- Arteil vom 14. Februar 1903
in Sachen Gerber und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Hirzel-Burkhardt, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung eines Kollokationsplanes im Konkurse, fortgesetzt
durch Rechtsnachfolger eines ursprünglichen Anfechtenden ats Gläu
biger dieses letztem, gegen den die nunmehrigen Kläger mit Erfolg
Anfechtungsklage (im Sinne der Art. 286 und 288 Sch.- u. K.-Ges.
erhoben hatten. Regressanspruch des (ursprünglichen) Anfech
tungsklägers als Beauftragten (oder Geschäftsführers ohne Auftrag
gegen den Auftraggeber. Art. 400 und 427 O.-R. Anerken
nung der Schuldpflicht des ursprünglichen Anfechtungsklägers
gegenüber den nunmehrigen Klägern. Einfluss der Tatsache, dass
die mit der Klage geltend gemachten Forderungen schon im Kon
kurse gegen den Auftraggeber direkt eingegeben worden sind.
Schuldübernahme von Seiten der Konkursmasse. Retentions
recht für die streitigen Forderungen. Art. 224 Abs. 1 O.-R.
A. Durch Beschluß vom 16. Dezember 1902 hat die I.
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes erkannt:
Der Rekurs wird als teilweise begründet erklärt und demgemäß
die von der Klägerin Frau Suter im Konkurse des Hirzel Burk
hardt angemeldete Regreßforderung im Betrage von 583 Fr.
im Sinne der letzten Erwägung rechtlich geschützt, die Mehrfor
derung aber, sowie das für die geschützte Forderung beanspruchte
Retentionsrecht verworfen.
B. Gegen diesen Beschluß haben die Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Antrage, ihre Regreßforderung samt dem dafür ange
sprochenen Retentionsrecht sei im vollen Betrag von 13,000 Fr.
gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hält der
Vertreter der Kläger an dem gestellten Berufungsbegehren fest;
der Vertreter der Beklagten beantragt Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In tatsächlicher Hinsicht ist den Akten zu entnehmen: Im
Konkurse des Hirzel Burkhardt, dessen Masse vorliegend belangt
wird, hatte eine Frau Suter, die ehemalige Leiterin des dem
Kridaren zu Eigentum gehörenden Hotels Schwanen in Zürich I,
u. a. eine Regreßforderung von 29,500 Fr. angemeldet und dafür
ein Retentionsrecht an sämtlichen, in jenem Hotel befindlichen
Vorräten und Mobilien beansprucht. Da die Konkursverwaltung
ihre Ansprüche nicht anerkannte, focht Frau Suter den Kolloka
tionsplan rechtzeitig an, zog aber die Klage, nachdem sie inzwischen
selbst in Konkurs gekommen war, dessen Verfahren jedoch mangels
Aktiven sistiert wurde, Ende Juli 1900 zurück. Gegen diesen
Klagerückzug erhoben die heutigen Kläger gestützt auf die Art.
286 und 288 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes eine
Anfechtungsklage, welche letztinstanzlich durch Entscheid des zür
cherischen Obergerichtes vom 15. März 1902 gutgeheißen wurde.
Demnach wurden die Kläger berechtigt erklärt, die Ansprüche der
Frau Suter gegenüber der heute beklagten Konkursmasse bis auf
den Betrag ihrer Forderungen geltend zu machen. Hierauf nahmen
diese Kläger den Prozeß der Frau Suter in dem Sinne wieder
auf, daß sie vor Bezirksgericht Horgen die vorliegende Klage er
hoben mit dem Begehren, es sei die genannte Regreßforderung
der Frau Suter im reduzierten Betrage von 13,000 Fr. zuzu
sprechen und hiefür das Retentionsrecht an allen zur Zeit des
Konkursausbruches über Hirzel im Hotel Schwanen vorhandenen
Waren und Inventargegenständen anzuerkennen. Sie führen zur
Begründung wesentlich aus: Das Rechtsverhältnis, das zwischen
Frau Suter, als Leiterin des Hotels Schwanen, und dessen
Eigentümer Hirzel bestanden habe, qualifiziere sich als Auftrag,
laut welchem jene verpflichtet gewesen sei, Hotel und Wirtschaft
in gleicher Weise, wie für sich selbst, auf Rechnung Hirzels zu
führen, insbesondere alle erforderlichen Anschaffungen zu besorgen.
