich aus jenem Ur
theile durchaus nicht herleiten, daß die urnerischen Gerichte zur
Beurtheilung der Ammann'schen Entschädigunsansprüche kompetent
seien; in dieser Beziehung habe es vielmehr bei dem Urtheile vom
21. April 1874 sein Verbleiben. Wenn auch dieses Urtheil auf
eine bloße Vorfrage hin gefaßt worden sei, so habe dasselbe für die
Widerklage die Wirkung eines Haupturtheils, indem der urnerische
Richter durch dasselbe definitiv seine Kompetenz, über dieselbe zu
erkennen, abgelehnt habe. Das erstinstanzliche Urtheil habe voll
kommen den Charakter einer Finalsentenz an sich getragen und
deßhalb auch, so wie geschehen, gesondert appellirt werden können
Die Vorgabe des Rekurrenten, das Kantonsgericht von Uri habe
den 21. Juni 1875 verfügt, daß die fraglichen Obligationen nicht
herausgegeben werden müßten, bis der Kauf laut Kaufbrief von
den verschwiegenen Servituten befreit sei, enthalte eine Entstellung
des wirklichen Sachverhaltes. Es existire zur Zeit noch eine Diffe
renz darüber, ob Rekursbeklagter dem Rekurrenten Servituten ver
schwiegen und deßhalb Entschädigung zu leisten habe. Bis diese
Differenz ihre Erledigung gefunden, sei Käufer nach dem kantons
gerichtlichen Urtheile nicht pflichtig, die laut Kaufvertrag ihm noch
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Behufs Austragung dieser
Differenz seien die Parteien durch rechtskräftige Urtheile der Urner
gerichte an die Gerichte des Kantons Nidwalden verwiesen worden
und Rekursbeklagter habe daher ganz richtig eine Vorladung gegen
Ammann vor die Gerichtskommissson des Geschwornengerichtes von
Nidwalden erlassen und habe letztere bei Erlaß des rekurrirten Er
kenntnisses durchaus innert der Grenzen ihrer Zuständigkeit
ge
handelt.
Zur Beurtheilung des eventuellen Begehrens des Rekurrenten
sei das Bundesgericht nicht kompetent. Uebrigens entspreche das
Verfahren der nidwaldenschen Gerichtskommission der dortigen Ge
richtspraxis und wäre es dem Rekurrenten unbenommen gewesen,
das Gesuch um Anberaumung eines andern Termins zuständigen
Ortes anzubringen.
E. In der Replik erklärte Rekurrent, daß er nicht gegen die Ur
theile der Urnergerichte, sondern gegen das, namentlich mit dem
Finalurtheile des Kantonsgerichtes von Uri vom 21. Juni resp.
20. Oktober 1876 in Widerspruch stehende, Verfahren der nidwal
denschen Gerichtskommission, rekurrire.
F. Die Gerichtskommission des Geschwornengerichtes von Nid
walden bezog sich in ihrer Vernehmlassung lediglich auf die Be
gründung ihres Erkenntnisses vom 27. November v. J.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Frage, ob Re
kurrent gezwungen werden könne, seinen Entschädigungsanspruch
wegen angeblich verschwiegener dinglicher Beschwerden, die auf dem
von dem Rekursbeklagten an ihn verkauften Gasthaus zum Tell
haften, vor den nidwaldenschen Gerichten gegen den Verkäufer gel
tend zu machen.
2.Nun ist dieser Entschädigungsanspruch offenbar ein persön
licher, denn er kann seine rechtliche Begründung nur in dem zwi
schen den Litiganten abgeschlossenen Kaufvertrage, beziehungsweise
in der durch den Kaufvertrag erzeugten Verbindlichkeit des Ver
käufers zur Gewährleistung des veräußerten Rechtes finden. Sofern
derselbe daher mittelst selbständiger Klage verfolgt werden will
oder verfolgt werden muß, so kann dieß gemäß Art. 59 der Bundes
verfassung nur vor den nidwaldenschen Gerichten geschehen, in deren
Kreis der Rekursbeklagte seinen Wohnsitz hat, und ist daher zu un
tersuchen, ob Rekurrent sich in der Lage befinde, seine Entschädi
gungsforderung mittelst besonderer Klage betreiben zu müssen.
