- Arteil vom 20. Februar 1903 in Sachen Compfoir
d'Escompte du Jura, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schweizerische
Kreditanstaft, Bekl. u. Ber. Bekl.
Auftrag zur Einlösung Ehrenzahlung eines Eigenwechsels nach
Protest . Ausführung dieses Auftrages und Deckung des Beauf
tragten. Präjudicierung des Wechsels infolge unrichtigen Protestes
und daherige Abweisung der Regressklage des Auftraggebers gegen
den ersten Indossanten. Rückforderungsklage des Auftraggebers
gegen den (gedeckten) Beauftragten, gestützt auf die Bestimmungen
über Zahlung einer Nichtschuld und unsorgfältige Ausführung des
Auftrages. Getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrages.
Art. 392 u. 396 O.-R. Wie weit erstreckt sich die Pflicht des Be
auftragten, den Protest zu prüfen?
A. Durch Urteil vom 31. Oktober 1902 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
folgenden Anträgen:
I. Es sei die Klage im vollen Umfange zu schützen und dem
nach die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerschaft 26,157 Fr.
45 Cts. nebst Zins à 6 % seit 31. August 1898, sowie 700 Fr.
und 1699 Fr. 30 Ets. (Rechnung Römer Götschel) nebst
Zins à 5 % seit Einreichung der Klage beim Friedensrichter
amt, d. h. seit dem 19. August 1901, zu bezahlen.
II. Eventuell sei die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten, der
Klägerschaft alle Gerichts und Anwaltskosten, sowie die Prozeß
entschädigung, welche sie infolge des Prozesses gegen die Witwe
Landolt bezahlen mußte, nebst Zins zu 5 % je seit dem Tage
der Zahlung zu ersetzen.
III. Weiter eventuell sei die Klage im Betrage von 26,157 Fr.
45 Cts. nebst Zins zu 6 %, eventuell zu einem geringeren
Prozentsatze seit 31. August 1898, eventuell seit einem späteren
Zeitpunkte gutzuheißen.
IV. Weiter eventuell seien die Akten an die Vorinstanz zurück
zuweisen zur Anordnung und Durchführung des Beweisverfah
rens, in der Meinung, daß die Vorinstanz dann selbst ein neues
Urteil auszufällen habe (Art. 82 Abs. 2 Org. Ges.).
Die Aktenvervollständigung habe sich speziell mit Bezug auf
folgende Behauptungen und Tatsachen zu erstrecken:
a) Die Intervention der Beklagten erfolgte nicht unentgeltlich,
sondern gegen Vergütung.
b) Alle Angestellten der beklagten Partei, welche bei der Prä
sentation des Wechsels und der Protesturkunde tätig waren, ken
nen den Notar Karrer und dessen Substituten Boller persönlich.
Diese Angestellten sind sämtlich zur Vertretung der beklag
ten Partei ermächtigt und haben die entsprechenden Funktionen
immer in gleicher Weise ausgeübt.
d) Die Wechselschuldner Schneider und Imer sind im Kon
kurse und es ist für die Gläubiger 5. Klasse nichts erhältlich.
e) Die Auslagen der Klägerschaft im Prozesse gegen Witwe
Landolt beziffern sich auf 700 Fr. und 1699 Fr. 30 Cts. und
zwar ohne die vorbehaltenen Gerichtskosten der kantonalen Instanz
und die Kosten der Vertretung vor Bundesgericht. Diese Spesen
sind angemessen und wirklich bezahlt worden.
f) Die Deserviten und Kostenrechnung des Herrn Götschel ist
im Moderationsverfahren von der zuständigen Gerichtsstelle auf
1699 Fr. festgesetzt worden.
Der Vorbehalt betreffend Geltendmachung einer weitern Forde
rung wurde in der Berufungserklärung ausdrücklich bestätigt.
In der heutigen Verhandlung erneuert und bestätigt der
Vertreter der Klägerin seine Berufungserklärung.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Beru
fung an; der Vertreter der Litisdenunziatin schließt sich diesem
Antrage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 24. Mai 1898 stellte Chr. L. Schnider in Neuenstadt
einen Eigenwechsel aus über die Summe von 26,000 Fr. an die
Ordre von Witwe Landolt Imer, zahlbar bei der Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich als Domiziliatin am 31. August gl. Is.