Nun seien im Moment der Eröffnung des Konkurses Hirzel eine
Anzahl Lieferungen, die Frau Suter für den Betrieb des Hotels
bestellt und entgegengenommen habe, darunter solche der Klä
ger im Gesamtwert von 12,959 Fr. (abgesehen von Zinsen und
Kosten), nicht bezahlt gewesen. Die daherigen Forderungen der
Kläger seien im Konkurse Hirzel, sowie im Betreibungsverfahren
gegen Frau Suter anerkannt worden. Soweit aber diese letztere
dergestalt für Lieferungen in den Schwanen belangt werde,
stehe ihr eine Regreßforderung gegen Hirzel zu. Das hiefür be
anspruchte Retentionsrecht sei nach Art. 224 O. R. begründet,
indem einerseits die streitige Regreßforderung gemäß Art. 208
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes fällig sei, anderseits
die Warenvorräte 2c. bis zur Wegnahme durch das Konkursamt
tatsächlich und zufolge des bestehenden Mandatsverhältnisses auch
rechtlich in der Verfügungsgewalt der Frau Suter gestanden
hätten, ohne daß Art. 225 O. R. zuträfe. Die Beklagte, Kon
kursmasse Hirzel, beantragt Abweisung der Klage, indem sie
wesentlich geltend macht, sie anerkenne allerdings, daß der Kridar
Hirzel beziehungsweise dessen Masse die Forderungen der Klä
ger für ihre Lieferungen an das Hotel Schwanen mit Aus
nahme des wegen Nichtanfechtung des Kollokationsplans rechts
kräftig ausgeschlossenen Anspruches der Gebrüder Fretz von
1084 Fr. schuldig sei, bestreite aber die Schuldpflicht und
damit das vorliegend geltend gemachte Regreßrecht der Frau
Suter. Zwischen dieser und Hirzel habe nicht ein Mandats
verhältnis, sondern ein Dienstvertrag bestanden. Frau Suter habe
keinen Auftrag gehabt, in eigenem Namen zu kontrahieren; sie
habe vielmehr als Angestellte stets in Hirzels Namen handeln
müssen und hafte für allfällige Mißachtung dieser Rechtsstellung
selbst; übrigens hätten die Lieferanten nach der Stempel Unter
schrift: Hotel Schwanen, die Verwaltung auf ein Vertretungs
verhältnis schließen müssen und sich tatsächlich auch stets an
Hirzel gehalten. Das beanspruchte Retentionsrecht ermangle aller
gesetzlichen Voraussetzungen: weder liege eine fällige Forderung
vor, da Frau Suter aus dem Dienstvertrag keinen Anspruch auf
Liberierung von allfällig in eigenem Namen eingegangenen Ver
pflichtungen habe (eventuell wäre sie Eigentümerin der betreffen
den Ware geworden und müßte vindizieren, nicht retinieren);
noch bestehe mit Rücksicht auf jenes Vertragsverhältnis Konneri
tät zwischen der Forderung und den Retentionsobjekten, eventuell
erstrecke sich die Konnexität nur auf diejenigen noch vorhandenen
Objekte, durch deren spezielle Anschaffung jede einzelne Forderung
nachweisbar begründet worden sei. Auch fehle das Erfordernis
der Verfügungsgewalt, indem Frau Suter wohl die physische
Herrschaft, nicht aber die rechtliche Dispositionsfähigkeit über die
Objekte besessen habe, sondern an die Weisungen ihres Dienst
herrn Hirzel gebunden gewesen sei; überdies treffe Art. 225 O. N.
zu, da Frau Suter die Pflicht gehabt habe, die Waren im Wirt
schaftsbetriebe zu verkaufen. Die eingeklagte Regreßforderung sei
übrigens schon deswegen abzuweisen, weil der Kollokationsplan
im Konkurse Hirzel, welcher dieselbe ausschließe, längst rechts
kräftig geworden sei.
Der Präsident des Bezirksgerichtes Horgen als erste Instanz
hieß die Klage im vollen Umfange gut; das zürcherische Ober
gericht aber fällte auf Rekurs der Beklagten das in Fakt. A
oben erwähnte Urteil, dessen Motive aus den nachfolgenden Er
wägungen ersichtlich sind.
2. Gegenstand der vorliegenden Klage bildet in der Hauptsache
ein Regreßanspruch, welchen die Kläger als Rechtsnachfolger der
Verwalterin des Hotels Schwanen in Zürich, Frau Suter, gegen
die beklagte Konkursmasse erheben mit der Begründung, Frau
Suter habe für den Betrag der den Klägern als Lieferanten
jenes Hotels zustehenden, gegen sie geltend gemachten Forderungen
ein Rückgriffsrecht auf den Kridaren Hirzel als Hoteleigentümer.
Die Beklagte wendet vorab ein, jener Anspruch sei schon formell
präkludiert, weil der Kollokationsplan im Konkurse Hirzel, gegen
den sich die Klage richte, längst in Rechtskraft erwachsen sei.