- Hätte derselbe seinerseits die Verpflichtungen, welche der Kauf
vertrag vom 9. Dezember 1872 ihm auflegt, erfüllt, beziehungs
weise den Kaufpreis gänzlich bezahlt, so könnte darüber, daß obige
Frage zu bejahen sei, ein begründeter Zweifel nicht obwalten. Nun
steht aber der Kaufpreis, wenigstens theilweise, noch aus und frägt
sich daher, ob dieser Umstand, daß nämlich der Forderung des Re
kurrenten eine solche des Rekursbeklagten gegenüber steht, den erstern.
der Verpflichtung zur Klaganstellung entbinde.
- In dieser Hinsicht sind nun die Urtheile des urnerischen Kan
tonsgerichtes vom 21. April 1874 und 21. Juni 1876 entscheidend.
Aus denselben geht nämlich folgendes: hervor Rekursbeklagter hat
seine Kaufrestforderung im Jahre 1873 vor den urnerischen Ge
richten eingeklagt und Rekurrent bei diesem Anlasse vor den gleichen
Gerichten eine Widerklage gestellt, in welcher er verlangte, daß der
Rekursbeklagte verpflichtet werde, ihm den restirenden Kaufpreis
wegen verschwiegenen Rechtsamen und Beschränkungen des Gänz
lichen abzutreten und zu überlassen. Diese Widerklage ist aber von
beiden Instanzen definitiv als unstatthaft erklärt und Rekurrent
mit seiner Entschädigungsforderung an den Richter des Wohnortes
des Rekursbeklagten verwiesen worden. Die Richtigkeit dieser Ent
scheidung mag zwar angesichts der . 2 und 27 der urnerischen
C. P. O. nicht ohne Grund bezweifelt werden, indem offenbar die
Widerklage aus dem gleichen Rechtsgeschäfte, wie die Vorklage, ent
sprungen war und der Art. 50 der frühern, resp. Art. 59 der jetzi
gen Bundesverfassung Widerklagen in dem beschränkten Umfange,
wie die urnerische C. P. O. dieselben zuläßt, jedenfalls nicht aus
schließt. Allein auch angenommen, jene Entscheidung sei unrichtig
gewesen, so muß es bei derselben sein Verbleiben haben. Denn
weder die Bundesverfassung noch die Verfassung des Kantons Uri
enthalten Bestimmungen über die Zulässigkeit von Widerklagen,
sondern es war in dieser Hinsicht einzig das urnerische Prozeßgesetz
maßgebend; es würde somit nur die Verletzung eines kantonalen
Gesetzes in Frage stehen, gegen welche das Bundesgericht, wie schon
in wiederholten Entscheidungen, gestützt auf Art. 113 Ziffer 3
der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege, ausgesprochen worden, auch
dann keinen Schutz gewähren könnte, wenn die Beschwerde, soweit
es sich um das Urtheil vom 21. April 1874, handelt, nicht schon,
wie dies allerdings der Fall ist, wegen Verspätung unstatthaft er
schiene.
5.
Wenn nämlich Rekurrent glaubt, daß dieses Urtheil kein de
finitives gewesen, vielmehr dasselbe durch den Entscheid vom 21.
Juni 1876 wieder aufgehoben worden sei, so befindet er sich augen
scheinlich im Irrthum. Allerdings ist das erstinstanzliche Urtheil
vom 24. März 1874 auf eine Vorfrage hin, als Beiurtheil, aus
gefällt worden. Allein dieses Beiurtheil war ein Finalspruch, in
dem durch dasselbe die Widerklage des Rekurrenten definitiv zurück
gewiesen worden war. Dasselbe konnte also gemäß . 67 der urne
rischen C. P. O. selbständig an das Kantonsgericht appellirt wer
den, wofür übrigens der beste Beweis gerade darin liegt, daß das
Rechtsmittel der Appellation gegen dasselbe wirklich ergriffen und
daraufhin durch Haupturtheil des Kantonsgerichtes das erstin
stanzliche Urtheil in seinem ganzen Inhalt bestätigt wurde.