Dieser Wechsel wurde von Witwe Landolt an L. S. Imer in
dossiert, von diesem an die Klägerin, welche das Papier mit einem
Blankoindossament versah. Hierauf folgte ein Vollindossament der
Solothurner Kantonalbank an die Zürcher Kantonalbank. Als
letztere bei Verfall des Wechsels die Beklagte um Zahlung anging,
wurde diese mangels vorhandener Deckung verweigert, worauf die
Kantonalbank den Wechsel dem Notariate Zürich zur Aufnahme
des Protestes übergab. Am 2. September 1898 wies Notariats
substitut Boller den Wechsel der Beklagten zur Zahlung vor.
Diese war inzwischen von der Klägerin mit Brief vom 30. Au
gust 1898 ersucht worden, den Wechsel zu ihren (der Klägerin)
Lasten nach Protest ( après protét ) einzulösen. Sie erklärte
daher bei der Vorweisung, daß sie vom Schuldner keine Deckung
habe, aber bereit sei, Ehrenzahlung zu Gunsten der Klägerin zu
leisten. Über den Protestakt wurde dann folgende Protesturkunde
aufgenommen: Heute den 2. September 1898 habe ich unter
zeichneter öffentlicher Notar der Stadt Zürich auf Ansuchen
der titulierten Zürcher Kantonalbank in Zürich zur Wahrung
aller und jeder gesetzlichen Rechte wegen nicht erfolgter Bezah
lung über nachstehend kopierten Wechsel Protest erhoben, da
die Domiziliatin Tit. Schweiz. Kreditanstalt erklärte, vom
Schuldner keine Deckung zu besitzen, um den Wechsel einzulösen,
dagegen sei sie bereit, gegen Aushändigung des Protestes zu
Ehren von Comptoir d Escompte du Jura zu intervenieren.
(Folgt die Kopie des Wechseltextes und der Indossamente.) Unter
schrieben war die Protesturkunde: Notar der Stadt Zürich
J. U. Karrer. Am 3. September 1898 wies die Kantonalbank,
gestützt auf die Erklärung der Beklagten, den Wechsel neuerdings
an der Kasse der letztern vor und erhielt den Wechselbetrag zu
züglich Spesen, im ganzen 26,015 Fr. a Cts. gegen Aushän
digung des Wechsels und der Protesturkunde ausbezahlt. Die
Beklagte übersandte Wechsel und Protest der Klägerin und erhielt
von ihr Vergütung der geleisteten Zahlung. Als jedoch die Klä
gerin ihrerseits den Regreß auf die erste Indossantin des Wech
sels, Witwe Landolt, nahm, bestritt diese die Regreßpflicht und
siegte in dem darauffolgenden Prozesse ob, weil das in letzter
Instanz angerufene Bundesgericht in seinem Urteile vom 2. Mär
1901 den aufgenommenen Wechselprotest für ungültig erklärte,
indem es davon ausging, daß es dem Art. 815 O. R. wider
spreche, wenn die Protestaufnahme und die Ausfertigung resp.
Unterzeichnung der Protesturkunde, wie im vorliegenden Falle,
durch verschiedene Personen erfolge.
2. Gestützt auf dieses Urteil verlangt nun die Klägerin von
der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Rückgabe der der
Beklagten bezahlten Regreßsumme
die sie nunmehr auf
26,157 Fr. 45 Cts. beziffert nebst Zins, sowie den Ersatz
sämtlicher im frühern Prozeß erwachsener Spesen. Sie geht da
von aus, daß sie, weil die Ehrenzahlung des Beklagten auf einen
ungültigen Protest hin geleistet worden sei, keine Verpflichtung
zur Vergütung des gezahlten Betrages gehabt, mit dieser Vergü
tung also eine Nichtschuld bezahlt habe. Daneben macht sie gel
tend, daß die Beklagte ihr auch wegen nicht gehöriger Erfüllung
des erteilten Auftrages der auf Ehrenzahlung nach gültig
erhobenem Proteste gegangen sei auf Schadenersatz hafte; es
treffe die Beklagte ein Verschulden, weil sie die Gültigkeit des
Protestes keineswegs mit der ihr obliegenden Sorgfalt geprüft
habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen, in
erster Linie deshalb, weil keine Rede davon sei, daß die Klägerin
bei Einlösung des protestierten Wechsels eine Nichtschuld bezahlt
habe; da nämlich der Protest eine bloße Beweisurkunde darstelle,
so habe ein eventueller Formfehler die Regreßpflicht der Klägerin
nicht aufheben können. Auf jeden Fall treffe die Beklagte bezüg
lich der Einlösung des Wechsels nach keiner Richtung ein Ver
schulden, und da sie dabei lediglich als Vertreterin der Klägerin
gehandelt habe, so könne diese ihre Rechte, wenn ihr wirklich solche
zustehen, nur gegen die Zürcher Kantonalbank geltend machen. Die
Gründe des die Klage abweisenden vorinstanzlichen Urteils sind,
soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß auf Grund
des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. März 1901 in Sachen der
heutigen Klägerin als Beklagten gegen Witwe Landolt Imer als
Klägerin der Protest als ungültig anzusehen ist. Das ist in
jenem Prozesse rechtskräftig entschieden worden, und eine neue
Erörterung dieser Fragen (auf die sich die Parteien und teilweise
auch die Vorinstanz eingelassen) hat heute nicht stattzufinden.