Allein die Vorinstanzen haben diesen Einwand mit Recht zurück
gewiesen, indem sie ausführen, der heutige Prozeß bilde, gemäß
dem hiefür präjudiziellen Entscheid des zürcherischen Obergerichtes
vom 15. März 1902, die Fortsetzung des von Frau Suter recht
zeitig angehobenen Kollokationsstreites, so daß die vorliegende An
fechtung keineswegs als verspätet erscheine.
In materieller Hinsicht bestreitet die Beklagte den behaupteten
Regreßanspruch, da dessen Voraussetzungen: einerseits die Schuld
pflicht der Frau Suter für die Forderungen der Kläger, ander
seits ihre eigene Haftbarkeit für die von Frau Suter eingegan
genen Verbindlichkeiten, nicht gegeben seien. Was nun zunächst
die letztere Einrede betrifft, so bemerkt das Obergericht, die Wür
digung derselben hänge im Gegensatz zur Rechtsauffassung der
Parteien und der ersten Instanz nicht davon ab, ob sich das
zwischen Frau Suter und dem Kridaren Hirzel seiner Zeit be
stehende Rechtsverhältnis als Dienstvertrag oder als Mandat
qualifiziere, indem Frau Suter die streitigen Rechtsgeschäfte mit
den Klägern jedenfalls nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses
zum Kridaren abgeschlossen, sondern dabei entweder als Beauf
tragte, oder als Geschäftsführerin ohne Auftrag gehandelt habe.
Von entscheidender Bedeutung sei danach vielmehr der Umstand,
daß alle Klagforderungen sich auf Anschaffungen von Waren be
ziehen, welche unbestrittenermaßen für den Betrieb des Hotels
Schwanen notwendig gewesen seien und somit im Interesse des
Hoteleigentümers Hirzel gelegen haben; denn daraus folge ohne
weiteres, daß der Frau Suter, sofern sie in eigenem Namen kon
trahiert, also den Kridaren Hirzel nicht direkt verpflichtet habe,
unter allen Umständen, sei es aus Art. 400 O. R., sei es aus
Art. 472 ibidem, ein Anspruch auf Liberierung gegen jenen
beziehungsweise dessen Konkursmasse zustehe. Dieser Argumentation
des Obergerichtes ist durchaus beizutreten und es mag zu ihrer
eingehenderen Darlegung lediglich auf das angefochtene Urteil ver
wiesen sein.
Frägt es sich demnach, gemäß dem erwähnten ersteren Einwand
der Beklagten weiter, ob und eventuell in welchem Umfange Frau
Suter sich persönlich, in eigenem Namen, verpflichtet habe, so ist
auf die unangefochtene tatsächliche Feststellung des Obergerichts
abzustellen, wonach Frau Suter in den gegen sie angehobenen
Betreibungen die Schuldpflicht für alle vorliegend eingeklagten
Ansprüche anerkannt hat. Überdies muß mit der Vorinstanz an
genommen worden, daß ihre Haftung im gleichen Umfange durch
den vorausgegangenen Anfechtungsprozeß der heutigen Kläger
rechtskräftig konstatiert worden ist und daher von der Beklagten
heute rechtswirksam nicht mehr bestritten werden kann.
3. Erscheint die streitige Regreßforderung nach dem Gesagten
an sich als begründet, so kann dieselbe trotzdem heute nicht im
vollen Betrage zugesprochen werden, da sie vor Anhebung der
vorliegenden Klage teilweise wieder erloschen ist. Wie nämlich die
Vorinstanz feststellt, sind alle heute eingeklagten Forderungen, mit
Ausnahme derjenigen von 1. Hugo Meyer, 2. Karl Weber (vor
mals Weber Schneebeli), 3. Feller Villiger, im Konkurse Hirzel
direkt und bedingungslos angemeldet und dementsprechend un
bedingt in den Kollokationsplan eingestellt worden. Dieser Um
stand aber verändert die im Vorstehenden erörterte rechtliche
Situation der beteiligten Gläubiger gegenüber der Frau Suter
und damit für den heutigen Prozeß. Denn einerseits kann den
genannten Forderungsanmeldungen, nach der durchaus zutreffen
den Argumentation des Obergerichts, nur die Bedeutung beige
messen werden, daß die betreffenden Gläubiger dadurch den Kri
daren Hirzel an Stelle der Frau Suter belangen wollten, somit
implicite, unter der tatsächlich erfüllten Bedingung, daß
ihre Anmeldungen berücksichtigt würden, auf ihre Ansprüche gegen
Frau Suter verzichtet haben, da sie sich, wie das Obergericht
mit Recht ausführt, darüber klar sein mußten, daß zwischen Frau
Suter und dem Kridaren kein Solidarschuldverhältnis mit gleich