6. Auch steht das Urtheil des Kantonsgerichtes vom 21. Juni
1876 mit demjenigen vom 21. April 1874 durchaus nicht im Wider
spruche, sondern ganz im Einklange. Durch jenes erstere Erkennt
niß ist die Klage des Ackermann auf die rückständigen Leistungen
aus dem Kaufvertrage vom 9. Dezember 1872, beziehungsweise
Verabfolgung der fraglichen Schuldtitel, im Sinne der Erwä
gungen einstweilen zurückgewiesen worden und nun lautet Er
wägung 2 dahin, daß die Frage über Erfüllung der aus dem Kauf
vertrage für den Verkäufer herfließenden Verpflichtungen noch eine
offene sei und folgerichtig der Käufer zur vollständigen Erfüllung
der eingegangenen Verpflichtungen seinerseits so lange nicht ver
halten werden könne, als jene Frage noch pendent, d. h. nicht
entschieden sei. Daraus folgt zweierlei: Einmal, daß das Gericht
in diesem Urtheile darüber, ob Beklagter seine Verpflichtungen aus
dem Kaufvertrage erfüllt habe, weder erkannt hat, noch erkennen
wollte, indem es dieselbe ausdrücklich als eine offene oder pen
dente bezeichnet, und anderseits, daß das urnerische Kantonsge
richt sich überhaupt zur Beurtheilung jener Frage nicht kompetent
erachtete, indem es sonst ohne Zweifel auf dieselbe eingetreten wäre
und nach Durchführung des nöthigen Beweisverfahrens defini
tiv auf gänzliche oder theilweise Abweisung oder Gutheißung der
Klage erkannt und dieselbe nicht bloß einstweilen zurückgewiesen
hätte. So wie das Urtheil lautet, ist Rekurrent durch dasselbe ledig
lich berechtigt erklärt worden, mit der Erfüllung der ihm obliegen
den Leistungen so lange zurückzuhalten, bis über die Frage der Er
füllung der Verpflichtungen des Verkäufers entschieden sei, und be
wirkt somit das Urtheil nur einen Aufschub in der Erfüllung der
Forderung des Rekursbeklagten, zur Sicherung des ad separatum,
an die nidwaldenschen Gerichte, verwiesenen Gegenanspruchs des
Rekurrenten. Das Urtheil vom 21. Juni resp. 20. Oktober 1876
fußt daher gerade auf dem Urtheile vom 21. April 1874 und be
findet sich nicht im Entferntesten mit demselben im Widerspruche.
7. Nun könnte zwar allerdings in Frage kommen, ob Rekurrent
nicht berechtigt wäre, seine Gegenansprüche, anstatt mittelst einer
Klage, auf dem Wege der Einrede geltend zu machen, indem er
dieselben gegenüber der Forderung des Ackermann zur Kompensa
tion verstellen, beziehungsweise Kürzung des Kaufpreises um den
Betrag des ihm wegen der verschwiegenen Servituten entstandenen
Schadens verlangen würde. Allein diese Frage kann gegenwärtig
deßhalb nicht mehr aufgeworfen werden, weil Rekurrent eine solche
Einrede, vorausgesetzt, daß das urnerische Recht dieselbe zulasse,
was nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden
ist, jedenfalls der im Jahre 1873 vom Rekursbeklagten angehobenen
und durch das Urtheil vom 21. Juni 1876 erledigten Klage hätte
entgegensetzen müssen; gegenwärtig aber, nachdem Rekurrent sich
der Kompensationseinrede in jenem Prozesse nicht bedient, sondern
vorgezogen hat, seinen Schadensersatzanspruch mittelst förmlicher
Widerklage zu verfolgen, die Geltendmachung desselben mittelst der
benannten Einrede deßhalb ausgeschlossen ist, weil jeder neuen
Klage des Rekursbeklagten vor den urnerischen Gerichten die Ein
rede der abgeurtheilten Sache, gestützt auf das Erkenntniß vom 21.
Juni 1876, für so lange entgegensteht, als die Frage über Erfül
lung der dem Rekursbeklagten aus dem Kaufvertrage vom 9. De
zember 1872 obliegenden Verpflichtungen nicht gütlich oder recht
lich erledigt ist.