Dabei kann insbesondere auch die von der Vorinstanz bejahte
Frage unerörtert bleiben, ob die Protesturkunde innerhalb der
Protestfrist unterzeichnet sein müsse, damit der Protest gültig sei.
(Dieser Ansicht ist allerdings Rehbein, Komm. z. D. W. O.,
Art. 87 Anm. 96, S. 139 der 5. Aufl.; Staub, Komm. z. D
W. O., 2. Aufl., S. 222, Art. 87, 10.) Tatsache ist, daß eine
unrichtige Beurkundung stattgefunden hat und auf Grund dieser
Beurkundung die Wechselsumme von der Beklagten an den Wech
selinhaber gezahlt wurde, und jener unrichtig beurkundete Protest
dann der Klägerin eingesandt worden ist. Damit aber war, wegen
Ungültigkeit des Protestes, das Regreßrecht gegen Indossanten
(Vormänner der Klägerin) und Aussteller (letzteres gemäß
Art. 828 O. R., da es sich um einen domizilierten Eigenwechsel
handelte) verloren gegangen.
4. Nun hat die Beklagte dem Wechselinhaber der Zürcher
Kantonalbank die Wechselsumme bezahlt infolge Auftrages der
Klägerin, und die Stellung zwischen der Klägerin und der Be
klagten, die einzig den Gegenstand des vorliegenden Prozesses bil
det, ist daher lediglich zu entscheiden auf Grund der Bestimmun
gen des Obligationenrechts über den Auftrag (Art. 392 ff.), wie
denn auch die Klägerin die Klage (speziell in der Klageschrift
ausschließlich) auf den Boden einer Schadenersatzklage des Man
danten gestellt hat. Die Begründung der Klage auf Grund
der angeblichen Zahlung einer Nichtschuld fällt dahin, wenn
sich ergibt, daß die Beklagte in getreuer und sorgfältiger
Ausübung des Auftrages gehandelt hat, da die Klägerin der
Beklagten alsdann nach den Grundsätzen über den Auftrag
Erstattung der Auslagen und Verwendungen nebst Zinsen ver
pflichtet ist (Art. 400 O. R.); ebenso aber ist eine allfällige
Schadenersatzforderung der Klägerin unbegründet, wenn die Be
klagte ein Verschulden in Ausführung des Auftrages nicht trifft.
