- Arteil vom 31. Oktober 1903
in Sachen Jacobs und Geuosse, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Hoffmann-Graber, Bekl. u. Ber. Bekl.
Voraussetzungen der Berufung: Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Klage
auf Abweisung eines Faustpfandrechtes im Konkurse.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich ergeben:
A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1902 hatte das Bezirks
gericht Zosingen über das Rechtsbegehren der Klage:
- Der Faustpfandvertrag vom 10. August 1901 sei ungültig
zu erklären und die beklagtische Forderung von 2499 Fr. 05 Cts.
in die V. Klasse zu verweisen.
- Die Kläger seien berechtigt zu erklären, sich für ihre For
derungen samt Prozeßkosten aus dem Pfanderlös an Stelle des
Beklagten zu decken,
deren Abweisung der Beklagte beantragt,
erkannt:
Die Klage wird als eine unbegründete abgewiesen.
Das Obergericht des Kantons Aargau, an welches die Kläger
appellierten, hat mit Urteil vom 25. April 1903 die Appellation
abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Kläger recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrage auf Gutheißung der Klage,
C. Der Beklagte beantragt in erster Linie, auf die Berufung
sei wegen mangelnden Streitwertes da die verpfändeten Gegen
stände nach der von beiden Parteien anerkannten Schätzung des
Konkursamtes Zofingen nur 1865 Fr. 50 Cts. betragen und der
wirkliche Streitwert, da der Beklagte in V. Klasse mutmaßlich
8 % feiner Forderung gleich 200 Fr. erhalte, sogar höchstens
1700 Fr. ausmache nicht einzutreten; eventuell sei die Be
rufung materiell als unbegründet abzuweisen;
in Erwägung:
- In dem am 2. Juli 1902 eröffneten Konkurse des H. G.
Gautschi, Schreiners und Möbelhändlers in Zofingen, hat der
Beklagte Hoffmann eine Kaufpreisrestanzforderung von 2499 Fr.
05 Cts., gestützt auf Verkauf eines Warenlagers laut Inventar
vom 1. März 1901, angemeldet und für diese Forderung ein
Pfandrecht laut schriftlichem Pfandvertrag vom 10. August 1901
an Waren beansprucht. Das Konkursamt hat Forderung und
Pfandrecht anerkannt. Dagegen haben die Kläger Jacobs und
Kunz, die ebenfalls Konkursgläubiger im Konkurse Gautschi sind,
das Pfandrecht bestritten und gegen den Beklagten Klage mit dem
aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Die Klage stützt
sich in ihrer ihr im Verlaufe gegebenen Begründung darauf, daß
ein gültiger Faustpfandvertrag gar nicht zustande gekommen sei,
indem es am Gewahrsam des Pfandgläubigers und an genügender
Spezifikation der Pfänder mangle; überdies rufen die Kläger
Art. 288 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes an. Der
Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, und die kantonalen
Instanzen haben, wie aus Fakt. A zu ersehen, diesem Antrage
stattgegeben. Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger.
2. Bei Prüfung der vom Beklagten in erster Linie erhobenen
und übrigens vom Bundesgerichte von Amtes wegen zu behan
delnden prozeßhindernden Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des
Bundesgerichts fällt in Betracht: Im Streite liegt einzig und
allein das Pfandrecht, das der Beklagte für seine Forderung be
ansprucht, nicht dagegen diese selbst; nur jenes ist das entscheidungs
bedürftige Rechtsverhältnis; die Kläger verlangen Wegweisung des
Pfandrechts des Beklagten und Einweisung in den Pfanderlös
(gemäß Art. 250 Abs. 3 des Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetzes). Maßgebend muß daher für die Frage des Streitwertes
der Wert dieses Pfandrechtes sein, und der Wert der Forderung
als solcher fällt für die Bemessung des Streitwertes ohne weiteres
außer Betracht, wie sich denn überhaupt der Streitwert in Kollo
kationsprozessen nicht schlechthin nach der Höhe der eingegebenen,
aber bestrittenen Forderung bestimmt. (Vgl. für die Streitwerts
berechnung bei der Pfandklage 6 der deutschen Civilprozeß
ordnung und Wach, Handbuch, Bd. I, S. 376.) Jener maß
gebende Wert ist identisch mit dem Erlös der Pfänder, da der
Beklagte abgesonderte Befriedigung aus den Pfändern beansprucht,
und die Kläger ihrerseits Wegweisung dieser Ansprache und ab
gesonderte Befriedigung für sich verlangen. Nun schätzt die amt
liche Schatzung des Konkursamtes den Wert der Pfänder in der
Tat, wie der Beklagte anbringt, auf 1865 Fr. 50 Cts., und diese
Schätzung ist von beiden Parteien anerkannt.
Irgendwelche An
haltspunkte dafür, daß der Erlös tatsächlich ein größerer sein und
speziell 2000 Fr. übersteigen werde, liegen nicht vor. Unter diesen
Umständen darf das Bundesgericht unbedenklich, in Anwendung
des ihm durch Art. 53 Abs. 3 des Organis. Gesetzes eingeräumten
freien richterlichen Ermessens, auch seinerseits den Streitwert auf
Grund der konkursamtlichen Schatzung festsetzen, also den Betrag
dieser Schatzung zu Grunde legen. Erreicht aber danach der
Streitwert den für die Berufung an das Bundesgericht gemäß
Art. 59 Org. Ges. erforderlichen Mindestbetrag von 2000 Fr.
nicht, so ist auf die Berufung nicht einzutreten;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.