8. Steht sonach fest, daß Rekurrent seinen Schadensersatzanspruch
nur mittelst selbständiger Klage geltend machen kann, beziehungs
weise, sofern er auf denselben nicht verzichtet, geltend machen muß,
so kann er sich auch über das Erkenntniß der nidwaldenschen Ge
richtskommission vom 27. November v. J., durch welches er zur An
hängigmachung seiner Rechtsansprüche binnen Frist aufgefordert
worden ist, mit Grund nicht beschweren. Denn, wie das Bundes
gericht in seinen Entscheiden vom 12. Mai 1875 in Sachen Michel
(Off. Sammlung Bd. I, S. 223 f.) und vom 24. November 1876
in Sachen Meyer-Sibler und Comp. (a. a. O. Bd. II, S. 410 ff.)
ausgesprochen hat, erscheint die Aufforderung
einer Person, ihre
angeblichen persönlichen Forderungen gegen den
Provokanten geltend
zu machen, nicht als selbständige persönliche
Ansprache, sondern
nur als Fristansetzung zum Hauptprozesse und
steht daher der Art. 59
der Bundesverfassung in solchem Falle der
Provokation vor dem
Richter des Provokanten nicht entgegen. Von
einer Verletzung des
Art. 58 der Bundesverfassung kann vollends
gar keine Rede sein,
indem diese Verfassungsbestimmung nur die Au
fstellung verfassungs
widriger Gerichte in den Kantonen verbietet,
keineswegs aber die
gerichtlichen Kompetenzen zwischen verschiedenen Kantonen regelt.
und nun das nidwaldensche Geschwornengericht kein verfassungs
widriges, sondern ein verfassungsgemäßes Gericht ist. Und was
endlich den Art. 14 der Urner-Verfassung betrifft, so wird derselbe
vom Rekurrenten schon deßhalb mit Unrecht angerufen, weil es sich
im vorliegenden Falle ja nicht um einen persönlichen Anspruch des
Ackermann an Ammann, sondern um einen solchen des letztern gegen
den erstern handelt, jene Verfassungsbestimmung aber selbstverständ
lich den urnerischen Kantonseinwohnern den Richter ihres Wohn
sitzes nur für den Fall garantirt, wo dieselben, als Beklagte, rechtlich
gesucht werden.
Dagegen erscheint allerdings die Einwendung des Rekursbeklag
ten, daß die Beschwerde, auch soweit sie gegen das Erkenntniß vom
27. November v. J. gerichtet ist, verspätet sei, unbegründet, indem
dieses Erkenntniß als ein durchaus selbständiges sich darstellt.
9. Zur Beurtheilung des eventuellen Begehrens des Rekurrenten
mangelt dem Bundesgerichte die Kompetenz, indem das von dem
nidwaldenschen Gerichte angeordnete Verfahren, wie Rekurrent übri
gens selbst anzuerkennen scheint, nicht gegen Bestimmungen der Bun
des-oder Kantonsverfassung verstößt. Da jedoch die dem Rekurren
ten durch das Erkenntniß vom 27. November v. J. zur Anhebung
seiner Klage angesetzte Frist in Folge seines Rekurses an dießseitige
Stelle dahingefallen ist und ihm daher von der nidwaldenschen Ge
richtskommissson nach Mittheilung dieses Entscheides eine neue Frist
angesetzt werden muß, so mag Rekurrent sich mit dem Gesuch, daß
diese Frist genau bestimmt werde, an jene Gerichtsbehörde wenden.
Auch bleibt dem Rekurrenten das Recht zu Erhebung einer neuen
Beschwerde beim Bundesgerichte für den Fall ausdrücklich gewahrt,
als die von den nidwaldenschen Gerichten auszufällenden Urtheile
denjenigen des urnerischen Kantonsgerichtes widersprechen würden
und daraus eine Rechtsverweigerung zu Ungunsten des Rekurrenten
resultiren sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist abgewiesen, immerhin jedoch in der Meinung
daß die Gerichtskommission des Geschwornengerichtes von Nidwal
den dem Rekurrenten zu Anhängigmachung seiner Klage gegen J.
Ackermann eine neue Frist anzusetzen hat.