Ob es sich dabei um einen entgeltlichen oder einen unentgeltlichen
Auftrag gehandelt habe, ist nebensächlich; richtig erscheint nach dem
Inhalte der Akten das letztere zu sein. Die Entscheidung des
Prozesses hängt somit davon ab, ob die Beklagte den ihr erteilten
Auftrag nach dem Willen des Auftraggebers getreu und sorg
fältig ausgeführt habe (Art. 392 u. 396 O. R.). Der Auftrag
ging dahin, die Wechselsumme zu Lasten der Klägerin nach Pro
test einzulösen. Darin lag zweifellos ein Auftrag zur Ehrenzah
lung zu Ehren der Klägerin, und die Beklagte hatte damit die
Pflicht, für die Erhaltung der Wechselrechte (Regreßrechte) der
Klägerin zu sorgen. Die Beklagte ist diesem Auftrage insofern
nachgekommen, als sie einen Protest hat aufnehmen lassen und
den Wechsel eingelöst hat. Dagegen hat sich für die Klägerin, die
der Beklagten auf Grund des Mandatverhältnisses die Verwen
dungen für Einlösung des Wechsels ersetzt hat, ein Verlust erge
ben, der zum mindesten der gezahlten Summe gleichkommt, indem
der eingelöste Wechsel präjudiziert war, die Regreßrechte der Klä
gerin somit untergingen. Die entscheidende Frage ist nun die, ob
die Beklagte bei Auszahlung der Wechselsumme auf den ihr vor
gelegten Wechsel und Protest hin mit der erforderlichen Sorgfalt
verfahren ist, oder ob ihr hiebei (in Ausführung des Auftrages)
ein Verschulden zur Last fällt. Dabei mag bemerkt werden, daß
es wohl nicht richtig ist, wenn die Vorinstanz davon ausgeht,
der Nachweis eines solchen Verschuldens würde der Klägerin
(dem Auftraggeber) obliegen; es ist vielmehr Sache des Beauf
tragten, der wegen nicht getreuer und sorgfältiger Ausführung
des Auftrages in Anspruch genommen wird, darzutun, daß ihm
ein Verschulden nicht zur Last fällt (vgl. den allgemeinen Grund
satz über Nichterfüllung von Vertragsobligationen in Art. 110
O. R.). Der Mangel, auf dem die Ungültigkeit des Protestes,
die den Wechsel präjudizierte, beruhte, bestand nun darin, daß er,
der Wahrheit widersprechend, die Unterschrift eines andern Beam
ten als desjenigen, der den Protest in Wirklichkeit aufgenommen
hatte, trug, und daß der Inhalt der Beurkundung insofern un
richtig war, als beurkundet war, der unterzeichnete Notar habe
den Protestakt aufgenommen. Jene entscheidende Frage spitzt sich
somit dahin zu, ob die Beklagte (bezw. ihre Organe und Ange
stellten) diesen Mangel bei gehöriger Sorgfalt hätten kennen
müssen; wäre das zu bejahen, so könnte sie wohl der Rechtsirr
tum darüber, ob ein derartiger Protest ungültig sei oder nicht,
kaum entschuldigen. Nun hat der den Wechsel einlösende Ehren
zahler oder eine sonstige den Wechsel einlösende Person mit der
Pflicht der Erhaltung der Regreßrechte die Pflicht, den Protest
auf seinen Inhalt zu prüfen. Diese Prüfungspflicht kann sich
aber nur darauf erstrecken, ob der Protest äußerlich den gesetz
lichen Erfordernissen der Art. 813 ff. O. R entspricht. Würde
also einem Protest z. B. die Angabe des Ortes oder des Datums
fehlen (entgegen Art. 814, Ziff. 4 O. R.), so würde die Ein
lösung eines Wechsels trotz solchen Protestes auf das Risiko des
Einlösenden geschehen und im Falle eines Auftrages (wie hier)
sich als unsorgfältige Ausführung desselben darstellen. Im vor
liegenden Falle verhält es sich nun aber anders: der fragliche
Protest war äußerlich in Ordnung; der ihm anhaftende Mangel
war ein verborgener. Es konnte den Organen und Angestellten
der Beklagten, die einen ausgedehnten Geschäftskreis betreibt und
ein zahlreiches Personal beschäftigt, nicht zugemutet werden, den
Mangel zu erkennen. Richtig ist zwar, daß es (wie der Vertreter
der Klägerin heute releviert hat) aktenwidrig ist, wenn die Vor
instanz behauptet, das von der Klägerin angerufene Zeugenproto
koll enthalte keine Angabe des Inhaltes, Notar Karrer gebe sich
persönlich mit der Aufnahme von Protesten überhaupt nicht ab:
Akt. 4, Kopie der Zeugeneinvernahme des Notars Karrer im
frühern Prozesse (Witwe Landolt gegen die heutige Klägerin) ent
hält gegenteils eine ausdrückliche bezügliche Aussage des Zeugen.
Allein das ist für die hier einzig entscheidende Verschuldensfrage
unerheblich; denn entscheidend wäre, ob die Organe und Ange
stellten der Beklagten von dieser Tatsache Kenntnis hatten oder
hätten haben müssen; dafür aber liegt nichts vor. Trifft aber
damit die Beklagte kein Verschulden in Ausführung des ihr er
teilten Auftrages, so kann die Klage nicht gutgeheißen werden.
5. Die Stellung der Zürcher Kantonalbank zur Klägerin und
zur Beklagten braucht nach dem Gesagten im vorliegenden Pro
zesse nicht zur Entscheidung gebracht zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 1902 in allen
Teilen bestätigt.