zeitiger Haftung beider bestand. Anderseits ist diese Argumenta
tion, für welche des genauern auf das angefochtene Urteil ver
wiesen werden kann, durch folgende, zum gleichen Resultat
führende, Erwägung zu ergänzen: Die Anerkennung der er
wähnten Forderungen im Kollokationsplan der beklagten Masse
en Schuld, da jene
erscheint rechtlich als Übernahme einer fre
Forderungen, nach dem früher Gesagten, direkt ausschließlich Ver
pflichtungen der Frau Suter, nicht auch des Kridaren Hirzel,
darstellen. Handelt es sich nun darum, die Wirkung dieses Rechts
schwei
aktes zu ermitteln, so ist davon auszugehen, daß da
Obligationenrecht das Institut der
Schuldübernahme unter eigenem
ernf
es Schuldver
Litel nicht kennt,
eur die Ubertragung einen
hältnisses lediglich einerseits das Rechtsgeschaft der Novatio
(Art. 142 Ziff. 2),
ts dasjenige der Solidarbürgschaft
ndersel
(Art. 495) aufweist. Damit ist die in der Doktrin des gemeinen
Rechts bestehende Kontroverse, ob mit dem Übergang einer ein
zelnen Schuldverpflichtung der bisherige Schuldner befreit werde
oder nicht, d. h. ob jenem Übergang privative oder kumulative
Wirkung zukomme (vergl. v. Blume in Iherings Jahrbüchern
für Dogmatik, Bd. 39, S. 427) durch das Gesetz dahin gelöst,
daß, abgesehen von den Fällen beabsichtigter und unzweideutig
zum Ausdruck gebrachter Solidarbürgschaft, der neue Schuldner
an Stelle, nicht neben den bisherigen tritt, somit in der Regel
die Wirkung privativer Schuldübernahme erreicht wird (vergl.
Schurter: Die Theorie
er Schuldübernahme, Zeitschrift für
schweizerisches Recht, N. F., Bd. 20, S. 303 ff.). Dies letztere
gilt unzweifelhaft auch für den vorliegenden Fall. Es ist daher
die Schuldpflicht der Frau Suter für alle diejenigen Klagefor
derungen, welche im Konkurse Hirzel angemeldet und anerkannt
worden sind, mit dieser Anerkennung ipso jure erloschen. Eine
Mitwirkung der bisherigen Schuldnerin, Frau Suter, ist für
diesen Schuldübergang durch Novation nicht erforderlich, so wenig
wie bei der Schuldübernahme des gemeinen Rechts überhaupt, da
diese als Rechtsgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem neuen
Schuldner erscheint, bei welchem der alte Schuldner sich in durch
aus passiver Stellung befindet.
Demnach ist das streitige Regreßrecht, in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz, nur für die Forderungen der früher speziell
erwähnten Gläubiger Meyer, Weber und Feller im Gesamtbetrage
von 583 Fr. gutzuheißen.
4. Was das für die eingeklagte Regreßforderung beanspruchte
Retentionsrecht betrifft, ist dessen Berechtigung zufolge seines
accessorischen Charakters nur mit Bezug auf die drei zuerkannten
Forderungsbeträge zu prüfen. In diesem Umfange aber ist es
mit der Vorinstanz zu verwerfen. Da nämlich zwischen Frau
Suter und dem Kridaren Hirzel zweifellos kein kaufmännischer
Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 224 Al. 2 O. R. bestand,
so ist das Retentionsrecht für die genannten Forderungen, gemäß
Art. 224 Alinea 1 ibidem nur an denjenigen angesprochenen
Waren begründet, aus deren Anschaffung jede einzelne fener
Forderungen resultiert. Nun ergibt sich aus den eingehenden tat
sächlichen Feststellungen des Obergerichtes, daß jene speziellen
Retentionsobjekte, teils nach ihrer Natur als Eßwaren zu so
fortigem Gebrauche im maßgebenden Momente der Konkurser
öffnung gar nicht mehr vorhanden waren, teils wegen ungenü
gender Substanziierung der Klage überhaupt nicht mit Sicherheit
zu ermitteln sind. Aus diesem Grunde aber fällt das Retentions
recht, soweit es hinsichtlich des besprochenen Requisites der Kon
nexität rechtlich begründet wäre, wegen tatsächlicher Unmöglichkeit
seiner Exekution ohne weiteres dahin und braucht auf eine Unter
suchung, ob dessen übrige Erfordernisse vorliegend zutreffen, nicht
mehr eingetreten zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und somit der an
gefochtene Beschluß der I. Appellationskammer des zürcherischen
Obergerichtes vom 16. Dezember 1902 in allen Teilen bestätigt.